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Straßenbeleuchtung ... 3 pCt.
Fernschaltung für die Straßenbeleuchtung 25 -
Automobile 33*/g.
Betriebsutensilien und Inventar.... 100 -
Unter Berücksichtigung des. Umstandes, daß bei den St.E.W.
von den Anschaffungs-, nicht den Buchwerten abgeschrieben wird,
dürften diese Sätze im allgemeinen hoch genug sein, für Hausan-
schlüsse und Telephonanlagen sind sie sogar reichlich hoch, so daß wir
glauben, sie auf 5 bezw. 15 pCt. herabsetzen zu können. Nicht
ausreichend erscheinen nur die Wschrcibungen auf Dampfmaschinen
und auf Gebäude. Bei ersteren muß unbedingt eine lOprozentige
Abschreibung stattfinden, bei letzteren entsprechen unsere Vorschläge mit
geringen Aenderungen den für die Gaswerke vorgeschriebenen Sätzen.
Für Wohn- und Verwaltungsgebäude, für die bei den Gaswerken
21/4 pCt. festgesetzt sind, erscheint ein Satz von 2 pCt. ausreichend,
,nährend für Betriebsgebäude der Satz von 4 pCt. angemessen fein
dürfte. Wenn auch bei einer Umgestaltung der in den Häusern
untergebrachten Maschinenqnlagen naturgemäß oft eine erhebliche.
Veränderung an den Gebäuden "vorgenommen werden muß, so werden
diese Veränderungen doch nicht ganz so durchgreifender Natur sein,
wie bei den Retorlenhäusern der Gaswerke, für die eine öprozentige
Abschreibung vorgeschrieben ist.
Die für Betriebsutensilien und Inventar angesetzte lOOprozentige
Abschreibung entspricht dem bei kaufmännischen Unternehmungen übli
chen Brauche.
Sollten Gebäude oder Betriebseinrichtungen durch Aenderung
des Betriebes bereits vor der in Aussicht genommenen Dauer un
brauchbar werden oder aus anderen Gründen vor der gänzlick)en
.Ausnutzung beseitigt werden müssen, so ist eine außerordenrliche,
gegebenenfalls auf mehrere Jahre zu verteilende Abschreibung um
denjenigen Betrag vorzunehmen, mit dem das Objekt noch zu Buch
steht.
Wir beantragen folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß die Abschrei
bungen für die Anlagen der St. E. W. vom 1. Oktober 1915 ab
nach folgenden Prozentsätzen vom Anschastungswert vorgenommen
werden:
pEl. des Anschaffungs-
Wertes
für Wohngebäude 2,00
- Betriebsgebäude 4,oo
- Kohlenlager und Kohlenfücderungsanlagen ... 7,5
- Maschinen, Kessel und Zubehör 10,00
- Transformatoren, Schaltanlagen und Verbindungs
leitungen 7,50
- Akkumulatoren 10,01
- Kabelnetz 3,00
- Hausanschlüsse 5,oo
- Zähler 10,00
- Telephonanlagen 15,oo
- Leitungsnetze für Straßenbeleuchtung ..... 5,oo
- Straßenbeleuchtungsanlagen nebst Fernschaltung . 15,00
- Automobile 33'/,
- Betriebsutensilien und Inventar 100,00
Sollten Gebäude oder Betriebseinrichtungen durch Aenderung
des Betriebes bereits vor der in Aussicht genommenen Dauer un
brauchbar werden oder aus anderen Gründen vor der gänzlichen
Ausnutzung beseitigt tvcrden müssen, so ist eine außerordentliche,
gegebenenfalls auf mehrere Jahre zu verteilende Abschreibung um
denjenigen Betrag vorzunehmen, mit dem das Objekt noch zu Buch
steht.
Berlin, den 29. Februar 1916.
Magistrat der Königl. Haupt- und Residenzstadt.
W e r m u t h.
J.-Nr. 186 8t. V. 1/16.
117. Borlage (J.-Nr. 899 80k. I. xen. 15) — zur .Kenntnis
nahme — betreffend die Ferien der hiesigen Gemeinde,
schulen im Schuljahre 1916/17.
Das Königliche Provinzialschulkollegium hat die Ferien der
hiesigen Gemeindeschulen für das Schuljahr 1916/17 wie folgt fest
gesetzt:
Ostern: Schulschluß: Dienstag, den ll. April 1916,
Schulanfang: Mittwoch, den 26. April 1916.
Pfingsten: Schulschluß: Freitag, den 9. Juni 1916,
Schulanfang: Freitag, den 16. Juni 1916.
Sommer: Schulschluß: Freitag, den 7. Juli 1916,
Schulanfang: Dienstag, den 15. August 1916.