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Volume ad No. 25 (364-375), 1912/04/20

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

JVs 25. 
(354—363.) 
1912. 
Hortagen 
für die 
Stadtverordnetenversammlung zu Berlin. 
354. (J.-Nr. 418 Wahl 12.) 
Bei der am 20. März d. Zs. im 10. Gemeindemahlbezirke der 
II. Abteilung vollzogenen Stadlvcrordnetenersatzwahl ist 
der Kaufmann und Landtagsabgeordnete Herr Leopold 
Rosen om, Schmidstraße 6, 
bis Ende 1913 zum Mitgliede der hiesigen Stadtverordnetenver- 
iammlung gewählt worden. 
'Einspruch ist gegen die Wahl nicht erhoben. 
Ter Stadtverordnetenversammlung übersenden wir gemäß 8 15a 
der dortigen Geschästsanweisnng die Akten über diese Wahl zum 
Zwecke der Prüfung der Gültigkeit mit der Bitte um Rückgabe 
nach gemachtem Gebrauch. 
Gleichzeitig ersuchen wir den Herrn Stadtverordnetenvorsteher 
ergebenst, die Einführung und Verpflichtung deS Gewählten zu be- 
ivirken. 
Berlin, den 9. April 1912. 
'Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
355. Vorlage (J.-Nr. 95 Kan. V/12) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend die Umgemeinduug des städtischen Grund 
besitzes in der Gemarkung «chönerlinde. 
Die Stadtgcmcinde Berlin ist Eigentümerin von rund 449 da 
Grundbesitz in der Gemarkung Schönerlinde (Kreis Niedcrbarnim). 
Die von uns für diesen Grundbesitz in de» Jahren 1909,1910 und 1911 
erhobenen Gemeinde-, Grund- und Gebäudesteuern haben bei dem 
Satze von 165 pEt. der staatlich veranlagten Beträge 772,«» ,M, 
936,44 M> und 934,0» M betragen. Zur Gcineindeeinkommensteucr 
sind wir seit 1910 noch nicht veranlagt worden; die Gemeinde 
Schönerlinde hak diese Veranlagung ausgesetzt, da sie erst den Aus 
gang des jetzt beim Bezirksausschuß anhängigen Verwaltungsstreit- 
versahrens, in dem wir Ermäßigung der Gemeindeeinkommcnsteuer 
für 1906, 1907, und 1908 erstreben, abwarten will. In diesem 
Streitvcrfahren haben wir Ermäßigung der Gemeindeeinkommen 
steuer beantragt für 1906: von dem veranlagten Satze von 3024,u« J< 
auf 362,80 M also um 2661,so M für 1907; von 3024,oo M auf 
237,60 M also um 2786,ro u sür 1906: von 2002 U aus 66,oo M 
also um 1936,oo M. 
Air glauben nach Vorentscheidungen des ObervenvaltungS- 
gerichtS, daß wir mir unserem Ansprüche im Wesentlichen durchdringen 
würden. Zur vergleichsweisen Erledigung des Streitverfahrens hat 
die Landgemeinde Schönerlinde die Umgemeindung unseres Grund 
besitzes in Anregung gebracht. Die daraufhin mit der Gemeinde 
gepflogenen längeren Verhandlungen baden sckstießlich zu folgendem 
am 24. Januar 1912 in urkundlicher Form aufgenommenen Vertrags 
angebot des Gemrindevorstandes von Schönerlinde geführt: 
8 i. 
Die Landgemeinde Schönerlinde willigt darein, daß die innerhalb 
ihres Gemeindebezirks belegenen, der Stadtgemeinde Berlin bereits 
gehörenden Gruudstücksslächen und die ihr nach § 2 dieses Ver 
trages zu übereignenden Landstraßen, Wege und Gräben sowie die 
Schinderkute aus dem Gemeindebezirk Schönerlinde ausgcmeindcl 
und einem der Stadtgemeinde Berlin gehörigen Gutsbezirk nach Wahl 
des Magistrats zugeteilt werden. 
8 
Die Landgemeinde Schönerlinde verpflichtet sich, sobald der Um 
gemeindungsbeschluß die Rechtskraft erlangt hat, die ihr gehörigen 
Landstraßen und Wege, soweit sie innerhalb der umzugemeindenden 
Ländereien belegen sind einschließlich des angrenzende» Weges 
Kartenblatt V Nr. 73 III, sowie ferner die ihr gehörigen innerhalb 
dieser Ländereien belegenen oder sie begrenzenden Gräben unent 
geltlich der Stadtgemeindc Berlin zu übereignen. In gleicher Weise 
verpflichtet sich die Landgemeinde, die Schinderkute und den Lietzen- 
graben, auch auf der durch die vorstehenden Bestimmungen nicht 
betroffenen Strecke, — solveit er im Eigentum der Gemeinde sich 
befindet — der Stadtgemeinde zu übereignen. 
8 3- 
Die Landgemeinde Schönerlinde verpflichtet sich — soweit die 
Stadtgemeindc es beantragt — die auf dem umzugemeindenden 
Gelände wohnhaften Kinder auch nach der Umgemeindung in die 
Schule in Schönerlinde aufzunehmen gegen ein von Berlin für 
jedes Kind zu zahlendes Gastschulgcld von jährlich 20 U. Die 
Zahlung hat vierteljährlich nachträglich zu erfolgen. 
Werden durch eine Vermehrung der aus dem umzugemeindenden 
Gelände wohnhaften Schulkinder die Anstellung neuer Lehrkräfte 
oder Erweiterungsbauten erforderlich, so ist Berlin zu Mehrleistungen 
verpflichtet, welche nach Maßgabe der Selbstkosten anteilig auf den 
Kopf des Kindes zu berechnen wären. » 
8 4. 
Die Stadtgemeindc Berlin wird sogleich, nachdem die zur Rechis- 
wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen erteilt 
sind, die Umgemeindung dieser Flächen in einen ihrer nächstbe- 
lcgencn Gutsbczirke betreiben und innerhalb zweier Wochen, nachdem 
der Umgemeindungsbeschluß des Kreisausschusses rechtskräftig ge- 
ivordcn ist, an die Landgemeinde Schönerlinde die Summe von 
75 000 ■>< — in Buchstaben: „fünfundfiebenzigtausend Mark" 
zahlen. 
8 5- 
Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich, sämtliche aus der 
umgemeindeten Fläche ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten, 
als Kreis- und Provinzialabgaben, Polizei-, Amtsverwaltungs-, 
Schul- und Armenlasten von dem auf den Eintritt der Rechtskrasr 
des UmgemeindungSbeschlusses folgendem VierteljahrSersten ab zu 
tragen. Bis dahin verbleiben diese Lasten der Landgemeinde 
Schönerlinde. 
8 6. 
Die Stadtgemeinde Berlin zieht die zur Zeit bei dem Bezirks 
ausschuß in Potsdam schwebende Klage gegen die Landgemeinde 
Schönerlinde unter Uebernahme der Kosten zurück und verzichrer 
auf die in dieser Klage geltend gemachte Rückzahlung der die Steuer 
jahre 1906, 1907 und 1908 betreffenden Steuerbeträge. 
8 7- 
Vom Tage der Auslassung ab übernimmt die Stadtgemeiude 
Berlin die Last der Unterhaltung der übereigneten Landstraßen und 
Wege, soweit sie bisher von der Gemeinde Schönerlinde unrer- 
halten wurden. In gleicher Weise verpflichtet sich die Stadt ge mein de, 
die übereigneten Gräben, soweit sie zur Erhaltung der Vorslul 
sür landwirtschaftlich genutzte Flächen dienen, ordnungsmäßig zu 
unterhalten. Verpflichtungen Dritter bleiben hiervon unberührt. 
8 8. 
Zur Erfüllung der von der Landgemeinde Schönerlinde dem 
Kreise Nicderbarnim gegenüber übernommenen Verpflichtung wird 
die Stadtgemeinde Berlin diejenigen noch in ihrem Eigentum 
stehenden Fläcl-en, welche zum Bau der Kreischaussee Schönerlinde 
bis Buch Verwendung gefunden haben und noch nicht dem Kreise 
gehören, an den Kreis Niederbarnim auflassen. 
8 9- 
Die Kosten dieses Vertrages, einschließlich des Stempels, trägt 
die Stadtgemeinde Berlin. 
8 1". 
An dieses Angebot hält sich die Gemeinde Schönerlinde bis zum 
1. Juli 1912 gebunden, dergestalt jedoch, daß der Vertrag als zu 
stande gekommen gilt, wenn die Annahmeerklärung seitens der Stadt 
Berlin innerhalb der gedachten Frist beurkundet ist. 
In Uebereinstimmung mir der Deputation für die Kanalisations 
wcrke und Güter Berlins hatten ivir die Annahme dieses Angebots 
für empfehlenswert. Die Auseinandersetzung liegt im beiderseitigen 
Interesse zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten. Bei Berechnung 
der geforderten Entschädigung von 75 000 M und unseres Verzichts 
aus die in der Klage zurückgeforderten Steuerbeträge (§ 6 des An 
gebots) ist nicht unberücksichtigt zu lassen, daß die Gemeinde Schöner 
linde die Einführung der Grundwertsteuer nach dem gemeinen Wen 
der Grundstücke beschließen könnte und in Aussicht gestellt hat. Tie 
Erwerbung der Wege und Gräben, welche einschließlich der ebenfalls 
uns zu übereignenden Schinderkute eine Fläche von mehr als 10 ka
	        
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