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Volume No. 15 (149-160), 1912/02/24

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1912 (Public Domain)

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des Wasserzinses sür fiskalische Gewässer zur Grundlage für die 
Wasserzinserhebung auf dein Rummelsburger See gemacht wird. 
Berlin, den 23. Februar 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
ISS. Vorlage (J.-Nr. 6 777 Orck. 11) — zur Beschlußfassung —. 
betreffend die Gewährung eines Patronatsbeitrages znm 
Vau eines Pfarr- und lliifterwohnhanses in Reinicken 
dorf. 
Tie kirchlichen Körperschaften von Reinickendorf haben den Bau 
eines Pfarr- und Küsterwohnhauses auf dem alten zur ersten Pfarr- 
stelle gehörigen Pfarrgrundstück an der Hauptstraße zu Reinickendorf 
nach dem beigefügten Enlivurse beschlossen und uns ersucht, den uns 
nach Märkischem Provinzialrecht obliegenden Patronatsbeitrag (Leistung 
der Baumaterialien — Holz, Steine, Kalk —) zu den Baukosten bei 
zusteuern. Sie begründen ihren Antrag insbesondere damit, daß es 
dem ersten Pfarrer bei dem steten Wachsen der jetzt schon über 
30 000 Seelen zählenden Kirchengemeinde nicht mehr möglich ist, ohne 
Verwaltungsbeamten (Küster) den sich immer mehr verzweigenden rein 
technischen Amtsobliegenheiten zu genügen. Es soll deshalb demnächst 
ein Küster bestellt und diesem eine Amtsivohnung in dem neuen Hause 
überwiesen werden. Im Interesse einer schnellen und leichten 
Bedienung der Gemeinde und vor allem, um den vielbeschäftigten 
Gemeindemitgliedern aus dem Jndustriearbeiterstande bei der Anmeldung 
von Taufe», Trauungen, Beerdigungen usw. alle Weiterungen und 
Zeitverluste zu ersparen^ sollen der erste Pfarrer, der Küster und der 
Kirchendiener Amtswohnungen in diesem Hanse erhalten. Ferner soll 
auch noch ei» Zimmer sür den Konnrmandenunterricht vorgesehen 
werden. 
Die veranschlagten Arbeiten sind nach dein in Abschrift beigefügten 
Gutachten unserer Hochbaudeputation als notwendig anzusehen. Die 
hiernach dein Patron von den 58 535 M betragenden Baukosten zur 
Last fallenden Materialien haben einen Wert von 13 421 M oder rund 
13 400 . u. Da nach dem nies vorliegenden Kirchcnkasjenrtat die lau 
senden jährlichen Ausgaben der Kirchenkasse nicht gedeckt sind, sondern 
durch Umlage ausgebracht werden müssen, liegt uns nach Märkischem 
Recht und !s 789 Teil II Titel 11 A. L. R. die Lieferung der Bau 
materialien für die zu Dienstwohnungen bestimmten Gebäude ob. soweit 
sie zu Wohnzwecken der Geistlichen und sonstigen Kirchendiener Ver- 
wendung finden. 
Im Einverständnis mit unserer Grundcigeutumsdeputation beab 
sichtigen wir deshalb, der Kirchengemeinde von Reinickendorf einen 
Patronatsbeitrag von 13 400 M zu gewähren. 
Der Betrag ist in das Extraordinarinm des Etats Kapitel XIII 
Abteilung 2, für 1912 eingesetzt worden. 
Wir ersuchen dal)er folgenden Beschluß zu fassen: 
Tie Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß an die 
Kirchengemeinde zu Reinickendorf zum Bau eines Pfarr- und Küster 
wohnhauses daselbst als Patronatsbeitrag 13 400 M aus dem 
Extraordinarinm des Etats Kapitel Xlll Abteilung 2, für 1912 
gezahlt werden. 
Berlin, den 22. Februar 1912. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
3u 159. 
Die veranschlagten Arbeiten sind als notwendig anzusehen bis 
aus den in Titel Xlll Position 39 vorgesehenen Stabsußboden 
ans Buchenholz ans Blindboden, sür den besser kieferner Riemen- 
fußboden ausreichend wäre, und der daher auch nur in der Ermittelung 
des Patronatsbeitrages in Ansatz gebracht worden ist. 
Die Preise sind im allgemeinen angemessen. Ta in dem vor 
liegenden speziellen Entwurf die Kirchendienerwohnung vom Keller in 
das Erdgeschoß verlegt ivordcn ist, und Archiv und Sitzungszimmer 
infolgedessen ganz fortgefallen sind, so ist entgegen der an die Grund 
eigentumsdeputation ergangenen Antwort vom 22. Mai 1911 jetzt 
nur noch das Konfirmandenzimmer mit Garderobe von den Patronats 
beiträgen auszuscheiden. 
Hiernach ist die beigefügte Ermittelung aufgestellt worden. Rach 
dieser ergibt sich die Höhe des Patronatsbeitrages von 14 400 M 
979 M (für das Konfirmandenzimmer usw.)13 421 rund 
13 400 M. 
Berlin, den 8. November 1911. 
Städtische Hochbaudeputation. 
gez. Namslau. 
An die Städtische Grundeigenlumsdeputation. 
169. Vorlage (J.-Nr. 4135 IVasusr 11) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend den Abschluß eines Vertrages mit der Ge 
meinde Mahlsdors über Durchführung eines Druck- 
rohreS der städtischen Wasserwerke durch das Gemeinde 
gebiet von Mahlsdorf. 
Das durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
27. Oktober 1910 — Protokoll 13 — zur Ausführung genehmigte 
dritte Drnckrohr Müggelsee—Lichtenberg führt ans einer Länge von 
rund 1500 m durch das Gebiet der Gemeinde Mahlsdorf? Das 
Rohr hat eine lichte Weite von 1100 mm und beansprucht eine Bau 
grube von 2,» m Breite. Auf rund 600 m Länge, auf der Strecke 
von der Grenze der Gemarkung Mahlsdorf bis zur Berlin—Frankfurter 
Chaussee, wird es in einen 5 m breiten Landstreifen gelegt, der von 
den betreffenden Eigentümern bereits käuflich erworben ist. Weitere 
rund 900 m liegen teils in, teils neben der dem Provinzialverband 
der Provinz Brandenburg gehörigen Berlin—Frankfurter Chaussee. 
Ta diese Chaussee schon durch zwei große 1 200 mm weite Trnckrohre 
unserer Wasserwerke und andere Leitungen belastet ist, muß zur Ver 
legung des neuen Rohres teilweise in die Vorgärten der anliegenden 
Grundstücke übergegriffen werden. Mit dem Provinzialverband und 
den Anliegern sind entsprechende Abkommen getroffen. 
Ist sonach die Gemeinde Mahlsdorf auch als Eigentümerin bei der 
Rohrverlegung nicht beteiligt so bedarf es doch deswegen einer Einigung 
mit ihr, weil das neue Rohr innerhalb des Gemeindebezirks auf seiner 
ganzen Länge in bebauungsplanmäßig festgestellten Straßenzügen liegt. 
Es ist also zur Verlegung nach der bestehenden Rechtssprechung des 
Oberverwaltungsgerichts gemäß § 11 des Baufluchtliniengesetzes die 
Zustimninng der Gemeinde erforderlich. 
^Nach längeren Verhandlungen ist der beifolgende Vertragsentwurf 
zu Stande kommen, den wir der Stadtverordnetenversammlung hiermit 
zur Beschlußfassung unterbreiten, weil er über die Zuständigkeit der 
gemischten Deputation, die durch Beschluß vom 2. Februar 1911 — 
Protokoll 18 — zum Zwecke freihändiger Beschaffung des sür den 
Druckstrang erforderlichen Grund und Bodens eingesetzt ist, hinausgeht. 
Nach den ihr auf Grund unserer Vorlage vom 12. Januar 1912 
— Drucksache 86 — gezogenen Grenzen ist diese Deputation befugt, 
den in Betracht kommenden Gemeinden die Abtretung unseres Truck 
rohrgeländes zum Zwecke von Straßenanlagen — unter Wahrung 
unseres Mitbenutzungsrechtes — gegen Erstattung des seinerzeit voii 
der Stadt Berlin gezahlten Erwerbspreisen, und ferner Wasserlieferung 
aus unseren Werken zum gleichen Preise, wie ihn die Einwohner 
Berlins zahlen, zuzugestehen. 
Im ersten Punkte gehr die Forderung der Gemeinde Mahlsdorf 
aber diese Grenze hinaus, es wird in § 6 des Vertrages die unent 
geltliche Abtretung des Truckrohrgeländes gefordert. Die gleiche 
Forderung ist auch bei den noch schwebenden Verhandlungen von anderen 
Gemeinden gesteür, mrd wir sind nach eingehender Prüfung dazu 
gekommen, derselben Berechtigung zuzugestehen. Die Feldmarke werden, 
wie der anliegende Plan zeigt, von unseren Druckrohren in höchst 
ungünstiger Weise durchschnitten. Der der Stadt Berlin gehörige 
Landstreisen ist bei der Ausstellung zweckmäßiger Bebauungspläne viel 
fach hinderlich. Die Gemeinden sind deshalb meist genötigt, ihre 
Bebauungspläne so einzurichten, daß die Druckrohrstrecke in die 
Straßen fällt, wobei die Rohrstrecke zum Teil als Promenade benutzt 
wird. Für die Wasserwerke ist das nur günstig: sie müssen, um für 
den Fall einer Repararur an den Drucksträngen jederzeit mit schweren 
Rohren heran zu können, dauernd einen befestigten Weg auf der ganzen 
Strecke unterhalten. Diese Notwendigkeit fällt fort, wenn die Rohre 
in einer Straße liegen, die von der betreffenden Gemeinde zu unter 
halten ist. Eigentümerinnen des Straßengeländes wollen und müssen 
nach den bestehenden polizeilichen Vorschriften die Gemeinden aber 
sein, und wenn der Bestand und jedwede Veränderung unserer in dem 
Gelände liegenden Leitungen (Röhren und Kabel) uns, wie es im vor 
liegenden Falle geschieht, durch grundbuchliche Eintragung gewährleistet 
wird, läßt sich gegen die unentgeltliche Abtretung des Druckrohrgeländes 
nichts einwenden. Bei einer Enteignung würde in Anbetracht' der er 
heblichen Belastung des Landes durch die Wasserwerksanlagen, vor 
aussichtlich wenig an Entschädigung herauskommen. 
Was den zweiten Punkt, die Wasserlieferung anbelangt, so ist der 
der Gemeinde Mahlsdorf zugebilligte Wasserpreis von 13 T, für das 
Kubikmeter, der sobald der Berliner Wasserpreis über 15 3, steigt, 
entsprechend erhöht wird, im Ergebnis nicht niedriger, sondern höher, 
als der von den Einwohnern Berlins gezahlte, denn das Wasser soll 
nicht frei Haus an die Einwohner von Mahlsdors, sondern vom Haupt- 
druckrohrstrang ab im ganzen an die Gemeinde geliefert werden. Tie 
Verteilung an die Verbraucher einschließlich Beschaffung und Unter 
haltung der dazu erforderlichen Leitungen und Wassermesser und die 
Abrechnung mit den Eigentümern ist Sache der Gemeinde. Die der 
Gemeinde hierdurch erwachsenden, von der Stadt Berlin also ersparten 
Kosten sind erheblich höher als die Differenz von 2 H sür das Kubikmeter. 
Im übrigen ist aus dem Vertrage nur noch die in § 8 bedungene 
eimnalige Abfindung der Gemeinde Mahlsdors in Höhe von 15 000 M 
hervorzuheben. Die Forderung ist nicht unbillig, denn die Erschwer 
nisse, welche der Gemeinde durch die Belastung der Berlin-Frankfurter 
Chaussee, die sic demnächst vom Provinzialverbande übernehmen ivill.
	        
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