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(1144—1148.)
Wortagen,
weicht den Zeitungen nicht mitgeteilt find.
1144. Vorlage (J.-Nr. 1440 Park 10) - zur Beschluß
faffung —. betreffend die Gewährung einer laufenden
Unterstützung an den Parkarbeiter Gustav Koch.
Der bei unserer Parkverwaltung seit dem Jahre 1897 beschäftigte
Parkarbeiter Gustav Koch, hier, Stettiner Straße 47 v. III wohnhaft,
ist nach Feststellung unseres Vertrauensarztes dauernd arbeitsunfähig.
Der Gemeindebeschluß vom 1908 findet auf ihn keine An-
Wendung, da er bei seinem Eintritt in den städtischen Dienst das
50. Lebensjahr bereits überschritten hatte. Würde der Gemeinde-
beschluß Anwendung finden, so stände ihm ein Ruhegeld von 348,8« Jt
jährlich zu.
Am 5. Mai d. Js. ist Koch aus dem städtischen Dienst geschieden,
er hat aber noch bis einschließlich 19. Oktober 1910 wöchentlich
13,20 Jt Krankengeld bezogen; auch erhält er eine jährliche Invaliden
rente von 219,«o Jt.
Seine Ehefrau, die bereits das 65. Lebensjahr überschritten hat,
ist stets kränklich und kann nur noch den Haushalt führen. Er hat
drei verheiratete Töchter, die aber selbst in beschränkten Verhältnissen
leben und nicht in der Lage sind, die Eltern in ausreichender Weise
zu unterstützen.
Auf Vorschlag der Parkdeputation haben wir beschloffen, Koch
eine laufende Unterstützung von jährlich 348 Jt vom 20. Oktober
1910 ab zu gewähren.
Wir ersuchen um folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß dem
Arbeiter Gustav Koch vom 20. Oktober 1910 ab eine laufende
Unterstützung von jährlich 348 Jt gezahlt werde.
Berlin, den 23. November 1910.
Magistrat hiesiger König!. Haupl- und Residenzstadt.
Kirschner.
1148. Vorlage (J.-Nr. 583 Kan. VI. 10) — zur Beschluß,
faffung —, betreffend die Bewilligung einer laufenden
Unterstützung.
Der am 27. September 1844 geborene Arbeiter Hermann
Bastubbe, in Frz. Buchholz, Berliner Straße 52 wohnhaft, trat am
2. April 1900 als Drainagearbeiter in den Dienst der Stadt Berlin.
Von diesem Zeitpunkt an hat er in den Arbeitsperioden bis zum
Jahre 1909 gearbeitet. Am 21. Juli 1905 erlitt Bastubbe einen
Betriebsunfall, wodurch er auf einem Auge fast gänzlich erblindete,
und seine Arbeitskraft bedeutend herabgesetzt wurde. Er bezieht
infolgedessen eine Unfallrente von jährlich 202,8» Jt. Seit dem
16. August 1909 leidet Bastubbe an einer chronischen Lungen
krankheit. Nach dem Gutachten des städtischen Vertrauensarztes ist
er dauernd arbeitsunfähig. Unterm 11. März d. Js. hat Bastubbe
ein Gesuch um Gewährung eines Ruhegeldes eingereicht. Ruhegeld
bewilligung ist jedoch nach dem Gemeindebeschluß vom 1908
unzulässig, da Bastubbe beim Eintritt in den städtischen Dienst
bereits 56 Jahre alt war, auch nach Abzug der Unterbrechungen
infolge Arbeitsmangels nicht 10. sondern nur 7 volle Dienstjahre hat.
Das geringste Ruhegeld würde 135,»» Jt betragen.
Nach den angestellten Ermittelungen hat Bastubbe außer der
Unfallrente und der Invalidenrente von jährlich 207 Jt kein weiteres
Einkommen. Die Kinder, die bis auf eine Tochter alle verheiratet
sind, leben in sehr bescheidenen Verhältnissen und können die Eltern
nicht unterstützen. Bis zum 24. April 1910 erhielt Bastubbe 2 Jt
Krankengeld täglich. Nach desien Wegfall ist die Familie lediglich
auf obige Renten angewiesen.
Mit Rücksicht auf den im Betriebe erlittenen Unfall sowie die
Bedürftigkeit und Würdigkeit des Bastubbe wollen wir ihm eine
Unterstützung von jährlich 126 Jt gewähren.
In Uebereinstimmung mit der Deputation für die Kanalisations
werke und Güter Berlins ersuchen wir daher zu beschließen:
Die Versammlung ist damit einverstanden, daß dem Arbeiter
Bastubbe vom 1. Mai 1910 ab eine jährliche Unterstützung von
126 Jt zu Lasten des Etats der Kanalisationswerke gezahlt werde.
Berlin, den 22. November 1910.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
1146. Vorlage (J.-Nr. 1751 8t. II. 10) - zur Beschluß
faffung —. betreffend die Entlaflung eines Mitgliedes
der Einkommensteuerveranlagungskommisfion.
Der Großschlächtermeister Richard Thomas. Frankfurter
Allee 118», hat nach der Anlage seine Entlassung aus dem Amte
eines Mitgliedes der Veranlagungskommission beantragt, weil er in
geschäftlicher Beziehung zahlungsunfähig geworden.
Auf Grund der Artikel 441 zu 6 und 50 zu 4 der Ausführungs
anweisung zum Einkommensteuergesetz ersuchen wir um Prüfung des
Antrages und Beschlußfassung darüber, ob die Entlassung aus dem
Amte gerechtfertigt erscheint.
Die erforderliche Ersatzwahl wird nötigenfalls später besonders
beantragt werden.
Berlin, den 29. November 1910.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
1147. Vorlage (J.-N. 8994 V.B.I/10) — zur vefchlußfaffung —,
betreffend die Wahl von drei der Stadtverordneten-
Versammlung nicht angehörigen stimmfähigen Bür
gern zn Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung
der Berliner Gewerbeausstellung im Jahre 187».
Die Wahlzeit der dem Kuratorium der Stiftung der Berliner
Gewerbeausstellung im Jahre 1879 angehörigen Mitglieder:
1. des Kommerzienrats Kühnemann, Grünthaler Straße 7,
2. des Fabrikbesitzers Seydel, Wilsnacker Straße 3,
3. des Tischlermeisters Schüler. Fürbringerstraße 9
läuft am 1. April 1911 ab.
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen wir, die erforderlichen
Wahlen vorzunehmen.
Gegen die Wiederwahl der genannten Herren haben wir nichts
einzuwenden.
Berlin, den 26. November 1910.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt und Residenzstadt.
Kirschner.
1148. Vorlage (J.-Nr. San. 202/32 Lob. III. 10) — zur Ve-
schlußfaffung —, betreffend die Bewilligung einer
laufenden Unterstützung für den Heizer Leopold
Lerbs.
(2 Blattsammlungen, i
Auf den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Ok
tober 1910 — Protokoll 32 — zur Vorlage (Drucksache 912), betreffend
die Bewilligung einer laufenden Unterstützung für den Heizer Lerbs
ist eine nochmalige Prüfung der Berechnung über die Höhe der Unter
stützung erfolgt.
Der Gemeindebeschluß vom 1^08' betreffend die Be
willigung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die ohne
Pensionsberechnung im Dienste der Stadt dauernd beschäftigten Per
sonen findet auf die in städtischen Diensten beschäftigten Heizer eigeni-
lich keine Anwendung, weil die Voraussetzung für die Gewährung
des Ruhegeldes, eine 10jährige ununterbrochene Dauer desArbeits-
Verhältnisses bei Eintritt dauernder Dienstunfähigkcit für die nur im
Winter beschäftigten Heizer nicht zutrifft. Demnach ist bei entsprechend
langer und einwandsfreier Dienstzeit der Gemeindebeschluß auch bei
den Heizern aus Billigkeitsgründen in Anwendung gebracht worden.
Die Berechnung der Unterstützung erfolgt in solchen Fällen in
folgender Weise:
Gemäß 8 3 Absatz 1 ist die tatsächliche Dauer des ArbeitS-
verhäftnisies nach den vom Heizbureau angegebenen Arbeitszeiten er-
mfttelt. War der Heizer in den Sommermonaten, wo die Beschäf-
tigung der Heizer naturgemäß seine Unterbrechung erleidet, anderweitig
im städtischen Dienst, z. B. als Hilfsdiener oder Bauaufseher tätig,
so wird diese Zeit auch als Arbeitszeit angerechnet.
Aus der sich ergebenden Summe der Arbeitstage wird dann be-
rechnet, wieviel Jahre der Heizer im städtischen Dienst gestanden hat.
um danach feststellen zu können, wieviel 60stel des Arbeitsverdienstes
die Unterstützung betragen kann.