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(Reichs-Gesetzbl. S. 629) nach drei Monaten erlischt, sofern es sich um
solche Bewilligungen handelt, die durch das Gesetz vom 27. Juni 1871
«Reichs-Gesetzbl. S 275) vorgesehen sind. Maßgebend für diese Aus
legung ist die Fassung des § 10 Abs. 5 des Familienunterstützungs
gesetzes vom 28. Februar 1888 vor dem Inkrafttreten der Novelle
vom 30. November 1915, inhalts dessen die Familienunterstützungen
nur fortfallen, insoweit Bewilligungen auf Grund des Gesetzes vom
27. Juni 1871 gewährt werden. Wenn in der Novelle die Bezug
nahme auf dieses Gesetz durch eine solche auf das Militärhinterbliebenen
gesetz vom 17. Mai 1907 ersetzt worden ist, so bestand nicht die Absicht,
hierdurch eine Rechtsänderung herbeizuführen, die gegebenenfalls zu
einer Schlechterstellung der Bezugsberechtigten führen könnte.
Demgemäß bringt der Bezug von Kriegswitwen- bezw. Waisengeld
für den Empfänger derselben den Anspruch auf Familienuntcrstützung
nach Maßgabe der Novelle vom 30. September 1915 auch dann zum
Erlöschen, wenn noch andere Angehörige, deren Heeresdienst an sich
einen llmerstützungsanspruch zu begründen vermöchte, im Heere stehen,
da das Kriegswitwen- und Waisengeld eine bereits im Gesetze vom
27. Juni 1871 vorgesehene Bewilligung darstellt.
Kriegselterngeld und sonstige Bewilligungen, die das Gesetz vom
27. Juni 1871 nicht kennt, berühren als solche das Recht auf den
Fortbezug der Familienunterstützungen nicht. Sie bringen den Anspruch
hierauf nur dann zum Erlöschen, wenn sie hoch genug sind, um die
Bedürftigkeit zu beheben.
Die Familienunterstützungen sind nur gegenüber denjenigen Bezugs
berechtigten einzustellen, die selbst Hinterbliebenenbezüge beziehen. An
die anderen Angehörigen des Gefallenen (Stiefkinder, Pflegekinder,
uneheliche Kinder, Geschwistern, Eltern usw.) sind die Unterstützungen
bei fortdauernder Bedürftigkeit so lange weiter zu gewähren, bis die
Formation, welcher der Verstorbene angehörte, auf den Friedensfuß
zurückgeführt oder aufgelöst ist.
Die für die Lieferungsverbände erforderlichen Abdrucke dieses
Erlasses nebst Anlage werden beigefügt.
In Vertretung.
D r e w s.
An sämtliche Herren Regierungspräsidenten.
Vorstehenden Abdruck nebst Anlage übersende ich zur gefälligen
Kenntnisnahme.
In Vertretung:
D re w s.
An die Herren Oberpräsidenten.
74. Borlage (J-Nr. 667 Mil. I. 1916) — zur Beschlußfassung
betreffend die Gewährung vo« Kriegsunterstützung
an die Angehörigen der Mannschaften, die fich in Er
füllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht befinden^
sowie die weiteren in 88 1 nnd 2 der Bundesrats
verordnung vom 21. Januar 1916 genannten Ange
hörigen von Kriegsteilnehmern.
Der Bundesrat hüt auf Grund des § 3 des Gesetzes über die
Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw.
vom 4. August 1914 (Reichsgesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des Ge
setzes, betr. die Unterstützung von Familien in üen Dienst eingetretener
Mannschaften, vom 28. Februar 1888/4. August 1914 unterm 21.
Januar 1916 eine Verordnung erlassen, welche, was den Kreis der
Unterstützungsberechtigten anbetrifft, folgende Abweichung gegen den
bisherigen Zustand herstellt:
u) Nach den bisherigen im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs
kanzler ergangenen Erlassen des preußischen Ministers des
Innern waren unter den allgemeinen Voraussetzungen des
Gesetzes nur die Ehefrauen, die ehelichen und den ehelichen
gesetzlich gleichstehenden Kindern unter 15 Jahren, sowie die unehe
lichen Kinder der ihrer aktiven Dienstpflicht genügenden Mann
schaften untccstützungsbcrechtigt. Ihre Eltern und Großeltern
waren es nur, wenn der Einberufene ihr einziger Ernährer und sie
selbst erwerbsunfähig waren, und wenn er deshalb reklamiert und
zurückgestellt worden war oder eine Reklamation in Friedens»
Zeiten erfolgreich gewesen wäre. Für die Unterstützungsberechti
gung der Geschwister war ihre Erwerbsunfähigkeit und weiterhin
erforderlich, daß der Einberufene ihr einziger Ernährer war und
die erwerbsunfähigen Eltern sie nicht unterhalten konnten. Nun
mehr sind alle in dem Gesetze genannten Vcrwandtengruppen
der aktiven, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie die
Angehörigen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes und
des Landsturms unterstützungsberechtigt,
b) Weiterhin sind die Angehörigen solcher Reichsangehörigen, die
entweder an der Rückkehr aus dem Auslande infolge feindlicher
Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden