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Volume No. 30 (460-465), 1916/10/14

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1916 (Public Domain)

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Um den Arbeitnehmern eine möglichst günstige Grundlage für die 
Berechnung der Unterstützung zu geben, sei es erwünscht, den in der 
Zeit vom 1. Juli 1913 bis dahin 1914 noch nicht oder nicht voll- 
beschästigten Personen, die Wahl sechs aufeinanderfolgender Monate 
in der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 1. April 1916 freizustellen. Auch 
würden, um Härten zu vermeiden, die auf das Meldewesen, betreffend 
die Krankenversicherung, zurückzuführen sind, der Zusatz zu Absatz 5 
für notwendig erachtet. 
Ter letzte Absatz des § 6 aber sollte ganz sortsallen, da die 
Empfänger von Kriegsnnterstützungen im Besitz derselben verbleiben 
müßten. 
Nach Aussprache über die zu diesem Paragraphen vorliegenden 
Anträge wurde der Antrag zu Absatz 2 abgelehnt, nachdem sich beide 
Herren Magistratsvertreter dahin geäußert hatten, daß die Berechnung, 
wie sie der Entwarf zum Gemeindebeschluß brächte, beibehalten werden 
müsse. Jede Abstufung der Unterstützung oder die Unterscheidung 
zwischen Verheirateten und Unverheirateten würde wieder in die Be 
rechnung zurückführen, wie sie bei der Textilfürsorge üblich ist. Nach 
den gemachten Erfahrungen ist dieselbe aber unpraktisch und hat schon 
zu vielen Beschwerden geführt. 
Der Antrag zu Absatz 5, Satz 2, wurde nach der Erklärung des 
Herrn Magiskratsvertreters, daß ein Beschwerderecht jedermann zu 
stünde, die Aufnahme eines derartigen Zusatzes aber zu einer überaus 
großen Beschwerdeflut verleiten würde, die vielleicht nicht zu bewältigen 
sei, zurückgezogen. 
Die Antragsteller änderten weiterhin den Antrag wegen Streichung 
des zweiten Satzes zu Absatz 6 dahin ab, daß, der Satz stehen 
bleiben, aber der Höchstbetrag der Unterstützung auf 27 M festgesetzt 
werden solle. Woraus dieser Antrag angenommen wurde. 
Nachdem der Herr Magistratsvertreter ausgeführt hatte, daß die 
Stadtgemeinde es Staat und Reich gegenüber nicht verantworten 
könne, den Empfängern der Unterstützung auch die ganze Kriegsunter 
stützung zu belassen, wurde der Antrag auf Streichung des letzten 
Satzes abgelehnt. 
Auf Anfrage eines Mitgliedes des Ausschusses an den Herrn 
Magistratsvertrcter, in welcher Weise die Kleingewerbetreibenden unter 
stützt werden sollten, erklärte dieser, daß die Gewerbetreibenden den 
übrigen Angehörigen der Bekleidungsindustrie gleichgestellt würden. 
Sie würden seines Erachtens, wenn sie ganz arbeitslos sind, zumeist 
den Höchstsatz der Unterstützung beziehen können. Als Grundlage für 
deren Berechnung dürfte die Steuerveranlagung maßgebend sein. 
Die §§ 7 und 8 wurden ohne Debatte angenommen. 
Zum 8 9 wurde der Antrag gestellt: 
Dem ß 9 ist eine Ziffer 3 mit diesem Wortlaut anzufügen: 
3. Für diejenigen Arbeitslosen, die einer gewerkschaftlichen 
Vereinigung angehören, die Geschäftsstellen dieser Bereinigungen, 
und zu diesem der Eventualanträg: 
Dem Magistrat bleibt vorbehalten, die Gewerkschaften für ihre 
Mitglieder als Berechnungs- und Zahlstellen zu bestellen. 
Zu diesen Anträgen bemerkte der Herr Magistratsvertreter, daß 
er in dieser Frage keine bindenden Erklärrungen für den Magistrat 
abgeben könne. Die Mitarbeit der Gewerkschaften würde voll anerkannt. 
Ob es aber möglich wäre, bei der vorliegenden Fürsorge, die ganz 
anders geartet und vielfach schwieriger auszuführen sei wie die allge 
meine Arbeitslvscnfürsorge, die Gewerkschaften als städtische Zahlstellen 
zuzuziehen, müsse er dem Magistrat überlassen. Auf jeden Fall niüßten 
den Gewerkschaften dieselben Verpflichtungen wie den übrigen städtischen 
Zahlstellen und den Arbeitgebern auferlegt und auf deren Erfüllung 
gedrungen werden. 
Hierauf wurde der erste Antrag abgelehnt, der Eventualantrag 
aber angenommen. 
Ein weiterer zu § 9 eingegangener Antrag 
in Ziffer 1 und 2 hinter Werkstattarbeiter „und Angestellte" zu 
setzen, 
wurde angenommen. 
Zum § 10 war der folgende Antrag gestellt worden: 
„Im § 10 ist der zweite Absatz zu streichen." 
Nach kurzer Aussprache wurde dieser Antrag zurückgezogen. 
Die §§ 11 bis 13 wurden unverändert angenommen. Die Schluß 
abstimmung ergab Annahme der Vorlage mit den im Ausschuß be 
schlossenen Aenderungen. 
Der Ausschuß wählte den Stadtv. May zum Berichterstatter. 
V. w. o. 
S p e n d i g. May. 
465. Borlage (J.-Nr. 6590 Mil. 1/16) — zur Beschlußfassung —. 
Unsere in unsäglichen Mühen und Gefahren todesmutig um den 
Schutz der Heimat ringenden Truppen gehen einem dritten Kriegs- 
Winter, einem abernialigen Weihnachten im Felde entgegen. Die 
Daheimgebliebencn rüsten sich allenthalben auch diesmal Gaben der
	        
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