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„Die auf dieses Sparbuch eingezahlten Beträge sind
nur an den eingetragenen Sparer, seine nachgewiesenen
Erben oder sonst als empfangsberechtigt sich ausweisende
Personen auszuzahlen."
Die Auszahlung von Spargeldern erfolgt alsdann nur
nach Prüfung der Berechtigung. Zum Ausweis genügt in
der Regel eine Karte, die- dem Sparer bei Eintragung des
Vermerks ausgehändigt wird.
Sperre z« Versicherungszweckcn.
§ 12.
Die Sperre eines Sparbuches bis zu einem Zeitpunkte
oder bis zum Eintritt eines Ereignisses, jedoch nicht länger
als für 50 Jahre, erfolgt auf Antrag des Sparers durch
Eintragung eines Vermerks in das Sparbuch und Kontobuch.
Ist die Zahlung an den Fall der Verheiratung einer
Person oder aber an den Fall der Heranziehung zum Militär
dienst geknüpft, so erlischt die Sperre, wenn die Person, ohne
zu heiraten, das 40. oder, ohne in das stehende Heer oder
die Marine eingestellt zu sein, das 28. Lebensjahr erreicht hat.
Die Auszahlung des Sparguthabens erfolgt nach Wegfall
der Sperre ohne Kündigung an den Inhaber des Sparbuchs
(8 10 Abs. 1).
Verfahren bei Vernichtung, Verlust und Berfälschnng
von Sparbüchern.
§13.
Dem Sparer, der glaubhaft die Vernichtung seines Spar
buches nachweist, kann auf Antrag ein neues Sparbuch aus
gefertigt werden.
Ist ein Sparbuch verloren, gestohlen oder sonst abhanden
gekommen, so sind diese Tatsachen zur Vermeidung von Nach
teilen der Sparkasse sofort anzuzeigen.
Die Auszahlung des Guthabens oder die Ausfertigung
eines neuen Sparbuches kann erst nach gerichtlicher Kraftlos
erklärung des Sparbuches erfolgen.
Besteht der Verdacht, daß unbefugte Aenderungen des
Sparbuches stattgefunden haben, so kann das Sparbuch gegen
Bescheinigung zurückbehalten werden. Auf zurückbehaltene
Sparbücher werden weder Ein- noch Rückzahlungen zugelassen.
Sparmarken.
§ 14.
Die Sparkasse kann Sparmarken im Werte von 10 und 50 $
ausgeben zum Einkleben in (kostenlos) ausgegebene Sparkarten.
Gegen Einlieferung einer Sparkarte im Werte von
mindestens 1 M wird ein Sparbuch ausgefertigt oder der
Betrag dem Sparbuch des Einlegers zugeschrieben.
Für abhanden gekommene Sparmarken wird kein Ersatz
geleistet.
Prämie«.
§ 15.
Das Kuratorium kann Prämien erteilen an:
1. Personen des Gesindestandes (Gesindeordnung vom
8. November 1810), kleine Handwerker, kleine Händler,
Arbeiter, Handwerkslehrlinge und Gesellen, welche seit
mindestens 5 Jahren bei der Sparkasse Spareinlagen
gehabt haben;
2. Personen, die mehr als drei lebende Kinder haben, bei
der Geburt weiterer lebender Kinder.
Die einzelne Prämie wird dem Sparguthaben zuge
schrieben oder (vgl. 2) auf ein neues Sparbuch eingetragen.
Im Falle zu 2. darf die Hälfte der Prämie nicht vor Ablauf
von 15 Jahren abgehoben werden.
Ein Rechtsanspruch auf Sparprämien besteht nicht.
Annahmestellen.
§ 16.
Den Sparern stehen neben den Sparkassen in allen
Teilen der Stadt Annahmestellen zur Verfügung, die durch
Amtsschilder gekennzeichnet sind.
§ 12.
Unverändert.
§ 13.
Unverändert.
§ 14.
Unverändert.
§ 15.
1.
„gehabt" ist zu streichen.
Neuer Absatz 2: „Das Kuratorium kann zur Förderung
der Volkswohlfahrt mit Zustimmung des Magistrats auch in
anderen als den unter 1 und 2 bezeichneten Fällen Prämien
an Sparer bewilligen, die seit mindestens 5 Jahren bei der
Sparkasse Spareinlagen haben."
§ 16.
Unverändert.