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und des Magistrats entsprechendem Zustande liegt während der Ver
tragsdauer dem Unternehmer ob.
8 7.
Zeit und Errichtung von Säulen.
Binnen 3 Wochen nach Genehmigung bezw Feststellung der
Aufstellungsorte neuer Säulen müssen diese Säulen betriebsfähig er
richtet sein, widrigenfalls der Magistrat befugt ist, die fehlenden auf
Kosten des Unternehmers zu entrichten und die Benutzung sämtlicher
Säulen anderweit zu vergeben.
8 8.
Genehmigung ähnlicher Einrichtungen.
Während der Dauer des Vertrages wird die Stadtgemeinde
einem anderen Unternehmer die Genehmigung zur Errichtung von
Anlagen zu gleichen Zwecken auf öffentlichen Straßen und Plätzen
nicht erteilen. Diese Zusicherung bezieht sich jedoch nicht auf Verkaufs-
Hallen lKioske) und andere Einrichtungen, bei welchen Anzeigen durch
Inschriften auf Holz, Blech, Glas, Eisen, Leinewand und dergleichen
angebracht werden, auch nicht auf Einrichtungen, bei welchen Anzeigen
zur Verwendung kommen, welche als Drucksachen zu erachten sind,
sofern diese Anzeigen mindestens 4 Wochen in ihrem Wortlaute un
verändert bleiben, oder Wetteranzeigen, Fahrpläne usw. betreffen.
8 9.
Versetzung.
Wenn die zuständigen Behörden die Versetzung oder zeitweise
Beseitigung errichteter Säulen usw. im öffentlichen Interesse verlangen,
so muß diese auf Kosten des Unternehmers erfolgen.
8 10.
Benutzungsrecht des Unternehmers.
Dem Unternehmer steht das ausschließliche Recht zu, die errichteten
Säulen usw. während der Vertragsdauer zum Anschlage vou öffent-
lichen Anzeigen der im § 1 gedachten Art zu benutzen.
Er ist verpflichtet, die ihm übergebenen Plakate nach der Zeit-
folge der Anmeldungen zur Befestigung an den Säulen zu bringen
und hat zur Kontrolle hierüber ein Buch zu führen, in welches die
Anmeldungen der Zeitfolge nach einzutragen sind. Ausnahmen von
dieser Anschlagsfolge sind nur gestattet, wenn Gefahr im Verzüge ist.
Ueber die Zeit der Anmeldung resp. der Uebergabe der anschlags-
fertigen Plakate ist eine Bescheinigung zu erteilen. Unternehmer ist
nicht verpflichtet, Plakate gleichen Inhalts an mehr als 300 Säulen
gleichzeitig znm Anschlag zu bringen. Auf Bekanntmachung von
Behörden findet diese Bestimmung keine Anwendung. Bei Verteilung
der Plakate auf die Säulen sind die Wünsche der Besteller möglichst
zu berücksichtigen.
Plakate, die nicht eine der in dem Tarif vorgesehenen Größen
haben, können von dem Anschlage zurückgewiesen werden und müssen
zurückgewiesen werden, soweit ihretwegen die Plakate bis zur Größe IV
zurückgestellt werden müßten.
Jngleichen sind Plakate, deren Inhalt gegen die Gesetze verstößt,
zurückzuweisen.
8 11.
Anschläge von Behörden.
Oeffentliche Behörden sind nach Maßgabe der betreffenden Polizei-
verordnung befugt, selbst ihre Bekanntmachungen an den Säulen be
festigen zu lassen und deren unentgeltliche Befestigung, sowie die un-
entgeltliche Ueberlassung des Anschlagraumes von dem Unternehmer
zu fordern.
8 12-
Tarif.
Für die Ueberlassung des Säulenraumes zum Anbringen von
Plakaten und das Anbringen selbst darf der Unternehmer höchstens
folgende Tarifsätze erheben:
Säulenraum
pro IM und
Anschlag
Größe
Tag
pro 100
M
-t
M
-l
a)
I. Größe, Quart, zirka 18 cm hoch,
24 cm breit
—
40
25
b)
II. Größe, Folio, zirka 36 cm hoch,
24 cm breit
—
80
40
o)
III. Größe, Doppel-Folio, zirka 36 cm
hoch, 48 cm breit
1
20
75
ch
IV. Grüße, halb Adler, 72 cm hoch,
48 cm breit . .
2
50
1
50
Differenzen der zum Anschlag zu bringenden Plakate gegen die
vorstehend angegebenen Maße find unerheblich, sofern sie nicht über
2 cm betragen. Bei Plakaten von einem die Größe IV übersteigenden
Formate ist für Säulenraum und Anschlag zunächst der für das
Format IV festgesetzte Preis und außerdem für den über dieses Forniat
hinausgehenden Teil des Plakats sovielmal der Preis des Formates I
zu entrichten, als in demselben dieses Format enthalten ist, wobei für
jedes angefangene Flächenstück der volle Preis dieses Formates be
rechnet wird.
8 18.
Pacht und Entziehung des Benutzungsrechts.
Der Unternehmer hat für die Ueberlassung der Benutzung der
Säulen rc. während der Vertragszeit der Stadtgemeinde eine Pacht
in vierteljährlichen Raten postnumerando zu zahlen. Die Pacht ist
in bestimmten Summen zu bieten.
Die Verzögerung der Zahlung einer fälligen Pachtrate um mehr
als 4 Wochen berechtigt die Stadlgemeinde, ohne daß es eines ge
richtlichen Verfahrens bedarf, die Benutzung der Säulen ,>c. anderweit
zu vergeben.
Ein gleiches tritt ein, wenn der Unternehmer die Befugnis zum
Zetielanschlag verliert. Eine Entschädigung wird in diesen Fällen
dem Unternehmer nicht gewährt, auch für die Säulen keine Ver-
gütigung.
8 11-
Abtretung des Rechts des Unternehmers und Uebergang
auf die Erben.
Der Unternehmer ist nicht befugt, ohne Genehmigung der Stadt-
gemeinde die Rechte aus dem auf Grund dieser Bedingungen abzu
schließenden Vertrage einem Anderen abzutreten. Stirbt der Unter
nehmer während der Vertragsdauer, so find, sofern der Erbe nicht
zum Gewerbebetrieb befähigt ist, oder mehrere Erben vorhanden
sind, die Erben verpflichtet, einen gemeinschaftlichen, den Anforderungen
der Gewerbeordnung entsprechenden Bevollmächtigten den Behörden
gegenüber zu bestellen, mit der Machtbefugnis, sie in allen Beziehungen
zu vertreten, auch soweit dazu nach den Gesetzen Spezialvollmacht er
forderlich ist.
8 15.
Sicherheitsbestellung.
Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in gehöriger Weise hat
der Unternehmer bei Abschluß des Vertrages ein Haftgeld von 30 000 M
bar oder in den beim Magistrat zur Sicherheilsbestellung zugelassenen
Wertpapieren zu bestellen. Dieses Haftgeld ist, im Falle es ange
griffen wird, stets wieder auf die Höhe von 50 000 M zu ergänzen:
es verfällt als Vertragsstrafe im Falle der Entziehung der Be-
Nutzung der Säulen nach den Bestimmungen im 8 18 und ist sonst
6 Wochen nach Ablauf des Vertrages zur Rückzahlung fällig.
8 16.
Vertragsabschluß.
Der Unternehmer bleibt 6 Wochen vom Tage des Ablaufs der
Frist für die Abgabe der Gebote an fein Gebot gebunden. Die Stadt-
gemeinde übernimmt keine Verpflichtung einem der Bewerber den
Zuschlag zu erteilen.
Weigert sich derjenige, dem der Zuschlag erteilt wird, den Vertrag
abzuschließen, was anzunehmen ist, wenn er auf gehörige Ladung
binnen 8 Tagen zur Vollziehung des Vertrages sich nicht einfindet,
so verfällt er in eine Vertragsstrafe von 5000 dieser Betrag ist
bei Abgabe des Gebots als Haftgeld bar oder in den beim Magistrat
zur Sicherheilsbestellung zugelassenen Wertpapieren einzuzahlen. Die
Gebote sind versiegelt einzureichen, ihre Eröffnung erfolgt öffentlich
nach dem Ablaufe der Abgabefrist.
8 17-
Vertragsdauer.
Der Vertrag wird auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen.
8 18.
Aufsichtsrecht des Magistrats.
Der Magistrat hat das Recht, die Jnnehaltung der Bestimmungen
dieses Vertrages, insbesondere in den §8 6 und 10 und des Tarifs
zu überwachen; im Falle festgestellter Zuwiderhandlungen ist er be
fugt, gegen den Unternehmer eine Vertragsstrafe bis zu 1000 M für
jeden Einzelfall wegen nicht gehöriger Erfüllung festzusetzen und den
Strafbetrag aus dem Haftgeld zu entnehmen.
Berlin, den