ist die Strafe für jeden Tag des vertragswidrigen Zustandes, und
wird eine vorgeschriebene Frist nicht innegehalten, so ist die Strafe
für jeden Tag der Verzögerung zu entrichten. Daneben verbleiben
der Stadtgemeinde alle sonstigen sich aus diesem Vertrage ergebenden
Rechte.
§ 28. Errichtung der Gesellschaft. Rechtsnachfolge.
1. Die AEG ist verpflichtet, die im § 1 bezeichnete Aktiengesellschaft
binnen 6 Monaten nach erlangter staatlicher Genehmigung zur
.Herstellung und zum Betriebe der Bahn zu bilden. Ist die Gesell
schaft nicht bis zu diesem Zeitpunkte in das Handelsregister ein
getragen, so ist die Sladtgemeinde berechtigt, von dem Vertrage
zurückzutreten. Macht sie von diesen. Rechte Gebrauch, so verfällt die
gemäß § 23 zu bestellende Sicherheit als Vertragsstrafe.
Der Sitz der Gesellschaft muß in Berlin sein. Der Gegenstand
ihres Unternehmens muß sich aus den Bau und den Betrieb der
in diesem Vertrage bestimmten Bahn beschränken. Im übrigen bedarf
die Satzung der Gesellschaft ebenso wie jede spätere Aenderung der
Satzung der Zustimmung des Magistrats.
2. Die Gesellschaft darf nur mit denjenigen Kosten belastet werden,
welche für die Herstellung und Inbetriebsetzung des Bahnunternehmens
erforderlich sind (§ 5).
3. Die Gesellschaft darf ihre Rechte aus diesem Vertrage oder
deren Ausübung nicht an Dritte ohne Zustimmung des Magistrats
übertragen, insbesondere auch nicht das Bahnunternehmen ohne diese
Zustimmung verpachten.
4. Die AEG übernimmt bis zur Eröffnung des Betriebes und
demnächst noch für weitere 2 Jahre die Bürgschaft dafür, daß die
Gesellschaft alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage gegenüber der
Stadtgemeinde erfüllt.
§ 23. Sicherheitsleistung.
1. Als Sicherheit für die Erfüllung der der Gesellschaft nach
diesen! Vertrage obliegenden Verpflichtungen hat die AEG binnen zwei
Wochen nach Abschluß dieses Vertrages eine Sicherheit von 1600000 M
zu bestellen und zwar in Wertpapieren, wie solche vom Magistrat
nach den von ihm allgemein erlassenen Verwaltungsgrundsützen als
Sicherheiten für zulässig erklärt sind.
2. Im Falle der Inanspruchnahme der Sicherheit ist der Magistrat
berechtigt, die Wertpapiere soweit erforderlich bestmöglich freihändig zu
verkaufen. Die Sicherheit muß, sobald sie in Anspruch genommen ist,
immer wieder auf den unter 1 bestimmten Betrag ergänzt werden.
§ 24. Feststellung durch Sachverständige.
Wird die Höhe der nach § 5, Nr. 2, 3, 4 in Rechnung zu stellenden
oder nach Nr. 5 abzusetzenden Beträge der nach § 7, Abs. 2, 5 und 10
und § 10 Abs. 2 und 5 festzusetzenden Kosten, oder der Betrag des nach
§ 20 zu ermittelnden Sachwerts streitig, so soll ein Abschätzungsver
fahren nach folgenden Grundsätzen eintreten. Jeder Teil ernennt einen
Sachverständigen. Verzögert ein Teil trotz schriftlicher Aufforderung
die Ernennung des Sachverständigen länger als 2 Wochen, so ist der
andere Teil berechtigt, beide Sachverständige zu ernennen. Verweigert
der eine der ernannten Sachverständigen ausdrücklich oder stillschweigend
eine Mitwirkung, so hat der Ernennende binnen 1 Woche nach ge
schehener Aufforderung einen anderen Sachverständigen zu ernennen:
unterläßt er dies, so ernennt der andere Teil den Ersatzmann. Können
die beiden Sachverständigen zu einer Einigung nicht gelangen, so er
folgt dieselbe durch einen von diesen Sachverständigen zu bestimmenden
Obmann.
Können die Sachverständigen sich über die Person des Obmannes
nicht einigen, so erfolgt die Ernennung desselben durch den Senat der
technischen Hochschule zu Charlottenburg und, falls dieser die Ernennung
ablehnt, durch den Rektor der Hochschule. Beide Teile unterwerfen sich
der Entscheidung dieser Sachverständigen unbedingt, unter Verzicht-
leistung auf jedes Rechtsmittel.
§ 25. Kosten des Vertrages.
Die Kosten dieses Vertrages, einschließlich der notariellen Be
urkundung und aller Stempelsteuern, trägt die AEG.
I«. 'Vorlage (J.-Nr. 4218 V. 8. 11) — zur Beschlußfassung —,
betreffend die Einstellung von Aufwendungen für
gemeinnützige Zwecke in den Etat Kapitel XIII Abtei
lung 1 für 1912.
Wir beabsichtigen, für die nachgenannten Vereine und Gesellschaften
folgende Zuwendungen in den Etat Kapitel XIII Abteilung 1 für
1912 einzustellen:
1. für den Erziehungs- und Fürsorgeverein für geistig
zurückgebliebene (schwachsinnige) Kinder 4200 M bis-
her 1000 M)\
Seit 1908 erhält der Erziehungs- und Fürsorgeverein für geistig
zurückgebliebene (schwachsinnige) Kinder eine Zuwendung von 1000 M,
die ausschließlich zur Unterbringung schulentlassener schwachsinniger
Kinder in geeigneten Berufen und Lehrstellen und zur Ueberwachung
ihrer Ausbildung bestimmt ist. Der Verein hat nunmehr gebeten,
einen weiteren Zweig seiner Tätigkeit durch eine städtische
Beihilfe zu unterstützen, nämlich seine Horte für schwachünnige
Kinder. Erfahrungen und Beobachtungen haben ergeben, daß
der Mangel an Aussicht und das Sichselbstüberlassensein
gerade für schwachsinnige Kinder die Quelle schwerer kör
perlicher und seelischer Schaden sein kann. Sie bedürfen
ganz besonders der Beaufsichtigung und namentlich einer ihren Kräften
und Anlagen sowie ihrer Eigenart entsprechenden Beschäftigung, die
auch die Grundlage für eine spätere Erwerbstätigkeit bieten kann. Da
aber die schwachsinnigen Kinder zumeist den allerärmsten Volksschichten
angehören, so liegt bei ihnen am häufigsten der Fall vor, daß beide
Eltern außer dem Hause beschäftigt sind, und die Folgen mangelnder
Aufsicht und Erziehung zeigen sich bei ihnen noch mehr als bei anderen
Kindern Diesen Uebelständen versucht der Verein durch 4 von ihm
unterhaltende Horte für schwachsinnige.Kinder entgegen zu treten. Die
Oberleitung der Horte liegt in den Händen der Hilfsschulleitcr, in
deren Schulen die Horte untergebracht sind, die Leitung wird von
einem Lehrer oder einer Lehrerin wahrgenommen. Die Kinder werden
während der Hortstunden mit ihren Schularbeiten, mit Spielen im
Freien oder in, Zimmer, Spaziergängen und. Arbeiten aus dem Hand-
arbeit- nnd Werksunterricht beschäftigt. Zur Kaffeezeit erhallen sie
abwechselnd Milch, Kaffee oder Kakao und Weißbrot. Die Ausgaben
für die Horte belaufen sich jährlich aus rund 6000 Jt. Die Zuschüsse
der wenigen nicht ganz armen Eltern zu den Kosten sind nur gering.
Die verbleibenden Ausgaben sind so hoch, daß der Verein nicht imstande
ist, sie aus eigenen Einnahmenzu bestreiten. Darum hat bisher die Jakob
Plaizt-Stistung durch größere Beihilfen die mangelnden Mittel dargeboten.
Leider ist die Stiftung dazu nicht mehr imstande. Um diesen Ausfall zu er
setzen, hat der Verein eine jährliche Beihilfe von 800 M für den
Hort von der Stadt erbeten. Wir sind geneigt, der Bitte zu ent
sprechen, und wollen die Zuwendung an den Verein auf 4 200 . H
erhöhen.
2. Für den „Allgemeinen Fürsorgeerziehungstag" 400 M
(neu).
Der Zweck des Allgenieinen Fürsorgeerziehungstages ist, die in
der Fürsorgeerziehung tätigen Behörden, Vereine, Anstalten, Beruss-
arbeiter und Freunde zu sammeln, um ihnen Gelegenheit zu persön
licher Fühlungnahme zu geben und die Sache der Fürsorgeerziehung
auf jede Weise gemeinsam zu fördern. Dies geschieht durch Be
sprechungen innerhalb des Verbandes, periodische Veranstaltung öffent
licher Tagungen, Einwirkung aus Regierungen und parlamentarische
Körperschaften, Verhandlungen mir Jugendfürsorgevcrcinen, Bericht
erstattung und Aufklärung in der Presse, Sammlung von Material,
Herausgabe von Fachliteratur und sonstige zweckdienliche Veranstaltungen.
Die Arbeiten des Verbandes haben einen solchen llmsang angenommen,
daß jährlich etwa 13 000 M persönlicher und sächlicher Kosten er
wachsen: es ist angeregt, diese durch feste Beiträge der mit der Für
sorgeerziehung betrauten Behörden und der übrigen angeschloffenen
Anstalten, Städte und einzelnen Persönlichkeiten aufzubringen. Die
städtische Waisendeputation hat diesen Plan befürwortet, nachdem die
Landesdirektorenkonferenz im Juni 1911, auf der auch die Deputation
als Fürsorgebehörde vertreten war, anerkannt hat, daß der Allgemeine
Fürsorgeerziehungstag in der Durchführung seiner vielseitigen Auf
gaben durch wirksame Hilfe der Koinmunalverbände unterstützt werden
müsse. Dem Vorschlage der Waiscndeputation entsprechend, wolle»
wir 400 M Beitrag gewähren.
3. Für den Berliner Hauptverein für Knabenhandarbeit
6 000 M (bisher 5 000 M)\
Der Berliner Hauptverein für Knabenhandarbeit steht im 25. Jahre
seiner Tätigkeit und leitet zur Zeit 8 Werkstätten für Knabenhand
arbeit, von denen er 6 aus seinen Einkünften versorgt, während
die beiden Werkstätten in dem Königlichen Wilhelms-
und dem Königlichen Friedrich - Wilhelms - Gymnasium auf
den Etat dieser Anstalten übernommen sind. In den 6 eigenen
Werkstätten wurden im Winterhalbjahr 1910/11 in 26 Abteilungen
449 Schüler beschäftigt. Der Verein möchte aber eine weitere Arbeits
stätte in der Schönhäuser Vorstadt nördlich der Ringbahn errichten
und hat überdies den Wunsch, die Zahl der Freistellen zu vermehren.
Nach den gemachten Erfahrungen sind zum Betriebe einer Werkstätte
etwa 1000 M erforderlich; die Einrichtungskosten der neuen Stätte
betragen rund 800 Jt; dazu aebraucht der Verein für Erneuerung
des vorhandenen Werkstättenmaterials noch einen weiteren Betrag.
Der Verein hat deshalb sowohl Betriebskosten als auch^ Einrichtungs
kosten der neuen Stätte von uns erbeten. Die städtische Schuldeputation
hat unter Anerkennung des dauernden Wertes der VereinSwirksamkeit
empfohlen, dem ersten Teil der Bitte zu entsprechen, die Ausbringung
der Einrichtungskosten aber dem Verein zu überlassen. Wir haben
demgemäß beschlossen.
4. Für den Verein der Künstlerinnen und Kunstfreun
dinnen zu Berlin 2000 M (zuletzt 1902 . . 3000 M)\
Der Verein der Künstlerinnen und Kunstfreundinnen zu
Berlin betreibt seit 43 Jahren im Interesse der Förderung der
weiblichen Erwerbstätigkeit eine unter erprobten Lehrkräften stehende