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Volume No. 41 (914), 28. September 1910

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

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2. Juli 1875 oder den maßgebenden Orlsstatuten zur Anforderung 
kommenden anteiligen Anlieger- oder sonstigen Beiträge würde» an 
die Heeresverwaltung zu erstatten sein. 
4. Dem Rcichs(Militär)siskus sind aus Anlaß der Zustimmung 
der Gemeindevertretung Schöneberg zu dem Bebauungsplan von dem 
in Rede stehenden Gelände die in dem mit der Bitte um Rückgabe 
beigefügten Schreiben des Magistrats Schöneberg vom 22. April 1910 
genannten Verpflichtungen zu Gunsten der Stadtgemeinde Schöneberg 
auferlegt worden. 
Diese Verpflichtungen würden gemäß deren Ziffer 8 dortseits 
als bindend anzunehmen und für eigene Rechnung zu erfüllen fein. 
5. Es würde ferner die Verpflichtung zu übernehmen sein, in der 
Straße 31 von der Unterführungsstraße A bis zur Tcmpelhofer Chauffee, 
in der Straße 4 bis zur Straße 21 sowie im Zuge der Dreibund 
straße von der Kolonnenbrücke bis zur Tempelhofer Chaussee bezw. im 
Norden und im Süden des zu bebauenden Feldes, sowie von der 
Kolonnenbrücke bis zum südlichen Teil der Tempelhofer Chaussee je 
einen Reitweg anzulegen. Tie Reitwege sollen eine nutzbare lichte 
Breite von mindestens 3 m haben. 
6. Falls der dem Feststellungsverfahren zur Zeit unterliegende 
Bebauungsplan der Erschließung des Feldes seitens der Stadt Berlin 
nicht zugrunde gelegt werden sollte, sind mindestens 43 pCt. der 
Gesamtfläche des zuni Verkauf gelangenden Feldes für öffentliche 
Plätze, Parks, Straßen usw. zu bestimmen. 
7. Alle bei der Bebauung usw. aufgefundenen, für Museen ge 
eignete Gegenstände, die einen historischen Wert haben, sind als Eigen- 
tum des Reichs an die Garnisonverwallnng I, Berlin, abzuliefern. 
8. Eine etwa zur Erhebung kommende Reichszuwachssteuer würde 
wie alle anderen Kosten aus dem Vertrage von dem Käufer zu 
tragen sein. 
9. Die Rechte aus dem Vertrage dürfen nicht an einen Dritten 
abgetreten werden. 
10. Die Entschließung des Magistrats und der Stadtver- 
ordnetenversammlung über den Kauf unter völliger Ausscheidung 
der Frage einer etwaigen Eingemeindung des Feldes oder der ganzen 
Gemarkung Tempclhof nach Berlin muß vor Beginn der Urlaubs- und 
Ferienzeit getroffen werden, da es die militärischen Interessen nicht 
zulassen, den Abschluß der Angelegenheit bis zum Herbst hinauszu- 
schieben. 
(Unterschrift.) 
Berlin, den 27. Juni 1910. 
An das 
König!. Kriegsministerium, Anneeverwaltungsdepartement. 
Betrifft Verkauf des Tempclhofcr Feldes. 
Nachdem uns mittels gefälligen Schreibens vom 18. d. Mts. — 
Nr. 146/10 gen. B. 5 — für den geplanten Verkauf eine ganze 
Reihe neuer Bedingungen mitgeteilt worden ist, von denen bisher 
mit keinem Worte die Rede war, sind wir im Hinblick auf die damit 
gebotene sorgfältige Prüfung dieser Bedingungen, deren Tragiveite 
sich nicht ohne weiteres überiehen läßt, aber auch unabhängig davon 
mit Rücksicht auf den Geschäftsgang bei den kommunalen Körper 
schaften, dessen wenigstens oberflächliche Kenntnis wir auch dortseits 
wohl voraussetzen dürfen, gänzlich außer Stande, unsere Erklärung 
in der gewünschten kurzen Frist vor Beginn der Urlaubs- und 
Ferienzeit abzugeben. Da letziere unmittelbar bevorsteht, werden wir 
vielmehr erst nach ihrem Ablauf unser anderweites Gebot abgeben 
können. 
Behufs Vorbereitung der Entschließung, die namentlich zu 
Punkt 1 des gefälligen Schreibens vom 18. d. Mts. infolge der 
dortigen unsicheren Angabe eine sorgfältigere Prüfung erfordert, bitten 
mir jedoch ergebenst, uns gefälligst baldigst die dort vorhandene 
Karte über eine im Jahre 1887 erfolgte Vermessung des in Rede 
stehenden Geländes, welche dem Vernehmen nach die einzige kataster- 
mäßige Grundlage für die Berechnung der Größe bildet, für kurze 
Zeit zu übersenden, damit wir eine Abzeichnung und daraufhin eine 
eigene Berechnung der Größenverhältnisse vornehmen können. 
Magistrat. 
Kriegsministerium. Berlin W. 66, den 30. Juni 1910. 
Armecverwaltungsdepartemcnt. Leipziger Straße 5. 
(Nr. 152/10. geh. B. 5.) 
Verkauf des Tcmpelhofer Feldes. 
Dem Magistrat erwidert das Departement auf das gefällige 
Schreiben vom 27. Juni 1910 ergebenst, daß zu einer früheren Mit 
teilung der für den geplanten Geländeverkanf in Betracht kommenden 
weniger wichtigen Einzelheiten dorthin für die Heeresverwaltung keine 
Veranlassung gegeben war, nachdem der dortige Vertreter, Herr 
Bürgermeister Reicke, gelegentlich der mündlichen Verhandlungen 
wiederholt ausdrücklich erklärt hatte, daß die Stadtgemeinde keines 
falls ein höheres Angebot als 70 Millionen Mark machen würde. 
Da ein solches Angebot wegen der unzureichenden Höhe außer 
Wettbewerb blieb, erübrigten sich auch bisher Verhandlungen über 
nebensächlichere Punkte. 
Nachdem aber durch das Angebot vom 11. Juni 1910 (Nr. 290 
O. B: 1/10) übet zusammen 72 Millionen Mark eine Grundlage ge 
schaffen worden ist, auf der weitere Verhandlungen nicht mehr von 
vornherein aussichtslos erscheinen mußten, sind unterm 18. Juni 1910 
— Nr. 146/10. geh. B. 5 — die fraglichen Mitteilungen gemacht 
worden. 
Anlangend die dortigen Entschließungen über den etwaigen Erwerb 
des in Rede stehenden Geländes wird bemerkt, daß die Heeres- 
Verwaltung aus wichtigen militärischen Interessen daran festhalten 
muß, innerhalb einer bestimmten Frist die Frage eines Verkaufs 
an Berlin entschieden zu sehen. Um der Stadt äußerstes Entgegen 
kommen zu zeigen, wird anheimgestellt, dortseits baldigst einen 
Vorschlag über die Festsetzung eines Termins zu machen, bis zu dem 
weitere Verhandlungen zu beenden sind und die Entschließung sowohl 
des Magistrats wie die der Stadtverordnetenversammlung vorliegen 
muß, wenn nicht die Stadt Berlin beim Verkauf außer Betracht 
bleiben soll. 
Bei dem dort bekannten Stande der Angelegenheit, und nachdem 
nunmehr ein Jahr verflossen ist, seit der Magistrat den Kauf verfolgt, 
kann es sich selbstverständlich nur um eine sehr kurz bemessene Frist 
handeln. 
Die hier vorhandene Karte des Katasterkontrolleurs Küster vom 
28. April 1887, den westlichen Teil des Tempelhofer Feldes usw. be 
treffend, wird beikommend übersandt. Um Rückgabe nach gemachtem 
Gebrauche wird ergebenst ersucht. 
I. A. 
(Unterschrift.) 
An das 
Königliche Kriegsministerium, Armeeverwaltungsdepartement. 
W. 66, Leipziger Straße 5. 
Verkauf des Tempelhofer Feldes. 
Auf das. gefällige Schreiben vom 30. v. Mts. erwidern wir er 
gebenst, daß die uns freundlichst übersandte Karte des Kataster- 
kontrolleurs Küster vom 28 April 1887 nach dem Berichte unseres 
Vermessungsamts leider zur Uebernahme in das-Kataster nicht geeignet 
ist. Für unseren Zweck ist vielmehr eine Neuaufnahme, die natürlich 
auf den westlich der Tempelhoser Chaussee gelegenen Teil des Feldes 
beschränkt werden soll, erforderlich. Da der Vornahme einer solchen 
Vermessung, wie unserm Vertreter, Bürgermeister Reicke, gelegentlich 
mündlich durch Herrn Geheimen Baurat Wentzdorff bereits mitgeteilt 
wurde, grundsätzliche Bedenken nicht entgegenstehen dürften, bitten wir, 
uns baldmöglichst die dortige Einverständniserklärnng damit zukommen 
zu lassen, daß die gedachte Vermessung durch unsere Vermessungs 
beamten erfolgt. Sobald wir deren Ergebnis in Händen haben, 
werden wir es uns angelegen sein lassen, die Weiterführung der An- 
gelegenheit nach aller Möglichkeit zu beschleunigen und dann auch in 
der Lage sein, einen bestimmten Termin für ihre Beendigung in Vor 
schlag zu bringen. 
Magistrat. 
Kriegsministerium. 
Armeeverwaltungsdepartement 
(J.-Nr. 176.10. geb. B. 5) 
Berlin W. 66, den 25. Juli 1910. 
Leipziger Straße 5. 
Verkauf des Tempelhofer Feldes. 
Auf das Schreiben vom 11. Juli 1910 tJ.-Nr. G. B. 1/10, Blatt 52). 
Gegen eine Vermessung des westlichen Teiles des Tempelhofer 
Feldes durch dortige Vermessungsbeamte und auf Kosten der Stadt 
ist nichts einzuwenden, falls diese Maßnahme zur Schaffung einer 
Unterlage für ein Kaufangebot für unbedingt erforderlich erachtet 
werden sollte. Das Departement bemerkt jedoch hierzu ergebenst, 
daß anderen Interessenten die Abgabe eines Angebots auch ohne der 
artige genaue Vermessung möglich gewesen ist und daß daher dem 
Magistrat die Verantwortung für jede etwa aus diesem Anlaß ein- 
treiende weitere Verzögerung zufallen wird. Der von hier erbetenen 
baldigen Angabe eines Termins für die Beendigung der Verhandlungen 
darf das Departement nunmehr entgegensehen. 
I. V. 
(Unterschrift). 
An 
den Magistrat 
hier 0. 2.
	        
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