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auf Grund der von der Direktion der städtischen Gaswerke nach Maß
gabe der Brennzeit aufgestellten Rechnung zu entrichten.
8 10.
Für die Dauer des Vertrages erhält die Stadt Berlin das aus-
ichliehliche Recht zur Legung von Gasrohrleitungcn, sei es zur Ver
sorgung des Verbandsbezirkes und dessen Bewohner, sei es zur Durch
führung durch das Gebiet des Verbandsbezirks.
Auch der Gasversorgungsverband resp. die Gemeinden Alt-Glienicke
und Bohnsdorf selbst sind während dieses Zeitraumes nicht berechtigt,
Gasrohrleitungen zu legen.
Berlin darf hierzu das jeweilige Gelände der Wege, Straßen
und Platzgrundstücke der Gemeinden Alt-Glienicke und Bohnsdorf und
der sonst zum Verbandsbezirk gehörigen Gebiete unentgeltlich benutzen.
Das Reckt zur Legung und Durchführung von Stratzcnrohrleitungen
umfaßt auch das Recht zur Wiederherstellung mangelhafter und zum
Ersatz unzweckmäßiger Röhren, und zwar bezieht sich dies auch auf
solche von stärkerem Durchmesser. Es erstreckt sich ferner auf eine
eventuelle anderweite geographische Ordnung des Rohrnetzes und auf
die Legung und Durchführung derjenigen Kabel, welche die Stadt
Berlin für Fernsprech- und Telegraphenzwecke bedarf.
Die städtische Gaswcrksverwaltung ist verpflichtet, vor Beginn
der gedachten Arbeiten die polizeiliche Genehmigung des zuständigen
Amtsvorstehers und des Gasversorgungsverbandes einzuholen. Die
Versagung der Genehmigung seitens des letzteren darf nur aus ver
kehrspolizeilichen Gründen erfolgen.
Nach Beendigung der Arbeiten haben die städtischen Gaswerke
die benutzten Siraßenteile wieder in deren früheren Zustand zu
bringen. Ebenso ist die Gaswerksverwaltnng verpflichtet, alle innerhalb
eines Jahres nach beendigter Rohrlegung erforderlich werdenden Re-
paraturen an dem Straßenlande und den gepflasterten Straßenteilen,
welche durch die Ausgrabung und Rohrlegung seitens der Gaswerke
verursacht sind, auf eigene Kosten auszuführen.
Der Gasversorgungsverband und die Gemeinden Alt-Glienicke
und Bohnsdorf dürfen von der Stadt Berlin weder für deren der
Gasversorgung dienende Vorrichtungen noch für die der Stadt-
gemeinde hieraus zufließenden Einnahmen Steuern, Beiträge oder
Gebühren erheben, soweit dem nicht zwingende Gesetzesvorschriften
jeweilig entgegenstehen.
8 11-
Durch das in 8 10 festgestellte Recht der ausschließlichen Be
nutzung des Straßenlandes der zum Gasversorgungsverband gehörigen
Gebiete seitens der Stadt Berlin zur Legung von Röhren, zur Durch-
und Zuführung von Gas, werden eie Gemeinden Alt-Glienicke, Bohns
dorf usw. nicht verhindert, das Slraßenland zur Legung von Röhren,
Kabeln u?w. zu allen anderen Zwecken als denen der Gasversorgung
zu benutzen. Vielmehr muß Berlin auf dieses freie Verfügungsrecht
der Gemeinden Alt-Glienicke. Bohnsdorf usw. bei der Verlegung
seines Rohrnetzes Rücksicht nehmen.
Sollte während der Vertragsdauer durch den Bau oder Betrieb
einer Straßenbahn, durch Umbau, Kanalisation, Ausbau, Neu- oder
Umpflasterung von Straßen oder durch sonstige zum öffentlichen
Wohle erfolgenden Arbeiten eine Veränderung der Anlagen der Gas
werke nach Ansicht der Gemeindebehörde erforderlich werden, so sind
die Gaswerke verpflichtet, diese Veränderungen auf Aufforderung der
Gemeindebehörde und innerhalb einer angemessenen Frist zu bewirken.
Die Kosten dieser Veränderung tragen die Gaswerke, sofern die hierzu
Anlaß gebenden Neuanlagen für Rechnung der Gemeinde und ledig
lich in deren Interesse hergestellt werden. Bei anderen Neuanlagen,
welche von Dritten auf Grund einer von der Gemeindebehörde ihnen
erteilten Konzession ausgeführt werden sollen, hat die Gemeinde vor
Erteilung der Konzession dafür Sorge zu tragen, daß die Konzessions
sucher sich den Gaswerken gegenüber zur Erstattung der Kosten ver
pflichten. welche aus der durch diese Neuanlagen bedingten Aenderung
der Anlagen den Gaswerken erwachsen.
Ein Anspruch auf Entschädigung an die Gemeinde wegen der
aus Anlaß dieser Arbeiten eingetretenen Störung oder Unterbrechung
des Betriebes steht den Gaswerken nicht zu.
8 12-
Mit Ablauf des Vertrages erlischt das Recht der Stadlgemeinde
Berlin zur Gasabgabe innerhalb des Verbandsgebietes. Auch die
Ausschließlichkeit des Rechts in bezug auf die Durchführung von Gas-
röhren durch die Gemeindegebiete wird durch den Ablauf des Ver
trages aufgehoben.
Dagegen soll die Stadtgemeinde Berlin befugt sein, auch über
das Jahr 1940 hinaus ihre Kabel und Gasdurchleitungsröhren in
den Gemeindegebieten Alt-Glienicke, Bohnsdorf usw. zu belassen oder
gegen andere auszuwechseln und etwaige Ausbesserungs- und Unter-
hallungsarbeiten daran vorzunehmen, sowie neue Kabel und Durch-
leitungsröhren an derselben Stelle zu verlegen. Bezüglich dieser Be
fugnisse bleiben die im 8 10 Absatz 3—6 und im § 11 dieses Ver
lages getroffenen Vereinbarungen über das Jahr 1940 hinaus in
Geltung.
Der Gasversorgungsverband ist befugt, bei Ablauf des Vertrages
die käufliche Ueberlaffnng aller der öffentlichen Beleuchtung dienenden
Kandelaber, Laternen und Gasrohrleitungen zu einem durch Sach
verständige festzusetzenden Preise zu fordern. Die Ucberlassung von
Durchgangsleitungen darf aber seitens der Stadt Berlin abgelehnt
werden.
Die Sachverständigen werden je einer von den Vertragsparteien
ernannt. Das Amt des Obmannes zu übernehmen, soll der Herr
Kammergerichtspräsident ersucht werden mit der Maßgabe, falls es
ihm geeignet erscheint, eine andere Person mit seiner Vertretung zu
betrauen.
Sollte der Gasversorgungsverband für den Fall der Errichtung
eines eigenen Gaswerks die käufliche Ueberlassung aller der öffent
lichen Beleuchtung dienenden Kandelaber, Laternen und Gasrohr
leilungen nicht wünschen, so ist er berechtigt, innerhalb der Kündi
gungsfrist diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur ununtec-
brochenen Fortsetzung der Beleuchtung bei Ablauf des Vertrages
notwendig sind.
Soweit der Gasversorgungsverband von dein Recht der käuf
lichen Erwerbung keinen Gebrauch macht, dürfen die städtischen Gas-
werke die Röhren usw. selbst dann an ihrem Orte belassen, wenn
eine fernere Benutzung nicht stattfindet. In diesem Falle geht das
Eigentumsrecht an den Röhren usw. auf den Verband über. Aus
Gasdurchleitungsröhren findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Siehe oben. Für den Fall der Wegnahme der Beleuchtungs
einrichtungen seitens der städtischen Gaswerke müssen diese den früheren
Zustand des Straßenlandes, in oder auf dem sich diese Einrichtungen
befunden haben, wieder herstellen.
8 13-
Der Vertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem er nach
der Vollziehung durch den Gasversorgungsverband, durch den
Magistrat von Berlin vollzogen wird. Die Gaswerke sind verpflichtet,
die Legung der Rohrleitungen und die Aufstellung der Laternenlräger
nebst Laternen für die öffentliche Straßenbeleuchtung sowie die
sonstigen, zur Gasversorgung des Vertragsgebietes erforderlichen Vor-
richtungen bis zum 1. Oktober 1910 auszuführen, sofern der Vertrags
abschluß bis zum 15. Juli cr. perfekt geworden ist und die Genehmi-
guugserteilung zur Benutzung der Kreischauffeen zu Rohr- und
Kabelverlegungen bis zum gleichen Termin bei den Gaswerken ein
gegangen ist.
Sollte sich der Vertragsabschluß oder die Genehmigungserteilung
über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus verzögern, oder müssen die
Arbeiten wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse, oder wegen anderer
unvorherzusehender Hindernisse längere Zeit ausgesetzt werden, so soll
der Ausführungstermin um ebensoviel Zeit hinausgeschoben werden.
8 14
Beiden Teilen steht das Recht zu, diese» Vertrag zwei Jahre vor
seinem Ablauf zu kündigen. Erfolgt eine Kündigung nicht, so soll der
Vertrag als auf weitere 10 (zehn) Jahre verlängert angesehen werden.
Auch für den prolongierten Vertrag gilt eine zweijährige Kündigungs
frist dergestalt, daß, wenn die Kündigung nicht zwei Jahre vor Ablauf
stattfindet, der Vertrag auf weitere 10 (zehn) Jahre verlängert wird usw.
8 16.
Vorteile, welche in bezug auf die Gaslieferung anderen Gemeinden
durch die Stadtgemeinde Berlin gewährt werden, sollen auch dem
Gasversorgungsverband und den Einwohnern seines Bezirkes zuteil
werden.
8 16.
Die sämtlichen Kosten des Vertrages werden von beiden Vertrags
parteien je zur Hälfte getragen.
Alt-Glienicke, den Juni 1910.
Gasversorgungsverband für die Landgemeinden
Alt-Glienicke und Bohnsdorf.
Auf Grund des Verbandsbeschlusses vom 1910.
Verbandsvorsteher Verbandsvorsteher-
Stellvertreter.
Dem vorstehenden Vertrage
Bohnsdorf in allen Punkten bei.
Alt-Glienicke, den 1910.
Der Gemeindevorstand zu
Alt-Glienicke.
Auf Grund des Gemeindcbeschusses
vom
Berlin, den 1910.
Magistrat hiesiger Königl.
treten die Gemeinden Alt-Glienicke
Bohnsdorf, den 1910.
Der Gemeindevorstand zu
Bohnsdorf.
Auf Grund des Gemeindebeschlusses
vom
Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.