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Eine Verzögerung in der Geschäftsführung tritt dadurch jedenfalls
nicht ein, weil die monatlichen Anweisungen der Unterstützungsgelder
auf Grund kalkulatorischer Feststellung durch die Hauptkalkulatur er
folgen und daher von der pflegerischen Nachprüfung vollständig un
abhängig sind.
Wenn auch die Leitung der Kreisversammlungen (I 3) künftig auf
den Armenamtsvorsteher übergeht, so ist es doch sehr wünschenswert,
daß auch Mitglieder der Ärmendirektiou mit beschließender Stimme
an den Sitzungen der Bezirksversammlungen der Armenämter teil
nehmen, nach der Zahl der Mitglieder der Armendirektion würde
es möglich sein, jedem Armenamt zu diesem Zwecke 2 Mitglieder zu
zuteilen.
B. Die Funktionen der Mitglieder der Arinendirektion in ihrer
Eigenschi st als Bezirks- oder Kodezernenten der Armcnämter werden
sich aus folgende Gebiete der Armenpflege erstrecken:
I. Im Bereiche der Armenämter:
1. Unterbringung von Kindern
a) in städtischen Heimstätten,
b) in Kinderheilstätten,
c) in Ferienkolonien;
2. Unterbringung von Erwachsenen
a) in Walderholungsstätten,
b) in Nervenheilanstalten,
c) in Bädern (Oeynhausen, Polzin, Teplitz),
ck) in Trinkerheilstätten.
3. Die pflegerische Prüfung bei Bewilligung einmaliger Unter
stützungen aus den Wohltätigkeitsfonds der Armendirektion.
4. Die Mitwirkung bei den Vorschlägen zur Wahl von Mitgliedern
für die Armenkommissionen.
5. Das Kodezernar bei der Revision der Monatsberichte.
6. Sitz und Stimme in der Bezirksversammlung.
7. Sitz und Stimme im Beschwerdeausschusse des betreffenden
Armenamts.
II. Außerhalb der Armenämter im Bereiche der künftigen General
abteilung der Armendirektion:
1. Das Kodezernat in sämtlichen ärztlichen Angelegenheiten der
Armenpflege, soweit Mitglieder der Armendirektion als Aerzte
hierfür in Frage komnien. '
Hierzu gehören:
a) die Aufnahme in Heil-, Heim-, Erholungsstätten sowie Trinker
heilstätten und Bädern,
b) die Ausnahme in Krüppelheimen,
o) die Angelegenheiten der Lpezialärzte und ihrer Kliniken,
ckt die Angelegenheiten der zugelassenen Privatkrankenhäuser und
der Königlichen Kliniken,
«) die Entscheidung über besondere spezialärztliche Behandlung
und Prüfung der dadurch entstehenden Kosten,
k) die Mitwirkung bei Erstattung von Arztgebühren sowie Be
gutachtung von Gebührenrechnungen auswärtiger Aerzte,
g) Bewilligung von Krankensahrstühlen,
h) die Angelegenheiten der Gewährung von orthopädischen, mechani
schen und optischen Heilmitteln, ferner Heilgymnastik und
Badeanstalten,
i) die Angelegenheiten der Zahnärzte,
st) die Angelegenheiten der Hebammen und Heilgehilfen, Bewilli
gung von Massagen,
l) Gewährung von Krankenkost in besonderen Fällen durch Ver
mittelung der privaten Krankenküchen.
2. Die Mitwirkung bei Verteilung von Zinsen aus den der Armen
direktion zur Verfügung stehenden Wohltätigkeitsso.ids.
3. Die Geschäfte des Hauskurators für den Deutschen Dom.
4. Die Teilnahme an den Versammlungen der'.Armenkommissions
vorsteher
Zu 92. Anlage IV.
Beschwerdeausschüsse.
Ein weiteres Feld für die Betätigung der Mitglieder der Armen
direktion läßt sich durch die Errichtung von Beschwerdeausschüssen für
edes Armenamt schaffen.
I. Zusammensetzung der Ausschüsse.
Für die Zusammensetzung dieser Beschwerdeausschüsse für jedes
Armenamt und ihr zeitliches und örtliches Zusammentreten zu Sitzungen
werden folgende Vorschläge gemacht:
Der Beschwerdeausschuß soll bestehen aus dem Armenamts
vorsteher als Vorsitzenden und den 2 Mitgliedern der Armendirektion,
die als Bezirks- oder Kodezernenten jedem Armenamt zugeteilt sind.
Zu den Sitzungen werden auch die Armenkommissionsvorsteher, aus
deren Bezirken'Beschwerden vorliegen, zugezogen. Eine beschließende
Stimme wird den Armenkommissionsvorstehern allerdings nur insoweit
zuzubilligen sein, als es sich um Beschlußfassung über Beschwerden aus
ihrer eigenen Kommisston handelt.