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Volume No. 22 (281-296), 1916/06/17

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1916 (Public Domain)

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„Die auf dieses Sparbuch eingezahlten Beträge sind 
nur an den eingetragenen Sparer, seine nachgewiesenen 
Erben oder sonst als empfangsberechtigt sich ausweisende 
Personen auszuzahlen." 
Die Auszahlung von Spargeldern erfolgt alsdann nur 
nach Prüfung der Berechtigung. Zum Ausweis genügt in 
der Regel eine Karte, die- dem Sparer bei Eintragung des 
Vermerks ausgehändigt wird. 
Sperre z« Versicherungszweckcn. 
§ 12. 
Die Sperre eines Sparbuches bis zu einem Zeitpunkte 
oder bis zum Eintritt eines Ereignisses, jedoch nicht länger 
als für 50 Jahre, erfolgt auf Antrag des Sparers durch 
Eintragung eines Vermerks in das Sparbuch und Kontobuch. 
Ist die Zahlung an den Fall der Verheiratung einer 
Person oder aber an den Fall der Heranziehung zum Militär 
dienst geknüpft, so erlischt die Sperre, wenn die Person, ohne 
zu heiraten, das 40. oder, ohne in das stehende Heer oder 
die Marine eingestellt zu sein, das 28. Lebensjahr erreicht hat. 
Die Auszahlung des Sparguthabens erfolgt nach Wegfall 
der Sperre ohne Kündigung an den Inhaber des Sparbuchs 
(8 10 Abs. 1). 
Verfahren bei Vernichtung, Verlust und Berfälschnng 
von Sparbüchern. 
§13. 
Dem Sparer, der glaubhaft die Vernichtung seines Spar 
buches nachweist, kann auf Antrag ein neues Sparbuch aus 
gefertigt werden. 
Ist ein Sparbuch verloren, gestohlen oder sonst abhanden 
gekommen, so sind diese Tatsachen zur Vermeidung von Nach 
teilen der Sparkasse sofort anzuzeigen. 
Die Auszahlung des Guthabens oder die Ausfertigung 
eines neuen Sparbuches kann erst nach gerichtlicher Kraftlos 
erklärung des Sparbuches erfolgen. 
Besteht der Verdacht, daß unbefugte Aenderungen des 
Sparbuches stattgefunden haben, so kann das Sparbuch gegen 
Bescheinigung zurückbehalten werden. Auf zurückbehaltene 
Sparbücher werden weder Ein- noch Rückzahlungen zugelassen. 
Sparmarken. 
§ 14. 
Die Sparkasse kann Sparmarken im Werte von 10 und 50 $ 
ausgeben zum Einkleben in (kostenlos) ausgegebene Sparkarten. 
Gegen Einlieferung einer Sparkarte im Werte von 
mindestens 1 M wird ein Sparbuch ausgefertigt oder der 
Betrag dem Sparbuch des Einlegers zugeschrieben. 
Für abhanden gekommene Sparmarken wird kein Ersatz 
geleistet. 
Prämie«. 
§ 15. 
Das Kuratorium kann Prämien erteilen an: 
1. Personen des Gesindestandes (Gesindeordnung vom 
8. November 1810), kleine Handwerker, kleine Händler, 
Arbeiter, Handwerkslehrlinge und Gesellen, welche seit 
mindestens 5 Jahren bei der Sparkasse Spareinlagen 
gehabt haben; 
2. Personen, die mehr als drei lebende Kinder haben, bei 
der Geburt weiterer lebender Kinder. 
Die einzelne Prämie wird dem Sparguthaben zuge 
schrieben oder (vgl. 2) auf ein neues Sparbuch eingetragen. 
Im Falle zu 2. darf die Hälfte der Prämie nicht vor Ablauf 
von 15 Jahren abgehoben werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Sparprämien besteht nicht. 
Annahmestellen. 
§ 16. 
Den Sparern stehen neben den Sparkassen in allen 
Teilen der Stadt Annahmestellen zur Verfügung, die durch 
Amtsschilder gekennzeichnet sind. 
§ 12. 
Unverändert. 
§ 13. 
Unverändert. 
§ 14. 
Unverändert. 
§ 15. 
1. 
„gehabt" ist zu streichen. 
Neuer Absatz 2: „Das Kuratorium kann zur Förderung 
der Volkswohlfahrt mit Zustimmung des Magistrats auch in 
anderen als den unter 1 und 2 bezeichneten Fällen Prämien 
an Sparer bewilligen, die seit mindestens 5 Jahren bei der 
Sparkasse Spareinlagen haben." 
§ 16. 
Unverändert.
	        
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