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des Wasserzinses sür fiskalische Gewässer zur Grundlage für die
Wasserzinserhebung auf dein Rummelsburger See gemacht wird.
Berlin, den 23. Februar 1912.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
K i r s ch n e r.
ISS. Vorlage (J.-Nr. 6 777 Orck. 11) — zur Beschlußfassung —.
betreffend die Gewährung eines Patronatsbeitrages znm
Vau eines Pfarr- und lliifterwohnhanses in Reinicken
dorf.
Tie kirchlichen Körperschaften von Reinickendorf haben den Bau
eines Pfarr- und Küsterwohnhauses auf dem alten zur ersten Pfarr-
stelle gehörigen Pfarrgrundstück an der Hauptstraße zu Reinickendorf
nach dem beigefügten Enlivurse beschlossen und uns ersucht, den uns
nach Märkischem Provinzialrecht obliegenden Patronatsbeitrag (Leistung
der Baumaterialien — Holz, Steine, Kalk —) zu den Baukosten bei
zusteuern. Sie begründen ihren Antrag insbesondere damit, daß es
dem ersten Pfarrer bei dem steten Wachsen der jetzt schon über
30 000 Seelen zählenden Kirchengemeinde nicht mehr möglich ist, ohne
Verwaltungsbeamten (Küster) den sich immer mehr verzweigenden rein
technischen Amtsobliegenheiten zu genügen. Es soll deshalb demnächst
ein Küster bestellt und diesem eine Amtsivohnung in dem neuen Hause
überwiesen werden. Im Interesse einer schnellen und leichten
Bedienung der Gemeinde und vor allem, um den vielbeschäftigten
Gemeindemitgliedern aus dem Jndustriearbeiterstande bei der Anmeldung
von Taufe», Trauungen, Beerdigungen usw. alle Weiterungen und
Zeitverluste zu ersparen^ sollen der erste Pfarrer, der Küster und der
Kirchendiener Amtswohnungen in diesem Hanse erhalten. Ferner soll
auch noch ei» Zimmer sür den Konnrmandenunterricht vorgesehen
werden.
Die veranschlagten Arbeiten sind nach dein in Abschrift beigefügten
Gutachten unserer Hochbaudeputation als notwendig anzusehen. Die
hiernach dein Patron von den 58 535 M betragenden Baukosten zur
Last fallenden Materialien haben einen Wert von 13 421 M oder rund
13 400 . u. Da nach dem nies vorliegenden Kirchcnkasjenrtat die lau
senden jährlichen Ausgaben der Kirchenkasse nicht gedeckt sind, sondern
durch Umlage ausgebracht werden müssen, liegt uns nach Märkischem
Recht und !s 789 Teil II Titel 11 A. L. R. die Lieferung der Bau
materialien für die zu Dienstwohnungen bestimmten Gebäude ob. soweit
sie zu Wohnzwecken der Geistlichen und sonstigen Kirchendiener Ver-
wendung finden.
Im Einverständnis mit unserer Grundcigeutumsdeputation beab
sichtigen wir deshalb, der Kirchengemeinde von Reinickendorf einen
Patronatsbeitrag von 13 400 M zu gewähren.
Der Betrag ist in das Extraordinarinm des Etats Kapitel XIII
Abteilung 2, für 1912 eingesetzt worden.
Wir ersuchen dal)er folgenden Beschluß zu fassen:
Tie Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß an die
Kirchengemeinde zu Reinickendorf zum Bau eines Pfarr- und Küster
wohnhauses daselbst als Patronatsbeitrag 13 400 M aus dem
Extraordinarinm des Etats Kapitel Xlll Abteilung 2, für 1912
gezahlt werden.
Berlin, den 22. Februar 1912.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
K i r s ch n e r.
3u 159.
Die veranschlagten Arbeiten sind als notwendig anzusehen bis
aus den in Titel Xlll Position 39 vorgesehenen Stabsußboden
ans Buchenholz ans Blindboden, sür den besser kieferner Riemen-
fußboden ausreichend wäre, und der daher auch nur in der Ermittelung
des Patronatsbeitrages in Ansatz gebracht worden ist.
Die Preise sind im allgemeinen angemessen. Ta in dem vor
liegenden speziellen Entwurf die Kirchendienerwohnung vom Keller in
das Erdgeschoß verlegt ivordcn ist, und Archiv und Sitzungszimmer
infolgedessen ganz fortgefallen sind, so ist entgegen der an die Grund
eigentumsdeputation ergangenen Antwort vom 22. Mai 1911 jetzt
nur noch das Konfirmandenzimmer mit Garderobe von den Patronats
beiträgen auszuscheiden.
Hiernach ist die beigefügte Ermittelung aufgestellt worden. Rach
dieser ergibt sich die Höhe des Patronatsbeitrages von 14 400 M
979 M (für das Konfirmandenzimmer usw.)13 421 rund
13 400 M.
Berlin, den 8. November 1911.
Städtische Hochbaudeputation.
gez. Namslau.
An die Städtische Grundeigenlumsdeputation.
169. Vorlage (J.-Nr. 4135 IVasusr 11) — zur Beschlußfassung —,
betreffend den Abschluß eines Vertrages mit der Ge
meinde Mahlsdors über Durchführung eines Druck-
rohreS der städtischen Wasserwerke durch das Gemeinde
gebiet von Mahlsdorf.
Das durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
27. Oktober 1910 — Protokoll 13 — zur Ausführung genehmigte
dritte Drnckrohr Müggelsee—Lichtenberg führt ans einer Länge von
rund 1500 m durch das Gebiet der Gemeinde Mahlsdorf? Das
Rohr hat eine lichte Weite von 1100 mm und beansprucht eine Bau
grube von 2,» m Breite. Auf rund 600 m Länge, auf der Strecke
von der Grenze der Gemarkung Mahlsdorf bis zur Berlin—Frankfurter
Chaussee, wird es in einen 5 m breiten Landstreifen gelegt, der von
den betreffenden Eigentümern bereits käuflich erworben ist. Weitere
rund 900 m liegen teils in, teils neben der dem Provinzialverband
der Provinz Brandenburg gehörigen Berlin—Frankfurter Chaussee.
Ta diese Chaussee schon durch zwei große 1 200 mm weite Trnckrohre
unserer Wasserwerke und andere Leitungen belastet ist, muß zur Ver
legung des neuen Rohres teilweise in die Vorgärten der anliegenden
Grundstücke übergegriffen werden. Mit dem Provinzialverband und
den Anliegern sind entsprechende Abkommen getroffen.
Ist sonach die Gemeinde Mahlsdorf auch als Eigentümerin bei der
Rohrverlegung nicht beteiligt so bedarf es doch deswegen einer Einigung
mit ihr, weil das neue Rohr innerhalb des Gemeindebezirks auf seiner
ganzen Länge in bebauungsplanmäßig festgestellten Straßenzügen liegt.
Es ist also zur Verlegung nach der bestehenden Rechtssprechung des
Oberverwaltungsgerichts gemäß § 11 des Baufluchtliniengesetzes die
Zustimninng der Gemeinde erforderlich.
^Nach längeren Verhandlungen ist der beifolgende Vertragsentwurf
zu Stande kommen, den wir der Stadtverordnetenversammlung hiermit
zur Beschlußfassung unterbreiten, weil er über die Zuständigkeit der
gemischten Deputation, die durch Beschluß vom 2. Februar 1911 —
Protokoll 18 — zum Zwecke freihändiger Beschaffung des sür den
Druckstrang erforderlichen Grund und Bodens eingesetzt ist, hinausgeht.
Nach den ihr auf Grund unserer Vorlage vom 12. Januar 1912
— Drucksache 86 — gezogenen Grenzen ist diese Deputation befugt,
den in Betracht kommenden Gemeinden die Abtretung unseres Truck
rohrgeländes zum Zwecke von Straßenanlagen — unter Wahrung
unseres Mitbenutzungsrechtes — gegen Erstattung des seinerzeit voii
der Stadt Berlin gezahlten Erwerbspreisen, und ferner Wasserlieferung
aus unseren Werken zum gleichen Preise, wie ihn die Einwohner
Berlins zahlen, zuzugestehen.
Im ersten Punkte gehr die Forderung der Gemeinde Mahlsdorf
aber diese Grenze hinaus, es wird in § 6 des Vertrages die unent
geltliche Abtretung des Truckrohrgeländes gefordert. Die gleiche
Forderung ist auch bei den noch schwebenden Verhandlungen von anderen
Gemeinden gesteür, mrd wir sind nach eingehender Prüfung dazu
gekommen, derselben Berechtigung zuzugestehen. Die Feldmarke werden,
wie der anliegende Plan zeigt, von unseren Druckrohren in höchst
ungünstiger Weise durchschnitten. Der der Stadt Berlin gehörige
Landstreisen ist bei der Ausstellung zweckmäßiger Bebauungspläne viel
fach hinderlich. Die Gemeinden sind deshalb meist genötigt, ihre
Bebauungspläne so einzurichten, daß die Druckrohrstrecke in die
Straßen fällt, wobei die Rohrstrecke zum Teil als Promenade benutzt
wird. Für die Wasserwerke ist das nur günstig: sie müssen, um für
den Fall einer Repararur an den Drucksträngen jederzeit mit schweren
Rohren heran zu können, dauernd einen befestigten Weg auf der ganzen
Strecke unterhalten. Diese Notwendigkeit fällt fort, wenn die Rohre
in einer Straße liegen, die von der betreffenden Gemeinde zu unter
halten ist. Eigentümerinnen des Straßengeländes wollen und müssen
nach den bestehenden polizeilichen Vorschriften die Gemeinden aber
sein, und wenn der Bestand und jedwede Veränderung unserer in dem
Gelände liegenden Leitungen (Röhren und Kabel) uns, wie es im vor
liegenden Falle geschieht, durch grundbuchliche Eintragung gewährleistet
wird, läßt sich gegen die unentgeltliche Abtretung des Druckrohrgeländes
nichts einwenden. Bei einer Enteignung würde in Anbetracht' der er
heblichen Belastung des Landes durch die Wasserwerksanlagen, vor
aussichtlich wenig an Entschädigung herauskommen.
Was den zweiten Punkt, die Wasserlieferung anbelangt, so ist der
der Gemeinde Mahlsdorf zugebilligte Wasserpreis von 13 T, für das
Kubikmeter, der sobald der Berliner Wasserpreis über 15 3, steigt,
entsprechend erhöht wird, im Ergebnis nicht niedriger, sondern höher,
als der von den Einwohnern Berlins gezahlte, denn das Wasser soll
nicht frei Haus an die Einwohner von Mahlsdors, sondern vom Haupt-
druckrohrstrang ab im ganzen an die Gemeinde geliefert werden. Tie
Verteilung an die Verbraucher einschließlich Beschaffung und Unter
haltung der dazu erforderlichen Leitungen und Wassermesser und die
Abrechnung mit den Eigentümern ist Sache der Gemeinde. Die der
Gemeinde hierdurch erwachsenden, von der Stadt Berlin also ersparten
Kosten sind erheblich höher als die Differenz von 2 H sür das Kubikmeter.
Im übrigen ist aus dem Vertrage nur noch die in § 8 bedungene
eimnalige Abfindung der Gemeinde Mahlsdors in Höhe von 15 000 M
hervorzuheben. Die Forderung ist nicht unbillig, denn die Erschwer
nisse, welche der Gemeinde durch die Belastung der Berlin-Frankfurter
Chaussee, die sic demnächst vom Provinzialverbande übernehmen ivill.