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Volume No. 25 (471-478), 1918/10/12

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1918 (Public Domain)

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arbeiten der Großberliner nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise 
hinzuwirken und die gemeinsamen Interessen der angeschlossenen öffent 
lichen Großberliner Arbeitsnachweise zu vertreten, nach dem Kriege 
den Ausgleich der nicht erledigten Aufträge der nicht gewerbsmäßigen 
Arbeitsnachweise zu bewirken und zur Erreichung dieser Zwecke ein 
heitliche Bestimmungen zu beschließen, ihre Durchführung zu überwachen 
und die Statistik des Großberliner Arbeitsmavktes zu regeln. 
3. Für die Leistung von Beiträgen zu den gemeinsamen Ein 
richtungen hat der Ausschuß Vorschläge zu machen. 
§ 3. 
Dem Ausschuß gehören an: 
5—6 Vertreter der Stadt Berlin; je ein Vertreter des Verbandes 
Märkischer Arbeitsnachweise, sowie der Städte Charlottenburg, Lichten 
berg, Neukölln, Schöneberg, Wilmersdorf und Spandau; 2 Vertreter 
der außerdem sich anschließenden Gemeinden, davon je einer für die 
Kreise Teltow und Niederbarnim, und je 5 Verteter der Arbeitgeber 
und Arbeiter Groß Berlins. 
Von den Arbeitgebervertretern werden gewählt: 
2 von der Handelskammer Berlin, einer von der Handelskammer 
Potsdam und zwei von der Handwerkskanimer zu Berlin; von den 
Arbeitervertretern: drei von der Berliner Gewerksschaftskommission 
und je einer von dem Deutschen Gewerkvein (Hirsch-Dunker) und von 
dem Verband christlicher Gewerkschaften. 
Den Vorsitz im Ausschuß führt die Stadt Berlin; dieselbe stellt 
den Geschäftsführer nach dem Vorschlage des Ausschusses. 
§ 4- 
Der Ausschuß beschließt über seine Geschäftsordnung und stellt 
alljährlich einen Haushaltsplan aus. Die Sitzungen des Ausschusses 
finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von 6 Mitgliedern-ist die Stadt 
Berlin verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen. 
8 5. 
Die Kosten 8er Geschäftsführung tragen je zur Hälfte die Stadt 
Berlin und die übrigen Großberliner Gemeinden. Maßstab für den 
Anteil der übrigen Gemeinden ist die Einwohnerzahl und das Steuer 
aufkommen je zur Hälfte. 
§6. . 
Jede dem Ausschuß angehörige Gemeinde kann nach einer sechs 
monatigen, nur zum Abschluß des Geschäftsjahres zulässigen Kündigung 
ausscheiden. 
8 7. 
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April 
Zu 477. 
Verhandelt: Berlin, den 1. Oktober 1918. 
Anwesend: 
Stadtrat Maas, Berlin, Vorsitzender, 
Magistratsrat Woelbling, Berlin, Vorsitzender, 
Direktor vr. Gräack, Berlin, Vorsitzender, 
Stadtrat vr. Spiegel, Charlottenburg, 
Ober-Bürgermeister Dominicus, Berlin-Schöneberg, 
Stadtrat Cassebaum, Berlin-Lichtenberg, 
Stadtrat Lindner, Neukölln, 
Stadtv. Mahnke, Cöpenick, 
vr. Fries, Vorstand des Mietseinigungs-Amts, Berlin-Steglitz, 
Beigeordneter vr. Ellger, Berlin-Pankow, 
Beigeordneter Reichhelm, Berlin-Reinickendorf, 
Direktor Schmidt, Berlin-Weißensce, 
Syndikus u. Schösie vr. Fuchs, Lichterfelde. 
Nicht vertreten: 
Berlin-Wilmersdorf (entschuldigt), 
Berlin-Friedenau, 
Spandau. 
Vor Eintritt in die Tagesordnung teilte der Vorsitzende mit, daß 
Herr Oberbürgermeister Wermuth durch eine wichtige Herrenhaus 
sitzung am Erscheinen verhindert sei. Zu dem den Großberliner Gemeinden 
zugegangenen und zur Beratung stehenden Satzungsentwurf bemerkte er, 
daß dieser Entwurf auf Grund der von dem Vorsitzenden des Verbandes 
Märkischer Arbeitsnachweise.Geh. Reg.-Rat vr. Freund, im Einverständnis 
mit dem Landesdirektor der Provinz Brandenburg gemachten Vorschlüge 
ausgestellt, jedoch abweichend von diesen Vorschlägen die Lehrstellenver 
mittlungin dieAufgabendcsAusschusses einbezogen worden sei. AufBeschlnß 
der Versammlung wurde hierauf sogleich in die Einzelberatung des 
Entwurfs eingetreten. Mag.-Rat Woelbling machte darauf aufmerk 
sam, daß es in: § 2, Ziffer 2. in der 4. Zeile statt „gewerblicher Fach 
arbeitsnachweise" heißen müsse: „gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise". 
Ferner ist in der 6. Zeile statt „Facharbeitsnachweise" „Arbeitsnach 
weise" und in der 8. Zeile statt „angeschlossenen", „nicht gewerbs 
mäßigen" zu setzen. Im § 3, 1. Absatz ist hinter Wilmersdorf 
„Lichtenberg" einzuschalten. 
Zu § 1 gibt Mag.-Rat Woelbling einen geschichtlichen Rückblick 
auf die mehrjährigen Verhandlungen über die Vereinheitlichung des
	        
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