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Volume Anlage: Noch No. 50 (1001), 1912/11/23

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

602 
Neue Fassung: 
Z 10. 
Personen, welche den in den 6, 7, 8, 9 gegebenen Vorschriften 
zuwiderhandeln, werden nach § 150, Nr. 4 der Gewerbeordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung, betr. die Redaktion der Gewerbeordnung, 
vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) für jeden Fall der Ver 
letzung des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 20 M oder int Unvermögens 
falle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, sofern nicht nach § 148 Abs. 1 
Ziffer 9 a. a. O. eine härtere Strafe eintritt. 
Zuwiderhandlungen leichterer Art können durch Disziplinarstrafen 
(Verweise, schriftliche oder mündliche Mitteilungen an die Eltern, Er 
zieher oder Lehrherren, Strafstunden bis zu drei Stunden während der 
schulfreien Zeit) geahndet werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Vollstreckung dieser Strafen 
trifft die Deputation für die städtischen Fach- und Fottbildungsschulen. 
Entzieht sich der mit Strafstundeit belegte Schüler der Verbüßung 
der Strafe, so kann Anzeige zur Bestrafung auf Grund des ersten 
Absatzes diesen Paragraphen erfolgen. 
§ 11. 
Schulgeld wird in der Pflichtfortbildungsschule nicht erhoben. 
§ 12. 
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkt werden das Ortsstatut für die Pflicht- 
fortbildungsschule zu Berlin vom ^ und das Ortsstatut, 
betr. die Stundenpläne der städtischen Pflichtfortbildungsschule zu 
Berlin, vom 7. 10. 10 außer Kraft gesetzt. 
Berlin, den 1. November 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
W e r m it t h. 
J.-Nr. 444 F. Sch. 11/12. 
Alte Fassung: 
§ 10. 
Diejenigen Personen, welche den in den 88 6, 7, 8, 9 gegebenen 
Vorschriften zuwiderhandeln, werden nach § 150, Nr. 4 der Reichs 
gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend die 
Redaktion der Gewerbeordnung, vom 26. Juli 1900 (R. G. Bl. S. 871 ff.) 
für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes mit Geldstrafen bis zu 
20 ,M oder im Unvermögenssalle mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, 
sofern nicht nach § 148, Nr. 9 der Gewerbeordnung eine härtere 
Strafe eintritt. 
Bei leichteren Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 6 und 8 
können gegen die zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichteten Per 
sonen von dem Schulleiter Arreststrafen in der Dauer bis zu drei 
Stunden als Ordnungsstrafen festgesetzt werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Vollstreckung dieser Strafen 
trifft die Deputation für die städtischen Fach- und Fortbildungsschulen. 
Entzieht sich der mit Arrestftrafe belegte Schüler der Verbüßung 
der Strafe, so erfolgt Anzeige zur Bestrafung des ersten Absatzes 
dieses Paragraphen. 
Schulgeld wird in der Pslichtfottbilduugsschule nicht erhoben. 
8 11. 
Dieses Ottsstatut tritt am 1. Mai 1905 in Kraft mit der Maß 
gabe, daß die vor dem 1. Oktober 1890 geborenen, aus der Schule 
entlassenen jugendlichen Arbeiter von der Fortbildungsschulpflicht be 
freit bleiben. 
m , 2. Dezember 1904. 
Berlin, den zci Mai ms 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
Zu 101)1. 
tttZHatut 
betr. die gewerbliche und kaufmännische Pflichtfortbildungsschule für 
Mädchen zu Berlin. 
Aus Grund der §§ 120, 142 und 150 der Gewerbeordnung für 
das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung, betreffend 
die Redaktion der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1900 (R.G.Bl. 
Seite 871 ff.) uitd des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Ge 
werbeordnung vom 27. Dezember 1911 (R.G.Bl. Seite 139 ff.) 
sowie des 8 76, Absatz 4 des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 
(R.G.Bl. Seite 235) wird nach Anhörung beteiligter Gewerbetrei 
bender und Arbeiter und unter Zustimmung der Stadtverordneten 
versammlung für den Bezirk der Stadt Berlin folgendes festgesetzt: 
8 i. 
Alle weiblichen unverheirateten Arbeiter (Lehrlinge, Gesellen, 
Gehilfen usw.), die in einem gewerblichen oder kaufmännischen Be 
triebe im Weichbilde der Stadt Berlin beschäftigt werden, sind ver 
pflichtet, die von der Stadtgemeinde Berlin eingerichtete gewerb 
liche und kaufmännische Fortbildungsschule zu besuchen und an deren 
Unterricht teilzunehmen, und zwar auch für die Zeit ihrer Arbeits 
losigkeit. 
Diese Verpflichtung dauert bis zum Schlüsse des Schulhalb 
jahres, in welchem die Schillerinnen das 17. Lebensjahr vollendet 
haben. Für diejenigen Schülerinnen, welche bis dahin das Ziel 
der Schule nicht erreicht haben, dauert die Verpflichtung bis zum 
vollendeten 18. Lebensjahre. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ent- 
sckleidet im einzelnen Falle die Deputation für die städtischen Fach- 
und Fortbildungsschulen. 
8 2. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind, entsprechend den 
reichsqesetzlichen Besttmmungen: 
1. Lehrlinge und Gehilfen in Apotheken, 
2. Angehörige eines Betriebes der Fischerei und Schifserei, der 
ädvokatorischen und Notariatspraxis, des Gewerbebetriebes der 
Auswanderungsunternchmcr und" Auswanderungsagenten, der 
Versicherungsunternehmer, soweit es sich nicht um die Ueber 
nahme von Versicherungen gegen Prämie handelt, und der 
Eisenbahnunternehmungen, ferner eines Betriebes des Reichs 
oder eines der deutschen Bundesstaaten. 
8 3. 
Von dem Besuch der Fortbildungsschule sind besreit diejenigen, 
welche 
1. eine Jnnungs- oder andere Fortbildungs- oder Fachschule be 
suchen, sofern und soweit der Unterricht dieser Schule ganz oder 
teilweise von der höheren Verwaltungsbehörde als ausreichender 
Ersatz des Fortbildungsschulunterrichts anerkannt ist, 
2. den vollständigen Lehrgang einer 9klasfigen höheren Mädchen 
schule oder die unteren 9 Klassen eines Lyzeums durchgemacht 
haben, oder auderivcitig den Nachweis führen können, daß sie 
sich bereits die allgemeine Bildung angeeignet haben, welche 
das Ziel der Schule ist, 
3. mit schweren körperlichen oder geistigen Gebreckien belastet sind, 
sofern sie nicht besonderen Fortbildungsschulen überwiesen sind, 
4. nicht Reichsangehörige find. 
8 4. 
Der Unterricht erstreckt sich insbesondere aus Berufs- und Lebens 
künde, Rechnen und Buchführung, Zeichne» und Hauswirtschaft unter 
möglichster Berücksichtigung der beruflichen Ausbildung und soll im 
Jahresdurchschnitt 6 Stunden wöckMtlich nicht überschreiten. 
Die Unterrickstszeiteit iverden durch die Deputation für die städti 
schen Fach- und Fortbildungsschulen festgesetzt und bekannt gemackff. 
Der Unterricht ist in die Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr 
abends zu verlegen. Sonntags findet kein Unterricht statt. 
Schülerinnen, die wegen nicht genügender Vorbildung oder wegen 
geistiger oder körperlicher Gebrechen dem Unterricht in der allge 
meinen Fortbildungsschule nicht zu folgen vermögen, können einer 
besonderen Fortbildungsschule überwiesen iverden. Für derartige 
Schulen sind abweichende Lehrpläne zulässig. 
8 5. 
Schülerinnen, die wegen eines Vergehens oder Verbrechens be 
straft sind oder die wegen ihrer Lebensführung eine (ffesährdnng 
ihrer Mitschülerinnen besorgen lassen, können auf Antrag des Schul 
leiters durch die Deputatton für die städtischen Fach- und Fortbil 
dungsschulen von der Schule ausgeschlossen werden. 
8 6. 
Zur Sicherung des regelmäßigen Besuches der Fortbildungs- 
sckntle durch die dazu Verpflichteten sowie zur Aufrechterhaltung 
der Ordnung in der Schule werden folgende Bestimmungen getroffen: 
1. Die zum Besuch der Fortbildungsschule verpflichteten Personen 
müssen sich zu den für sie bestimmten Unterrichtsstunden recht 
zeitig ««finden und an diesen Stunden bis zum Schluß teil 
nehmen. 
2. Sie müssen sauber und in ordentlicher Kleidung erscheinen. 
3. Sie haben die ihnen als nötig bezeichneten Lehrmittel in gutem 
Zustande in den Unterricht mitzubringen. Für die Beschaffung 
der Lehrmittel ist der Arbeitgeber verantwortlich.
	        
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