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440. Vorlage (J.-Nr. 870 G. B. 2/18) — zur «eschlukfaffxng —>
betreffend die Gewährung einer einmaligen Teuerung»-
zulage bezw. einer einmaligen Kriegsbeihilfe.
Der Staat hat den Beamten^ Volksschullehrern, Geistlichen un^
^ Lohnangestellten höherer Ordnung eine einmalige Teuerungszulage
bewilligt. Sie beträgt für kinderlos Verheiratete mindestens 500
höchstens 1000 M. Sie ist im übrigen abgestuft nach dem Gehalt des
Einzelnen und ist auf ein Monatsgehalt (ohne Wohnungsgeldzuschuß)
zuzüglich 250 M (Grundbetrag) bemessen. Verheiratete mit Kindern
erhalten für jedes Kind eine Kinderzulage v»n 10 v. H. Unverheiratete
erhalten 70 v H. der Sätze der kinderlos Verheirateten. Die im
Ruhestand Befindlichen sowie die Hinterbliebenen der genannten
Personen erhalten im Falle der Bedürftigkeit eine einmalige Kriegsbei-
hilse, die mindestens 50 v H. höchstens 100 v. H. desjenigen Betrages
ausmacht, der dein Beamten usw. an einmaliger Teuerungszulage zu
stehen würde, wenn er noch im Dienste wäre. Ihren Arbeitern haben
Reichs- und Staatsverwaltungen eininalige Teuerungszulagen im
Betrage des 6sachen der bisher gewährten monatlichen Kriegsteuerungs
zulage gezahlt, jedoch nicht über 500 M hinaus.
Nach dem Vorgehen des Staates haben wir angesichts der an
haltenden Teuerung gleichfalls die Gewährung einer einmaligen
Teuerungszulage beschlossen, um den Bediensteten eine merkbare Bei
hilfe zu ihrer Wirtschaftsführung, insbesondere für einmalige An
schaffung von Bekleidungsstücken, sowie gegebenenfalls zur Tilgung von
Schulden zu bieten.
Wir haben es für richtig gehalten, hierbei von der weitgehenden
Individualisierung der Zulage, die beim Staate vorgenommen ist, ab
zuweichen und uns in der Höhe der Zuwendungen an die für die
laufende Teuerungszulage bereits gebildeten Gruppen anzuschließen,
haben auch geglaubt, die Kinderzuschläge einheitlich für die geringst-
wie für die höchstbesoldete Gruppe gestalten zu sollen, und zwar in
Höhe von 100 M für jedes Kind.
Die Beamten und dauernd Angestellten, die Lehrpersonen der
höheren Schulen, der Fach- und Fortbildungsschulen und die Beamten
und dauernd Angestellten der Feuerwehr erhalten — neben der all
gemeinen Kriegszulage — Vorlage vom 24. Mai 1917: 272 G. B. 2/17 —
zur Zeit nach unserer Vorlage vom 19. April 1918: 248 G. B. 2/18 —
laufende Teuerungszulagen in folgenden vier zu diesem Zwecke ge
bildeten Klassen:
Klasse IV bei einem Höchsteinkommen bis 3000 M einschl. 900 Jt>
- III - - - - 5 000 - - 1080 -
- II - - . - 7 000 - - 1 200 -
- I - - - über 7000-14680 - . 1300 .
In Erwägung, daß der Mindestsatz der staatlicheli Zulage 500 M
(der für das ganze Staatsgebiet gilt) im Hinblick auf die besonderen
Teuerungsverhältnisse Berlins zu gering ist, gehen wir, wie schon bei
der laufenden Teuerungszulage, über den staatlichen Mindestsatz hinaus
und kommen zu folgenden Sätzen:
in Teuerungszulageklasse IV. . ... . 600 M,
III 700 -
II 800 -
I 900 -
Hierzu 100 M Zuschlag für jedes Kind.
Eine Höchstgehaltsgrenze, bis zu welcher in Klaffe l die einmalige
Teuerungszulage gezahlt wird, wollen wir nicht ziehen, — der Staat
gibt die einmalige Zulage bis zu einem Gehalt von 20 000 M —,
wir wollen sie vielmehr allen Beamten und Angestellten (ausschließlich
der Magistratsmitglieder) zuwenden. Ledige erhalten, wie bei der
laufenden Teuerungszulage, 70 pCt. dieser Sätze. Verheiratete Kriegs
teilnehmer sollen 50 pCt. der Grmidbeträge erhalten und dazu die
vollen Kinderzuschläge (je 100 M).
Den Gemeindeschullehrern soll, wie bisher, der Unterschied
zwischen den städtischen und staatlichen Zulagen gewährt werden.
Die entstehenden Kosten für Beamte, Angestellte und Lehrer
schätzen wir auf 7,i Millionen Mark.
Das Kriegseinkommen unserer auf Privatdienstvertrag beschäftigten
Hilfskräfte und insbesondere dasjenige der städtischen Arbeiter ist
(im Gegensatz zu dem Einkommen der Beamten und dauernd An
gestellten) bisher durch fortlaufend gewährte Zulagen zu den im Frieden
bezogenen Vergütungen und Löhnen jeweils der Zeitlage angepaßt
worden. Es sind hier Verbesserungen z. B. bei den Arbeitern
bis zu 100 v. H. und mehr der Friedenslöhne eingetreten. Beide
Gruppen beziehen daher nicht die laufende Teuerungszulage, die die
Festangestellten als Ausgleichung zwischen ihren stehengebliebenen
Friedensbezügen und der Teuerung erhalten. Wir wollen jedoch den
Gründen, die bei Bewilligung der einmaligen Zulage an die Empfänger
laufender Teuerungszulagen leitend gewesen sind, auch hinsichtlich der
hier fraglichen Gruppen der Hilfskräfte und Arbeiter nachgeben und
ihnen zur Befriedigung der eingangs angeführten Zwecke gleichfalls
eine einmalige besondere Beihilfe zu ihrer Wirtschaftsführung zuteil
werden lassen. Wir haben hier die einmalige Zulage, wie die Reichs
und Staatsverwaltungen es bei den Arbeitern getan haben, in einem