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Volume No. 5 (66-75), 1916/02/12

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1916 (Public Domain)

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68, Vorlage (Tgb.-Nr. 182 StEW./lG) zur Beschlußfaffung — 
betreffend 'Aenderungen einiger Lieferungsbedingungen 
der Städtischen Elektrizitätswerke Berlin. 
Wir ersuchen die Sladtverordneteiwersammlung um folgende 
Beschlußfassung: 
Tic Versamnilüng ist damit einverstanden, da'; vo n 1 April 
1916 ab die folgenden Aenderungen der Lieferungsbedingungen 
der Städtischen Elektrizitätswerke in Kraft treten: 
I. Die bisher für den allgemeinen Tarif vorgesehenen Um 
satzrabatte kommen in Fortfall, dafür nnrd der Einheitspreis 
der Elektrizität für Beleuchtungszwecke wie solgt gestaffelt: 
Es kosten 
die ersten . . . 15 000 Kwstd. in jedem Geschäftsjahr je 40 3), 
die nächsten . . 15 000 - - - - - 36 - 
der überschießende Verbrauch - - - - 30 - 
Hierbei wird der Verbrauch für Beleuchtung in verschiedenen, 
wenn auch räumlich getrennten Anlagen desselben Abnehmers, 
wenn diese gleichen Zwecken dienen, als ein einheitliches Ganzes 
betrachtet. 
II. Der Spezialkarif „Nachttarif" ivird dahin abgeändert, daß 
Abnehmern, welche für die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 U h r 
nachmittags einen jährlichen Mindestverbrauch von 500 M 
garantieren, für die während dieser Stunden entnommene Energie 
menge die Kilowattstunde mit 16 berechnet wird. 
III. Der Spezialtarif „Reklamebelenchtung" wird für die Zeit 
von 8 Uhr abends bis 4 U hr nachmittags in Anwendung 
gebracht. 
IV. Der bisherige Spczialtarif „Treppen- und Hansnummer- 
sowie' Kellerbeleuchtung" wird auf alle Räume des Hauses ausge 
dehnt, welche den allgemeinen Zwecken des Hanfes und seiner 
Mieter dienen. Von der Gewährleistung einer Mindestbrenndauer 
wird künftig abgesehen. 
V. Für Anlagen bis zu 200 Watt Leistung wird Elektrizität 
auch zu Pauschalpreisen abgegeben, wenn die betreffenden Ab 
nehmer sich verpflichten, die' tarifmäßige Gebühr für mindestens 
1 Jahr zu entrichten. 
Die zulässigen Abstufungen solcher Pauschalanlagen und die 
entsprechenden Jahresgebühren bestimmen sich aus folgender 
Tabelle: 
Leistung in Watt: 60 80 100 140 200 
Jahresgebühr in Mark: 25,ro 33,so 42,oo 58,so 84,oo 
Diese Gebühren werden vierteljährlich im voraus eingezogen, 
und zwar je in jedem Wintcrquartale, je */« in jedem Sommer- 
quartale 
Die Bemessung der PausclMlsätze ist an die Bedingung ge 
bunden, daß die vereinbarte Leistung nicht mehr als 1 600 Stunden 
im Jahre in Anspruch genommen wird. Die Städtischen 
Elektrizitätswerke behalten sich den Einbau von Kontrollapparatcn 
sowie die Befugnis, die Anlage jederzeit nachzusehen, vor. Wird 
eine höhere Benutzungsdauer als 1600 Stunden festgestellt, so 
wird die überschießende Strommenge mit 16 T, für die Kilo 
wattstunde berechnet. 
Der Stromabnehmer kann die Prüfung eines bei ihm auf 
gestellten Kontrollapparates von den Städtischen Elektrizitäts 
werken verlangen, wenn er mit dem Antrage den Betrag von 
3 M einzahlt. Ergibt die Prüfung, daß der Kontrollapparat die 
Entnahme der vereinbarten Leistung ermöglicht, so ist der Be 
trag von 3 M, verfallen, andernfalls wird er zurückgezahlt. Eine 
Rückzahlung von Pansäzalbeträgen findet aus diesem Anlaß nicht 
statt. 
VI. Der jährlich zu gewährleistende Mindestverbrauch an 
Elektrizität für Betriebskraft und gewerbliche Zwecke ivird auf 
300 Kilowattstunden im Werte von 48 M ermäßigt. 
. VII. Für Wohnungen u n d Werkstätten ivird die 
Elektrizität auf Antrag zum Preise von 16 für die Kilowatt- 
stunde ohne Unterschied des Verwendungszweckes geliefert. I» 
diesem Falle wird jedoch außerdem eine Lichttaxe erhoben, welche 
3 3) monatlich für jedes Quadratmeter Bodenfläche der gesamten 
Wohnung oder Werkstatt beträgt. 
VIII. Erleichterung der I n st a l l a t i o n e » d n r ch 
rückzahlbare Vorschüsse. 
a) In geeigneten Fällen kann die Direktion der Städtischen 
Elektrizitätswerke Hauseigentümern oder Mietern zur Erleichterung 
der Installationen von Wohnungen einen Betrag für jedes mit 
elektrischer Beleuchtung zu versehende Zimmer oder Küche bis zu 
20 M, jedoch nicht über 120 M, für die Wohnung vorschießen. 
Dieser Vorschuß ist für jedes elektrisch beleuchtete Zimmer oder 
Küche mit monatlich 1 M in höchstens 24 aufeinanderfolgenden 
Monatsraten nachträglich an die Städtischen Elekirizitätstverkc 
zurückzuzahlen. 
d) In geeigneten Fällen kann die Direktion der Städtischen
	        
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