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Volume No. 52 (1030-1059), 1912/12/14

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

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Haltung, eventuell Erneuerung und Benutzung eines Gasrohres und 
eines Telephon- und Telegraphenkabels auf Lichtenberger Gebiet im 
Zuge der Frankfurter Chaussee und der Frankfurter Allee oder einer 
diesen Straßen parallel laufenden, benachbarten Straße unter den 
folgenden Bedingungen: 
§ 6. 
Die Uebernahme der Anlagen und damit der Beginn der Gas 
versorgung im ehemaligen Rummelsburger Gebiet seitens der Stadt 
gemeinde Berlin-Lichtenberg hat, sobald die zur Uebernahme der Gas 
versorgung erforderlichen Rohrleitungsarbeiten pp. seitens der Stadt 
gemeinde Berlin-Lichtenberg ausgeführt sind, spätestens jedoch 6 Monate 
nach dem Inkrafttreten des Vertrages, zu erfolgen. Die Bezahlung 
der übernommenen Anlagen hat innerhalb 6 Wochen nach Uebernahme 
zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist der jeweilig restierende Be 
trag mit 4 pCt. zu verzinsen. 
§ 7- 
Den Stempel für die Hauptausfertigung des Vertrages trägt die 
Stadgemeinde Berlin-Lichtenberg, während der für die Nebenausferti 
gung von der Stadtgemeinde Berlin übernommen wird. 
Zu 1059. 
Bedingungen 
für die Verlegung eines Gasrohres und eines Telephon- und 
Telegraphenkabels. 
Zu C § 5 des Vertrages zwischen den Stadtgemeinden Berlin 
und Berlin-Lichtenberg vom 
§ 1. 
Lage der Leitungen, Einreichung von Projekt- und Revisions 
zeichnungen, Verlegen von anderen Straßenleitungen. 
Vor Beginn der Arbeiten ist dem Bauamt der Stadt Lichtenberg 
ein genauer Entwurf über die Lage der Leitungen im Straßenkörper 
und insbesondere die Lage derselben zu anderen Druckleitungen, Kanälen, 
Kabeln usw. sowie ein Arbeitsplan zur Zustimmung einzureichen. Mil den 
Eigentümern der von der Gemeinde früher konzessionierten Anlagen, als 
Straßenbahn, Gas-, Wasser-, Kabelleitungen, L-chmutzwasserdruckrohre 
usw. hat sich die Stadt Berlin im Einvernehmen mit der Stadt 
Berlin-Lichtenberg auseinander zu setzen, sobald sie mit deren Anlagen 
in Berührung kommt. 
8 2. 
Vorschriften über die Aufrechterhaltung des Verkehrs, 
die Bauausführung und die Beaufsichtigung. 
Bei den Bauarbeiten ist für gesicherte Aufrechterhaltung des 
gesamten Fahr- und Fußgängerverkehrs insbesondere des Straßenbahn- 
verkehrs Sorge zu tragen. Die Stadt Berlin unterwirft sich in dieser 
Beziehung den jedesmaligen Anordnungen des Magistrats Lichtenberg 
und der zuständigen Polizeiverwaltung und trägt die Kosten für 
etwaige Umlegung von Straßenbahnen, Straßen und Wegen. Die 
Stadt Berlin-Lichtenberg ist berechtigt, zur Wahrung ihrer öffentlichen 
Ordnung und des Verkehrs die Baustelle jederzeit durch Beamte 
beaufsichtigen zu lassen und nach eigenem Ermessen Anordnungen zn 
treffen, welchen die Stadt Berlin unverzüglich nachzukommen hat. 
Die aufgebrochenen Pflastermaterialien sindgeordnet beiseite zu setzen. 
Die Materialien und der ausgehobene Boden müssen so abgelagert werden, 
daßderFuhrverkehr nicht behindert wird. Auf den Bürgersteigen darfBoden 
überhaupt nicht abgeladen werden; Baumaterialien nur insoweit, als 
es von der Stadt Lichtenberg den Verkehr nicht störend zugelassen wird. 
Allen Wünschen der Stadt Berlin-Lichtenberg bezüglich der Art der 
Lagerung von Boden und Baumaterialien hat die Stadt Berlin 
umgehend nachzukommen. 
Offene Baugruben müssen mit festen Barrieren abgesperrt werden. 
Nach Eintritt der Dunkelheit ist die Baustelle genügend zu beleuchten 
und außerdem zu bewachen. Für genügende Uebergängc über die 
Straße, sowie für Freihaltung aller Eingänge und Einfahrten muß 
die Stadt Berlin ebenfalls Sorge tragen. Mehr als 200 lausende 
Meter offene Baugrube sind nicht statthaft. Zwischen dem Aufgraben 
und dem Verfüllen einer strecke darf kein größerer Zeitraum als 
10 Arbeitstage verstreichen. Sollteit Wasserhaltungsarbeiten nötig 
werden, so muß z. B. für die Ausstellung von Dampframmen, Loko 
mobilen usw. die besondere Genehmigung eingeholt werden. Für die 
Beseitigung des etwa aus Rohrbrunnen usw. abgepumpten Wassers 
hat die Stadt Berlin zu sorgen. Alle zu leistenden Sicherheits 
maßregeln hat die Stadt Berlin auf eigene Kosten zu bewirken. 
Aller überschüssiger Boden ist dem Fortschreiten der Arbeiten 
gemäß sofort abzufahren. Aus Verlangen der Stadt Berlin-Lichten 
berg hat die Stadl Berlin ihn an einem von Lichtenberg zu bestim 
menden Ort innerhalb der Gemarkung Lichtenberg unentgeltlich abzu 
fahren. Die Baugrube muß sorgfältig verfüllt, gestampft und einge 
schlemmt werden. Zum Verfüllen ist nur guter sandiger Boden, zu 
nächst der in den Baugruben gewonnene, der zu diesem Zwecke ge 
lagert werden kann, zu verwenden. Wenn Sandboden zum Verfüllen 
geeignet in den auszuschachtenden Baugruben nicht gesunden wird, ist 
solcher besonders auf Kosten der Stadt Berlin anzuliefern. 
Baumpflanzuugen müssen sorgfältig geschont werden. Gehen 
Bäume durch die von der Stadt Berlin vorzunehmenden Arbeiten 
ein, so werden sie auf Kosten der Stadt Berlin von der Gemeinde 
ersetzt. 
§ 3- 
Wiederbefestigung der Baugrube nach der Rohr 
verlegung. 
Die Wiederverpflasterung und Befestigung der Baugruben hat 
sofort nach Beendigung der Arbeiten durch die Stadt Berlin und auf 
deren Kosten zu erfolgen. Die Arbeiten sind von den für die be 
treffenden Pflasterungen garanricpflichtigen Firmen auszuführen und 
zwar auf Gefahr der Stadt Berlin. Die Wiederherstellung der 
Straßen-, Bürgersteig- oder Promenadenbefestigung hat nach den 
jedesmaligen Angaben des Bauamtes Lichtenberg durch Pflaster 
der vorhandenen Art ordnungsmäßig zu erfolgen, wobei aus die 
genügende Kies- oder Schotterunterbettung geachtet werden soll. 
Bei Wiederherstellung von Chaussierung ist nur mittels Dampfwalze 
zu arbeiten. Das beim Aufbruch minderwertig gewordene oder ver 
loren gegangene Pflastermaterial ist durch untadclhastes, neues zu 
ersetzen. Nach allen Arbeiten sind die Straßen von der Stadt 
Berlin besenrein zu säubern. 
Ha ftpflicht für die Rohrverlegung. 
Nach Beendigung der Rohrverlegungs- und aller dazu 
gehörigen Arbeiten hat die Stadt Berlin der Gemeinde An 
zeige zu erstatten. Von dem Tage an gerechnet, an welchem 
die Stadt Berlin-Lichtenberg die Bauarbeiten und die dazu 
gehörigen Pflaster-, Aufräumungs- usw. Arbeiten als beendet 
und für gut erfolgt erklärt, trägt die Stadt Berlin 5 Jahre lang 
alle Kosten, welche'" der Stadt Berlin-Lichtenberg durch Aufwendung 
irgend welcher Art, die sich als Folge der Rohrverlegungsarbeitcn 
zeigen, erwachsen. Insbesondere gilt dies für die Pflasterversackungen, 
und zivar über der ganzen Rohrgrabenbreite, einschließlich des 
durch den Rohrgraben beschädigten seitlichen Pflasters. Zum guten 
Anschluß an das seitliche Pflaster ist dasselbe bei Reparaturen von 
Versackungen in der vom Gemeindebauamt vorgeschriebenen Breite, 
jedoch nicht weiter als 1 m vom Rande der Baugrube, mitaufzu 
nehmen. Als Baugrube werden auch die eingestürzten Teile gerechnet. 
Der Stadt Berlin-Lichtenberg bleibt überlassen, zu bestimmen, aus 
welchen der ihr gehörigen Strecken die Stadt Berlin die Straßen 
befestigung nach erfolgter Rohrverlegung wiederherzustellen hat und 
auf welchen Strecken sie selbst die Befestigung übernehmen will. 
Für diese letztgenannten S.reckcn, aus denen die Stadt Berlin also 
nach Einlegung der Rohre und Kabel den Rohrgraben nur vor 
schriftsmäßig zu »erfüllen hat, ohne eine Beseitigung der «rraßen- 
oberfläche auszuführen, also auch für die Strecke in dem besonderen 
Straßeubahnkörper zahlt die Stadt Berlin, unbeschadet der im § 12 
erwähnten Anerkennungsgebühr für jedes laufende Meter Rohr eine 
einmalige Entschädigung von 3 jdrei) M an die Stadt Berlin- 
Lichtenberg. Hierbei soll es gleichgültig fein, ob Lichlenverg die 
Befestigung sogleich oder später und ob es dieselbe aus eigene 
Kosten' oder auf Kosten Dritter ausführen läßt, sowie, ob die be 
treffende Straßensläche mit Pflaster-, Promenadcnwegen, Rasen und 
bcrgtcir.jcn oder mit einem Straßenbahnkörper belegt wird. 
' Die fünfjährige Haftpflicht der Stadt Berlin wird durch die 
nach Absatz 2 zu leistende Zahlung nicht aufgehoben. Der Stadl 
Berlin muß aber Gelegenheit gegeben werden, vor Ausführung 
etwaiger Befestigung durch die Gemeinde oder durch Dritte die 
Rohrslrcckc nachzuprüfen, um etwaige Unregelmäßigkeiten beseitigen 
zu können. 
§ 5. 
Schadloshaltung der Gemeinde Friedrichsfelde durch die 
Stadt Berlin. 
Umlegung der Leitungen. 
Bei eintretenden Unfällen, Nachteilen und Beschädigungen, welche 
dem öffentlichen Verkehr, oder den Anliegern und Beteiligten, ins- 
besoii-dere anderen Rohrleitungen sowohl bei Herstelluiig des Rohr- 
grabens oder der Berlegungsarbeiten a-ls auch nach Fertigstellung 
der Leitung zugefügt werden, hat die Stadt Berlin die Gemeinde 
in vollem Umsange zu vertreten. 
Wenn nach der ordnungsmäßigen Verlegung der Leitungen durch 
den Umbau der genannten Straßen, durch den Bau von der Stadt 
Berlin-Lichtenberg gehörigen Bahnen, Straßen, Kanälen, Rohr 
leitungcn und sonstigen in, auf und über dem Straßenkörper zu 
verlegenden Leitungen jeder Art, Aenderungen der Lage der neuen 
Leitungen oder Verschiebungen, Tiefer- oder Höherlegung derselben 
erforderlich werden, so kann die Stadt Berlin eine Schadloshaltung 
nicht beanspruchen, hat vielmehr auf Aufforderung Lichtenbergs die,e 
Arbeiteil in einer angemessenen Frist auszuführen und die dadurch 
entstehenden Kosten zu tragen. Falls sich die Stadt Berlin-Lichten- 
berg mit dem Bestehenlassen der Leitungen einverstanden erklärt,
	        
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