is Steuer- und Zollblatt für Berlin 37. Jahrgang Nr. 64 10. November 1987
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind bei der Anwendung des sogenannten
Nummern-Verfahrens umsatzsteuerrechtlich Vermittlungsleistungen des Auktionators
anzuerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt. werden:
l. In den Geschäfts- oder Versteigerungsbedingungen oder an anderer Stelle, z.B. auf den
Rechnungen und den Versteigerungsaufträgen, wird eindeutig zum Ausdruck gebracht,
daß die Gegenstände ausschließlich in fremdem Namen und für fremde Rechnung versteigert
werden.
‘Die zur Versteigerung eingelieferten Gegenstände erhalten Nummern. “Der Versteigerer
fertigt Nummern-Verzeichnisse an, mit deren Hilfe jederzeit der Name und die Anschrift
des jeweiligen Einlieferers der Gegenstände festgestellt werden kann. Außerdem
zeichnet der Versteigerer die Namen und Anschriften der Ersteigerer auf, so daß anhand
der Nummern jederzeit ermittelt werden kann, wer die einzelnen Gegenstände erworben
hat.
Auf den Rechnungen an die Ersteigerer und den Abrechnungen, die die Eirflieferer erhalten,
werden die Nummern angegeben,
sd In den Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen wird zum Ausdruck gebracht, daß
sch nach Abschluß der Versteigerung die Möglichkeit gegeben ist, daß
a) der Ersteigerer nach Angabe der Nummer vom Versteigerer den Namen und die Anschrift
des Einlieferers
und
b) der Einlieferer nach Angabe der Nummer vom Versteigerer den Namen und die An-“
schrift des Ersteigerers
erfährt.
- Soweit der Versteigerer ermächtigt ist, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen
und aus dem Zuschlag geltend zu machen, muß in den Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen
ausdrücklich festgelegt sein, daß diese Rechte im Namen des Einlieferers
wahrgenommen werden.
Sofern der Versteigerer neben fremder auch eigene Ware versteigert, kann für die Versteigerung
der fremden Gegenstände umsatzsteuerrechtlich eine Vermittlungsleistung
nur anerkannt werden, wenn die Eigenware im Katalog oder — falls es keinen Katalog
gibt — in den sonstigen für die Versteigerung maßgeblichen Angebotsunterlagen ausdrücklich
als solche gekennzeichnet wird.
(6) !Unternehmer, die im eigenen Laden — dazu gehören auch gemietete Geschäftsräume
— Waren verkaufen, sind umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen.
?Vermittler kann ein Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er
die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustandekommen.
3Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner, der die Ware zur
Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels-oder Vermittlungsgeschäfte
vorliegen, nicht entscheidend an. “Wesentlich ist das Außenverhältnis, d.h. das Auftreten
des Ladeninhabers dem Kunden gegenüber. Wenn der Ladeninhaber eindeutig vor oder
bei dem Geschäftsabschluß zu erkennen gibt, daß er in fremdem Namen und für fremde
Rechnung handelt, kann seine Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt wer-"den.
Deshalb können bei entsprechender Ausgestaltung des Geschäftsablaufs auch beim
Verkauf von Gebrauchtwaren in sogenannten Secondhandshops Vermittlungsleistungen
ı angenommen werden. ’Die für Verkäufe im eigenen Laden aufgestellten Grundsätze sind
auch auf Fälle anwendbar, in denen der Ladeninhaber nicht liefert, sondern wegen der Art
des Betriebs seinen Kunden gegenüber lediglich sonstige Leistungen erbringt (BFH-Urteil
vom 9.4.1970, BStBI IT S. 506)”. Beim Bestehen einer echten Ladengemeinschaft sind die
o.a. Grundsätze nicht anzuwenden. ’°Eine echte Ladengemeinschaft ist anzuerkennen,
wenn mehrere Unternehmer in einem Laden mehrere Betriebe unterhalten und dort Waren
in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkaufen (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1969,
BStBl.II S. 3610)2.
(7) !Die Grundsätze über den Verkauf im eigenen Laden (vgl. Absatz 6) gelten nicht für
den Verkauf von Waren, z.B. Blumen, Zeitschriften, die durch Angestellte eines anderen
Unternehmers in Gastwirtschaften angeboten werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.6.1962,
BStBl III S. 361)”.? Werden in Gastwirtschaften mit Genehmigung des Gastwirts Warenautomaten
aufgestellt, so liefert der Aufsteller die Waren an die Benutzer der Automaten.
3Der Gastwirt bewirkt eine steuerpflichtige sonstige Leistung an den Aufsteller, die darin
besteht. daß er die Aufstellung der Automaten in seinen Räumen gestattet (vgl. RFH-Urteil
1 StZBI. Bin. 1970 S. 1676 (Leitsatz)
2) StZBI. Bin. 1969 S. 1053
3) StZBIi.- Bin. 1962 S. 1683
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