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Druck von W. & S. Loewenthal, Berlin.
Zu M 32.
Horlage
für die
Stadtverordnetenversammlung zu Berlin.
Zu der Vortage (Drucksache 561), betreffend die Errichtung
eines Zuganges zum Bahnhof Gesundbrunnen von der
Bellermannstrahe aus.
Zwischen dem Königlichen Preußischen Eiscnbahnfiskus, vertrelen
durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Berlin,
und
der StadtgemeindeBerlin, vertreten durch ihren Magistrat, wird folgender
Vertrag
geschlossen:
8 t-
Die Königliche Eisenbahndirektion Berlin erklärt sich bereit, nach
Maßgabe der angehefteten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Ver
trages bildenden Zeichnung einen Zugangssteg von der Bellermann-
straße zum Bahnhof Gesundbrunnen herzustellen.
8 2.
Die dauernden Kosten für die Reinigung, Unterhaltung, Be
leuchtung und Bedienung des Zugangssteges und seine Bestreuung
nüt abstumpfendem Material bei Glatteis übernimmt die Eisenbahn
verwaltung, die Eigentümerin des Zugangssteges.
8 3-
Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich zu den Herstellungs-
kosten einen einmaligen nicht rückzahlbaren Kostenbeilrag von 75 000 M
wörtlich: „Fünfundsiebzigtausend Mark" beizusteuern. Der Kosten-
beitrag ist auch dann nicht rückzahlbar, wenn etwaige Aenderungen
der Bahnhofsanlagen eine Aenderung oder Beseitigung, des Zugangs
steges bedingen.
8 4.
Der Kostenbeitrag (8 3) ist sofort nach Vertragsabschluß an die
Königliche Eisenbahnhauptkasse, hier, Schöneberger Ufer 1—4, kosten
frei abzuführen.
8 6.
») Die Stadtgemeinde Berlin stellt dem Eisenbahnfiskus das auf
dem beigefügten Lageplane dunkelrot bezeichnete, zur Errichtung des
Stegs miterforderliche Gelände, sobald sie selbst die Berechtigung
erlangt hat, darüber zu verfügen, gegen Zahlung einer jährlichen
Anerkennungsgebühr von 3 Ji zur Verfügung. Im übrigen gelten
die in der baupolizeilichen Genehmigung über diesen Verbindungssteg
enthaltenen Bedingungen. Bedarf die Stadtgemeinde des Straßen-
geländes zur bebauungsplanmäßigen Herstellung der Straße, so ist es
ihr frei von Bauten zurückzugewähren.
b) Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich ferner, die Eisen
bahnverwaltung von allen Anliegerbeiträgen zu entbinden, die etwa
infolge Errichtung des Zugangssteges oder infolge etwa später noch
erforderlich werdender Baulichkeiten zur notwendigen Ergänzung der
Steganlagen auf Grund gesetzlicher oder ortsstatutarischer Bestimmungen
fällig werden sollten.
8 6.
1. Dieser Vertrag ist doppelt gleichlautend ausgefertigt.
2. Den Landesstempel trägt die Stadtgemeindei Berlin nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Berlin, den 1910.
II. V. 2 626. Königliche Eisenbahndirektion.
Berlin, den 1910.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Berlin, den 14. Juni 1910.
Der Stadtverordnetenvorsteher
Michelet.