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Haltung, eventuell Erneuerung und Benutzung eines Gasrohres und
eines Telephon- und Telegraphenkabels auf Lichtenberger Gebiet im
Zuge der Frankfurter Chaussee und der Frankfurter Allee oder einer
diesen Straßen parallel laufenden, benachbarten Straße unter den
folgenden Bedingungen:
§ 6.
Die Uebernahme der Anlagen und damit der Beginn der Gas
versorgung im ehemaligen Rummelsburger Gebiet seitens der Stadt
gemeinde Berlin-Lichtenberg hat, sobald die zur Uebernahme der Gas
versorgung erforderlichen Rohrleitungsarbeiten pp. seitens der Stadt
gemeinde Berlin-Lichtenberg ausgeführt sind, spätestens jedoch 6 Monate
nach dem Inkrafttreten des Vertrages, zu erfolgen. Die Bezahlung
der übernommenen Anlagen hat innerhalb 6 Wochen nach Uebernahme
zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der jeweilig restierende Be
trag mit 4 pCt. zu verzinsen.
§ 7-
Den Stempel für die Hauptausfertigung des Vertrages trägt die
Stadgemeinde Berlin-Lichtenberg, während der für die Nebenausferti
gung von der Stadtgemeinde Berlin übernommen wird.
Zu 1059.
Bedingungen
für die Verlegung eines Gasrohres und eines Telephon- und
Telegraphenkabels.
Zu C § 5 des Vertrages zwischen den Stadtgemeinden Berlin
und Berlin-Lichtenberg vom
§ 1.
Lage der Leitungen, Einreichung von Projekt- und Revisions
zeichnungen, Verlegen von anderen Straßenleitungen.
Vor Beginn der Arbeiten ist dem Bauamt der Stadt Lichtenberg
ein genauer Entwurf über die Lage der Leitungen im Straßenkörper
und insbesondere die Lage derselben zu anderen Druckleitungen, Kanälen,
Kabeln usw. sowie ein Arbeitsplan zur Zustimmung einzureichen. Mil den
Eigentümern der von der Gemeinde früher konzessionierten Anlagen, als
Straßenbahn, Gas-, Wasser-, Kabelleitungen, L-chmutzwasserdruckrohre
usw. hat sich die Stadt Berlin im Einvernehmen mit der Stadt
Berlin-Lichtenberg auseinander zu setzen, sobald sie mit deren Anlagen
in Berührung kommt.
8 2.
Vorschriften über die Aufrechterhaltung des Verkehrs,
die Bauausführung und die Beaufsichtigung.
Bei den Bauarbeiten ist für gesicherte Aufrechterhaltung des
gesamten Fahr- und Fußgängerverkehrs insbesondere des Straßenbahn-
verkehrs Sorge zu tragen. Die Stadt Berlin unterwirft sich in dieser
Beziehung den jedesmaligen Anordnungen des Magistrats Lichtenberg
und der zuständigen Polizeiverwaltung und trägt die Kosten für
etwaige Umlegung von Straßenbahnen, Straßen und Wegen. Die
Stadt Berlin-Lichtenberg ist berechtigt, zur Wahrung ihrer öffentlichen
Ordnung und des Verkehrs die Baustelle jederzeit durch Beamte
beaufsichtigen zu lassen und nach eigenem Ermessen Anordnungen zn
treffen, welchen die Stadt Berlin unverzüglich nachzukommen hat.
Die aufgebrochenen Pflastermaterialien sindgeordnet beiseite zu setzen.
Die Materialien und der ausgehobene Boden müssen so abgelagert werden,
daßderFuhrverkehr nicht behindert wird. Auf den Bürgersteigen darfBoden
überhaupt nicht abgeladen werden; Baumaterialien nur insoweit, als
es von der Stadt Lichtenberg den Verkehr nicht störend zugelassen wird.
Allen Wünschen der Stadt Berlin-Lichtenberg bezüglich der Art der
Lagerung von Boden und Baumaterialien hat die Stadt Berlin
umgehend nachzukommen.
Offene Baugruben müssen mit festen Barrieren abgesperrt werden.
Nach Eintritt der Dunkelheit ist die Baustelle genügend zu beleuchten
und außerdem zu bewachen. Für genügende Uebergängc über die
Straße, sowie für Freihaltung aller Eingänge und Einfahrten muß
die Stadt Berlin ebenfalls Sorge tragen. Mehr als 200 lausende
Meter offene Baugrube sind nicht statthaft. Zwischen dem Aufgraben
und dem Verfüllen einer strecke darf kein größerer Zeitraum als
10 Arbeitstage verstreichen. Sollteit Wasserhaltungsarbeiten nötig
werden, so muß z. B. für die Ausstellung von Dampframmen, Loko
mobilen usw. die besondere Genehmigung eingeholt werden. Für die
Beseitigung des etwa aus Rohrbrunnen usw. abgepumpten Wassers
hat die Stadt Berlin zu sorgen. Alle zu leistenden Sicherheits
maßregeln hat die Stadt Berlin auf eigene Kosten zu bewirken.
Aller überschüssiger Boden ist dem Fortschreiten der Arbeiten
gemäß sofort abzufahren. Aus Verlangen der Stadt Berlin-Lichten
berg hat die Stadl Berlin ihn an einem von Lichtenberg zu bestim
menden Ort innerhalb der Gemarkung Lichtenberg unentgeltlich abzu
fahren. Die Baugrube muß sorgfältig verfüllt, gestampft und einge
schlemmt werden. Zum Verfüllen ist nur guter sandiger Boden, zu
nächst der in den Baugruben gewonnene, der zu diesem Zwecke ge
lagert werden kann, zu verwenden. Wenn Sandboden zum Verfüllen
geeignet in den auszuschachtenden Baugruben nicht gesunden wird, ist
solcher besonders auf Kosten der Stadt Berlin anzuliefern.
Baumpflanzuugen müssen sorgfältig geschont werden. Gehen
Bäume durch die von der Stadt Berlin vorzunehmenden Arbeiten
ein, so werden sie auf Kosten der Stadt Berlin von der Gemeinde
ersetzt.
§ 3-
Wiederbefestigung der Baugrube nach der Rohr
verlegung.
Die Wiederverpflasterung und Befestigung der Baugruben hat
sofort nach Beendigung der Arbeiten durch die Stadt Berlin und auf
deren Kosten zu erfolgen. Die Arbeiten sind von den für die be
treffenden Pflasterungen garanricpflichtigen Firmen auszuführen und
zwar auf Gefahr der Stadt Berlin. Die Wiederherstellung der
Straßen-, Bürgersteig- oder Promenadenbefestigung hat nach den
jedesmaligen Angaben des Bauamtes Lichtenberg durch Pflaster
der vorhandenen Art ordnungsmäßig zu erfolgen, wobei aus die
genügende Kies- oder Schotterunterbettung geachtet werden soll.
Bei Wiederherstellung von Chaussierung ist nur mittels Dampfwalze
zu arbeiten. Das beim Aufbruch minderwertig gewordene oder ver
loren gegangene Pflastermaterial ist durch untadclhastes, neues zu
ersetzen. Nach allen Arbeiten sind die Straßen von der Stadt
Berlin besenrein zu säubern.
Ha ftpflicht für die Rohrverlegung.
Nach Beendigung der Rohrverlegungs- und aller dazu
gehörigen Arbeiten hat die Stadt Berlin der Gemeinde An
zeige zu erstatten. Von dem Tage an gerechnet, an welchem
die Stadt Berlin-Lichtenberg die Bauarbeiten und die dazu
gehörigen Pflaster-, Aufräumungs- usw. Arbeiten als beendet
und für gut erfolgt erklärt, trägt die Stadt Berlin 5 Jahre lang
alle Kosten, welche'" der Stadt Berlin-Lichtenberg durch Aufwendung
irgend welcher Art, die sich als Folge der Rohrverlegungsarbeitcn
zeigen, erwachsen. Insbesondere gilt dies für die Pflasterversackungen,
und zivar über der ganzen Rohrgrabenbreite, einschließlich des
durch den Rohrgraben beschädigten seitlichen Pflasters. Zum guten
Anschluß an das seitliche Pflaster ist dasselbe bei Reparaturen von
Versackungen in der vom Gemeindebauamt vorgeschriebenen Breite,
jedoch nicht weiter als 1 m vom Rande der Baugrube, mitaufzu
nehmen. Als Baugrube werden auch die eingestürzten Teile gerechnet.
Der Stadt Berlin-Lichtenberg bleibt überlassen, zu bestimmen, aus
welchen der ihr gehörigen Strecken die Stadt Berlin die Straßen
befestigung nach erfolgter Rohrverlegung wiederherzustellen hat und
auf welchen Strecken sie selbst die Befestigung übernehmen will.
Für diese letztgenannten S.reckcn, aus denen die Stadt Berlin also
nach Einlegung der Rohre und Kabel den Rohrgraben nur vor
schriftsmäßig zu »erfüllen hat, ohne eine Beseitigung der «rraßen-
oberfläche auszuführen, also auch für die Strecke in dem besonderen
Straßeubahnkörper zahlt die Stadt Berlin, unbeschadet der im § 12
erwähnten Anerkennungsgebühr für jedes laufende Meter Rohr eine
einmalige Entschädigung von 3 jdrei) M an die Stadt Berlin-
Lichtenberg. Hierbei soll es gleichgültig fein, ob Lichlenverg die
Befestigung sogleich oder später und ob es dieselbe aus eigene
Kosten' oder auf Kosten Dritter ausführen läßt, sowie, ob die be
treffende Straßensläche mit Pflaster-, Promenadcnwegen, Rasen und
bcrgtcir.jcn oder mit einem Straßenbahnkörper belegt wird.
' Die fünfjährige Haftpflicht der Stadt Berlin wird durch die
nach Absatz 2 zu leistende Zahlung nicht aufgehoben. Der Stadl
Berlin muß aber Gelegenheit gegeben werden, vor Ausführung
etwaiger Befestigung durch die Gemeinde oder durch Dritte die
Rohrslrcckc nachzuprüfen, um etwaige Unregelmäßigkeiten beseitigen
zu können.
§ 5.
Schadloshaltung der Gemeinde Friedrichsfelde durch die
Stadt Berlin.
Umlegung der Leitungen.
Bei eintretenden Unfällen, Nachteilen und Beschädigungen, welche
dem öffentlichen Verkehr, oder den Anliegern und Beteiligten, ins-
besoii-dere anderen Rohrleitungen sowohl bei Herstelluiig des Rohr-
grabens oder der Berlegungsarbeiten a-ls auch nach Fertigstellung
der Leitung zugefügt werden, hat die Stadt Berlin die Gemeinde
in vollem Umsange zu vertreten.
Wenn nach der ordnungsmäßigen Verlegung der Leitungen durch
den Umbau der genannten Straßen, durch den Bau von der Stadt
Berlin-Lichtenberg gehörigen Bahnen, Straßen, Kanälen, Rohr
leitungcn und sonstigen in, auf und über dem Straßenkörper zu
verlegenden Leitungen jeder Art, Aenderungen der Lage der neuen
Leitungen oder Verschiebungen, Tiefer- oder Höherlegung derselben
erforderlich werden, so kann die Stadt Berlin eine Schadloshaltung
nicht beanspruchen, hat vielmehr auf Aufforderung Lichtenbergs die,e
Arbeiteil in einer angemessenen Frist auszuführen und die dadurch
entstehenden Kosten zu tragen. Falls sich die Stadt Berlin-Lichten-
berg mit dem Bestehenlassen der Leitungen einverstanden erklärt,