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Volume No. 32 (608-689), 1926/09/03

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

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643. Vorlage (B. P. Zen. VII, l) — zur Beschlußfassung —, betreffend Neu 
festsetzung der Gebührenordnungen der Baupolizei, der für das 
Statische' Büro und für die Genehmigung von Ankündigungs- 
Mitteln. 
Die angeführten Gebühren müssen neu festgesetzt werden, da die zur 
Zeit geltenden von vornherein nur als vorläufige angesehen worden sind. 
Sic werden erhoben auf Grund von Gebührenordnungen, deren Sätze 
auf Grund einer durch die Stadtverordnetenversammlung erteilten Er 
mächtigung von dem Oberbürgermeister während und nach der Inflation 
anderweit bekanntgegeben worden find. 
Die Einnahmen durch Baupolizeigebühren betrugen danach an 
nähernd die Hälfte der Ausgaben für die Baupolizei. Nach Annahme der 
Gebührenordnungen in ihrer neuen Fassung würden wir auf ungefähr 
70—75 pCt- Einnahmen kommen. 
Mit Rücksicht auf die von den Reklameinteressenten wiederholt ge 
machten Eingaben, die Gebühren für Reklamen möglichst niedrig zu halten, 
find hier Erhöhungen nur in ganz geringem Maße vorgesehen. Nur 
für Lichtreklamen ist ein höherer Satz in Aussicht genommen. Das 
konnte umso unbedenklicher geschehen, als die Herstellungskosten für diese 
Art von Reklamen derart hoch sind, daß die hierfür erhobenen Bau-» 
polizeigebührcn kaum ins Gewicht fallen. Im übrigen nehmen wir hin 
sichtlich der Gebührenordnung für die Genehmigung von Reklamemitteln 
Bezug auf den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Ok 
tober 1924 — Prot. Nr. 21 — Drucks. 354 mit dem Anheimstellen, 
die Reklamcinteresfenten, »n erster Linie den Verband der Firmen 
schilderfabrikanten -Deutschlands E. V., Schöneberg, Hauptstr. 155, vor 
Beschlußfassung anzuhören. 
Die Festsetzung von Gebühren nach der gegenwärtigen Gebühren 
ordnung für Anküiidigungsmittel ist mehrfach im Verwaltungsstreitver 
fahren angegriffen worden. Ein Teil der Verfahren ist beim Oberver 
waltungsgericht anhängig. Wenn schon damit zu rechnen ist, daß das 
Obervcnvaltungsacricht die erhobenen Klage» zurückweist, so empfiehlt es 
sich doch diese Vorlage möglichst schnell zu verabschieden, um in jedem 
Fall Gebühren auf Grund der neuen Gebührenordnungen ohne Rücksicht 
auf den Ausgang der Verivaltungsstreitverfahren weiter erheben zü 
können. 
Die Entwürfe für die neuen und die zurzeit geltenden Gebührenord 
nungen liegen in je dreifacher Ausfertigung bei. 
Berlin, den 26. Juli 1926. 
Magistrat. 
S ch o l tz. W u tz k y. 
8t. V. 26. - B. XII. 1. 
Zu 643. Anl. 1. 
Neuer Entwurf. 
(Die eingeklammerten Zahlen geben die von der Baupolizei vorgeschlagenen 
Tatze an. Tie anderen die vom Magistralsausschuß festgesetzten.) 
Baupolizeigrbührenordnung für Berlin. 
8 1. 
Grundgebühren. 
Für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Um 
bauten und anderen baulichen Herstellungen einschl. Bc- und Entwässc- 
rungsanlagcn sowie für die Prüfung der Unterlagen zu konzcssions- 
pflichtigcn Anlagen (§ 16 und 24 RGO.) und für sonstige Amtshand 
lungen der Baupolizei sind die nachstehenden in Reichsmark angesetzten 
Grundgebühren zu entrichten: 
I. a) Beim Neubau von Gebäuden mit Ausnahme der unter 
. d) und e) aufgeführten, von Hofkellcrn und sonstigen 
selbständigen Kcllcranlagen 
für 100 cbm Rauminhalt (20 J() 12 M 
jedoch mindestens (100 „) 50 „ 
b) beim Neubau von hallenartigen Gebäuden, die nur ein 
Hauptgeschoß ohne wesentliche Raumteilung ausweisen 
für 100 cbm Rauminhalt . ..... (10 -F) 6 „ 
jedoch mindestens (100 „) 50 „ 
c) beim Neubau von kleinen Gebäuden untergeordneter 
Bedeutung und von sonstigen Baulichkeiten, z. B. Stal 
lungen, Waschhäusern, Schuppen, Berbindungshallen, 
Gewächshäusern, Kühltürmen u. dergl., sofern nicht 
anderweit besondere Gebühren dafür festgesetzt sind 
für 100 adm Rauminhalt (10 JC) 6 
jedoch mindestens (10 „) 6
	        
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