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Volume No. 32 (554-578), 11. Juni 1910 Anlage: ad No. 32 (579-583), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

367 
Druck von W. & S. Loewenthal, Berlin. 
Zu M 32. 
Horlage 
für die 
Stadtverordnetenversammlung zu Berlin. 
Zu der Vortage (Drucksache 561), betreffend die Errichtung 
eines Zuganges zum Bahnhof Gesundbrunnen von der 
Bellermannstrahe aus. 
Zwischen dem Königlichen Preußischen Eiscnbahnfiskus, vertrelen 
durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Berlin, 
und 
der StadtgemeindeBerlin, vertreten durch ihren Magistrat, wird folgender 
Vertrag 
geschlossen: 
8 t- 
Die Königliche Eisenbahndirektion Berlin erklärt sich bereit, nach 
Maßgabe der angehefteten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Ver 
trages bildenden Zeichnung einen Zugangssteg von der Bellermann- 
straße zum Bahnhof Gesundbrunnen herzustellen. 
8 2. 
Die dauernden Kosten für die Reinigung, Unterhaltung, Be 
leuchtung und Bedienung des Zugangssteges und seine Bestreuung 
nüt abstumpfendem Material bei Glatteis übernimmt die Eisenbahn 
verwaltung, die Eigentümerin des Zugangssteges. 
8 3- 
Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich zu den Herstellungs- 
kosten einen einmaligen nicht rückzahlbaren Kostenbeilrag von 75 000 M 
wörtlich: „Fünfundsiebzigtausend Mark" beizusteuern. Der Kosten- 
beitrag ist auch dann nicht rückzahlbar, wenn etwaige Aenderungen 
der Bahnhofsanlagen eine Aenderung oder Beseitigung, des Zugangs 
steges bedingen. 
8 4. 
Der Kostenbeitrag (8 3) ist sofort nach Vertragsabschluß an die 
Königliche Eisenbahnhauptkasse, hier, Schöneberger Ufer 1—4, kosten 
frei abzuführen. 
8 6. 
») Die Stadtgemeinde Berlin stellt dem Eisenbahnfiskus das auf 
dem beigefügten Lageplane dunkelrot bezeichnete, zur Errichtung des 
Stegs miterforderliche Gelände, sobald sie selbst die Berechtigung 
erlangt hat, darüber zu verfügen, gegen Zahlung einer jährlichen 
Anerkennungsgebühr von 3 Ji zur Verfügung. Im übrigen gelten 
die in der baupolizeilichen Genehmigung über diesen Verbindungssteg 
enthaltenen Bedingungen. Bedarf die Stadtgemeinde des Straßen- 
geländes zur bebauungsplanmäßigen Herstellung der Straße, so ist es 
ihr frei von Bauten zurückzugewähren. 
b) Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich ferner, die Eisen 
bahnverwaltung von allen Anliegerbeiträgen zu entbinden, die etwa 
infolge Errichtung des Zugangssteges oder infolge etwa später noch 
erforderlich werdender Baulichkeiten zur notwendigen Ergänzung der 
Steganlagen auf Grund gesetzlicher oder ortsstatutarischer Bestimmungen 
fällig werden sollten. 
8 6. 
1. Dieser Vertrag ist doppelt gleichlautend ausgefertigt. 
2. Den Landesstempel trägt die Stadtgemeindei Berlin nach 
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
Berlin, den 1910. 
II. V. 2 626. Königliche Eisenbahndirektion. 
Berlin, den 1910. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Berlin, den 14. Juni 1910. 
Der Stadtverordnetenvorsteher 
Michelet.
	        
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