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Volume No. 5 (66-75), 1916/02/12

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1916 (Public Domain)

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dient wird. Andererseits kann Kleinabnohmeru, weicht' Elektrizität 
wünschen, die Lieferung nicht verweigert werden; es kommt also 
daraus an, einen Tarif zu schassen, der die Versorgung solcher Ab 
nehmer ohne Schaden für die Werke gestattet. Dieser Bedingung 
entspricht der Pauschaltarif, nach welchem dem Abnehmer eine be 
grenzte Leistung an Elektrizität zu einem festen Jahrespreisc zur 
Verfügung gestellt Ivird. Hierbei ist nur dafür zu sorgen, daß die 
vereinbarte Leistung nicht überschritten wird. Dies geschieht durch 
sogenannte Strombegrenzer, d. h. Apparate, die in Wirkung treten 
und die Elektrizität für den Gebrauch unverwendbar machen, wenn 
eine höhere Leistung eingeschaltet wird als diejenige, woraus der 
Begrenzer eingestellt ist. 
Tie Preisbemessung setzt eine bestimmte Benutzungsdauer der 
angeschlossenen Lampen voraus, den vorgeschlagenen Preisen liegt 
eine solche von 1000 Stunden im Jahre zugrunde. Die mittlere 
Benutzungsdauer einer Lampe in Wohnungen beträgt etwa 1000 
bis 1200 Stunden im Jahre; bei dieser Benutzung entspricht dem 
Pauschalpreise ein Preis der Kilowalliiunoe von etwa 40 $ wie 
in dem Normaltarife. Wenn mit den Lampen auch kleine Ver 
brauchsapparate benutzt werden, z. B. Nähmaschinen oder dergleichen, 
steigt die Bcnutzungsdauer; bei 2 000 Stunden Benutzung sinkt der 
Preis entsprechend und nähert sich dem Tarife für Betriebskraft. 
Mit Rücksicht hierauf ist auch bei einer 1000 Stunden jährlich 
überschreitenden Benutzung die Berechnung der den Pauschalsatz über 
steigenden Strommengen zum Preise von 16 Z für die Kilowatt 
stunde in Aussicht genommen. 
Um einer übermäßigen oder »rißbräuchlichen Benutzung des 
Pauschaltarifes vorzubeugen, iverden sich die Städtischen Elektrizitäts 
werke die Möglichkeit des Einbaues von Kvmrollapparaten vor 
behalten, die nach verschiedenen Grundsätzen gebaut sein können. 
Hierzu gehört auch die Möglichkeit, neben dem Strombegrenzer, be 
sonders bei den höheren Stufen des Pauschallarises, zur Ermittlung 
der Benutzungsdauer noch einen Zähler einzuschalten. 
Die zulässigen Wstusungen der Leistung zwischen 00 und 200 
Watt sind so gewühlt, daß sie vielfachen von 20 Watt entsprechen. 
Diese Leistung entspricht dem Verbrauche einer Lanrpe von 16 bis 
20 Kerzen, die in kleineren Wohnungen vorwiegend gebraucht iverden 
dürfte; die Leistung von 60 Watt reicht demnach aus zur gleick)- 
zeitigen Versorgung von drei Lampen von etiva 20 Kerzen, also 
für eine Wohnung von zwei bis drei Zimmern. 
Bei Leistungen über 200 Watt soll Pauschalverrcchnung einst 
weilen nicht zulässig sein, bis Erfahrungen über diesen Tarif inner 
halb der zunächst festgesetzten Grenzen gesammelt sind. 
Tie Begrenzung Ver Anwendbarkeit des Pauschaltarifes nach 
unten aus Anlagen von mindestens 60 Watt wird dadurch be 
gründet, daß solche Kleinabnehmer bereits in großem Umfange von 
den Städtischen Gaswerken durch Müuzzühleranlagen versorgt wer 
den, die ihnen außer der Beleuchtung auch die Energie für Koch 
zwecke zur Verfügung stelle». 
Zum Schluß sei noch erwähnt, daß der Pauschaltarif dazu 
bestimmt ist, in vielen Fällen Anwendung zu finden, in denen 
die Abnehmer den nach dem Nornialtarifr zu gewährleistenden Mindest 
verbrauch an Strom nicht erreichen. 
Zu IV. Betriebs kraft und gewerbliche Zwecke. 
Da in häufigen Fällen der in den Lieferungsbedingungen vor 
geschriebene jährliche Mindestverbrauch von 4M Kilowattstunden im 
Werte von 64 .M nicht erreicht werden konnte, wird empfohlen, 
denselben auf 300 Kilowattstunden im Werte von 48 M herab 
zusetzen. 
Zu VII. Einheitstarif f ü r Wohnungen 
und Werkstätten. 
Die Elektrizität soll aus Antrag zum Preise von 10 für die 
Kilowattstunde ohne Unterschied des Verwendungszweckes geliefert 
und außerdem eine Lichttaxe erhoben werden, welche 3 $ monatlich 
für jedes Quadratmeter Bodensläche der gesamten Wohnung oder 
Werkstätte beträgt. 
Zur Erläuterung wird folgendes bemerkt: 
Die Bestrebungen, Elektrizität in Wohnungen außer zur Be 
leuchtung auch zu anderen Ztvecken, wie für Staubsauger, Klein 
motoren, kleine Heizapparate, medizinische Apparate und dergleichen, 
in größerem Umfange zu verwenden, scheiterten bisher meistens 
au der Notwendigkeit eines zweiten Zählers und eines besonderen 
Leitungsnetzes, wenn für diese Apparate der Tarif für gewerbliche 
Zwecke Anwendung finden sollte. Der Lichttarif, der allein in 
Frage kam, wenn ein Kraftnetz in der Wohnung nicht vorhanden 
war, machte den Gebrauch der meisten Apparate so kostspielig, daß 
ihre Einführung beinahe ausgeschlossen ivurde; sehr zum Nachteil 
der ElcktrizitäkSwerke, die auf die Steigerung des Verbrauches gerade 
in den Wohnungen besonders bedacht sein müssen, wo der Verbrauch 
an Lichtstrom wegen der zunehmenden Wirtschaftlichkeit der Lampe» 
allmählich zurückgehen dürfte.
	        
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