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68, Vorlage (Tgb.-Nr. 182 StEW./lG) zur Beschlußfaffung —
betreffend 'Aenderungen einiger Lieferungsbedingungen
der Städtischen Elektrizitätswerke Berlin.
Wir ersuchen die Sladtverordneteiwersammlung um folgende
Beschlußfassung:
Tic Versamnilüng ist damit einverstanden, da'; vo n 1 April
1916 ab die folgenden Aenderungen der Lieferungsbedingungen
der Städtischen Elektrizitätswerke in Kraft treten:
I. Die bisher für den allgemeinen Tarif vorgesehenen Um
satzrabatte kommen in Fortfall, dafür nnrd der Einheitspreis
der Elektrizität für Beleuchtungszwecke wie solgt gestaffelt:
Es kosten
die ersten . . . 15 000 Kwstd. in jedem Geschäftsjahr je 40 3),
die nächsten . . 15 000 - - - - - 36 -
der überschießende Verbrauch - - - - 30 -
Hierbei wird der Verbrauch für Beleuchtung in verschiedenen,
wenn auch räumlich getrennten Anlagen desselben Abnehmers,
wenn diese gleichen Zwecken dienen, als ein einheitliches Ganzes
betrachtet.
II. Der Spezialkarif „Nachttarif" ivird dahin abgeändert, daß
Abnehmern, welche für die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 U h r
nachmittags einen jährlichen Mindestverbrauch von 500 M
garantieren, für die während dieser Stunden entnommene Energie
menge die Kilowattstunde mit 16 berechnet wird.
III. Der Spezialtarif „Reklamebelenchtung" wird für die Zeit
von 8 Uhr abends bis 4 U hr nachmittags in Anwendung
gebracht.
IV. Der bisherige Spczialtarif „Treppen- und Hansnummer-
sowie' Kellerbeleuchtung" wird auf alle Räume des Hauses ausge
dehnt, welche den allgemeinen Zwecken des Hanfes und seiner
Mieter dienen. Von der Gewährleistung einer Mindestbrenndauer
wird künftig abgesehen.
V. Für Anlagen bis zu 200 Watt Leistung wird Elektrizität
auch zu Pauschalpreisen abgegeben, wenn die betreffenden Ab
nehmer sich verpflichten, die' tarifmäßige Gebühr für mindestens
1 Jahr zu entrichten.
Die zulässigen Abstufungen solcher Pauschalanlagen und die
entsprechenden Jahresgebühren bestimmen sich aus folgender
Tabelle:
Leistung in Watt: 60 80 100 140 200
Jahresgebühr in Mark: 25,ro 33,so 42,oo 58,so 84,oo
Diese Gebühren werden vierteljährlich im voraus eingezogen,
und zwar je in jedem Wintcrquartale, je */« in jedem Sommer-
quartale
Die Bemessung der PausclMlsätze ist an die Bedingung ge
bunden, daß die vereinbarte Leistung nicht mehr als 1 600 Stunden
im Jahre in Anspruch genommen wird. Die Städtischen
Elektrizitätswerke behalten sich den Einbau von Kontrollapparatcn
sowie die Befugnis, die Anlage jederzeit nachzusehen, vor. Wird
eine höhere Benutzungsdauer als 1600 Stunden festgestellt, so
wird die überschießende Strommenge mit 16 T, für die Kilo
wattstunde berechnet.
Der Stromabnehmer kann die Prüfung eines bei ihm auf
gestellten Kontrollapparates von den Städtischen Elektrizitäts
werken verlangen, wenn er mit dem Antrage den Betrag von
3 M einzahlt. Ergibt die Prüfung, daß der Kontrollapparat die
Entnahme der vereinbarten Leistung ermöglicht, so ist der Be
trag von 3 M, verfallen, andernfalls wird er zurückgezahlt. Eine
Rückzahlung von Pansäzalbeträgen findet aus diesem Anlaß nicht
statt.
VI. Der jährlich zu gewährleistende Mindestverbrauch an
Elektrizität für Betriebskraft und gewerbliche Zwecke ivird auf
300 Kilowattstunden im Werte von 48 M ermäßigt.
. VII. Für Wohnungen u n d Werkstätten ivird die
Elektrizität auf Antrag zum Preise von 16 für die Kilowatt-
stunde ohne Unterschied des Verwendungszweckes geliefert. I»
diesem Falle wird jedoch außerdem eine Lichttaxe erhoben, welche
3 3) monatlich für jedes Quadratmeter Bodenfläche der gesamten
Wohnung oder Werkstatt beträgt.
VIII. Erleichterung der I n st a l l a t i o n e » d n r ch
rückzahlbare Vorschüsse.
a) In geeigneten Fällen kann die Direktion der Städtischen
Elektrizitätswerke Hauseigentümern oder Mietern zur Erleichterung
der Installationen von Wohnungen einen Betrag für jedes mit
elektrischer Beleuchtung zu versehende Zimmer oder Küche bis zu
20 M, jedoch nicht über 120 M, für die Wohnung vorschießen.
Dieser Vorschuß ist für jedes elektrisch beleuchtete Zimmer oder
Küche mit monatlich 1 M in höchstens 24 aufeinanderfolgenden
Monatsraten nachträglich an die Städtischen Elekirizitätstverkc
zurückzuzahlen.
d) In geeigneten Fällen kann die Direktion der Städtischen