und Fortbildungsschulen sowie an höheren Lehranstalten beschäftigten
Schulheizer bei eintretender Dienstunfähigkeit nicht angewandt werden,
weil sie nur während der Wintermonate, also nicht dauernd be
schäftigte Personen sind. Es ist ihnen aber regelmäßig im Falle der
Tienstunfähigkeit eine laufende Unterstützung durch besondere Ge
meindebeschlüsse bewilligt worden.
Tie Schulheizer haben nun in einer uns unterbreiteten Petition
beantragt, den Gemeindcbeschluß vom 16. Januar/13. März 190*
auch auf sie auszudehnen und ihnen außerdem einen Erholungsurlaub
unter Fortsetzung ihres Lohnes zu gewähren. Wir wollen diesem
Antrage stattgeben und haben beschlossen, ihnen die Wohltaten des
angegebenen Gemeindebeschlusses zukommen zu lassen mit der Maß
gabe, daß auch die Zeiten iti Anrechnung gebracht werden, während
welcher sie bei anderen städtischen Verwaltungen beschäftigt gewesen
sind. Ferner wollen tvir ihnen einen Erholungsurlaub vor Beginn
der Heizperiode — Ende September — nach den für die städtischen
Arbeiter geltenden Bestimmungen und unter Zahlung des Heizer
lohnes bewilligen, sofern sie während der Sommermonate im städti
schen Dienste beschäftigt waren.
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen ivir um folgende
Beschlußfassung:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden,
a) daß der Gemeindebeschluß vom 16. Januar 13. März 190*,
betreffend die Bewilligung von Ruhegeld und Hintcrbliebencn-
oersorgung für die ohne Pensionsberechtigung im Dienste der
Stadt dauernd beschäftigten Personen, ans die Schulheizer
sinngemäß Anwendung findet mit der Maßgabe, daß auch
die Zeiten in Anrechnung zu bringen sind, ivährend welcher sie
bei anderen städtischen Verwaltungen beschäftigt gewesen sind,
b) daß den Schulheizern, sofern sie auch während der Sommer
monate im städtischen Dienste Beschäftigung gefunden haben,
ein Erholungsurlaub vor Beginn der Heizperiode — Ende
September — nach den für die städtischen Arbeiter geltenden
Bestiminungen, also unter Zahlung des Heizerlohnes, ge
währt wird.
Berlin, den 9. März 1912.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
K i r s ch n e r.
287. Vorlage (J.-Nr. 210 G. B. 1/12) — zur Beschlußfassung —.
betreffend die Wahl von zwei Mitgliedern der Be
schlutzbehörde für Großberlin und ihrer Stellvertreter.
Nach § 39 des Zweckverbandsgesetzes für Großberlin vom 19. Juli
1911 sind zwei Mitglieder der Beschlußbehörde für Großberlin sowie
ihre Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung unter Zutritt
des Magistrats zu Berlin zu wählen. Wir erachten es für zweck
mäßig, diese Wahlen durch eine gemischte Deputation vorbereiten zu
lassen. Diese Deputation würde in der üblichen Weise aus 5 Ma-
gistratsmitglicdern und 10 Stadtverordneten zusanimenzusetzen sein.
Wir beantragen, zu beschließen:
Die Versammlung ist mit der Einsetzung einer gemischten De
putation nach Maßgabe der Vorlage vom 16. März zur Vorbereitung
der Wahl von zwei Mitgliedern der Beschlußbehörde Großberlin
und ihrer Stellvertreter einverstanden.
Wir bitten auch, baldmöglichst die von der Stadtverordneten-
versannnlung in die gemischte Deputation zu entsendenden Mitglieder
namhaft zu machen.
Berlin, den 16. März 1912.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
288. Vorlage (J.-Nr. 15 049 B. 11/12) — zur Beschlußfassung —.
betreffend den freihändigen Erwerb der von den Grund
stücken Dresdener Stratze 94 und 98 zur Verbreiterung
dieser Straße bestimmten Fläche.
Durch die für die Südwestseite der Dresdener Straße festgesetzte
neue Baufluchtlinie wird von den Grundstücken Dresdener Straße 94
und 95 die auf dem beiliegenden Plane rot angelegte Fläche von
111 gm zur Straßenverbreiterung in Anspruch genommen. Eigentümer
dieser Grundstücke — von denen Dresdener Straße 94 ein Eckgrund
stück ist — sowie des angrenzenden Grundstücks Alexandrinenstraße 63
ist der Regierungsbaumeister a. D. Bernhard Wehl. Er hatte am
31. August 1909 vom Polizeipräsidenten die baupolizeiliche Genehm i
gung eines die gemeinsame Bebauung der drei Grundstücke betreffenden
Bauprojektes erteilt erhalten. Nachdem die Gemeindebehörden
alsdann im Frühjahr 1910 die Festsetzung der neuen Fluchtlinie für
die Dresdener Straße beschlossen hatten, wurde diese Baugenehmigung
auf Veranlassung der Stadtgemeinde dein Wehl am 18. März 1910
vom Königlichen Polizeipräsidium wieder entzogen. Die
Auslegung des Fluchtlinienplanes fand erst im Juni 1910
statt. Für den ihm durch die Entziehung der Bauerlaubnis
entstandenen und für die Zukunft noch in Aussicht stehenden Schaden
und zugleich für die Abtretung der zur Verbreiterung der Dresdener-
Straße bestimmten Fläche von 111 gm forderte Wehl von der Stadt-
gemeinde eine Entschädigung, die er zunächst auf nicht weniger als
335 184 M berechnete. Allein den durch die Abtretung des Slraßen-
landes entstehenden Minderwert des Restgruudstücks gab er, gestützt
auf ein umfassendes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen
Königlichen Baurat Jaffa, auf 233 860 M an und forderte Ersatz
aller unnötig aufgewendeten Kosten. So insbesondere die Kosten, die
er für das unbrauchbar gewordene Bauprojekt der Baufirma Rossius
& Reuter, sowie die Prüfungsgebühren, die er an die Behörde ge
zahlt hatte; ferner die Kosten (Provision, Stempel, Gerichtsgebühren usw.)
die er ausgetvendet hatte zwecks Beschaffung und grundbuchlicher Ein
tragung desjenigen Teiles der zur Ausführung des Baues erforder
lichen hypothekarischen Darlehen, der ihm infolge der Verkleinerung
der Baustelle nachgewiesenermaßen ivieder gekündigt tvorden ist.
Bei der Besonderheit des Falles und der derzeitigen Lage dcr
Rechtsprechnng muß davon ausgegangen werden, daß eine Pflicht der
Stadtgemeinde zur Erstattung derartiger Unkosten grundsätzlich in
Frage kommen kann, dagegen erschien ihre Höhe „„begründe..
Nach langwierigen Verhandlungen ist es gelungen, W'ehl zu
folgenden, Vergleichsvorschlage zu bewegen. Die Stadtgemeinde
zahlt an Wehl gegen Pfand- und lastenfreie, spätestens bis
1. April 1913 erfolgende Auflassung der noch freizulegenden
zirka 111 gm 100 000 ,k, in Buchstaben: „Einhunderttausend Mark".
Durch diese Zahlung sind alle irgendwie gearteten Ansprüche, die aus
der Fluchtlinienfestsetzung und der Zurückziehung der Baugenehmigung
in irgend welcher Hinsicht entstanden sein könnten oder noch entstehen
werden, mit abgegolten.
Mit Rücksicht aus die Rechtslage und auf das Gutachten unserer
Sachverständigen halten wir dieses vergleichsweise Abkommen für sehr-
empfehlenswert, weil in etwaigem Prozeßsalle mit einer Herabsetzung
der Entschädigung kaum, wohl aber mit ihrer Erhöhung zu rechnen
sein würde.
Unter Beifügung der erforderlichen Anzahl Orientierungsskizzen
ersuchen wir daher int Einverständnis mit der Tiefbaudeputation um
folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung erklärt sich mit dein freihändigen Erwerb der
von den Grundstücken Dresdener Straße 94 und 95 zur Ver
breiterung dieser Straße bestimmten Fläche von etwa 111 gm zum
Preise von 100 000 M bei Verzicht des Eigentümers auf alle
weiteren Ansprüche gegen die Stadtgemeinde einverstanden.
Die Zahlung des Kaufpreises hat aus einer neuen Anleihe und
bis zu ihrer Genehmigung aus dein Vorschußkonto zu erfolgen.
An sein Angebot hat sich Wehl bis zum 1. Mai d. Fs. gebunden.
§ 9 Kommunalabgabengesetzes hat Anwendung zu finden.
Berlin, den 16. März 1912.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Eingegangene Petitionen.
Laufende
Nr.
Einsender
Inhalt
21.
Apotheker Oskar Birnbaum,
Schaffung einer Gelegenheit zum Anschließen von Fahrrädern aus dem städtischen Gemeinde-
Fürbringerstraße 6.
friedhof in Friedrichsfeldc.
22.
Konununaler Verein der nördlichen
Schönhauser Vorstadt.
Errichtung einer städtischen höheren Mädchenschule.
Berlin, den 16. März 1912.
Der Stadtverordnetenvorsteher
Michelet.
Druck o»n W. & ©. Loewe»th»l, Berlin.