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Volume No. 26 (505-536), 1926/06/11

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1926 (Public Domain)

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Die Genehmigung erlischt von selbst, wenn der Zweck der Ein 
richtung ganz oder zum größten Teil fortfällt. 
Ist ein Widerruf ausgesprochen oder die Genehmigung beendet, 
so hat die Gesellschaft die in Frage kommenden öffentlichen städtischen 
Straßen und Plätze sofort frei zu machen und den vorher bestehenden 
Zustand der Straße auf ihre Kosten wiederherzustellen. 
Jeder Anspruch der Gesellschaft auf Schadenersatz gegen die 
Stadt ist ausgeschlossen. 
2. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechte Dritter, sowie 
der Befugnisse der zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei 
behörden. , 
Die Genehmigung ist persönlicher Natur und darf ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung der Stadt nicht au andere übertragen werden. 
8. Zur Dienstausführung aus den Parkplätzen hat die Gesellschaft uni 
formierte Beamte in der für den Betrieb erforderlichen Zahl zu stellen. 
Die Kontrolle über die Ausnutzung der Parkplätze mutz durch 
besondere Parkierungskarten mit fortlaufenden Nummern, die für 
jeden Wagen auszugeben sind, gewährleistet sein. Text und Form 
dieser Karten unterliegen der Genehmigung der Stadt. 
Tie Festsetzung des Preises für die Bewachung erfolgt durch die 
Gesellschaft ini Einverständnisse mit der Stadt. Neben den gewöhn 
lichen Karten mit Stnndcnpreis, der höchstens 0,50 M betragen darf, 
können auch Tageskarten oder Abonnementskartcn mit längerer Gül 
tigkeit zu ermäßigten Preisen vorgesehen werden; auch diese Preise 
bedürfen des Einverständnisses der Stadt. 
4. Die Gesellschaft hat den Eigentümern der parkenden, unter ihre 
Bewachung gestellten Kraftfahrzeuge gegenüber die Haftung für 
Schäden, die den Fahrzeugen durch Feuer, Explosion, Diebstahl, 
Verwechselung, Fälschung von Kontrollkarten usw. zustoßen, bis zum 
Höchstbetrage von 50 000 (fünfzigtausend) Reichsmark für jedes Kraft 
fahrzeug zu übernehmen. 
Sie haftet der Stadt für alle Ansprüche der Stadt oder Dritter 
gegen die Stadt aus Unfällen, Körper- oder Sachbeschädigungen, 
welche durch die Autoparkeinrichtung entstehen sollten, unter Aus 
schluß des Entlastungsbcweises für Angestellte oder Beauftragte der 
Gesellschaft. 
5. Die vonr zuständigen Bezirksamt etwa getroffenen örtlichen Anord 
nungen sind von der Gesellschaft einzuhalten. 
0. Der Unternehmer hat die in den Tarifverträgen vereinbarten Lohn- 
und Arbeitsbedingungen einzuhalten und der Stadt über die mit 
den Arbeitnehmern geschlossenen Verträgen auf Erfordern jederzeit 
Auskunft zu erteilen. 
Die erforderlichen Arbeitskräfte sind nach den Bestiminungen des 
Reichsarbeitsnachweisgcsetzes durch Vermittlung der öffentlichen und 
anerkannten Arbeitsnachweise anzunehmen. 
7. Tie von ihr benutzten Straßcnflächen hat die Gesellschaft nach den 
Vorschriften der zuständige» Verwaltung zu reinigen, im Winter von 
Schnee und Eis freizuhalten und im Rahmen der bestehenden polizei 
lichen Vorschriften mit abstunipfendeu Stoffen zu bestreuen. Tie Ge 
sellschaft haftet für Unfälle, die aus Nichtausführung dieser Pflichten 
entstehen. 
V. Als Sicherheit für die Erfüllung der Bedingungen hat die Ge 
sellschaft einen Betrag von 50 000 OlJl bei der Stadt zu hinterlegen. 
An Stelle der Barsicherl-eit dürfen auch hintcrlegungsjälsige Wert 
papiere, die aber nur zum Kurswert und nicht über den Nennwert an 
genommen werden, hinterlegt werden. 
VI. Die Anbringung von Reklame auf den Autvparkplätzcn ist 
verboten. 
VII. Alle ans Anlaß dieser Bedingungen entstehenden Kosten, 
Steuern, Stempel usw. trägt die Gesellschaft. 
Berlin, den Juni 1926. 
Magistrat. 
->28. Vorlage (M. St. V. IV) — zur Beschlußfassung —, betreffend den 
Erlaß eines Nachtrages zu der Ortssatzung über die Erhebung der 
Berufsschulbeitrügc. 
Für die Erhebung der Berufsschulbeiträge im Rechnungsjahre 1926 
ckt die gesetzliche Grundlage durch das Gesetz vom 12. April 1926 zur 
Aenderung des 8 16 des Gewerbe- und Handelslehrerdiensteinkommen- 
tzrsetzes (Preuß. Gesetzsammlung 1926, Seite 131) geschaffen worden. 
Danach darf im Gegensatz zu der bisherigen Regelung der Gesamtbetrag 
der Schulbeiträge jetzt die Hälfte der voranschlagsmäßigen, durch Zu 
flüsse aus öffentlichen Mitteln und sonstigen Einnahmen der Berufs-
	        
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