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An gleicher Stelle des Gesetzes ist ferner bestimmt, daß zugleich
mit der Errichtung eines Wohnungsnachweises durch Polizeiverordnung
den Vermietern die Pflicht zur Anmeldung verfügbarer Wohnungen
und zur Abmeldung vermieteter Wohnungen aufzuerlegen sei.
Der Erlaß dieser Polizeiverordnung über die Meldepflicht des
Vermieters durch die hierfür zuständige städtische Baupolizeiverwaltung
wird in aller Kürze erfolgen, wenn die inneren Einrichtungen des
Wohnungsnachweises fertig gestellt find, da es sonst bei dem zu er
wartenden Eingang von Wohnungsmeldungen an der Möglichkeit
fehlen würde, diese Meldungen dem Wohnungsnachweis auch sofort
nutzbar zu machen.
Die auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep
tember 1918, betr. Maßnahmen gegen Wohnungsmangel nach erteilter
Ermächtigung durch die Landeszentralbehörde seitens der Gemeinde
etwa erlassene Anordnung, daß der Verfügungsberechtigte unverzüglich
Anzeige zu erstatten hat, sobald eine Wohnung oder Fabrik-, Lager-,
Werkstätten-, Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume unbenutzt
sind, macht den Erlaß der Polizeiverordnung nach dem Wohnungs
gesetz nicht entbehrlich. Denn als unbenutzt int Sinne der zitierten
Bestimmung der Bundesratsverordnung gelten nur Wohnungen und
Räume, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von
Sachen dienen. Die Meldepflicht auf Grund der nach dem Wohnungs
gesetz zu erlassenden Polizeiverordnung ist insoweit weitergehend. Nach
ihr sind alle verfügbaren Wohnungen anzumelden, also auch solche, die
noch nicht leer stehen und noch bewohnt sind, aber hinsichtlich deren
das Mietsverhältnis gekündigt ist.
Zwar verpflichtet der Eingangs erwähnte Artikel 6 § I Absatz 3
des Wohnungsgesetzes nur zum gemeindlichen Nachweis der durch die
Polizeiverordnung über den Meldezwang erfaßten sogenannten „klei
neren^ Wohnungen, die nach Artikel 7 § 1 Ziffer 1 des Wohnungs
gesetzes einschließlich Küche aus vier oder weniger zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmten Räunien bestehen: trotzdem glauben
wir, um ein abgeschlossenes Bild über den Wohnungsmarkt zu gewinnen,
über das gesetzliche Maß hinaus den Wohnungsnachweis auf alle
Wohnungen ausdehnen zu sollen.
Dabei ist angenommen daß beim Bestehen eines polizeilichen
Meldezwanges nur für die „kleineren" Wohnungen die Vermieter sich
der in ihrem Interesse liegenden An- und Abmeldung auch größerer
Wohnungen ohne Bedenken unterziehen werden.
Für die Inanspruchnahme des Wohnungsnachweises soll ein Ent
gelt nicht erhoben werden.
' Der Wohnungsnachweis wird dem Wohnungsamte bezw. den über
das Stadtgebiet verteilten 10 Wohnungsinspektionen (z. Z. sind nur 4
in Tätigkeit) angegliedert werden.
Kosten werden zunächst nur in geringem Maße entstehen und dem
bereits im Haushalt des Wohnungsamtes 1918 bei Kapitel VI Ab
teilung 7 Extraordinarium I für den Ausbau des Wohnungsamtes
eingestellten Pauschale von 120 000 M, von dem noch 118 689.ro Ji
zur Verfügung stehen, vorbehaltlich des Nachweises ihrer Verwendung
entnommen werden.
Die Beanspruchung der nach Vorstehendem noch zur Verfügung
stehenden Mittel schätzen wir überschläglich für das laufende Haushalts
jahr auf 20 000 M, und wir bitten, ihrer Inanspruchnahme zuzustimmen.
Berlin^ den 10. Oktober 1918.
Magistrat der König!. Haupt- und Residenzstadt.
Wermuth.
J.-Nr. 666 8t. V. 1/18.
490. Vorlag« (J.-Nr. 1267 A. N. 18) — zur Beschlußfassung —,
betreffend Bereitstellung von w«iteren Mitteln für de«
Arbeitsnachw«iS. ^
Schon seit längerer Zeit beschäftigen sich anitliche Stellen mit der
Frage der Zurückführung der Kriegs- in die Friedenswirtschaft. Wenn
auch bestimmte Aussichten hinsichtlich der Beendigung des Kriegszu
standes noch nicht bestehen, ist es doch Pflicht der städtischen Verwaltung,
ein derartiges Ereignis eher zu früh als zu spät ins Auge zu fassen.
Bei Millionen durch den Krieg aus der Arbeit herausgerissener
Personen wird nach Friedensschluß die schwierige Zurückführung
zur Arbeit erfolgen müssen. Dazu kommen die vielen Personen,
die erst infolge des Krieges dazu übergegangen sind, sich als
Arbeiter zu betätigen. Insbesondere gehören dazu die zahlreichen
weiblichen Personen, welche nur zum Teil nach Beendigung des
Krieges in Arbeit bleiben werden. Durch die Umstellung des ge
samten Arbeitspersonals wird aber in erheblichem Umfange der Arbeits
nachweis in Anspruch genommen werden. Wie sich seine Tätigkeit
bei Kriegsausbruch nahezu verdoppelte, so werden ähnliche Er
scheinungen und Verhältnisse nach Friedensschluß eintreten. Man darf
aber wohl annehmen, daß sie bedeutend schwieriger zu bewältigen sein
werden als damals.
In 3 Punkten werden sie den Verhältnissen der Mobilisierung
gleichen: Es reichten damals die Räume nicht aus, so daß die