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Volume No. 32 (555-564), 1918/11/30

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1918 (Public Domain)

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Neubau vorgesehenen Schutzmaßnahmen an diesen Stellen nicht mehr 
genügen. 
Vermutlich ist dies so zu erklären, daß durch den Kanal eine 
Grundwasserader durchschnitten wurde, so daß bei dem diesjährigen hohen 
Wasserstand an diesen Stellen Stauungen auftraten. 
Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich nach dem Gutachten des 
Hochbauamtes Buch auf 28 620 M. 
Ta es sich um durchaus notwendige und dringende Arbeiten han 
delt, haben wir in Uebercinstinimung mit der Deputation für die 
städtische Jrrenpslege beschlossen, die Kosten sofort den Vorbehaltsmitteln 
für unvorhergesehene Ausgaben zu entneh »en. 
Wir ersuchen um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß die zur Ab- 
dickstung des Runükanals aus der Männerseite der III. Irrenanstalt 
in Buch nötigen Arbeiten ausgeführt werden, und stellt die hierzu 
erforderlichen Mittel von 28 620 M aus den Vorbehaltsmitteln sstr 
unvorhergesehene Ausgaben, Kapitel XIII 2, Extraordnrarium, Pos. 1, 
zur Verfügung. 
Berlin, den 25. November 1918. 
Magistrat der Stadt Berlin. 
Mermuth. 
J.-Nr. 759 8t. V. 1/18. 
562. Borlage (J.-Nr. 1974/18 Stift.) — zur Beschlußfassung 
betreffend die Annahme der Zuwendung des Justizrats 
Boerne. 
Herr Justizrat vr. B oerne, Berlin-Wilmersdorf Brandenburgische 
Straße 20 will der Staütgemeinde Berlin zum Gedächtnis seines am 
9. Juli d. Js. ini Krieg gefallenen Sohnes Georg eine Zuwendung 
von 3000 M zur Errichtung einer Georg Boernestiftuug machen. Die 
Zinsen sollen bedürftigen Handlungsgehilfen oder deren Angehörigen 
zugute kommen. Die Empfänger sollen die Gabe erhalten unter der 
Angabe: „Aus der Georg Boernestiftung." Da der Sohn des Herrn 
Justizrats vr. Boerne Lehrling bei der Firma P. Kosterlitz L Co., 
hier, Schöneberger Straße 15 war, sollen die Angestellten dieser Firma 
und ihre Angehörigen im Falle der Bedürftigkeit für die nächsten zehn 
Jahre in erster Linie bedacht werden. 
Wir haben beschlossen, die Zuwendung anzunehmen und ersuchen, 
zu beschließen. 
Die Versammlung erklärt sich mit der Annahme der Zuwendung 
des Herrn Justizrats vr. Boerne einverstanden. 
Berlin, den 25. November 1918. 
Magistrat der Stadt Berlin. 
Mermuth. 
J.-Nr. 761 8t. V. 1/18. 
563. Vorlage (Tgb.-Nr. 754Erwbl F. 18) — zur Veschlustfaffung —. 
betreffend Einführung einer Erwerbslosenfürsorge. 
Uni der insolge der Demobilmachung, sowie der Schließung von 
Kriegsbetrieben zu erwartenden umfangreichen Eiwerbslosigkeit zu be 
gegnen. ist seitens des Reichsamtes für die wntschastliche Demobil 
machung unter dem 13. November 1918 eine Verordnung über die 
Erwerbslosenfürsorge ergangen, welche die Gemeinden verpflichtet, eine 
Fürsorge für Erwerbslose einzurichten, der sic nicht den Rechtscharakter 
der Armenfürsorge beilegen dürfen. Die zu gewährende Erwerbsloscn- 
nnterstützung soll mindestens die Höhe des ortsüblichen Tagelohnes 
erreichen. Mit Rücksicht hierauf, haben wir unter dem 18. No 
vember 1918 den in der Anlage beigefügten Beschluß für die Ge 
währung einer Erwerbslosenunterstützung gefaßt. Hiernach soll bei 
gänzlicher Erwerbslosigkeit für jeden arbeitslosen Wochentag eine Er 
werbslosenunterstützung gewährt werden, die 
a) für männliche Personen über 17 Jahre 4,oo M, 
b) für männliche Personen zwischen 14 und 17 Jahren 3,oo « 
o) für weibliche Personen über 17 Jahre 3,oo - 
d) für weibliche Personen zwischen 14 und 17 Jahren . 2,ro - 
beträgt. Hierzu soll für die Ehefrau, für jedes Kind unter 14 Jahren 
und für sonstige im Haushalt lebende erwerbsunfähiste Personen, zu 
deren Unterhalt der Unterstützte gesetzlich verpflichtet ist, ein Zuschlag 
von 1 M, für den Arbeitstag treten, welcher nur bei Unterstützung des 
Haushaltungsvorstandes und nur an diesen zu zahlen ist. 
Bei teilweiser Erwerbslosigkeit infolge Herabsetzung der Arbeitszeit 
soll. sofern der Arbeitsverdienst weniger als 70 pCt. des bisherigen 
Lohnes beträgt, ein entsprechender Teil der vorstehenden Unterstützungs 
sätze gezahlt werden, und zwar 
a) bei einer Herabsetzung bis auf 4 Stunden die Hälfte, 
b) - - - auf über 4 Std. bis 6 Std. ein Viertel. 
Da mit dem alsbaldigen Eintritt der Erwerbslosigkeit, sowie mit 
zahlreichen Unterstiitzungsanträgen in allernächster Zeit zu rechnen ist, 
erschien es dringend erforderlich, die Bestimmungen für die Erwerbs-
	        
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