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dient wird. Andererseits kann Kleinabnohmeru, weicht' Elektrizität
wünschen, die Lieferung nicht verweigert werden; es kommt also
daraus an, einen Tarif zu schassen, der die Versorgung solcher Ab
nehmer ohne Schaden für die Werke gestattet. Dieser Bedingung
entspricht der Pauschaltarif, nach welchem dem Abnehmer eine be
grenzte Leistung an Elektrizität zu einem festen Jahrespreisc zur
Verfügung gestellt Ivird. Hierbei ist nur dafür zu sorgen, daß die
vereinbarte Leistung nicht überschritten wird. Dies geschieht durch
sogenannte Strombegrenzer, d. h. Apparate, die in Wirkung treten
und die Elektrizität für den Gebrauch unverwendbar machen, wenn
eine höhere Leistung eingeschaltet wird als diejenige, woraus der
Begrenzer eingestellt ist.
Tie Preisbemessung setzt eine bestimmte Benutzungsdauer der
angeschlossenen Lampen voraus, den vorgeschlagenen Preisen liegt
eine solche von 1000 Stunden im Jahre zugrunde. Die mittlere
Benutzungsdauer einer Lampe in Wohnungen beträgt etwa 1000
bis 1200 Stunden im Jahre; bei dieser Benutzung entspricht dem
Pauschalpreise ein Preis der Kilowalliiunoe von etwa 40 $ wie
in dem Normaltarife. Wenn mit den Lampen auch kleine Ver
brauchsapparate benutzt werden, z. B. Nähmaschinen oder dergleichen,
steigt die Bcnutzungsdauer; bei 2 000 Stunden Benutzung sinkt der
Preis entsprechend und nähert sich dem Tarife für Betriebskraft.
Mit Rücksicht hierauf ist auch bei einer 1000 Stunden jährlich
überschreitenden Benutzung die Berechnung der den Pauschalsatz über
steigenden Strommengen zum Preise von 16 Z für die Kilowatt
stunde in Aussicht genommen.
Um einer übermäßigen oder »rißbräuchlichen Benutzung des
Pauschaltarifes vorzubeugen, iverden sich die Städtischen Elektrizitäts
werke die Möglichkeit des Einbaues von Kvmrollapparaten vor
behalten, die nach verschiedenen Grundsätzen gebaut sein können.
Hierzu gehört auch die Möglichkeit, neben dem Strombegrenzer, be
sonders bei den höheren Stufen des Pauschallarises, zur Ermittlung
der Benutzungsdauer noch einen Zähler einzuschalten.
Die zulässigen Wstusungen der Leistung zwischen 00 und 200
Watt sind so gewühlt, daß sie vielfachen von 20 Watt entsprechen.
Diese Leistung entspricht dem Verbrauche einer Lanrpe von 16 bis
20 Kerzen, die in kleineren Wohnungen vorwiegend gebraucht iverden
dürfte; die Leistung von 60 Watt reicht demnach aus zur gleick)-
zeitigen Versorgung von drei Lampen von etiva 20 Kerzen, also
für eine Wohnung von zwei bis drei Zimmern.
Bei Leistungen über 200 Watt soll Pauschalverrcchnung einst
weilen nicht zulässig sein, bis Erfahrungen über diesen Tarif inner
halb der zunächst festgesetzten Grenzen gesammelt sind.
Tie Begrenzung Ver Anwendbarkeit des Pauschaltarifes nach
unten aus Anlagen von mindestens 60 Watt wird dadurch be
gründet, daß solche Kleinabnehmer bereits in großem Umfange von
den Städtischen Gaswerken durch Müuzzühleranlagen versorgt wer
den, die ihnen außer der Beleuchtung auch die Energie für Koch
zwecke zur Verfügung stelle».
Zum Schluß sei noch erwähnt, daß der Pauschaltarif dazu
bestimmt ist, in vielen Fällen Anwendung zu finden, in denen
die Abnehmer den nach dem Nornialtarifr zu gewährleistenden Mindest
verbrauch an Strom nicht erreichen.
Zu IV. Betriebs kraft und gewerbliche Zwecke.
Da in häufigen Fällen der in den Lieferungsbedingungen vor
geschriebene jährliche Mindestverbrauch von 4M Kilowattstunden im
Werte von 64 .M nicht erreicht werden konnte, wird empfohlen,
denselben auf 300 Kilowattstunden im Werte von 48 M herab
zusetzen.
Zu VII. Einheitstarif f ü r Wohnungen
und Werkstätten.
Die Elektrizität soll aus Antrag zum Preise von 10 für die
Kilowattstunde ohne Unterschied des Verwendungszweckes geliefert
und außerdem eine Lichttaxe erhoben werden, welche 3 $ monatlich
für jedes Quadratmeter Bodensläche der gesamten Wohnung oder
Werkstätte beträgt.
Zur Erläuterung wird folgendes bemerkt:
Die Bestrebungen, Elektrizität in Wohnungen außer zur Be
leuchtung auch zu anderen Ztvecken, wie für Staubsauger, Klein
motoren, kleine Heizapparate, medizinische Apparate und dergleichen,
in größerem Umfange zu verwenden, scheiterten bisher meistens
au der Notwendigkeit eines zweiten Zählers und eines besonderen
Leitungsnetzes, wenn für diese Apparate der Tarif für gewerbliche
Zwecke Anwendung finden sollte. Der Lichttarif, der allein in
Frage kam, wenn ein Kraftnetz in der Wohnung nicht vorhanden
war, machte den Gebrauch der meisten Apparate so kostspielig, daß
ihre Einführung beinahe ausgeschlossen ivurde; sehr zum Nachteil
der ElcktrizitäkSwerke, die auf die Steigerung des Verbrauches gerade
in den Wohnungen besonders bedacht sein müssen, wo der Verbrauch
an Lichtstrom wegen der zunehmenden Wirtschaftlichkeit der Lampe»
allmählich zurückgehen dürfte.