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die Grundlage der Magistratsvorlage verlassen werden würde. Diese
beabsichtige den Einzelnen eine merkbare Beihilfe zu ihrer Wirtschafts
führung zu geben, nicht aber einen kleinen Gelegenheitsbetrag, den
eine 'Zwölftelung ausmachen würde, eine solche liefe auf eine Art
lausende Teuerungszulage heraus. Es sei nicht richtig, Leute, die unter
ganz bestimmten Bedingungen erst vor Wochen angenommen seien, jetzt
schon außerordentlich zu bedenken.
Mehrere Redner erklärten indes, dennoch für obigen Antrag F
eintreten zu wollen, um auch dem Geringstgestellten eine Zuwendung
zu machen.
Nunmehr wird des weiteren vorgeschlagen, statt des lOfachen im
Antrage E das llsache zu setzen mit einem Mindestsatz von 400 M
unter Wegfall der Höchstgrenze. Der finanzielle Effekt gegen das
lOsache würde 1100 ÖOO M ausmachen. Dieser Betrag dürfte wohl
geeignet sein, eine Zurückziehung der übrigen Anträge zu ermöglichen.
Hierauf werden die Anträge A und B zurückgezogen.
Einem Vorschlag, den Ledigen unter 18 Jahren nicht die Hälfte,
sondern den vollen Betrag der über 18jährigen zu geben, wird sowohl
vom Herrn Magistratsvertreter sowie auch von Mitgliedern des Aus
schusses widersprochen.
Bei der Abstimmung wird
1. der geänderte Antrag E — llfacher Betrag der Kriegszulage-
beträge, bei 400 M Mindestsatz, ohne Höchstgrenze — ein
stimmig angenommen.
2 Der Antrag F — 1 / 12 pro Monat für die unter 1 Jahr Be
schäftigten — einstimmig angenommen.
Mit diesen Aenderungen gelangen die diesbezüglichen Absätze 1,
2 und 3 der Vorlage je einstimmig zur Annahme.
Bezüglich der im Ruhestand befindlichen Beamten usw. schlägt der
Magistrat vor:
in Teuerungszulageklasse IV 300 Ji,
- . III 350 -
- - II 400 -
- - I 450 -
Ledige erhalten 70 pEt. dieser Beträge Die Kinderzuschläge betragen
in allen Klassen 50 M.
Die im Ruhestand befindlichen Nichtangestellten und Arbeiter,
welche bisher eine laufende Kriegsbeihilfe von 150 und 20 M
Kinderzuschlag erhallen habe», sollen einmalig mit 100 M und
daneb n mit 20 M Zuschlag für jedes Kind bedacht werden.
Die Hinterbliebenen der Beamten und dauernd Angestellten,
sowie der Nichtfestangestellten und Arbeiter sollen aus den bereits
in der Vorlage vom 28. Dezember 1917 — 453 G. B. 2/17 —
geltend gemachten Gründen wegen ihres erheblich geringen Ein-
kommcns die gleichen Beträge beziehen wie diese.
Vollwaisen, die bisher 120 M Kriegsbeihilfe bezogen, sollen 80 M
Kriegsbeihilfe erhalten.
Es wird darauf hingewiesen, daß obige Sätze IV—I sowie der
Kinderzuschlag den in voriger Sitzung für die Beamten gefaßten Be
schlüssen gemäß zu ändern seien in 350 M, 400 M, 450 M und
500 -M und der Kinderzuschlag von 50 M auf 75 M, so daß auch
die im Ruhestand Befindlichen eine nicht unbeträchtliche Erhöhung über
die Magistratsvorlage hinaus erführen. Mit dieser Aenderung wird
der Absatz 1 einstimmig angenommen.
Bezüglich der Ledigen wird auf die Erklärungen der Herren
Magistratsvertreter in der vorigen Sitzung verwiesen, in Verfolg derer
die Anträge A 5 und B 2c zurückgezogen seien.
Ein Antrag, im Absatz 2 in Anpassung an die bisherigen Be
schlüsse den einmaligen Betrag von 100 M auf 150 M und den
Kinderzuschlag von 20 M auf 50 M zu erhöhen, wird einstimmig an
genommen.
Absatz 3 gelangt ohne Erörterung einstinimig zur Annahme.
Im Absatz 4 soll erläuternd zwilchen „120 J*" und „Kriegsbei-
hilfe" eingesetzt werden „lausende" und hinter „80 M“ eingefügt
werden „einmalige".
Mit diesen Zusätzen gelangt Absatz 4 einstimmig zur Annahme.
Zu den übrigen Teilen der Magistratsvorlage:
„Als Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der einmaligen Teuerungszulage und einmaligen Kriegs
beihilfe soll der 1. Oktober 1918 gelten.
Im übrigen sollen die Bestimmungen, die für die laufende
Teuerungszulage und Kriegsbeihilfe erlassen sind, entsprechende An
wendung auch auf die einmaligen Zulagen finden. Jedoch sollen
-auch diejenige» Beamten die Zulage erhalten, die als Offiziere und
obere Beamte eingezogen sind und die nur deswegen die laufende
Teuerungszulage nicht erhalten, weil sie in Berlin bei ihrer Familie
wohnen.
Von der Regelung in dieser Vorlage sind — wie bisher bei
Teuerungszulagen geschehen — die Bediensteten der städtischen
Elektrizitätswerke ausgenommen."
werden gegen den Inhalt der Absätze 1 und 2 Einwendungen nirA er
hoben. Bei der Abstimmung gelangen sie je einstimmig zur Annahme.