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Neue Fassung:
Z 10.
Personen, welche den in den 6, 7, 8, 9 gegebenen Vorschriften
zuwiderhandeln, werden nach § 150, Nr. 4 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung, betr. die Redaktion der Gewerbeordnung,
vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) für jeden Fall der Ver
letzung des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 M oder int Unvermögens
falle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach § 148 Abs. 1
Ziffer 9 a. a. O. eine härtere Strafe eintritt.
Zuwiderhandlungen leichterer Art können durch Disziplinarstrafen
(Verweise, schriftliche oder mündliche Mitteilungen an die Eltern, Er
zieher oder Lehrherren, Strafstunden bis zu drei Stunden während der
schulfreien Zeit) geahndet werden.
Die näheren Bestimmungen über die Vollstreckung dieser Strafen
trifft die Deputation für die städtischen Fach- und Fottbildungsschulen.
Entzieht sich der mit Strafstundeit belegte Schüler der Verbüßung
der Strafe, so kann Anzeige zur Bestrafung auf Grund des ersten
Absatzes diesen Paragraphen erfolgen.
§ 11.
Schulgeld wird in der Pflichtfortbildungsschule nicht erhoben.
§ 12.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Mit demselben Zeitpunkt werden das Ortsstatut für die Pflicht-
fortbildungsschule zu Berlin vom ^ und das Ortsstatut,
betr. die Stundenpläne der städtischen Pflichtfortbildungsschule zu
Berlin, vom 7. 10. 10 außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 1. November 1912.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
W e r m it t h.
J.-Nr. 444 F. Sch. 11/12.
Alte Fassung:
§ 10.
Diejenigen Personen, welche den in den 88 6, 7, 8, 9 gegebenen
Vorschriften zuwiderhandeln, werden nach § 150, Nr. 4 der Reichs
gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend die
Redaktion der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.)
für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes mit Geldstrafen bis zu
20 ,M oder im Unvermögenssalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft,
sofern nicht nach § 148, Nr. 9 der Gewerbeordnung eine härtere
Strafe eintritt.
Bei leichteren Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 6 und 8
können gegen die zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichteten Per
sonen von dem Schulleiter Arreststrafen in der Dauer bis zu drei
Stunden als Ordnungsstrafen festgesetzt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Vollstreckung dieser Strafen
trifft die Deputation für die städtischen Fach- und Fortbildungsschulen.
Entzieht sich der mit Arrestftrafe belegte Schüler der Verbüßung
der Strafe, so erfolgt Anzeige zur Bestrafung des ersten Absatzes
dieses Paragraphen.
Schulgeld wird in der Pslichtfottbilduugsschule nicht erhoben.
8 11.
Dieses Ottsstatut tritt am 1. Mai 1905 in Kraft mit der Maß
gabe, daß die vor dem 1. Oktober 1890 geborenen, aus der Schule
entlassenen jugendlichen Arbeiter von der Fortbildungsschulpflicht be
freit bleiben.
m , 2. Dezember 1904.
Berlin, den zci Mai ms
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
K i r s ch n e r.
Zu 101)1.
tttZHatut
betr. die gewerbliche und kaufmännische Pflichtfortbildungsschule für
Mädchen zu Berlin.
Aus Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für
das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend
die Redaktion der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 (R.G.Bl.
Seite 871 ff.) uitd des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Ge
werbeordnung vom 27. Dezember 1911 (R.G.Bl. Seite 139 ff.)
sowie des 8 76, Absatz 4 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897
(R.G.Bl. Seite 235) wird nach Anhörung beteiligter Gewerbetrei
bender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten
versammlung für den Bezirk der Stadt Berlin folgendes festgesetzt:
8 i.
Alle weiblichen unverheirateten Arbeiter (Lehrlinge, Gesellen,
Gehilfen usw.), die in einem gewerblichen oder kaufmännischen Be
triebe im Weichbilde der Stadt Berlin beschäftigt werden, sind ver
pflichtet, die von der Stadtgemeinde Berlin eingerichtete gewerb
liche und kaufmännische Fortbildungsschule zu besuchen und an deren
Unterricht teilzunehmen, und zwar auch für die Zeit ihrer Arbeits
losigkeit.
Diese Verpflichtung dauert bis zum Schlüsse des Schulhalb
jahres, in welchem die Schillerinnen das 17. Lebensjahr vollendet
haben. Für diejenigen Schülerinnen, welche bis dahin das Ziel
der Schule nicht erreicht haben, dauert die Verpflichtung bis zum
vollendeten 18. Lebensjahre. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ent-
sckleidet im einzelnen Falle die Deputation für die städtischen Fach-
und Fortbildungsschulen.
8 2.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind, entsprechend den
reichsqesetzlichen Besttmmungen:
1. Lehrlinge und Gehilfen in Apotheken,
2. Angehörige eines Betriebes der Fischerei und Schifserei, der
ädvokatorischen und Notariatspraxis, des Gewerbebetriebes der
Auswanderungsunternchmcr und" Auswanderungsagenten, der
Versicherungsunternehmer, soweit es sich nicht um die Ueber
nahme von Versicherungen gegen Prämie handelt, und der
Eisenbahnunternehmungen, ferner eines Betriebes des Reichs
oder eines der deutschen Bundesstaaten.
8 3.
Von dem Besuch der Fortbildungsschule sind besreit diejenigen,
welche
1. eine Jnnungs- oder andere Fortbildungs- oder Fachschule be
suchen, sofern und soweit der Unterricht dieser Schule ganz oder
teilweise von der höheren Verwaltungsbehörde als ausreichender
Ersatz des Fortbildungsschulunterrichts anerkannt ist,
2. den vollständigen Lehrgang einer 9klasfigen höheren Mädchen
schule oder die unteren 9 Klassen eines Lyzeums durchgemacht
haben, oder auderivcitig den Nachweis führen können, daß sie
sich bereits die allgemeine Bildung angeeignet haben, welche
das Ziel der Schule ist,
3. mit schweren körperlichen oder geistigen Gebreckien belastet sind,
sofern sie nicht besonderen Fortbildungsschulen überwiesen sind,
4. nicht Reichsangehörige find.
8 4.
Der Unterricht erstreckt sich insbesondere aus Berufs- und Lebens
künde, Rechnen und Buchführung, Zeichne» und Hauswirtschaft unter
möglichster Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und soll im
Jahresdurchschnitt 6 Stunden wöckMtlich nicht überschreiten.
Die Unterrickstszeiteit iverden durch die Deputation für die städti
schen Fach- und Fortbildungsschulen festgesetzt und bekannt gemackff.
Der Unterricht ist in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr
abends zu verlegen. Sonntags findet kein Unterricht statt.
Schülerinnen, die wegen nicht genügender Vorbildung oder wegen
geistiger oder körperlicher Gebrechen dem Unterricht in der allge
meinen Fortbildungsschule nicht zu folgen vermögen, können einer
besonderen Fortbildungsschule überwiesen iverden. Für derartige
Schulen sind abweichende Lehrpläne zulässig.
8 5.
Schülerinnen, die wegen eines Vergehens oder Verbrechens be
straft sind oder die wegen ihrer Lebensführung eine (ffesährdnng
ihrer Mitschülerinnen besorgen lassen, können auf Antrag des Schul
leiters durch die Deputatton für die städtischen Fach- und Fortbil
dungsschulen von der Schule ausgeschlossen werden.
8 6.
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungs-
sckntle durch die dazu Verpflichteten sowie zur Aufrechterhaltung
der Ordnung in der Schule werden folgende Bestimmungen getroffen:
1. Die zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichteten Personen
müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden recht
zeitig ««finden und an diesen Stunden bis zum Schluß teil
nehmen.
2. Sie müssen sauber und in ordentlicher Kleidung erscheinen.
3. Sie haben die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in gutem
Zustande in den Unterricht mitzubringen. Für die Beschaffung
der Lehrmittel ist der Arbeitgeber verantwortlich.