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Volume No. 22 (282-288), 1912/03/16

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

und Fortbildungsschulen sowie an höheren Lehranstalten beschäftigten 
Schulheizer bei eintretender Dienstunfähigkeit nicht angewandt werden, 
weil sie nur während der Wintermonate, also nicht dauernd be 
schäftigte Personen sind. Es ist ihnen aber regelmäßig im Falle der 
Tienstunfähigkeit eine laufende Unterstützung durch besondere Ge 
meindebeschlüsse bewilligt worden. 
Tie Schulheizer haben nun in einer uns unterbreiteten Petition 
beantragt, den Gemeindcbeschluß vom 16. Januar/13. März 190* 
auch auf sie auszudehnen und ihnen außerdem einen Erholungsurlaub 
unter Fortsetzung ihres Lohnes zu gewähren. Wir wollen diesem 
Antrage stattgeben und haben beschlossen, ihnen die Wohltaten des 
angegebenen Gemeindebeschlusses zukommen zu lassen mit der Maß 
gabe, daß auch die Zeiten iti Anrechnung gebracht werden, während 
welcher sie bei anderen städtischen Verwaltungen beschäftigt gewesen 
sind. Ferner wollen tvir ihnen einen Erholungsurlaub vor Beginn 
der Heizperiode — Ende September — nach den für die städtischen 
Arbeiter geltenden Bestimmungen und unter Zahlung des Heizer 
lohnes bewilligen, sofern sie während der Sommermonate im städti 
schen Dienste beschäftigt waren. 
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen ivir um folgende 
Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, 
a) daß der Gemeindebeschluß vom 16. Januar 13. März 190*, 
betreffend die Bewilligung von Ruhegeld und Hintcrbliebencn- 
oersorgung für die ohne Pensionsberechtigung im Dienste der 
Stadt dauernd beschäftigten Personen, ans die Schulheizer 
sinngemäß Anwendung findet mit der Maßgabe, daß auch 
die Zeiten in Anrechnung zu bringen sind, ivährend welcher sie 
bei anderen städtischen Verwaltungen beschäftigt gewesen sind, 
b) daß den Schulheizern, sofern sie auch während der Sommer 
monate im städtischen Dienste Beschäftigung gefunden haben, 
ein Erholungsurlaub vor Beginn der Heizperiode — Ende 
September — nach den für die städtischen Arbeiter geltenden 
Bestiminungen, also unter Zahlung des Heizerlohnes, ge 
währt wird. 
Berlin, den 9. März 1912. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
287. Vorlage (J.-Nr. 210 G. B. 1/12) — zur Beschlußfassung —. 
betreffend die Wahl von zwei Mitgliedern der Be 
schlutzbehörde für Großberlin und ihrer Stellvertreter. 
Nach § 39 des Zweckverbandsgesetzes für Großberlin vom 19. Juli 
1911 sind zwei Mitglieder der Beschlußbehörde für Großberlin sowie 
ihre Stellvertreter von der Stadtverordnetenversammlung unter Zutritt 
des Magistrats zu Berlin zu wählen. Wir erachten es für zweck 
mäßig, diese Wahlen durch eine gemischte Deputation vorbereiten zu 
lassen. Diese Deputation würde in der üblichen Weise aus 5 Ma- 
gistratsmitglicdern und 10 Stadtverordneten zusanimenzusetzen sein. 
Wir beantragen, zu beschließen: 
Die Versammlung ist mit der Einsetzung einer gemischten De 
putation nach Maßgabe der Vorlage vom 16. März zur Vorbereitung 
der Wahl von zwei Mitgliedern der Beschlußbehörde Großberlin 
und ihrer Stellvertreter einverstanden. 
Wir bitten auch, baldmöglichst die von der Stadtverordneten- 
versannnlung in die gemischte Deputation zu entsendenden Mitglieder 
namhaft zu machen. 
Berlin, den 16. März 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
288. Vorlage (J.-Nr. 15 049 B. 11/12) — zur Beschlußfassung —. 
betreffend den freihändigen Erwerb der von den Grund 
stücken Dresdener Stratze 94 und 98 zur Verbreiterung 
dieser Straße bestimmten Fläche. 
Durch die für die Südwestseite der Dresdener Straße festgesetzte 
neue Baufluchtlinie wird von den Grundstücken Dresdener Straße 94 
und 95 die auf dem beiliegenden Plane rot angelegte Fläche von 
111 gm zur Straßenverbreiterung in Anspruch genommen. Eigentümer 
dieser Grundstücke — von denen Dresdener Straße 94 ein Eckgrund 
stück ist — sowie des angrenzenden Grundstücks Alexandrinenstraße 63 
ist der Regierungsbaumeister a. D. Bernhard Wehl. Er hatte am 
31. August 1909 vom Polizeipräsidenten die baupolizeiliche Genehm i 
gung eines die gemeinsame Bebauung der drei Grundstücke betreffenden 
Bauprojektes erteilt erhalten. Nachdem die Gemeindebehörden 
alsdann im Frühjahr 1910 die Festsetzung der neuen Fluchtlinie für 
die Dresdener Straße beschlossen hatten, wurde diese Baugenehmigung 
auf Veranlassung der Stadtgemeinde dein Wehl am 18. März 1910 
vom Königlichen Polizeipräsidium wieder entzogen. Die 
Auslegung des Fluchtlinienplanes fand erst im Juni 1910 
statt. Für den ihm durch die Entziehung der Bauerlaubnis 
entstandenen und für die Zukunft noch in Aussicht stehenden Schaden 
und zugleich für die Abtretung der zur Verbreiterung der Dresdener- 
Straße bestimmten Fläche von 111 gm forderte Wehl von der Stadt- 
gemeinde eine Entschädigung, die er zunächst auf nicht weniger als 
335 184 M berechnete. Allein den durch die Abtretung des Slraßen- 
landes entstehenden Minderwert des Restgruudstücks gab er, gestützt 
auf ein umfassendes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen 
Königlichen Baurat Jaffa, auf 233 860 M an und forderte Ersatz 
aller unnötig aufgewendeten Kosten. So insbesondere die Kosten, die 
er für das unbrauchbar gewordene Bauprojekt der Baufirma Rossius 
& Reuter, sowie die Prüfungsgebühren, die er an die Behörde ge 
zahlt hatte; ferner die Kosten (Provision, Stempel, Gerichtsgebühren usw.) 
die er ausgetvendet hatte zwecks Beschaffung und grundbuchlicher Ein 
tragung desjenigen Teiles der zur Ausführung des Baues erforder 
lichen hypothekarischen Darlehen, der ihm infolge der Verkleinerung 
der Baustelle nachgewiesenermaßen ivieder gekündigt tvorden ist. 
Bei der Besonderheit des Falles und der derzeitigen Lage dcr 
Rechtsprechnng muß davon ausgegangen werden, daß eine Pflicht der 
Stadtgemeinde zur Erstattung derartiger Unkosten grundsätzlich in 
Frage kommen kann, dagegen erschien ihre Höhe „„begründe.. 
Nach langwierigen Verhandlungen ist es gelungen, W'ehl zu 
folgenden, Vergleichsvorschlage zu bewegen. Die Stadtgemeinde 
zahlt an Wehl gegen Pfand- und lastenfreie, spätestens bis 
1. April 1913 erfolgende Auflassung der noch freizulegenden 
zirka 111 gm 100 000 ,k, in Buchstaben: „Einhunderttausend Mark". 
Durch diese Zahlung sind alle irgendwie gearteten Ansprüche, die aus 
der Fluchtlinienfestsetzung und der Zurückziehung der Baugenehmigung 
in irgend welcher Hinsicht entstanden sein könnten oder noch entstehen 
werden, mit abgegolten. 
Mit Rücksicht aus die Rechtslage und auf das Gutachten unserer 
Sachverständigen halten wir dieses vergleichsweise Abkommen für sehr- 
empfehlenswert, weil in etwaigem Prozeßsalle mit einer Herabsetzung 
der Entschädigung kaum, wohl aber mit ihrer Erhöhung zu rechnen 
sein würde. 
Unter Beifügung der erforderlichen Anzahl Orientierungsskizzen 
ersuchen wir daher int Einverständnis mit der Tiefbaudeputation um 
folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich mit dein freihändigen Erwerb der 
von den Grundstücken Dresdener Straße 94 und 95 zur Ver 
breiterung dieser Straße bestimmten Fläche von etwa 111 gm zum 
Preise von 100 000 M bei Verzicht des Eigentümers auf alle 
weiteren Ansprüche gegen die Stadtgemeinde einverstanden. 
Die Zahlung des Kaufpreises hat aus einer neuen Anleihe und 
bis zu ihrer Genehmigung aus dein Vorschußkonto zu erfolgen. 
An sein Angebot hat sich Wehl bis zum 1. Mai d. Fs. gebunden. 
§ 9 Kommunalabgabengesetzes hat Anwendung zu finden. 
Berlin, den 16. März 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Eingegangene Petitionen. 
Laufende 
Nr. 
Einsender 
Inhalt 
21. 
Apotheker Oskar Birnbaum, 
Schaffung einer Gelegenheit zum Anschließen von Fahrrädern aus dem städtischen Gemeinde- 
Fürbringerstraße 6. 
friedhof in Friedrichsfeldc. 
22. 
Konununaler Verein der nördlichen 
Schönhauser Vorstadt. 
Errichtung einer städtischen höheren Mädchenschule. 
Berlin, den 16. März 1912. 
Der Stadtverordnetenvorsteher 
Michelet. 
Druck o»n W. & ©. Loewe»th»l, Berlin.
	        
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