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Volume No. 33 (490-498), 1916/11/11

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1916 (Public Domain)

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seltener um Verwandte; von diesen werden aber andere als Eltern 
oder Kinder nur ganz ausnahmsweise zu berücksichtigen sein. Immer 
bildet aber die Voraussetzung jeder Darlehnsgewährung, daß die 
wirtschaftliche Selbständigkeit des Kriegsteilnehmers (bezw. der 
Witwe oder eines zu berücksichtigenden Angehörigen) durch seine Kriegs 
teilnahme vernichtet oder gefährdet ist; nur wenn einerseits dieser 
Zusammenhang vorhanden ist, und nur zum Zwecke der Erhaltung 
oder Wiederherstellung der wirtschaftlichen Selbständigkeit soll das 
Darlehn gewährt werden. 
Die Kasse wird erst einzutreten haben, wenn der vorbezeichnete Zweck 
sich nicht aus andere Weise erreichen läßt (§ 2 Absatz 1), so nament 
lich durch die Inanspruchnahme des genossenschaftlichen Kredits. Bei 
den Kriegsverletzten und den Hinterbliebenen gefallener Krieger wird 
zu prüfen sein, ob die ihnen als solchen zustehenden Gebührnisse nicht 
zur Deckung des Bedürfnisses ausreichen und das Fehlende nicht aus 
anderen Quellen zu beschaffen ist. Andererseits wird die Kasse selbst 
verständlich einenr Gesuche nicht stattgeben dürfen, wenn die sorgfältige 
Prüfung der Verhältnisse nicht die Annahme rechtfertigt, daß das er 
strebte Ziel durch das Darlehn auch wirklich erreicht werden wird. 
Zur Vorprüfung und Begutachtung der Gesuche sollen die Organi 
sationen der Berufsstände herangezogen werden, denen die Antrag 
steller angehören; es bleibt vorbehalten, dieserhalb mit den kaufmännischen 
Korporationen, der Handelskammer usw., in Verbindung zu treten, 
die ihre Mitwirkung nicht versagen werden, und demnächst die er 
forderlichen Bestimmungen über das Verfahren in der Geschäfts 
ordnung zu treffen 
Die Grundsätze"über Höhe sowie die Vergütung und Rückzahlung 
der Darlehen und über die Sicherheitsleistung (§ 2 Absatz 3 und 4) 
lassen dem Ermessen der Deputation tunlichst freien Spielraum, um 
ihr, wenn auch das finanzielle Risiko der Gemeinde nicht unbeachtet 
bleiben darf, eine wohlivollende Würdigung des Einzelfalles und eine 
dem gemeinnützigen Charakter der Errichtung entsprechende Geschäfts 
führung zu ermöglichen. Soweit Schranken gesetzt sind, beruhen sie 
zuin Teil aus den in dem Erlasse der beteiligten Minister vom 
18. April 1916 (Handelsmin.-Bl. S. 111) gestellten Anforderungen, 
der in der Anlage 2 abgedruckt ist. Unter den Bedingungen dieses 
Erlasses ist für die Berliner Kriegshilfskasse ein Staatszuschuß von 
2 Millionen Mark in Aussicht gestellt worden; eine höhere Bewilligung 
war nicht zu erlangen. Deingemäß sind auch wir nicht in der Lage, 
für den vorliegenden Zweck niehr als 2 Millionen Mark herzugeben, 
jo daß der Rasse für die Dar.ehnsgewährung 4 Millionen Mark zur 
Verfügung stehen werden, die sie nicht überschreiten darf. Die Be 
stimmung, daß Zins- und Rückzahlungen nicht wieder zur Gewährung 
von Darlehen verwendet werden dürfen (8 2 Absatz 2), ist durch den 
begrenzten Zweck der Kasse und die der Gemeinde dem Staate gegen 
über einzugehende Verzinsungs- und Rückerstattungsverbindlichkeit 
gerechtfertigt. 
Nach dem Erlasse vom 30. Dezember 1915 verzichtet der Staat 
auf die Rückzahlung und demgemäß auch auf die Verzinsung von 
15 v. H. seiner Beihilfe, die für Ausfälle usw. der Stadt einen Ersatz 
bieten sollen. Während in demselben Erlasse nur eine Verzinsung 
nach dem „tatsächlichen Zinsauskommen" vorgesehen war, gestattet der 
Erlaß vom 18. April 1916 auch die Verzinsung »ach einem festen 
Zinsfüße. Wir haben aus Zweckmäßigkeitsgründen den letztgedachten 
Weg gewählt, werden also 85 v. H. der vom Staate empfangenen 
Beträge mit 4 v. H. zu verzinsen haben. Die Rückerstattung muß 
von der Stadt in Jahresraten bis zum Ende des Etatsjahres 1925 
geleistet werden, wie der Erlaß vom 18. April 1916 des näheren 
gestimmt. 
Bei der Zusammensetzung der Deputation (§ 3) ist eine über das 
sonst übliche Maß hinausgehende Zahl von Bürgerdeputierten vorge 
sehen, um eine Vertretung der Verbände zu ermöglichen, deren Mit- 
ivirkung, wie oben ausgesührt, dringend wünschenswert erscheint. 
Der Ausschluß der Beschwerde (§ 4) gegen die Entscheidungen der 
Deputation ist bei ihrer Zusammensetzung unbedenklich und praktisch 
gerechtfertigt. 
Wir beantragen zu beschließen: 
1. Die Versammlung ist mit der Errichtung einer Kriegshilsskasse 
einverstanden und genehmigt den der Magistratsvorlage beigefügten 
Entwurf eines Genieindebcschlusses, betreffend die Kriegshilfskassc 
der Stadt Berlin. 
2. Die Versammlung ist ferner damit einverstanden, daß 
a) für den Betrieb der Kriegshilfskasse ein Staatszuschuß von 
2 000 (XX) M unter den sich aus den Ministerialerlassen 
vom 30. Dezember 1915 und 18. April 1916 ergebenden 
Rückzahlungs- und Verzinsungsbedingungen, und zwar zum 
Zinssätze von 4 v. H., angenommen wird; 
b) die erforderlichen Mittel (einschließlich der Vcrwaltungskosten). 
sow.' t sie nicht durch den Staatszuschuß gedeckt werden, —
	        
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