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Volume No. 38 (555-578), 1912/06/22

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

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361. Vorlage (J.-Nr, 387 V. S. 11/12) — zur Beschlußsaffung — 
betreffend den Abschluß eines Vertrages mit der 
.königlichen Eisenbahndirektion Stettin über den Gleis 
anschluß der Fleischvernichtungs- und Verwertungs 
anstalt Rüdnitz. 
Durch die am 1. August 1311 erfolgte Inbetriebnahme des Bahn 
hofes bei Rüdnitz sowie des infolge der Errichtung des Bahnhofes 
umgebauten Anschlußgleises der Anstalt Rüdnitz und des städtischen 
Gutes Albertshof, zu deren Baukosten die Stadtgemeinde außer Hergäbe 
von Gelände einen Barzuschuß von 30 000 M geleistet hat — siehe Stadt- 
verordnctenbeschluß vom 4. Mai 1310, Protokoll 17, Gem-Bl, S. 233 — 
ist es notwendig geworden neue Vereinbarungen über die Benutzung, 
Unterhaltung, Bedienung des Anschlusses, über die Festsetzung der 
Anschlußfracht zu treffen. Bis fetzt bildeten der von dem Vorbesitzer 
des Gutes Albertshof mit der Eisenbahndirektion Stettin im Jahre 1304 
abgeschlossene Vertrag und die durch den Besitzübergang und durch 
spätere Einrichtungen bedingten Nachtrüge die Grundlage für die 
Umerhaltung und die hierdurch zu tragenden Kosten (siehe auch Er 
läuterungen im Etat Kapitel II 0 Titel II 2 für 1311 und 1912», 
Tie Eisenbahndirektion hat erst im Monat März d, Js, den 
in Abschrift beiliegenden Entwurf zu einem Vertrage mit rück 
wirkender Kraft vom 1, August 1911 ab vorgelegt, welchen das 
Kuratorium des Vieh- und Schlachthofes als Verwalter der Anstalt 
Rüdnitz und des Anschlusses zur Genehmigung nicht empfehlen 
konnte. Tie Eisenbahndirektion hat sich entsprechend den dies 
seitigen Einträgen jetzt bereit erklärt, die Vergütung für das zu der 
Anschlußanlage verwendete Bahngetändc von 10 t, auf 8 H für das 
Quadratmeter zu ermäßigen (Z 3», ferner von der Forderung der Ein 
stellung eines Stückgutwagens (§ 3) abzusehen. Die diesseitigen An 
sprüche aus dem Anschluß derpKolonie Hoffnungsthal gegenüber, deren 
Gülerverfand und Empfang über das Anschlußgleis gehen, iverden 
durch de» Vertrag nicht berührt (siehe auch $ 9). 
Tas Kuratorium befürwortet nunmehr den Abschluß des Ver 
trages nach dem abgeänderten Entwürfe. 
Wir haben ebenfalls keine Bedenken gegen den Abschluß des Ver 
trages in der abgeänderten Form und ersuchen um folgende Beschluß 
fassung: 
Tie Versammlung ist mit dem Abschlüsse eines Vertrages mit 
der Königlichen Eisenbahndircklion Stettin nach Maßgabe des dieser 
Vorlage beigefügten Vertragsentwurfes einverstanden, 
Berlin, den 21, Juni 1312, 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Z« 361. 
Zwischen dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus, vertreten 
durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Stettin, einerseits und der 
Königlichen Haupt- und Residenzstadt Berlin, vertreten durch ihren 
Magistrat, andererseits ist unter Aufhebung der bisherigen Abmachungen, 
betreffend den Gleisanschluß der Fleischvernichtungsanstalt bei Rüdnitz 
und des Gutes Albertshof an die Staatsbahn folgender Vertrag ab- 
geichlossen, 
8 1., 
Gestattung der Anschlußanlage. 
Tie Königliche Eisenbahndirektion gestattet dem Magistrat die auf 
dem angehefteten Lageplan dargestellte Privatanschlußgleisanlage auf 
dem Bahnhöfe Rüdnitz unter den gleichfalls angefügten, einen Bestand 
teil des Vertrages bildende» allgemeinen und den nachstehenden be 
sonderen Bedingungen zu benutzen. 
8 2. 
Herstellung der Anschlußanlage. 
Ter Magistrat hat zu den Baukosten des an der bisherigen An 
schlußstelle bei km 27,76 der Strecke Berlin—Stettin neu angelegten 
Bahnhofs Rüdnitz und der gleichzeitig von der Staatscifenbahnverwal- 
tung vorgenommenen Erweiterung der Anschlußanlagen einen ein 
maligen Barzuschnß von 90000 .H, buchstäblich: ,,Neunziglausend 
Mart" gezahlt. 
Die Fernsprechverbindung (§ 11) wird von der Staatseisenbahn 
für Rechnung des Magistrats hergestellt. 
Zur Deckung der Kosten für dir von der Staatseisenbahnverwal 
lang zur Herstellung der Fernsprechanlage übernommenen Leistungen 
und Lieferungen hat der Anschlußnehmer einen Vorschuß von 2 300 '.M, 
buchstäblich; „Zweitausenddreihundert Mark", bei der Eisenbahichaupt- 
kassr zu Stettin eingezahlt, der nach der Bauausführung abgerechnet 
wird, 
8 
Benutzung von Bahngelände. 
Der Anschlußinhaber zahlt für das zu der Anschlußanlage ver 
wendete Bahngelände, dessen Flächengröße von der Staatsrisenbahn- 
verwaltung festgestellt wird, eine jährliche Vergütung von 10 T,, buch 
stäblich: „Zehn Pfennig" für das Quadratmeter, 
(Die Aenderung von 10 in 8 und von Zehn in Acht wird anerkannt, 
Berlin, den 1912.) 
§ 4. 
Unterhaltung des Anschlusses, 
Ter Anschluß wird, soweit er von Staatsbahnlokomotiven befahren 
wird, d. h, die Gleise 4 und 5 und die Weichen 5, 6, 7 und 10 durch 
die Eisenbahnverwaltung und zwar bis auf weiteres durch das König 
liche Eisenbahnbctriebsamt zu Eberswalde, für Rechnung des Anschluß- 
inhabers bewacht, bedient und unterhalten. Nur die Bedienung der 
Weichen 5, 6, 7, für die Fahrten der Anschlußzüge und die Rangier 
fahrten der städtischen Lokomotive fällt dem Anschlußinhaber zu. 
Die Unterhaltung des übrigen Teiles des Anschlusses ist alleinige 
Sache des Anschlußinhabers, 
S 5. 
Zahlungen. 
Alle Zahlungen aus dem Anschlußverhältnisse sind am 1, April 
jeden Jahres im voraus porto- und bestellgeldsrei an die Königliche 
Eisenbahnhauptkasse zu Stettin oder eine von dieser zu bezeichnende 
Stationskasse zu leisten. 
Die Vergütungeil werden noch durch eine besondere Nachtrags- 
verhandlung ziffermäßig festgestellt werden. 
8 3. 
Bedienung des Anschlusses. Ladefristen, 
Tie Eisenbahnverwaltung stellt die für den Anschlußinhaber be 
stimmten Wagen aus dem Uebergabegleis 5 zu und holt die von dem 
Anschlüsse zurückgegebenen von Gleis 4 wieder ab. Die städtische An 
schlußlokomotive befördert die Wagen von Gleis 5 nach der Ber- 
wendungsstelle und bringt sie nach der Be- und Entladung von dort 
nach Gleis 4 zurück, 
Tie mit den Zügen für den Anschluß angekommenen Wagen sind 
unverzüglich abzuholen, die von dem Anschlüsse kommenden Wagen 
rechtzeitig ,vor Abgang der zu benutzenden Züge zuzustellen. Die 
Zeiten der Abholung und Zustellung werden nach der jeweiligen 
Fahrplananlage vom Königlichen Betriebsaint Eberswalde und König 
lichen Verkehrsamt I Stettin festgesetzt und dein Anschlußinhaber mit 
geteilt. 
Die Ladefristen werden nach § K> der allgemeinen Bedingungen . 
durch das Königliche Eisenbahnverkehrsamt I zu Stettin festgesetzt. 
Sie beginnen mit dem Zeitpunkte der Abstellung der Wagen auf dem 
Gleis 5 und endigen mit dem Zeitpunkte, wo die Wagen nach Gleis 4 
zurückgebracht werden. Bei Ueberfüllung des Anschlusses gelten sie — 
auch hinsichtlich der Standgeldpflicht — mit dem Eintrcfien aus der 
Anschlußstation als übergeben, 
Bedienung des Anschlusses siehe § 8. 
8 7. 
Anschlußfracht. 
Die Anschlußfracht beträgt nach § 19 Absatz 3 der allgemeinen 
Bedingungen 50- Z, buchstäblich: „Fünfzig Pfennig", für jeden zur 
Berechnung zu ziehenden Wagen. 
Im übrigen sind die Bestimmungen des § 13 Absatz 4—7 der 
allgemeinen Bedingungen maßgebend, 
8 8. , 
Handhabnng des Betriebes. 
Die vom Anschluß kommenden Züge haben vor der Grenztafel zu 
halten und die Anordnung des Weichenstellers im gegenüberliegenden 
Stellwerke für die Weiterfahrt abzutvarten, die Anordnung wird mit 
den Rangiersignalen 31a (mit dem Horn) und 31b gegeben, aber erst, 
nachdem der Anschlußzug zum Halten gekonimen ist, Ter Zug fährt 
in Gleis 4 bis zur Tafel: „Halt für Anschlußzüge" vor. Hier wird 
er von einem Rangierleiter der Staatsbahn übernommen, der die 
weiteren Bewegungen innerhalb des Bahnhofes nach den für den 
Rangierdienst aus der Staatsbahn gültigen Vorschriften unter seiner 
Veranwortung anordnet. Die städtischen Zugbediensteten, der Lokomotiv 
führer, der Heizer und die Bremser der Anschlußzüge werden aus die 
Kenntnisse der für den Rangierdienst einschließlich Weichenbedienung 
in Frage kommenden Staatsbahnbestimmungen von dem Vorstände 
des zuständigen Betriebs- oder Maschinenamtes geprüft, Tie Lokomotive 
des Anschlusses lvird von dem Vorstände de« Maschinenamtes auf 
ihre Uebereinstimmung mit den Anforderungen der Eifenbahnbau- und 
Betriebsordnung und ihre Dienstsähigkeit geprüft und überlvacht. In 
das Merkbuch des Bahnhofs Rüdnitz wird der Erfolg der Prüfungen 
unter Bezeichnung der Lokomotive und Angabe der Namen der städtischen 
Bediensteten verzeichnet, Nur die hiernach bestimmten Lokomotiven 
und die genannten Personen dürfen zum Befahren des Slaatsbahn- 
hofes zugelassen iverden. Mit etwaigen Reserven an Lokomotiven und 
Personal ist in gleicher Weise zu verfahren. 
Bei der Ein- und Ausfahrt der Anschlußzüge und den 
Rangierbewegungen mit der städtischen Lokomotive find die Hand 
weichen 5, l> und 7 vom Personal de« Anschlußinhabers, die
	        
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