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Die Genehmigung erlischt von selbst, wenn der Zweck der Ein
richtung ganz oder zum größten Teil fortfällt.
Ist ein Widerruf ausgesprochen oder die Genehmigung beendet,
so hat die Gesellschaft die in Frage kommenden öffentlichen städtischen
Straßen und Plätze sofort frei zu machen und den vorher bestehenden
Zustand der Straße auf ihre Kosten wiederherzustellen.
Jeder Anspruch der Gesellschaft auf Schadenersatz gegen die
Stadt ist ausgeschlossen.
2. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechte Dritter, sowie
der Befugnisse der zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei
behörden. ,
Die Genehmigung ist persönlicher Natur und darf ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der Stadt nicht au andere übertragen werden.
8. Zur Dienstausführung aus den Parkplätzen hat die Gesellschaft uni
formierte Beamte in der für den Betrieb erforderlichen Zahl zu stellen.
Die Kontrolle über die Ausnutzung der Parkplätze mutz durch
besondere Parkierungskarten mit fortlaufenden Nummern, die für
jeden Wagen auszugeben sind, gewährleistet sein. Text und Form
dieser Karten unterliegen der Genehmigung der Stadt.
Tie Festsetzung des Preises für die Bewachung erfolgt durch die
Gesellschaft ini Einverständnisse mit der Stadt. Neben den gewöhn
lichen Karten mit Stnndcnpreis, der höchstens 0,50 M betragen darf,
können auch Tageskarten oder Abonnementskartcn mit längerer Gül
tigkeit zu ermäßigten Preisen vorgesehen werden; auch diese Preise
bedürfen des Einverständnisses der Stadt.
4. Die Gesellschaft hat den Eigentümern der parkenden, unter ihre
Bewachung gestellten Kraftfahrzeuge gegenüber die Haftung für
Schäden, die den Fahrzeugen durch Feuer, Explosion, Diebstahl,
Verwechselung, Fälschung von Kontrollkarten usw. zustoßen, bis zum
Höchstbetrage von 50 000 (fünfzigtausend) Reichsmark für jedes Kraft
fahrzeug zu übernehmen.
Sie haftet der Stadt für alle Ansprüche der Stadt oder Dritter
gegen die Stadt aus Unfällen, Körper- oder Sachbeschädigungen,
welche durch die Autoparkeinrichtung entstehen sollten, unter Aus
schluß des Entlastungsbcweises für Angestellte oder Beauftragte der
Gesellschaft.
5. Die vonr zuständigen Bezirksamt etwa getroffenen örtlichen Anord
nungen sind von der Gesellschaft einzuhalten.
0. Der Unternehmer hat die in den Tarifverträgen vereinbarten Lohn-
und Arbeitsbedingungen einzuhalten und der Stadt über die mit
den Arbeitnehmern geschlossenen Verträgen auf Erfordern jederzeit
Auskunft zu erteilen.
Die erforderlichen Arbeitskräfte sind nach den Bestiminungen des
Reichsarbeitsnachweisgcsetzes durch Vermittlung der öffentlichen und
anerkannten Arbeitsnachweise anzunehmen.
7. Tie von ihr benutzten Straßcnflächen hat die Gesellschaft nach den
Vorschriften der zuständige» Verwaltung zu reinigen, im Winter von
Schnee und Eis freizuhalten und im Rahmen der bestehenden polizei
lichen Vorschriften mit abstunipfendeu Stoffen zu bestreuen. Tie Ge
sellschaft haftet für Unfälle, die aus Nichtausführung dieser Pflichten
entstehen.
V. Als Sicherheit für die Erfüllung der Bedingungen hat die Ge
sellschaft einen Betrag von 50 000 OlJl bei der Stadt zu hinterlegen.
An Stelle der Barsicherl-eit dürfen auch hintcrlegungsjälsige Wert
papiere, die aber nur zum Kurswert und nicht über den Nennwert an
genommen werden, hinterlegt werden.
VI. Die Anbringung von Reklame auf den Autvparkplätzcn ist
verboten.
VII. Alle ans Anlaß dieser Bedingungen entstehenden Kosten,
Steuern, Stempel usw. trägt die Gesellschaft.
Berlin, den Juni 1926.
Magistrat.
->28. Vorlage (M. St. V. IV) — zur Beschlußfassung —, betreffend den
Erlaß eines Nachtrages zu der Ortssatzung über die Erhebung der
Berufsschulbeitrügc.
Für die Erhebung der Berufsschulbeiträge im Rechnungsjahre 1926
ckt die gesetzliche Grundlage durch das Gesetz vom 12. April 1926 zur
Aenderung des 8 16 des Gewerbe- und Handelslehrerdiensteinkommen-
tzrsetzes (Preuß. Gesetzsammlung 1926, Seite 131) geschaffen worden.
Danach darf im Gegensatz zu der bisherigen Regelung der Gesamtbetrag
der Schulbeiträge jetzt die Hälfte der voranschlagsmäßigen, durch Zu
flüsse aus öffentlichen Mitteln und sonstigen Einnahmen der Berufs-