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369. Borlage (J.-Nr. 9462 Grd. 18) — zur veschlutzfaffung —
über die Abtretung von Ktratzenland in Reulölln an
die dortige Gemeinde.
Nachdem der Bebauungsplan der verlängerten Kaiser Friedrich-
straße in Neukölln zwischen Dammweg und Straße 62 unterm 7. August
1917 förmlich festgesetzt worden ist, beabsichtigt jetzt der Magistrat
Neukölln, die Regulierung dieser Straße tunlichst noch in diesem
Sommer in Angriff zu nehmen. Er ist daher bei uns vorstellig ge
worden, ihm das hierzu erforderliche Land abzutreten, und hat' sich,
nachdem er 10 Ji für 1 qm geboten hatte, nach längeren Verhandlungen
dazu bereit erklärt, für das abzutretende Land eine Entschädigung zu
zahlen, die dem Werte entspricht, nach dem die Grundstücke, zu denen
das Straßenland gehört, zur Grundwertsteuer veranlagt worden sind.
Das abzutretende Straßenland ist auf dem anliegenden Plan rot
kenntlich gemacht und hat einen Flächeninhalt von etwa 1,tsso da,
wovon etwa 93000 qm — Figur abcdefghabeä Planes —
nach einem Werte von 14,io M für 1 qm und 2930 qm — Figur
c o p e d c be§ Planes — und 2450 qm — Figur o r s t p o —
zusammen etwa 5380 qm nach einem Werte von 10,«o M für 1 qm
zur Grundwertsteuer veranlagt sind.
Wir haben es ferner zur Bedingung gemacht, daß die Stadt-
gemeinde Neukölln uns das Straßen land der Straße 66, deren Bau
fluchtlinien aufgehoben worden sind, zn dem Preise von 12,35 M
für 1 qm — b. i. der Durchschnitt von 14,io M und 10,«v J6 —
überläßt. Dieses Land hat einen Flächeninhalt von etwa 4510 qm
und ist auf dein Plan blau eingezeid)net.
Neukölln hat demnach an uns zu zahlen etwa 188158 M und
zu erhalten etwa 55 698,so M. Wir halten, im Einverständnis mit
unserer Grundeigentumsdeputation, das Abkommen für vorteilhaft, und
ersuchen zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich mit der Uebereignung des auf dem
vorliegenden Lageplan roi eingezeichneten Straßenlandes der ver
längerten Kaiser Friedrichstraße in Neukölln an die dortige Stadt
gemeinde unter den in der Magistratsvorlage vom 14. August 1918
näher bezeichneten Bedingungen einverstanden.
Das Kaufgeld wird beim Grundstückserwerbungsfonds vereinnahmt
werden.
Berlin, den 14. August 1918.
Magistrat der Köuigl. Haupt- und Residenzstadt.
R e i ck e.
J.-Nr. 547 8t. V. 1/18.
376. Vorlage (J.-Nr. 1767 Lau. 1/18) — zur Beschlußfassung —.
betreffend den Ankauf von Gelände in der Gemarkung
Schönow.
Der Landwirt Georg Ltzdorff in Schönow hat der Stadt
gemeinde Berlin das ihm gehörende, in Schönow belegene, auf dem
hier beigefügte», für die dortigen Akten bestimmten Uebersichtsplane
mit roter Farbe angelegte Gelände von ungefähr 80 Morgen Größe
zum Preise von 850 M für den Morgen in urkundlicher Form zum
Kaufe angeboten und sick) an dieses Angebot bis zum 1. Oktober 1918
gebunden.
Das Land ist zu Rieselzwecken geeignet, die Ent- und Be-
ivässerungsanlagen bieten keine Schwierigkeiten. Die Fläche ist durch
ihre Lage nahe'am Dorfe wertvoll, sie grenzt auf zwei Seiten an den
städtischen Besitz und ist vom Gute Schinetzdorf günstig zu bewirt
schaften. Der Kaufpreis ist mäßig, die Kaufbedingungen sind die bei
der Kanalisationsverwaltung üblichen.
In Uebereinstimmung mit unserer Deputation für die Kanali
sationswerke und Güter Berlins empfehlen wir den Ankauf des ange
botenen Geländes und ersuchen um folgende Beschlußfassung:
Die Versamnilung erklärt sich damit einverstanden, daß die in
der Magistratsvorlage vom 23. August 1918 näher bezeichnete, in
Schönow belegene, aus dem dieser Vorlage beigefügten Uebersichts
plane in roter Farbe angelegte Fläche von ungefähr 80 Morgen
zum Preise von 850 M für den Morgen und unter den sonst üb
lichen Bedingungen von der Stadtgemeinde Berlin zum Eigentum
erworben, sowie daß das erforderliche Kaufgeld und alle Nebenkosten
aus Anleihemitteln entnominen und beim Kapitel II, Abteilung 3,
Extraordinarium II 8 I „Zur Erweiterung und Abrundung der
Güter" verausgabt werden.
Bon der Beifügung der üblichen Anzahl von Plänen haben wir
der Kostenersparnis wegen Abstand genommen.
Berlin, den 23. August 1918.
Magistrat der Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Reick e.
J.-Nr. 663 8t. V. 1/18.