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nicht vorgesehen. Nach § 49 des Arbeitsnachweisgesetzes kann der Reichs
arbeitsminister allerdings die „Anmeldepflicht" einführen, d. h. die Ver
pflichtung des Arbeitgebers, die bei ihm vorhandenen offenen Arbeitsplätze
bei dem zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis anzumelden, um dein
Arbeirs Nachweis die Möglichkeit zu verschaffen, sich an der Besetzung dieser
Steifen durch die bei ihm gemeldeten Arbeitsuchenden zu beteiligen. Dahin
gehende. Anträge, d. h. Verbot der geiverbsmäßigen Arbeitsvermittlung
für das Gastwirtsgewerbe und Einführung der Anmeldepflicht haben bereits
dein Rcichsarbcitsminister vorgelegen, es ist aber bisher eine Entscheidung
m diesem Sinne nicht erfolgt.
Zu c) ist zu bemerken, daß bisher imr unerlaubte gewerbsmäßige
StcUenvernlittluilgen polizeilich geschlossen wurden. Hinsichtlich der Än-
wendung unmittelbaren Zwanges gegenüber iinerlaudter nichtgewerbsmäßiger
Arbeitsvermittlung schweben zur Zeit die Verhandlungen mit dem Polrzer-
präsidenten. Besonders schwierig ist die Schließung durch Anwendung
unmittelbaren Zwanges in solchen Fällen, >vo das Vorliegen einer Arbeits
vermittlung nicht nachweisbar ist, z. B. wo die Arbeitsvermittlung unter
der Hand und durch Empfehlung von Mund zu Mund, von sogenannten
Kellnerklubs, vorgenommen wird, die ihr Verkehrslokal in einer Gast
wirtschaft haben. In diesen Fällen ist keine Geschäftsstelle vor
handen, die polizeilich geschlossen werden kann. Die Zusammenkunft
eines „Vereins" in einer Gastwirtschaft kann aber durch poliMiche Maß
nahmen nicht ohne besondere Gründe unterbunden werden. Wir haben daher
für derartige Fälle mit dem Polizeipräsidenten ein Vorgehen gegen den
Gastwirt und Einleitung eines Konzessionsentziehungsverfahrens gegen diesen
vereinbart, ivenn ihm eine Beteiligung oder zum mindesten ein Wisse»
um die Arbeitsvermittlung nachgewiesen iverden kann. Dies dürfte in der Mehr
zahl der Fälle möglich sein, denn nach unseren Erfahrungen sind die Gast-
wirte stets die treibende Kraft bei der Gründung solcher „Kellner-Vereine",
da sie infolge der Steigerung des .Konsums an der Arbeitsvermittlung
wirtschaftlich (Aushängeschild) interessiert sind. Daneben bleibt uns die
Möglichkeit einer Strafverfolgung der verantwortlichen Personen, die dann
auch in einer Reihe von Fällen eine Verurteilung derselben zur Folgg
hatte. Wenn dieser Kamps auch wegen der vielfach versuchten Verschleie
rungen ziemlich erschwert ist, wird doch mit der Zeit diesen Mißständen der
Boden entzogen werden. Wir haben zu ihrer wirksamen Bekämpfung eine
Verschärfung der Bestimmnugen für die nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnach
weise für notwendig gehalten. Einen diesbezügliche» Entwurf haben wir
bereits der Reichsarbeitsverwaltung zur Genehmigung vorgelegt, u. a.
haben wir den Erlaß eines Verbots der nichtgewerbsmäßigen Stellenver
mittlung in Gastwirtschaften beantragt. (Wiederherstellung der außer Kraft
gesetzten Ziffer 7 der Vorschriften für nichtgewerbsmäßigc Stellenvermitt
lung vom 21. August 1910.)
Zu st) ist zu bemer-ken, daß eine weitere Erlaubnis zur Stellenvermitt-,
luug für das Gastwirtsgewerbe weder für gewerbsmäßige noch nichtgewerbs-
mäßigc Stellenvermittlung seit dem Inkrafttreten des Ärbeitsnachweisgesetzes
erteilt worden ist und nach der einmütigen Auffassung des gesamten Ver
waltuugsausschusses des Laudesarbeitsamtes von diesem auch kaum semals
erteilt oder befürwortet werden wird. Die früher erteilten Konzessionen
zum Betriebe einer gewerbsmäßigen Stellenvermittlung können je-
doa> nur nach Durchführung eines Kvnzessionsentziehungsvcrfahrens zurück
gezogen werden. Vor dem 1. Oktober 1922, also vom Gesetzgeber als
zu Recht bestehend anerkannte nichtgewerbsmäßige Arbeitsnacksweise
können gemäß § 45 des Arbeitsnachweisgesetzes nur von der Reichsarbeits-
vcrivaltung aus Antrag des Landesarbeitsamtes und nur unter bestimmten
Voraussetzungen geschlossen werden.
Zu e) Das Landesarbeftsamt richtet sich streng nach den Grund
sätzen des Arbeitsnachweisgesetzes. Der § 40 des Arbeitsnachtveisgesetzcs,
der sich mit der Vermittlungstätigkeit befaßt, schreibt jedoch keinerlei!
Ausrufung von offenen Stellest vor. Eine Ausrufung der verlangten Kräfte
und offenen Stellen ist bei der Eigenart im Gasstvirtsgewerbe auch nicht
durchführbar. Dos Gastwirtspersonal ist so außerordentlich verschieden
ausgebildet und durch die Tätigkeit in den ganz verschieden eingerichteten!
Häusern, von denen jedes besondere Ansprüche stellt, oft nur für ganz be-
ftnnnlte Stellen verivendbar. Der tüchtige, aus dem Fach hervorgegangene
Arbeitsvermittler muß die Anforderungen der einzelnen Betriebe so genau
kennen, daß er unter den Arbeitsuchenden eine Vorauswahl für. den
Arbeitgeber treffen kann. Es wäre zwecklos, hier eine Vermittlung schematisch
nach der Reihenfolge der Eintragung vorzunehmen und eine Stelle öffentlich
auszurufen, von der der Arbeitsvermittler von vornherein weiß, daß unter
der großen Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden nur ganz wenige dafür
m Frage kommen. Die Arbeitgeber, die den Arbeitsnachivais in Anspruch
nehmen, würden durch bin solches Verfahren unnötig belastet und ver
ärgert werden, ivenn ihnen zugemutet würde, zunächst mit vielen ungeeigneten