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Volume No. 2 (2-16), 1911/12/30

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

ist die Strafe für jeden Tag des vertragswidrigen Zustandes, und 
wird eine vorgeschriebene Frist nicht innegehalten, so ist die Strafe 
für jeden Tag der Verzögerung zu entrichten. Daneben verbleiben 
der Stadtgemeinde alle sonstigen sich aus diesem Vertrage ergebenden 
Rechte. 
§ 28. Errichtung der Gesellschaft. Rechtsnachfolge. 
1. Die AEG ist verpflichtet, die im § 1 bezeichnete Aktiengesellschaft 
binnen 6 Monaten nach erlangter staatlicher Genehmigung zur 
.Herstellung und zum Betriebe der Bahn zu bilden. Ist die Gesell 
schaft nicht bis zu diesem Zeitpunkte in das Handelsregister ein 
getragen, so ist die Sladtgemeinde berechtigt, von dem Vertrage 
zurückzutreten. Macht sie von diesen. Rechte Gebrauch, so verfällt die 
gemäß § 23 zu bestellende Sicherheit als Vertragsstrafe. 
Der Sitz der Gesellschaft muß in Berlin sein. Der Gegenstand 
ihres Unternehmens muß sich aus den Bau und den Betrieb der 
in diesem Vertrage bestimmten Bahn beschränken. Im übrigen bedarf 
die Satzung der Gesellschaft ebenso wie jede spätere Aenderung der 
Satzung der Zustimmung des Magistrats. 
2. Die Gesellschaft darf nur mit denjenigen Kosten belastet werden, 
welche für die Herstellung und Inbetriebsetzung des Bahnunternehmens 
erforderlich sind (§ 5). 
3. Die Gesellschaft darf ihre Rechte aus diesem Vertrage oder 
deren Ausübung nicht an Dritte ohne Zustimmung des Magistrats 
übertragen, insbesondere auch nicht das Bahnunternehmen ohne diese 
Zustimmung verpachten. 
4. Die AEG übernimmt bis zur Eröffnung des Betriebes und 
demnächst noch für weitere 2 Jahre die Bürgschaft dafür, daß die 
Gesellschaft alle Verpflichtungen aus diesem Vertrage gegenüber der 
Stadtgemeinde erfüllt. 
§ 23. Sicherheitsleistung. 
1. Als Sicherheit für die Erfüllung der der Gesellschaft nach 
diesen! Vertrage obliegenden Verpflichtungen hat die AEG binnen zwei 
Wochen nach Abschluß dieses Vertrages eine Sicherheit von 1600000 M 
zu bestellen und zwar in Wertpapieren, wie solche vom Magistrat 
nach den von ihm allgemein erlassenen Verwaltungsgrundsützen als 
Sicherheiten für zulässig erklärt sind. 
2. Im Falle der Inanspruchnahme der Sicherheit ist der Magistrat 
berechtigt, die Wertpapiere soweit erforderlich bestmöglich freihändig zu 
verkaufen. Die Sicherheit muß, sobald sie in Anspruch genommen ist, 
immer wieder auf den unter 1 bestimmten Betrag ergänzt werden. 
§ 24. Feststellung durch Sachverständige. 
Wird die Höhe der nach § 5, Nr. 2, 3, 4 in Rechnung zu stellenden 
oder nach Nr. 5 abzusetzenden Beträge der nach § 7, Abs. 2, 5 und 10 
und § 10 Abs. 2 und 5 festzusetzenden Kosten, oder der Betrag des nach 
§ 20 zu ermittelnden Sachwerts streitig, so soll ein Abschätzungsver 
fahren nach folgenden Grundsätzen eintreten. Jeder Teil ernennt einen 
Sachverständigen. Verzögert ein Teil trotz schriftlicher Aufforderung 
die Ernennung des Sachverständigen länger als 2 Wochen, so ist der 
andere Teil berechtigt, beide Sachverständige zu ernennen. Verweigert 
der eine der ernannten Sachverständigen ausdrücklich oder stillschweigend 
eine Mitwirkung, so hat der Ernennende binnen 1 Woche nach ge 
schehener Aufforderung einen anderen Sachverständigen zu ernennen: 
unterläßt er dies, so ernennt der andere Teil den Ersatzmann. Können 
die beiden Sachverständigen zu einer Einigung nicht gelangen, so er 
folgt dieselbe durch einen von diesen Sachverständigen zu bestimmenden 
Obmann. 
Können die Sachverständigen sich über die Person des Obmannes 
nicht einigen, so erfolgt die Ernennung desselben durch den Senat der 
technischen Hochschule zu Charlottenburg und, falls dieser die Ernennung 
ablehnt, durch den Rektor der Hochschule. Beide Teile unterwerfen sich 
der Entscheidung dieser Sachverständigen unbedingt, unter Verzicht- 
leistung auf jedes Rechtsmittel. 
§ 25. Kosten des Vertrages. 
Die Kosten dieses Vertrages, einschließlich der notariellen Be 
urkundung und aller Stempelsteuern, trägt die AEG. 
I«. 'Vorlage (J.-Nr. 4218 V. 8. 11) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend die Einstellung von Aufwendungen für 
gemeinnützige Zwecke in den Etat Kapitel XIII Abtei 
lung 1 für 1912. 
Wir beabsichtigen, für die nachgenannten Vereine und Gesellschaften 
folgende Zuwendungen in den Etat Kapitel XIII Abteilung 1 für 
1912 einzustellen: 
1. für den Erziehungs- und Fürsorgeverein für geistig 
zurückgebliebene (schwachsinnige) Kinder 4200 M bis- 
her 1000 M)\ 
Seit 1908 erhält der Erziehungs- und Fürsorgeverein für geistig 
zurückgebliebene (schwachsinnige) Kinder eine Zuwendung von 1000 M, 
die ausschließlich zur Unterbringung schulentlassener schwachsinniger 
Kinder in geeigneten Berufen und Lehrstellen und zur Ueberwachung 
ihrer Ausbildung bestimmt ist. Der Verein hat nunmehr gebeten, 
einen weiteren Zweig seiner Tätigkeit durch eine städtische 
Beihilfe zu unterstützen, nämlich seine Horte für schwachünnige 
Kinder. Erfahrungen und Beobachtungen haben ergeben, daß 
der Mangel an Aussicht und das Sichselbstüberlassensein 
gerade für schwachsinnige Kinder die Quelle schwerer kör 
perlicher und seelischer Schaden sein kann. Sie bedürfen 
ganz besonders der Beaufsichtigung und namentlich einer ihren Kräften 
und Anlagen sowie ihrer Eigenart entsprechenden Beschäftigung, die 
auch die Grundlage für eine spätere Erwerbstätigkeit bieten kann. Da 
aber die schwachsinnigen Kinder zumeist den allerärmsten Volksschichten 
angehören, so liegt bei ihnen am häufigsten der Fall vor, daß beide 
Eltern außer dem Hause beschäftigt sind, und die Folgen mangelnder 
Aufsicht und Erziehung zeigen sich bei ihnen noch mehr als bei anderen 
Kindern Diesen Uebelständen versucht der Verein durch 4 von ihm 
unterhaltende Horte für schwachsinnige.Kinder entgegen zu treten. Die 
Oberleitung der Horte liegt in den Händen der Hilfsschulleitcr, in 
deren Schulen die Horte untergebracht sind, die Leitung wird von 
einem Lehrer oder einer Lehrerin wahrgenommen. Die Kinder werden 
während der Hortstunden mit ihren Schularbeiten, mit Spielen im 
Freien oder in, Zimmer, Spaziergängen und. Arbeiten aus dem Hand- 
arbeit- nnd Werksunterricht beschäftigt. Zur Kaffeezeit erhallen sie 
abwechselnd Milch, Kaffee oder Kakao und Weißbrot. Die Ausgaben 
für die Horte belaufen sich jährlich aus rund 6000 Jt. Die Zuschüsse 
der wenigen nicht ganz armen Eltern zu den Kosten sind nur gering. 
Die verbleibenden Ausgaben sind so hoch, daß der Verein nicht imstande 
ist, sie aus eigenen Einnahmenzu bestreiten. Darum hat bisher die Jakob 
Plaizt-Stistung durch größere Beihilfen die mangelnden Mittel dargeboten. 
Leider ist die Stiftung dazu nicht mehr imstande. Um diesen Ausfall zu er 
setzen, hat der Verein eine jährliche Beihilfe von 800 M für den 
Hort von der Stadt erbeten. Wir sind geneigt, der Bitte zu ent 
sprechen, und wollen die Zuwendung an den Verein auf 4 200 . H 
erhöhen. 
2. Für den „Allgemeinen Fürsorgeerziehungstag" 400 M 
(neu). 
Der Zweck des Allgenieinen Fürsorgeerziehungstages ist, die in 
der Fürsorgeerziehung tätigen Behörden, Vereine, Anstalten, Beruss- 
arbeiter und Freunde zu sammeln, um ihnen Gelegenheit zu persön 
licher Fühlungnahme zu geben und die Sache der Fürsorgeerziehung 
auf jede Weise gemeinsam zu fördern. Dies geschieht durch Be 
sprechungen innerhalb des Verbandes, periodische Veranstaltung öffent 
licher Tagungen, Einwirkung aus Regierungen und parlamentarische 
Körperschaften, Verhandlungen mir Jugendfürsorgevcrcinen, Bericht 
erstattung und Aufklärung in der Presse, Sammlung von Material, 
Herausgabe von Fachliteratur und sonstige zweckdienliche Veranstaltungen. 
Die Arbeiten des Verbandes haben einen solchen llmsang angenommen, 
daß jährlich etwa 13 000 M persönlicher und sächlicher Kosten er 
wachsen: es ist angeregt, diese durch feste Beiträge der mit der Für 
sorgeerziehung betrauten Behörden und der übrigen angeschloffenen 
Anstalten, Städte und einzelnen Persönlichkeiten aufzubringen. Die 
städtische Waisendeputation hat diesen Plan befürwortet, nachdem die 
Landesdirektorenkonferenz im Juni 1911, auf der auch die Deputation 
als Fürsorgebehörde vertreten war, anerkannt hat, daß der Allgemeine 
Fürsorgeerziehungstag in der Durchführung seiner vielseitigen Auf 
gaben durch wirksame Hilfe der Koinmunalverbände unterstützt werden 
müsse. Dem Vorschlage der Waiscndeputation entsprechend, wolle» 
wir 400 M Beitrag gewähren. 
3. Für den Berliner Hauptverein für Knabenhandarbeit 
6 000 M (bisher 5 000 M)\ 
Der Berliner Hauptverein für Knabenhandarbeit steht im 25. Jahre 
seiner Tätigkeit und leitet zur Zeit 8 Werkstätten für Knabenhand 
arbeit, von denen er 6 aus seinen Einkünften versorgt, während 
die beiden Werkstätten in dem Königlichen Wilhelms- 
und dem Königlichen Friedrich - Wilhelms - Gymnasium auf 
den Etat dieser Anstalten übernommen sind. In den 6 eigenen 
Werkstätten wurden im Winterhalbjahr 1910/11 in 26 Abteilungen 
449 Schüler beschäftigt. Der Verein möchte aber eine weitere Arbeits 
stätte in der Schönhäuser Vorstadt nördlich der Ringbahn errichten 
und hat überdies den Wunsch, die Zahl der Freistellen zu vermehren. 
Nach den gemachten Erfahrungen sind zum Betriebe einer Werkstätte 
etwa 1000 M erforderlich; die Einrichtungskosten der neuen Stätte 
betragen rund 800 Jt; dazu aebraucht der Verein für Erneuerung 
des vorhandenen Werkstättenmaterials noch einen weiteren Betrag. 
Der Verein hat deshalb sowohl Betriebskosten als auch^ Einrichtungs 
kosten der neuen Stätte von uns erbeten. Die städtische Schuldeputation 
hat unter Anerkennung des dauernden Wertes der VereinSwirksamkeit 
empfohlen, dem ersten Teil der Bitte zu entsprechen, die Ausbringung 
der Einrichtungskosten aber dem Verein zu überlassen. Wir haben 
demgemäß beschlossen. 
4. Für den Verein der Künstlerinnen und Kunstfreun 
dinnen zu Berlin 2000 M (zuletzt 1902 . . 3000 M)\ 
Der Verein der Künstlerinnen und Kunstfreundinnen zu 
Berlin betreibt seit 43 Jahren im Interesse der Förderung der 
weiblichen Erwerbstätigkeit eine unter erprobten Lehrkräften stehende
	        
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