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361. Vorlage (J.-Nr, 387 V. S. 11/12) — zur Beschlußsaffung —
betreffend den Abschluß eines Vertrages mit der
.königlichen Eisenbahndirektion Stettin über den Gleis
anschluß der Fleischvernichtungs- und Verwertungs
anstalt Rüdnitz.
Durch die am 1. August 1311 erfolgte Inbetriebnahme des Bahn
hofes bei Rüdnitz sowie des infolge der Errichtung des Bahnhofes
umgebauten Anschlußgleises der Anstalt Rüdnitz und des städtischen
Gutes Albertshof, zu deren Baukosten die Stadtgemeinde außer Hergäbe
von Gelände einen Barzuschuß von 30 000 M geleistet hat — siehe Stadt-
verordnctenbeschluß vom 4. Mai 1310, Protokoll 17, Gem-Bl, S. 233 —
ist es notwendig geworden neue Vereinbarungen über die Benutzung,
Unterhaltung, Bedienung des Anschlusses, über die Festsetzung der
Anschlußfracht zu treffen. Bis fetzt bildeten der von dem Vorbesitzer
des Gutes Albertshof mit der Eisenbahndirektion Stettin im Jahre 1304
abgeschlossene Vertrag und die durch den Besitzübergang und durch
spätere Einrichtungen bedingten Nachtrüge die Grundlage für die
Umerhaltung und die hierdurch zu tragenden Kosten (siehe auch Er
läuterungen im Etat Kapitel II 0 Titel II 2 für 1311 und 1912»,
Tie Eisenbahndirektion hat erst im Monat März d, Js, den
in Abschrift beiliegenden Entwurf zu einem Vertrage mit rück
wirkender Kraft vom 1, August 1911 ab vorgelegt, welchen das
Kuratorium des Vieh- und Schlachthofes als Verwalter der Anstalt
Rüdnitz und des Anschlusses zur Genehmigung nicht empfehlen
konnte. Tie Eisenbahndirektion hat sich entsprechend den dies
seitigen Einträgen jetzt bereit erklärt, die Vergütung für das zu der
Anschlußanlage verwendete Bahngetändc von 10 t, auf 8 H für das
Quadratmeter zu ermäßigen (Z 3», ferner von der Forderung der Ein
stellung eines Stückgutwagens (§ 3) abzusehen. Die diesseitigen An
sprüche aus dem Anschluß derpKolonie Hoffnungsthal gegenüber, deren
Gülerverfand und Empfang über das Anschlußgleis gehen, iverden
durch de» Vertrag nicht berührt (siehe auch $ 9).
Tas Kuratorium befürwortet nunmehr den Abschluß des Ver
trages nach dem abgeänderten Entwürfe.
Wir haben ebenfalls keine Bedenken gegen den Abschluß des Ver
trages in der abgeänderten Form und ersuchen um folgende Beschluß
fassung:
Tie Versammlung ist mit dem Abschlüsse eines Vertrages mit
der Königlichen Eisenbahndircklion Stettin nach Maßgabe des dieser
Vorlage beigefügten Vertragsentwurfes einverstanden,
Berlin, den 21, Juni 1312,
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Z« 361.
Zwischen dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus, vertreten
durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Stettin, einerseits und der
Königlichen Haupt- und Residenzstadt Berlin, vertreten durch ihren
Magistrat, andererseits ist unter Aufhebung der bisherigen Abmachungen,
betreffend den Gleisanschluß der Fleischvernichtungsanstalt bei Rüdnitz
und des Gutes Albertshof an die Staatsbahn folgender Vertrag ab-
geichlossen,
8 1.,
Gestattung der Anschlußanlage.
Tie Königliche Eisenbahndirektion gestattet dem Magistrat die auf
dem angehefteten Lageplan dargestellte Privatanschlußgleisanlage auf
dem Bahnhöfe Rüdnitz unter den gleichfalls angefügten, einen Bestand
teil des Vertrages bildende» allgemeinen und den nachstehenden be
sonderen Bedingungen zu benutzen.
8 2.
Herstellung der Anschlußanlage.
Ter Magistrat hat zu den Baukosten des an der bisherigen An
schlußstelle bei km 27,76 der Strecke Berlin—Stettin neu angelegten
Bahnhofs Rüdnitz und der gleichzeitig von der Staatscifenbahnverwal-
tung vorgenommenen Erweiterung der Anschlußanlagen einen ein
maligen Barzuschnß von 90000 .H, buchstäblich: ,,Neunziglausend
Mart" gezahlt.
Die Fernsprechverbindung (§ 11) wird von der Staatseisenbahn
für Rechnung des Magistrats hergestellt.
Zur Deckung der Kosten für dir von der Staatseisenbahnverwal
lang zur Herstellung der Fernsprechanlage übernommenen Leistungen
und Lieferungen hat der Anschlußnehmer einen Vorschuß von 2 300 '.M,
buchstäblich; „Zweitausenddreihundert Mark", bei der Eisenbahichaupt-
kassr zu Stettin eingezahlt, der nach der Bauausführung abgerechnet
wird,
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Benutzung von Bahngelände.
Der Anschlußinhaber zahlt für das zu der Anschlußanlage ver
wendete Bahngelände, dessen Flächengröße von der Staatsrisenbahn-
verwaltung festgestellt wird, eine jährliche Vergütung von 10 T,, buch
stäblich: „Zehn Pfennig" für das Quadratmeter,
(Die Aenderung von 10 in 8 und von Zehn in Acht wird anerkannt,
Berlin, den 1912.)
§ 4.
Unterhaltung des Anschlusses,
Ter Anschluß wird, soweit er von Staatsbahnlokomotiven befahren
wird, d. h, die Gleise 4 und 5 und die Weichen 5, 6, 7 und 10 durch
die Eisenbahnverwaltung und zwar bis auf weiteres durch das König
liche Eisenbahnbctriebsamt zu Eberswalde, für Rechnung des Anschluß-
inhabers bewacht, bedient und unterhalten. Nur die Bedienung der
Weichen 5, 6, 7, für die Fahrten der Anschlußzüge und die Rangier
fahrten der städtischen Lokomotive fällt dem Anschlußinhaber zu.
Die Unterhaltung des übrigen Teiles des Anschlusses ist alleinige
Sache des Anschlußinhabers,
S 5.
Zahlungen.
Alle Zahlungen aus dem Anschlußverhältnisse sind am 1, April
jeden Jahres im voraus porto- und bestellgeldsrei an die Königliche
Eisenbahnhauptkasse zu Stettin oder eine von dieser zu bezeichnende
Stationskasse zu leisten.
Die Vergütungeil werden noch durch eine besondere Nachtrags-
verhandlung ziffermäßig festgestellt werden.
8 3.
Bedienung des Anschlusses. Ladefristen,
Tie Eisenbahnverwaltung stellt die für den Anschlußinhaber be
stimmten Wagen aus dem Uebergabegleis 5 zu und holt die von dem
Anschlüsse zurückgegebenen von Gleis 4 wieder ab. Die städtische An
schlußlokomotive befördert die Wagen von Gleis 5 nach der Ber-
wendungsstelle und bringt sie nach der Be- und Entladung von dort
nach Gleis 4 zurück,
Tie mit den Zügen für den Anschluß angekommenen Wagen sind
unverzüglich abzuholen, die von dem Anschlüsse kommenden Wagen
rechtzeitig ,vor Abgang der zu benutzenden Züge zuzustellen. Die
Zeiten der Abholung und Zustellung werden nach der jeweiligen
Fahrplananlage vom Königlichen Betriebsaint Eberswalde und König
lichen Verkehrsamt I Stettin festgesetzt und dein Anschlußinhaber mit
geteilt.
Die Ladefristen werden nach § K> der allgemeinen Bedingungen .
durch das Königliche Eisenbahnverkehrsamt I zu Stettin festgesetzt.
Sie beginnen mit dem Zeitpunkte der Abstellung der Wagen auf dem
Gleis 5 und endigen mit dem Zeitpunkte, wo die Wagen nach Gleis 4
zurückgebracht werden. Bei Ueberfüllung des Anschlusses gelten sie —
auch hinsichtlich der Standgeldpflicht — mit dem Eintrcfien aus der
Anschlußstation als übergeben,
Bedienung des Anschlusses siehe § 8.
8 7.
Anschlußfracht.
Die Anschlußfracht beträgt nach § 19 Absatz 3 der allgemeinen
Bedingungen 50- Z, buchstäblich: „Fünfzig Pfennig", für jeden zur
Berechnung zu ziehenden Wagen.
Im übrigen sind die Bestimmungen des § 13 Absatz 4—7 der
allgemeinen Bedingungen maßgebend,
8 8. ,
Handhabnng des Betriebes.
Die vom Anschluß kommenden Züge haben vor der Grenztafel zu
halten und die Anordnung des Weichenstellers im gegenüberliegenden
Stellwerke für die Weiterfahrt abzutvarten, die Anordnung wird mit
den Rangiersignalen 31a (mit dem Horn) und 31b gegeben, aber erst,
nachdem der Anschlußzug zum Halten gekonimen ist, Ter Zug fährt
in Gleis 4 bis zur Tafel: „Halt für Anschlußzüge" vor. Hier wird
er von einem Rangierleiter der Staatsbahn übernommen, der die
weiteren Bewegungen innerhalb des Bahnhofes nach den für den
Rangierdienst aus der Staatsbahn gültigen Vorschriften unter seiner
Veranwortung anordnet. Die städtischen Zugbediensteten, der Lokomotiv
führer, der Heizer und die Bremser der Anschlußzüge werden aus die
Kenntnisse der für den Rangierdienst einschließlich Weichenbedienung
in Frage kommenden Staatsbahnbestimmungen von dem Vorstände
des zuständigen Betriebs- oder Maschinenamtes geprüft, Tie Lokomotive
des Anschlusses lvird von dem Vorstände de« Maschinenamtes auf
ihre Uebereinstimmung mit den Anforderungen der Eifenbahnbau- und
Betriebsordnung und ihre Dienstsähigkeit geprüft und überlvacht. In
das Merkbuch des Bahnhofs Rüdnitz wird der Erfolg der Prüfungen
unter Bezeichnung der Lokomotive und Angabe der Namen der städtischen
Bediensteten verzeichnet, Nur die hiernach bestimmten Lokomotiven
und die genannten Personen dürfen zum Befahren des Slaatsbahn-
hofes zugelassen iverden. Mit etwaigen Reserven an Lokomotiven und
Personal ist in gleicher Weise zu verfahren.
Bei der Ein- und Ausfahrt der Anschlußzüge und den
Rangierbewegungen mit der städtischen Lokomotive find die Hand
weichen 5, l> und 7 vom Personal de« Anschlußinhabers, die