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Volume No. 27 (485-492), 1918/10/19

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1918 (Public Domain)

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An gleicher Stelle des Gesetzes ist ferner bestimmt, daß zugleich 
mit der Errichtung eines Wohnungsnachweises durch Polizeiverordnung 
den Vermietern die Pflicht zur Anmeldung verfügbarer Wohnungen 
und zur Abmeldung vermieteter Wohnungen aufzuerlegen sei. 
Der Erlaß dieser Polizeiverordnung über die Meldepflicht des 
Vermieters durch die hierfür zuständige städtische Baupolizeiverwaltung 
wird in aller Kürze erfolgen, wenn die inneren Einrichtungen des 
Wohnungsnachweises fertig gestellt find, da es sonst bei dem zu er 
wartenden Eingang von Wohnungsmeldungen an der Möglichkeit 
fehlen würde, diese Meldungen dem Wohnungsnachweis auch sofort 
nutzbar zu machen. 
Die auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep 
tember 1918, betr. Maßnahmen gegen Wohnungsmangel nach erteilter 
Ermächtigung durch die Landeszentralbehörde seitens der Gemeinde 
etwa erlassene Anordnung, daß der Verfügungsberechtigte unverzüglich 
Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-, 
Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt 
sind, macht den Erlaß der Polizeiverordnung nach dem Wohnungs 
gesetz nicht entbehrlich. Denn als unbenutzt int Sinne der zitierten 
Bestimmung der Bundesratsverordnung gelten nur Wohnungen und 
Räume, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von 
Sachen dienen. Die Meldepflicht auf Grund der nach dem Wohnungs 
gesetz zu erlassenden Polizeiverordnung ist insoweit weitergehend. Nach 
ihr sind alle verfügbaren Wohnungen anzumelden, also auch solche, die 
noch nicht leer stehen und noch bewohnt sind, aber hinsichtlich deren 
das Mietsverhältnis gekündigt ist. 
Zwar verpflichtet der Eingangs erwähnte Artikel 6 § I Absatz 3 
des Wohnungsgesetzes nur zum gemeindlichen Nachweis der durch die 
Polizeiverordnung über den Meldezwang erfaßten sogenannten „klei 
neren^ Wohnungen, die nach Artikel 7 § 1 Ziffer 1 des Wohnungs 
gesetzes einschließlich Küche aus vier oder weniger zum dauernden 
Aufenthalte von Menschen bestimmten Räunien bestehen: trotzdem glauben 
wir, um ein abgeschlossenes Bild über den Wohnungsmarkt zu gewinnen, 
über das gesetzliche Maß hinaus den Wohnungsnachweis auf alle 
Wohnungen ausdehnen zu sollen. 
Dabei ist angenommen daß beim Bestehen eines polizeilichen 
Meldezwanges nur für die „kleineren" Wohnungen die Vermieter sich 
der in ihrem Interesse liegenden An- und Abmeldung auch größerer 
Wohnungen ohne Bedenken unterziehen werden. 
Für die Inanspruchnahme des Wohnungsnachweises soll ein Ent 
gelt nicht erhoben werden. 
' Der Wohnungsnachweis wird dem Wohnungsamte bezw. den über 
das Stadtgebiet verteilten 10 Wohnungsinspektionen (z. Z. sind nur 4 
in Tätigkeit) angegliedert werden. 
Kosten werden zunächst nur in geringem Maße entstehen und dem 
bereits im Haushalt des Wohnungsamtes 1918 bei Kapitel VI Ab 
teilung 7 Extraordinarium I für den Ausbau des Wohnungsamtes 
eingestellten Pauschale von 120 000 M, von dem noch 118 689.ro Ji 
zur Verfügung stehen, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Verwendung 
entnommen werden. 
Die Beanspruchung der nach Vorstehendem noch zur Verfügung 
stehenden Mittel schätzen wir überschläglich für das laufende Haushalts 
jahr auf 20 000 M, und wir bitten, ihrer Inanspruchnahme zuzustimmen. 
Berlin^ den 10. Oktober 1918. 
Magistrat der König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Wermuth. 
J.-Nr. 666 8t. V. 1/18. 
490. Vorlag« (J.-Nr. 1267 A. N. 18) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend Bereitstellung von w«iteren Mitteln für de« 
Arbeitsnachw«iS. ^ 
Schon seit längerer Zeit beschäftigen sich anitliche Stellen mit der 
Frage der Zurückführung der Kriegs- in die Friedenswirtschaft. Wenn 
auch bestimmte Aussichten hinsichtlich der Beendigung des Kriegszu 
standes noch nicht bestehen, ist es doch Pflicht der städtischen Verwaltung, 
ein derartiges Ereignis eher zu früh als zu spät ins Auge zu fassen. 
Bei Millionen durch den Krieg aus der Arbeit herausgerissener 
Personen wird nach Friedensschluß die schwierige Zurückführung 
zur Arbeit erfolgen müssen. Dazu kommen die vielen Personen, 
die erst infolge des Krieges dazu übergegangen sind, sich als 
Arbeiter zu betätigen. Insbesondere gehören dazu die zahlreichen 
weiblichen Personen, welche nur zum Teil nach Beendigung des 
Krieges in Arbeit bleiben werden. Durch die Umstellung des ge 
samten Arbeitspersonals wird aber in erheblichem Umfange der Arbeits 
nachweis in Anspruch genommen werden. Wie sich seine Tätigkeit 
bei Kriegsausbruch nahezu verdoppelte, so werden ähnliche Er 
scheinungen und Verhältnisse nach Friedensschluß eintreten. Man darf 
aber wohl annehmen, daß sie bedeutend schwieriger zu bewältigen sein 
werden als damals. 
In 3 Punkten werden sie den Verhältnissen der Mobilisierung 
gleichen: Es reichten damals die Räume nicht aus, so daß die
	        
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