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Volume No. 5 (66-75), 1916/02/12

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1916 (Public Domain)

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(Reichs-Gesetzbl. S. 629) nach drei Monaten erlischt, sofern es sich um 
solche Bewilligungen handelt, die durch das Gesetz vom 27. Juni 1871 
«Reichs-Gesetzbl. S 275) vorgesehen sind. Maßgebend für diese Aus 
legung ist die Fassung des § 10 Abs. 5 des Familienunterstützungs 
gesetzes vom 28. Februar 1888 vor dem Inkrafttreten der Novelle 
vom 30. November 1915, inhalts dessen die Familienunterstützungen 
nur fortfallen, insoweit Bewilligungen auf Grund des Gesetzes vom 
27. Juni 1871 gewährt werden. Wenn in der Novelle die Bezug 
nahme auf dieses Gesetz durch eine solche auf das Militärhinterbliebenen 
gesetz vom 17. Mai 1907 ersetzt worden ist, so bestand nicht die Absicht, 
hierdurch eine Rechtsänderung herbeizuführen, die gegebenenfalls zu 
einer Schlechterstellung der Bezugsberechtigten führen könnte. 
Demgemäß bringt der Bezug von Kriegswitwen- bezw. Waisengeld 
für den Empfänger derselben den Anspruch auf Familienuntcrstützung 
nach Maßgabe der Novelle vom 30. September 1915 auch dann zum 
Erlöschen, wenn noch andere Angehörige, deren Heeresdienst an sich 
einen llmerstützungsanspruch zu begründen vermöchte, im Heere stehen, 
da das Kriegswitwen- und Waisengeld eine bereits im Gesetze vom 
27. Juni 1871 vorgesehene Bewilligung darstellt. 
Kriegselterngeld und sonstige Bewilligungen, die das Gesetz vom 
27. Juni 1871 nicht kennt, berühren als solche das Recht auf den 
Fortbezug der Familienunterstützungen nicht. Sie bringen den Anspruch 
hierauf nur dann zum Erlöschen, wenn sie hoch genug sind, um die 
Bedürftigkeit zu beheben. 
Die Familienunterstützungen sind nur gegenüber denjenigen Bezugs 
berechtigten einzustellen, die selbst Hinterbliebenenbezüge beziehen. An 
die anderen Angehörigen des Gefallenen (Stiefkinder, Pflegekinder, 
uneheliche Kinder, Geschwistern, Eltern usw.) sind die Unterstützungen 
bei fortdauernder Bedürftigkeit so lange weiter zu gewähren, bis die 
Formation, welcher der Verstorbene angehörte, auf den Friedensfuß 
zurückgeführt oder aufgelöst ist. 
Die für die Lieferungsverbände erforderlichen Abdrucke dieses 
Erlasses nebst Anlage werden beigefügt. 
In Vertretung. 
D r e w s. 
An sämtliche Herren Regierungspräsidenten. 
Vorstehenden Abdruck nebst Anlage übersende ich zur gefälligen 
Kenntnisnahme. 
In Vertretung: 
D re w s. 
An die Herren Oberpräsidenten. 
74. Borlage (J-Nr. 667 Mil. I. 1916) — zur Beschlußfassung 
betreffend die Gewährung vo« Kriegsunterstützung 
an die Angehörigen der Mannschaften, die fich in Er 
füllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden^ 
sowie die weiteren in 88 1 nnd 2 der Bundesrats 
verordnung vom 21. Januar 1916 genannten Ange 
hörigen von Kriegsteilnehmern. 
Der Bundesrat hüt auf Grund des § 3 des Gesetzes über die 
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. 
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des Ge 
setzes, betr. die Unterstützung von Familien in üen Dienst eingetretener 
Mannschaften, vom 28. Februar 1888/4. August 1914 unterm 21. 
Januar 1916 eine Verordnung erlassen, welche, was den Kreis der 
Unterstützungsberechtigten anbetrifft, folgende Abweichung gegen den 
bisherigen Zustand herstellt: 
u) Nach den bisherigen im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs 
kanzler ergangenen Erlassen des preußischen Ministers des 
Innern waren unter den allgemeinen Voraussetzungen des 
Gesetzes nur die Ehefrauen, die ehelichen und den ehelichen 
gesetzlich gleichstehenden Kindern unter 15 Jahren, sowie die unehe 
lichen Kinder der ihrer aktiven Dienstpflicht genügenden Mann 
schaften untccstützungsbcrechtigt. Ihre Eltern und Großeltern 
waren es nur, wenn der Einberufene ihr einziger Ernährer und sie 
selbst erwerbsunfähig waren, und wenn er deshalb reklamiert und 
zurückgestellt worden war oder eine Reklamation in Friedens» 
Zeiten erfolgreich gewesen wäre. Für die Unterstützungsberechti 
gung der Geschwister war ihre Erwerbsunfähigkeit und weiterhin 
erforderlich, daß der Einberufene ihr einziger Ernährer war und 
die erwerbsunfähigen Eltern sie nicht unterhalten konnten. Nun 
mehr sind alle in dem Gesetze genannten Vcrwandtengruppen 
der aktiven, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie die 
Angehörigen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes und 
des Landsturms unterstützungsberechtigt, 
b) Weiterhin sind die Angehörigen solcher Reichsangehörigen, die 
entweder an der Rückkehr aus dem Auslande infolge feindlicher 
Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden
	        
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