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Volume No. 34 (585-605), 18. Juni 1910

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

410 
auf Grund der von der Direktion der städtischen Gaswerke nach Maß 
gabe der Brennzeit aufgestellten Rechnung zu entrichten. 
8 10. 
Für die Dauer des Vertrages erhält die Stadt Berlin das aus- 
ichliehliche Recht zur Legung von Gasrohrleitungcn, sei es zur Ver 
sorgung des Verbandsbezirkes und dessen Bewohner, sei es zur Durch 
führung durch das Gebiet des Verbandsbezirks. 
Auch der Gasversorgungsverband resp. die Gemeinden Alt-Glienicke 
und Bohnsdorf selbst sind während dieses Zeitraumes nicht berechtigt, 
Gasrohrleitungen zu legen. 
Berlin darf hierzu das jeweilige Gelände der Wege, Straßen 
und Platzgrundstücke der Gemeinden Alt-Glienicke und Bohnsdorf und 
der sonst zum Verbandsbezirk gehörigen Gebiete unentgeltlich benutzen. 
Das Reckt zur Legung und Durchführung von Stratzcnrohrleitungen 
umfaßt auch das Recht zur Wiederherstellung mangelhafter und zum 
Ersatz unzweckmäßiger Röhren, und zwar bezieht sich dies auch auf 
solche von stärkerem Durchmesser. Es erstreckt sich ferner auf eine 
eventuelle anderweite geographische Ordnung des Rohrnetzes und auf 
die Legung und Durchführung derjenigen Kabel, welche die Stadt 
Berlin für Fernsprech- und Telegraphenzwecke bedarf. 
Die städtische Gaswcrksverwaltung ist verpflichtet, vor Beginn 
der gedachten Arbeiten die polizeiliche Genehmigung des zuständigen 
Amtsvorstehers und des Gasversorgungsverbandes einzuholen. Die 
Versagung der Genehmigung seitens des letzteren darf nur aus ver 
kehrspolizeilichen Gründen erfolgen. 
Nach Beendigung der Arbeiten haben die städtischen Gaswerke 
die benutzten Siraßenteile wieder in deren früheren Zustand zu 
bringen. Ebenso ist die Gaswerksverwaltnng verpflichtet, alle innerhalb 
eines Jahres nach beendigter Rohrlegung erforderlich werdenden Re- 
paraturen an dem Straßenlande und den gepflasterten Straßenteilen, 
welche durch die Ausgrabung und Rohrlegung seitens der Gaswerke 
verursacht sind, auf eigene Kosten auszuführen. 
Der Gasversorgungsverband und die Gemeinden Alt-Glienicke 
und Bohnsdorf dürfen von der Stadt Berlin weder für deren der 
Gasversorgung dienende Vorrichtungen noch für die der Stadt- 
gemeinde hieraus zufließenden Einnahmen Steuern, Beiträge oder 
Gebühren erheben, soweit dem nicht zwingende Gesetzesvorschriften 
jeweilig entgegenstehen. 
8 11- 
Durch das in 8 10 festgestellte Recht der ausschließlichen Be 
nutzung des Straßenlandes der zum Gasversorgungsverband gehörigen 
Gebiete seitens der Stadt Berlin zur Legung von Röhren, zur Durch- 
und Zuführung von Gas, werden eie Gemeinden Alt-Glienicke, Bohns 
dorf usw. nicht verhindert, das Slraßenland zur Legung von Röhren, 
Kabeln u?w. zu allen anderen Zwecken als denen der Gasversorgung 
zu benutzen. Vielmehr muß Berlin auf dieses freie Verfügungsrecht 
der Gemeinden Alt-Glienicke. Bohnsdorf usw. bei der Verlegung 
seines Rohrnetzes Rücksicht nehmen. 
Sollte während der Vertragsdauer durch den Bau oder Betrieb 
einer Straßenbahn, durch Umbau, Kanalisation, Ausbau, Neu- oder 
Umpflasterung von Straßen oder durch sonstige zum öffentlichen 
Wohle erfolgenden Arbeiten eine Veränderung der Anlagen der Gas 
werke nach Ansicht der Gemeindebehörde erforderlich werden, so sind 
die Gaswerke verpflichtet, diese Veränderungen auf Aufforderung der 
Gemeindebehörde und innerhalb einer angemessenen Frist zu bewirken. 
Die Kosten dieser Veränderung tragen die Gaswerke, sofern die hierzu 
Anlaß gebenden Neuanlagen für Rechnung der Gemeinde und ledig 
lich in deren Interesse hergestellt werden. Bei anderen Neuanlagen, 
welche von Dritten auf Grund einer von der Gemeindebehörde ihnen 
erteilten Konzession ausgeführt werden sollen, hat die Gemeinde vor 
Erteilung der Konzession dafür Sorge zu tragen, daß die Konzessions 
sucher sich den Gaswerken gegenüber zur Erstattung der Kosten ver 
pflichten. welche aus der durch diese Neuanlagen bedingten Aenderung 
der Anlagen den Gaswerken erwachsen. 
Ein Anspruch auf Entschädigung an die Gemeinde wegen der 
aus Anlaß dieser Arbeiten eingetretenen Störung oder Unterbrechung 
des Betriebes steht den Gaswerken nicht zu. 
8 12- 
Mit Ablauf des Vertrages erlischt das Recht der Stadlgemeinde 
Berlin zur Gasabgabe innerhalb des Verbandsgebietes. Auch die 
Ausschließlichkeit des Rechts in bezug auf die Durchführung von Gas- 
röhren durch die Gemeindegebiete wird durch den Ablauf des Ver 
trages aufgehoben. 
Dagegen soll die Stadtgemeinde Berlin befugt sein, auch über 
das Jahr 1940 hinaus ihre Kabel und Gasdurchleitungsröhren in 
den Gemeindegebieten Alt-Glienicke, Bohnsdorf usw. zu belassen oder 
gegen andere auszuwechseln und etwaige Ausbesserungs- und Unter- 
hallungsarbeiten daran vorzunehmen, sowie neue Kabel und Durch- 
leitungsröhren an derselben Stelle zu verlegen. Bezüglich dieser Be 
fugnisse bleiben die im 8 10 Absatz 3—6 und im § 11 dieses Ver 
lages getroffenen Vereinbarungen über das Jahr 1940 hinaus in 
Geltung. 
Der Gasversorgungsverband ist befugt, bei Ablauf des Vertrages 
die käufliche Ueberlaffnng aller der öffentlichen Beleuchtung dienenden 
Kandelaber, Laternen und Gasrohrleitungen zu einem durch Sach 
verständige festzusetzenden Preise zu fordern. Die Ucberlassung von 
Durchgangsleitungen darf aber seitens der Stadt Berlin abgelehnt 
werden. 
Die Sachverständigen werden je einer von den Vertragsparteien 
ernannt. Das Amt des Obmannes zu übernehmen, soll der Herr 
Kammergerichtspräsident ersucht werden mit der Maßgabe, falls es 
ihm geeignet erscheint, eine andere Person mit seiner Vertretung zu 
betrauen. 
Sollte der Gasversorgungsverband für den Fall der Errichtung 
eines eigenen Gaswerks die käufliche Ueberlassung aller der öffent 
lichen Beleuchtung dienenden Kandelaber, Laternen und Gasrohr 
leilungen nicht wünschen, so ist er berechtigt, innerhalb der Kündi 
gungsfrist diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur ununtec- 
brochenen Fortsetzung der Beleuchtung bei Ablauf des Vertrages 
notwendig sind. 
Soweit der Gasversorgungsverband von dein Recht der käuf 
lichen Erwerbung keinen Gebrauch macht, dürfen die städtischen Gas- 
werke die Röhren usw. selbst dann an ihrem Orte belassen, wenn 
eine fernere Benutzung nicht stattfindet. In diesem Falle geht das 
Eigentumsrecht an den Röhren usw. auf den Verband über. Aus 
Gasdurchleitungsröhren findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Siehe oben. Für den Fall der Wegnahme der Beleuchtungs 
einrichtungen seitens der städtischen Gaswerke müssen diese den früheren 
Zustand des Straßenlandes, in oder auf dem sich diese Einrichtungen 
befunden haben, wieder herstellen. 
8 13- 
Der Vertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem er nach 
der Vollziehung durch den Gasversorgungsverband, durch den 
Magistrat von Berlin vollzogen wird. Die Gaswerke sind verpflichtet, 
die Legung der Rohrleitungen und die Aufstellung der Laternenlräger 
nebst Laternen für die öffentliche Straßenbeleuchtung sowie die 
sonstigen, zur Gasversorgung des Vertragsgebietes erforderlichen Vor- 
richtungen bis zum 1. Oktober 1910 auszuführen, sofern der Vertrags 
abschluß bis zum 15. Juli cr. perfekt geworden ist und die Genehmi- 
guugserteilung zur Benutzung der Kreischauffeen zu Rohr- und 
Kabelverlegungen bis zum gleichen Termin bei den Gaswerken ein 
gegangen ist. 
Sollte sich der Vertragsabschluß oder die Genehmigungserteilung 
über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus verzögern, oder müssen die 
Arbeiten wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, oder wegen anderer 
unvorherzusehender Hindernisse längere Zeit ausgesetzt werden, so soll 
der Ausführungstermin um ebensoviel Zeit hinausgeschoben werden. 
8 14 
Beiden Teilen steht das Recht zu, diese» Vertrag zwei Jahre vor 
seinem Ablauf zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung nicht, so soll der 
Vertrag als auf weitere 10 (zehn) Jahre verlängert angesehen werden. 
Auch für den prolongierten Vertrag gilt eine zweijährige Kündigungs 
frist dergestalt, daß, wenn die Kündigung nicht zwei Jahre vor Ablauf 
stattfindet, der Vertrag auf weitere 10 (zehn) Jahre verlängert wird usw. 
8 16. 
Vorteile, welche in bezug auf die Gaslieferung anderen Gemeinden 
durch die Stadtgemeinde Berlin gewährt werden, sollen auch dem 
Gasversorgungsverband und den Einwohnern seines Bezirkes zuteil 
werden. 
8 16. 
Die sämtlichen Kosten des Vertrages werden von beiden Vertrags 
parteien je zur Hälfte getragen. 
Alt-Glienicke, den Juni 1910. 
Gasversorgungsverband für die Landgemeinden 
Alt-Glienicke und Bohnsdorf. 
Auf Grund des Verbandsbeschlusses vom 1910. 
Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher- 
Stellvertreter. 
Dem vorstehenden Vertrage 
Bohnsdorf in allen Punkten bei. 
Alt-Glienicke, den 1910. 
Der Gemeindevorstand zu 
Alt-Glienicke. 
Auf Grund des Gemeindcbeschusses 
vom 
Berlin, den 1910. 
Magistrat hiesiger Königl. 
treten die Gemeinden Alt-Glienicke 
Bohnsdorf, den 1910. 
Der Gemeindevorstand zu 
Bohnsdorf. 
Auf Grund des Gemeindebeschlusses 
vom 
Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner.
	        
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