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Volume No. 58 (1216-1226), 17. Dezember 1910

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

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und des Magistrats entsprechendem Zustande liegt während der Ver 
tragsdauer dem Unternehmer ob. 
8 7. 
Zeit und Errichtung von Säulen. 
Binnen 3 Wochen nach Genehmigung bezw Feststellung der 
Aufstellungsorte neuer Säulen müssen diese Säulen betriebsfähig er 
richtet sein, widrigenfalls der Magistrat befugt ist, die fehlenden auf 
Kosten des Unternehmers zu entrichten und die Benutzung sämtlicher 
Säulen anderweit zu vergeben. 
8 8. 
Genehmigung ähnlicher Einrichtungen. 
Während der Dauer des Vertrages wird die Stadtgemeinde 
einem anderen Unternehmer die Genehmigung zur Errichtung von 
Anlagen zu gleichen Zwecken auf öffentlichen Straßen und Plätzen 
nicht erteilen. Diese Zusicherung bezieht sich jedoch nicht auf Verkaufs- 
Hallen lKioske) und andere Einrichtungen, bei welchen Anzeigen durch 
Inschriften auf Holz, Blech, Glas, Eisen, Leinewand und dergleichen 
angebracht werden, auch nicht auf Einrichtungen, bei welchen Anzeigen 
zur Verwendung kommen, welche als Drucksachen zu erachten sind, 
sofern diese Anzeigen mindestens 4 Wochen in ihrem Wortlaute un 
verändert bleiben, oder Wetteranzeigen, Fahrpläne usw. betreffen. 
8 9. 
Versetzung. 
Wenn die zuständigen Behörden die Versetzung oder zeitweise 
Beseitigung errichteter Säulen usw. im öffentlichen Interesse verlangen, 
so muß diese auf Kosten des Unternehmers erfolgen. 
8 10. 
Benutzungsrecht des Unternehmers. 
Dem Unternehmer steht das ausschließliche Recht zu, die errichteten 
Säulen usw. während der Vertragsdauer zum Anschlage vou öffent- 
lichen Anzeigen der im § 1 gedachten Art zu benutzen. 
Er ist verpflichtet, die ihm übergebenen Plakate nach der Zeit- 
folge der Anmeldungen zur Befestigung an den Säulen zu bringen 
und hat zur Kontrolle hierüber ein Buch zu führen, in welches die 
Anmeldungen der Zeitfolge nach einzutragen sind. Ausnahmen von 
dieser Anschlagsfolge sind nur gestattet, wenn Gefahr im Verzüge ist. 
Ueber die Zeit der Anmeldung resp. der Uebergabe der anschlags- 
fertigen Plakate ist eine Bescheinigung zu erteilen. Unternehmer ist 
nicht verpflichtet, Plakate gleichen Inhalts an mehr als 300 Säulen 
gleichzeitig znm Anschlag zu bringen. Auf Bekanntmachung von 
Behörden findet diese Bestimmung keine Anwendung. Bei Verteilung 
der Plakate auf die Säulen sind die Wünsche der Besteller möglichst 
zu berücksichtigen. 
Plakate, die nicht eine der in dem Tarif vorgesehenen Größen 
haben, können von dem Anschlage zurückgewiesen werden und müssen 
zurückgewiesen werden, soweit ihretwegen die Plakate bis zur Größe IV 
zurückgestellt werden müßten. 
Jngleichen sind Plakate, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt, 
zurückzuweisen. 
8 11. 
Anschläge von Behörden. 
Oeffentliche Behörden sind nach Maßgabe der betreffenden Polizei- 
verordnung befugt, selbst ihre Bekanntmachungen an den Säulen be 
festigen zu lassen und deren unentgeltliche Befestigung, sowie die un- 
entgeltliche Ueberlassung des Anschlagraumes von dem Unternehmer 
zu fordern. 
8 12- 
Tarif. 
Für die Ueberlassung des Säulenraumes zum Anbringen von 
Plakaten und das Anbringen selbst darf der Unternehmer höchstens 
folgende Tarifsätze erheben: 
Säulenraum 
pro IM und 
Anschlag 
Größe 
Tag 
pro 100 
M 
-t 
M 
-l 
a) 
I. Größe, Quart, zirka 18 cm hoch, 
24 cm breit 
— 
40 
25 
b) 
II. Größe, Folio, zirka 36 cm hoch, 
24 cm breit 
— 
80 
40 
o) 
III. Größe, Doppel-Folio, zirka 36 cm 
hoch, 48 cm breit 
1 
20 
75 
ch 
IV. Grüße, halb Adler, 72 cm hoch, 
48 cm breit . . 
2 
50 
1 
50 
Differenzen der zum Anschlag zu bringenden Plakate gegen die 
vorstehend angegebenen Maße find unerheblich, sofern sie nicht über 
2 cm betragen. Bei Plakaten von einem die Größe IV übersteigenden 
Formate ist für Säulenraum und Anschlag zunächst der für das 
Format IV festgesetzte Preis und außerdem für den über dieses Forniat 
hinausgehenden Teil des Plakats sovielmal der Preis des Formates I 
zu entrichten, als in demselben dieses Format enthalten ist, wobei für 
jedes angefangene Flächenstück der volle Preis dieses Formates be 
rechnet wird. 
8 18. 
Pacht und Entziehung des Benutzungsrechts. 
Der Unternehmer hat für die Ueberlassung der Benutzung der 
Säulen rc. während der Vertragszeit der Stadtgemeinde eine Pacht 
in vierteljährlichen Raten postnumerando zu zahlen. Die Pacht ist 
in bestimmten Summen zu bieten. 
Die Verzögerung der Zahlung einer fälligen Pachtrate um mehr 
als 4 Wochen berechtigt die Stadlgemeinde, ohne daß es eines ge 
richtlichen Verfahrens bedarf, die Benutzung der Säulen ,>c. anderweit 
zu vergeben. 
Ein gleiches tritt ein, wenn der Unternehmer die Befugnis zum 
Zetielanschlag verliert. Eine Entschädigung wird in diesen Fällen 
dem Unternehmer nicht gewährt, auch für die Säulen keine Ver- 
gütigung. 
8 11- 
Abtretung des Rechts des Unternehmers und Uebergang 
auf die Erben. 
Der Unternehmer ist nicht befugt, ohne Genehmigung der Stadt- 
gemeinde die Rechte aus dem auf Grund dieser Bedingungen abzu 
schließenden Vertrage einem Anderen abzutreten. Stirbt der Unter 
nehmer während der Vertragsdauer, so find, sofern der Erbe nicht 
zum Gewerbebetrieb befähigt ist, oder mehrere Erben vorhanden 
sind, die Erben verpflichtet, einen gemeinschaftlichen, den Anforderungen 
der Gewerbeordnung entsprechenden Bevollmächtigten den Behörden 
gegenüber zu bestellen, mit der Machtbefugnis, sie in allen Beziehungen 
zu vertreten, auch soweit dazu nach den Gesetzen Spezialvollmacht er 
forderlich ist. 
8 15. 
Sicherheitsbestellung. 
Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in gehöriger Weise hat 
der Unternehmer bei Abschluß des Vertrages ein Haftgeld von 30 000 M 
bar oder in den beim Magistrat zur Sicherheilsbestellung zugelassenen 
Wertpapieren zu bestellen. Dieses Haftgeld ist, im Falle es ange 
griffen wird, stets wieder auf die Höhe von 50 000 M zu ergänzen: 
es verfällt als Vertragsstrafe im Falle der Entziehung der Be- 
Nutzung der Säulen nach den Bestimmungen im 8 18 und ist sonst 
6 Wochen nach Ablauf des Vertrages zur Rückzahlung fällig. 
8 16. 
Vertragsabschluß. 
Der Unternehmer bleibt 6 Wochen vom Tage des Ablaufs der 
Frist für die Abgabe der Gebote an fein Gebot gebunden. Die Stadt- 
gemeinde übernimmt keine Verpflichtung einem der Bewerber den 
Zuschlag zu erteilen. 
Weigert sich derjenige, dem der Zuschlag erteilt wird, den Vertrag 
abzuschließen, was anzunehmen ist, wenn er auf gehörige Ladung 
binnen 8 Tagen zur Vollziehung des Vertrages sich nicht einfindet, 
so verfällt er in eine Vertragsstrafe von 5000 dieser Betrag ist 
bei Abgabe des Gebots als Haftgeld bar oder in den beim Magistrat 
zur Sicherheilsbestellung zugelassenen Wertpapieren einzuzahlen. Die 
Gebote sind versiegelt einzureichen, ihre Eröffnung erfolgt öffentlich 
nach dem Ablaufe der Abgabefrist. 
8 17- 
Vertragsdauer. 
Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. 
8 18. 
Aufsichtsrecht des Magistrats. 
Der Magistrat hat das Recht, die Jnnehaltung der Bestimmungen 
dieses Vertrages, insbesondere in den §8 6 und 10 und des Tarifs 
zu überwachen; im Falle festgestellter Zuwiderhandlungen ist er be 
fugt, gegen den Unternehmer eine Vertragsstrafe bis zu 1000 M für 
jeden Einzelfall wegen nicht gehöriger Erfüllung festzusetzen und den 
Strafbetrag aus dem Haftgeld zu entnehmen. 
Berlin, den
	        
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