JVs 25.
(354—363.)
1912.
Hortagen
für die
Stadtverordnetenversammlung zu Berlin.
354. (J.-Nr. 418 Wahl 12.)
Bei der am 20. März d. Zs. im 10. Gemeindemahlbezirke der
II. Abteilung vollzogenen Stadlvcrordnetenersatzwahl ist
der Kaufmann und Landtagsabgeordnete Herr Leopold
Rosen om, Schmidstraße 6,
bis Ende 1913 zum Mitgliede der hiesigen Stadtverordnetenver-
iammlung gewählt worden.
'Einspruch ist gegen die Wahl nicht erhoben.
Ter Stadtverordnetenversammlung übersenden wir gemäß 8 15a
der dortigen Geschästsanweisnng die Akten über diese Wahl zum
Zwecke der Prüfung der Gültigkeit mit der Bitte um Rückgabe
nach gemachtem Gebrauch.
Gleichzeitig ersuchen wir den Herrn Stadtverordnetenvorsteher
ergebenst, die Einführung und Verpflichtung deS Gewählten zu be-
ivirken.
Berlin, den 9. April 1912.
'Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
355. Vorlage (J.-Nr. 95 Kan. V/12) — zur Beschlußfassung —,
betreffend die Umgemeinduug des städtischen Grund
besitzes in der Gemarkung «chönerlinde.
Die Stadtgcmcinde Berlin ist Eigentümerin von rund 449 da
Grundbesitz in der Gemarkung Schönerlinde (Kreis Niedcrbarnim).
Die von uns für diesen Grundbesitz in de» Jahren 1909,1910 und 1911
erhobenen Gemeinde-, Grund- und Gebäudesteuern haben bei dem
Satze von 165 pEt. der staatlich veranlagten Beträge 772,«» ,M,
936,44 M> und 934,0» M betragen. Zur Gcineindeeinkommensteucr
sind wir seit 1910 noch nicht veranlagt worden; die Gemeinde
Schönerlinde hak diese Veranlagung ausgesetzt, da sie erst den Aus
gang des jetzt beim Bezirksausschuß anhängigen Verwaltungsstreit-
versahrens, in dem wir Ermäßigung der Gemeindeeinkommcnsteuer
für 1906, 1907, und 1908 erstreben, abwarten will. In diesem
Streitvcrfahren haben wir Ermäßigung der Gemeindeeinkommen
steuer beantragt für 1906: von dem veranlagten Satze von 3024,u« J<
auf 362,80 M also um 2661,so M für 1907; von 3024,oo M auf
237,60 M also um 2786,ro u sür 1906: von 2002 U aus 66,oo M
also um 1936,oo M.
Air glauben nach Vorentscheidungen des ObervenvaltungS-
gerichtS, daß wir mir unserem Ansprüche im Wesentlichen durchdringen
würden. Zur vergleichsweisen Erledigung des Streitverfahrens hat
die Landgemeinde Schönerlinde die Umgemeindung unseres Grund
besitzes in Anregung gebracht. Die daraufhin mit der Gemeinde
gepflogenen längeren Verhandlungen baden sckstießlich zu folgendem
am 24. Januar 1912 in urkundlicher Form aufgenommenen Vertrags
angebot des Gemrindevorstandes von Schönerlinde geführt:
8 i.
Die Landgemeinde Schönerlinde willigt darein, daß die innerhalb
ihres Gemeindebezirks belegenen, der Stadtgemeinde Berlin bereits
gehörenden Gruudstücksslächen und die ihr nach § 2 dieses Ver
trages zu übereignenden Landstraßen, Wege und Gräben sowie die
Schinderkute aus dem Gemeindebezirk Schönerlinde ausgcmeindcl
und einem der Stadtgemeinde Berlin gehörigen Gutsbezirk nach Wahl
des Magistrats zugeteilt werden.
8
Die Landgemeinde Schönerlinde verpflichtet sich, sobald der Um
gemeindungsbeschluß die Rechtskraft erlangt hat, die ihr gehörigen
Landstraßen und Wege, soweit sie innerhalb der umzugemeindenden
Ländereien belegen sind einschließlich des angrenzende» Weges
Kartenblatt V Nr. 73 III, sowie ferner die ihr gehörigen innerhalb
dieser Ländereien belegenen oder sie begrenzenden Gräben unent
geltlich der Stadtgemeindc Berlin zu übereignen. In gleicher Weise
verpflichtet sich die Landgemeinde, die Schinderkute und den Lietzen-
graben, auch auf der durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
betroffenen Strecke, — solveit er im Eigentum der Gemeinde sich
befindet — der Stadtgemeinde zu übereignen.
8 3-
Die Landgemeinde Schönerlinde verpflichtet sich — soweit die
Stadtgemeindc es beantragt — die auf dem umzugemeindenden
Gelände wohnhaften Kinder auch nach der Umgemeindung in die
Schule in Schönerlinde aufzunehmen gegen ein von Berlin für
jedes Kind zu zahlendes Gastschulgcld von jährlich 20 U. Die
Zahlung hat vierteljährlich nachträglich zu erfolgen.
Werden durch eine Vermehrung der aus dem umzugemeindenden
Gelände wohnhaften Schulkinder die Anstellung neuer Lehrkräfte
oder Erweiterungsbauten erforderlich, so ist Berlin zu Mehrleistungen
verpflichtet, welche nach Maßgabe der Selbstkosten anteilig auf den
Kopf des Kindes zu berechnen wären. »
8 4.
Die Stadtgemeindc Berlin wird sogleich, nachdem die zur Rechis-
wirksamkeit dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen erteilt
sind, die Umgemeindung dieser Flächen in einen ihrer nächstbe-
lcgencn Gutsbczirke betreiben und innerhalb zweier Wochen, nachdem
der Umgemeindungsbeschluß des Kreisausschusses rechtskräftig ge-
ivordcn ist, an die Landgemeinde Schönerlinde die Summe von
75 000 ■>< — in Buchstaben: „fünfundfiebenzigtausend Mark"
zahlen.
8 5-
Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich, sämtliche aus der
umgemeindeten Fläche ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten,
als Kreis- und Provinzialabgaben, Polizei-, Amtsverwaltungs-,
Schul- und Armenlasten von dem auf den Eintritt der Rechtskrasr
des UmgemeindungSbeschlusses folgendem VierteljahrSersten ab zu
tragen. Bis dahin verbleiben diese Lasten der Landgemeinde
Schönerlinde.
8 6.
Die Stadtgemeinde Berlin zieht die zur Zeit bei dem Bezirks
ausschuß in Potsdam schwebende Klage gegen die Landgemeinde
Schönerlinde unter Uebernahme der Kosten zurück und verzichrer
auf die in dieser Klage geltend gemachte Rückzahlung der die Steuer
jahre 1906, 1907 und 1908 betreffenden Steuerbeträge.
8 7-
Vom Tage der Auslassung ab übernimmt die Stadtgemeiude
Berlin die Last der Unterhaltung der übereigneten Landstraßen und
Wege, soweit sie bisher von der Gemeinde Schönerlinde unrer-
halten wurden. In gleicher Weise verpflichtet sich die Stadt ge mein de,
die übereigneten Gräben, soweit sie zur Erhaltung der Vorslul
sür landwirtschaftlich genutzte Flächen dienen, ordnungsmäßig zu
unterhalten. Verpflichtungen Dritter bleiben hiervon unberührt.
8 8.
Zur Erfüllung der von der Landgemeinde Schönerlinde dem
Kreise Nicderbarnim gegenüber übernommenen Verpflichtung wird
die Stadtgemeinde Berlin diejenigen noch in ihrem Eigentum
stehenden Fläcl-en, welche zum Bau der Kreischaussee Schönerlinde
bis Buch Verwendung gefunden haben und noch nicht dem Kreise
gehören, an den Kreis Niederbarnim auflassen.
8 9-
Die Kosten dieses Vertrages, einschließlich des Stempels, trägt
die Stadtgemeinde Berlin.
8 1".
An dieses Angebot hält sich die Gemeinde Schönerlinde bis zum
1. Juli 1912 gebunden, dergestalt jedoch, daß der Vertrag als zu
stande gekommen gilt, wenn die Annahmeerklärung seitens der Stadt
Berlin innerhalb der gedachten Frist beurkundet ist.
In Uebereinstimmung mir der Deputation für die Kanalisations
wcrke und Güter Berlins hatten ivir die Annahme dieses Angebots
für empfehlenswert. Die Auseinandersetzung liegt im beiderseitigen
Interesse zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten. Bei Berechnung
der geforderten Entschädigung von 75 000 M und unseres Verzichts
aus die in der Klage zurückgeforderten Steuerbeträge (§ 6 des An
gebots) ist nicht unberücksichtigt zu lassen, daß die Gemeinde Schöner
linde die Einführung der Grundwertsteuer nach dem gemeinen Wen
der Grundstücke beschließen könnte und in Aussicht gestellt hat. Tie
Erwerbung der Wege und Gräben, welche einschließlich der ebenfalls
uns zu übereignenden Schinderkute eine Fläche von mehr als 10 ka