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643. Vorlage (B. P. Zen. VII, l) — zur Beschlußfassung —, betreffend Neu
festsetzung der Gebührenordnungen der Baupolizei, der für das
Statische' Büro und für die Genehmigung von Ankündigungs-
Mitteln.
Die angeführten Gebühren müssen neu festgesetzt werden, da die zur
Zeit geltenden von vornherein nur als vorläufige angesehen worden sind.
Sic werden erhoben auf Grund von Gebührenordnungen, deren Sätze
auf Grund einer durch die Stadtverordnetenversammlung erteilten Er
mächtigung von dem Oberbürgermeister während und nach der Inflation
anderweit bekanntgegeben worden find.
Die Einnahmen durch Baupolizeigebühren betrugen danach an
nähernd die Hälfte der Ausgaben für die Baupolizei. Nach Annahme der
Gebührenordnungen in ihrer neuen Fassung würden wir auf ungefähr
70—75 pCt- Einnahmen kommen.
Mit Rücksicht auf die von den Reklameinteressenten wiederholt ge
machten Eingaben, die Gebühren für Reklamen möglichst niedrig zu halten,
find hier Erhöhungen nur in ganz geringem Maße vorgesehen. Nur
für Lichtreklamen ist ein höherer Satz in Aussicht genommen. Das
konnte umso unbedenklicher geschehen, als die Herstellungskosten für diese
Art von Reklamen derart hoch sind, daß die hierfür erhobenen Bau-»
polizeigebührcn kaum ins Gewicht fallen. Im übrigen nehmen wir hin
sichtlich der Gebührenordnung für die Genehmigung von Reklamemitteln
Bezug auf den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Ok
tober 1924 — Prot. Nr. 21 — Drucks. 354 mit dem Anheimstellen,
die Reklamcinteresfenten, »n erster Linie den Verband der Firmen
schilderfabrikanten -Deutschlands E. V., Schöneberg, Hauptstr. 155, vor
Beschlußfassung anzuhören.
Die Festsetzung von Gebühren nach der gegenwärtigen Gebühren
ordnung für Anküiidigungsmittel ist mehrfach im Verwaltungsstreitver
fahren angegriffen worden. Ein Teil der Verfahren ist beim Oberver
waltungsgericht anhängig. Wenn schon damit zu rechnen ist, daß das
Obervcnvaltungsacricht die erhobenen Klage» zurückweist, so empfiehlt es
sich doch diese Vorlage möglichst schnell zu verabschieden, um in jedem
Fall Gebühren auf Grund der neuen Gebührenordnungen ohne Rücksicht
auf den Ausgang der Verivaltungsstreitverfahren weiter erheben zü
können.
Die Entwürfe für die neuen und die zurzeit geltenden Gebührenord
nungen liegen in je dreifacher Ausfertigung bei.
Berlin, den 26. Juli 1926.
Magistrat.
S ch o l tz. W u tz k y.
8t. V. 26. - B. XII. 1.
Zu 643. Anl. 1.
Neuer Entwurf.
(Die eingeklammerten Zahlen geben die von der Baupolizei vorgeschlagenen
Tatze an. Tie anderen die vom Magistralsausschuß festgesetzten.)
Baupolizeigrbührenordnung für Berlin.
8 1.
Grundgebühren.
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Um
bauten und anderen baulichen Herstellungen einschl. Bc- und Entwässc-
rungsanlagcn sowie für die Prüfung der Unterlagen zu konzcssions-
pflichtigcn Anlagen (§ 16 und 24 RGO.) und für sonstige Amtshand
lungen der Baupolizei sind die nachstehenden in Reichsmark angesetzten
Grundgebühren zu entrichten:
I. a) Beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahme der unter
. d) und e) aufgeführten, von Hofkellcrn und sonstigen
selbständigen Kcllcranlagen
für 100 cbm Rauminhalt (20 J() 12 M
jedoch mindestens (100 „) 50 „
b) beim Neubau von hallenartigen Gebäuden, die nur ein
Hauptgeschoß ohne wesentliche Raumteilung ausweisen
für 100 cbm Rauminhalt . ..... (10 -F) 6 „
jedoch mindestens (100 „) 50 „
c) beim Neubau von kleinen Gebäuden untergeordneter
Bedeutung und von sonstigen Baulichkeiten, z. B. Stal
lungen, Waschhäusern, Schuppen, Berbindungshallen,
Gewächshäusern, Kühltürmen u. dergl., sofern nicht
anderweit besondere Gebühren dafür festgesetzt sind
für 100 adm Rauminhalt (10 JC) 6
jedoch mindestens (10 „) 6