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Volume No. 25 (373-392), 16. April 1910

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

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381. Vorlage (J.-Nr. 871 Erl. I 10) — zur Beschlntzfaffung —. 
betreffend den Abschluß eines Gasliefcrungsvertrages 
mit der Landgemeinde Blumberg. 
Der Gemeindevorstand von Blumberg hat uns ersucht, den 
Gemeindebezirk Blumberg in das Versorgungsgebiet der Berliner 
städtischen Gaswerke einzubeziehen. 
Stach Prüfung der Sachlage halten wir es für ratsam, diesem 
Ersuchen zu einspreche». 
Blumberg ist Bahnstation an der Wriezener Bahn. Der Ort 
liegt etwa 4 Km nordöstlich von dem Dorfe Ahrensfelde, welches 
bereits seit Juni vergangenen Jahres von den Berliner Gaswerken 
mit Gas versorgt wird, und Hai zur Zeit rund 1 400 Einwohner. 
Obwohl bereits von vornherein darauf gerechnet werden kann, 
daß eine Anzahl von Privatkonsumenlen um Gasanschluß nachsuchen 
wird, ist eine Rentabilität der Anlage für die nächsten Jahre nicht 
zu erwarten. Bei der fortschreitenden Ausdehnung Groß - Berlins 
wird aber sicher auch Blumberg, zumal es Bahnstation hat, eine 
günstige Entwicklung erfahren, so daß in nicht zu ferner Zeit ein 
angemessener Gaskonsnm stattfinden wird. 
Wir fügen den von der Gemeinde Blumberg bereits anerkannten 
Vertragsentwurf zur Kenntnisnahme bei und bemerken hierzu folgendes: 
Der Entwurf entspricht im allgemeinen den bisher mit anderen 
Gemeinden geschlossenen Verträgen. Nur der 8 12, nach welchem in 
anderen Verträgen der Stadt Berlin das Recht vorbehalten ist, auch 
nach Ablauf der Vertragszeit Röhren zur Gasversorgung der be 
treffenden Gemeindebezirke zu legen und Gas daraus an Private ab 
zugeben, ist auf Verlangen der Gemeinde Blumberg dahin umgeformt 
worden, daß diese Befugnisse mit Ablauf des Vertrages erlöschen. 
Als Aeguivalent hierfür haben wir eine Vertragsdauer von 60 Jahren 
erreicht, gegenüber anderen Verträgen, die für 50 Jahre geschloffen 
sind. Daneben bleibt uns auch über die Vertragszcil hinaus die 
Befugnis, Gasdurchführungsröhren im Gemeindegebiet Blumberg zu 
verlegen. 
Der Anschluß Blumbergs würde von dem bereits erwähnten 
Ahrensfelde aus zu erfolgen haben; technische Bedenken sind nicht 
vorhanden. 
Unter Hinweis auf unsere früheren Vorlagen, in denen wir die 
Vorteile der Erweiterung des Absatzgebietes der städtischen Gaswerke 
wiederholt beleuchtet haben, ersuchen wir um folgende Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß mit der 
Gemeinde Blumberg ein Vertrag, betreffend die Versorgung dieser 
Gemeinde mit Gas und die Ausdehnung des Rohrnetzes unserer 
Gaswerke auf ihren Bezirk, nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs 
geschloffen werde. 
Berlin, den 15. April 1910. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Zu 381. 
Vertrag 
zwischen der Sladtgemeinde Berlin und dem Gemeindevvrstande zu 
Blumberg, betreffend die Versorgung der Gemeinde Blumberg mit 
Gas und die Ausdehnung des Gasrohrnetzes der Berliner städtischen 
Gaswerke auf den Gemeindebczirk Blumberg. 
Zwischen der Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch den Magistrat, 
und der Gemeinde Blumberg, vertreten durch den Gemeindevorstand, 
ist vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der nach 
folgende Vertrag auf die Dauer von 60 Jahren abgeschlossen. 
§ 1. 
Die Siadtgenieinde Berlin verpflichtet sich, aus den ihr gehörigen 
Gaswerken der Gemeinde Blumberg sowie deren Einwohnern das zur 
öffentlichen Slraßeubeleuchtung und zur Privatbeleuchtung erforderliche 
Gas zu liefern. Diese Verpflichtung erlischt, sofern die Sladtgemeinde 
Berlin den Betrieb der eigenen Gasanstalten in Berlin einstellt. 
8 2. 
Die Lieferung des Gases sowohl an die Gemeinde Blumberg, 
als auch an die Bewohner des Gemeindebezirks erfolgt nach Maßgabe 
der Bedingungen vom 27. Februar 1908*,, welche diesem Vertrage 
in einem Exemplar beigefügt sind, soweit nicht in den nachstehenden 
Bestimmungen eine Aenderung festgesetzt ist. Sofern die Stadtgemeinde 
Berlin später Abänderungen dieser Bedingungen festsetzen sollte, treten 
diese Abänderungen nach Maßgabe dieses Vertrages'mit dem Tage, 
an welchem sie für die Stadt Berlin Gültigkeit erlangen, auch für die 
Gemeinde Blumberg in Kraft. 
8 3. 
Der Preis für das zur öffentlichen Straßenbeleuchtung gelieferte 
Gas wird auf 12,35 ^ pro Kubikmeter festgestellt. Für das zum 
Privalgebrauche verwendete Gas wird derselbe Preis bestimmt, wie 
solcher in Berlin zur Erhebung gelangt. Dieser Preis beträgt zur 
*j Das sind die für Berlin allgemein gültigen Bedingungen, genehmigt 
durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Februar 1903. 
Zeit ebenfalls 12,35 ^ pro Kubikmeter. Sofern von den städtischen 
Behörden in Berlin eine allgemeine Ermäßigung oder Erhöhung des 
gegenwärtig in Berlin gezahlten Preises beschlossen wird, soll auch 
für die Gemeinde Blumberg eine Ermäßigung bezw. Erhöhung des 
hier festgesetzten Preises um denselben Betrag, um welchen der 
Berliner Preis verändert worden ist, eintreten. Im Falle einer solchen 
Preisändernng soll jedoch das zur öffentlichen Straßenbeleuchtung 
gelieferte Gas nicht niedriger als mit 12 Pfennig und nicht höher als 
mit 12,36 ^ pro Kubikmeter berechnet werden. 
8 4. 
Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich, die zur Zuführung 
des Gases erforderlichen Rohrleitungen in den Straßen des Gemeinde 
bezirks Blumberg auf eigene Kosten zu legen und während der Ver 
tragsdauer zu unterhalten. In denjenigen Straßen, in welchen nach 
Maßgabe der zur Zeit vorhandenen Bebauung ein Bedarf an Gas 
vorliegt, sollen die Rohrleitungen nach Abschluß des Vertrages inner 
halb der weiter unten festgesetzten Frist gelegt werden. Die weitere 
Ausdehnung des Rohrnetzes bleibt der besonderen Vereinbarung vor 
behalten; indessen soll die Verpflichtung der Stadtgemeinde Berlin zur 
Weiterführung der Rohrleitungen nur für diejenigen Straßen bezw. 
Straßenstrecken eintrete», in lvelchen auf 30 m Länge der zu legenden 
Rohrleitung sichere Aussicht auf den gleichzeitigen Anschluß von 
mindesteus 6 Flammen vorhanden ist; hierbei soll eine öffentliche 
Flamme stets als zwei Privatflammen gerechnet werden. 
8 6. 
Die Sladtgemeinde Berlin verpflichtet sich, die Zuleitungsröhren von 
den Straßenröhren zu den Wohnhäusern, behufs Abgabe von Gas 
bis an die Baufluchtlinie und in denjenigen Straßen usw., für welche 
nach dem Bebauungsplan Vorgärten vorgesehen sind, bis auf 4 w 
hinter der Vorgartenlinie, und wo die Vorgärten weniger als 4 m 
Breite haben, bis an die Grundmauern der Wohnhäuser auf eigene 
Kosten herzustellen. 
Der übrige Teil der erforderlichen Zuleitungen und die Leitungen 
im Innern der Häuser bis zu den Gasmessern, sowie die Aufstellung 
der letzteren selbst, wird auf Kosten der Gasabnehmer und ausschließlich 
durch die Organe der Sladtgemeinde Berlin bewirkt. Die Kosten 
werden nach Maßgabe des Preisverzeichnisses berechnet, welches für 
die gleichen Arbeiten und Mateiialien je in Berlin gilt. 
8 6. 
Die Legung der Zuleitungen zu den für die öffentliche Beleuchtung 
bestimmten Laternen, sowie die Aufstellung der Laternenträger, der 
Laterne» und Brenner erfolgt, falls die in Berlin angewendeten ge 
wöhnlichen Modelle gewählt werden, durch die Stadtgemeinde Berlin 
auf ihre Kosten. Für die von der Gemeinde Blumberg gewünschte 
Aufstellung von Laternenträgern und Laternen nach anderen Modellen 
hat sie die Mehrkosten zu tragen. 
Für mutwillige oder unbeabsichtigte Beschädigungen der Beleuch 
tungsanlagen durch Unbefugte haftet die Gemeinde Blumberg. Sind 
dagegen solche Beschädigungen nachweislich durch Nalurgewalt 
entstanden, so trägt für deren Beseitigung die Stadtgemeinde Berlin 
die Kosten. 
8 7. 
Die sämtlichen auf Kosten der Stadtgeineinde Berlin zu legenden 
Gasrohrleilungen und die zu stellenden Laternenlräger nebst Laternen 
und Brennern bleiben deren Eigentum. Die Stadtgemeinde ist be 
rechtigt, bei Ablauf des Vertrages, sofern eine Verlängerung nicht 
erfolgt, oder sofern sie den eigenen Betrieb der Gaswerke einstellt (§ 1) 
die gesamten Rohrleitungen, Laternenträger und Laternen wieder 
fortzunehmen. 
8 8. 
Die Gemeinde Blumberg leistet der Stadtgemeinde Berlin 
dafür Gewähr, daß sofort nach Legung der Straßenrohrlcitungen und 
demnächst während der Gültigkeit des Vertrages die zur öffentlichen 
Straßenbeleuchtung erforderlichen Gasflammen eingerichtet und in 
Benutzung genommen werden. Hierbei sollen die zur Zeit in Berlin 
benutzten gewöhnlichen Gasglühlichtbrenner zur Verwendung kommen. 
Der Gasverbrauch einer jeden zur öffentlichen Straßenbeleuchtung 
dienenden Gasglühlichtflammc wird auf 125 Liter in der Stunde, die 
jährliche Brenndauer einer jeden öffentlichen Flamme auf mindestens 
1 000 Stunden im Durchschnitt festgesetzt. Für den Ersatz von Glüh 
körpern und Zylindern für die öffentliche Straßenbeleuchtung hat 
die Gemeinde Blumberg einen Satz von 11,so ^ pro Flamme und 
Jahr zu entrichten. Unter Zugrundelegung des Gaspreises von 
12,3b .4 pro Kubikmeter (§ 3) stellen sich hiernach die Kosten einer 
Flamme zur Straßenbeleuchtung pro Stunde bei 
1000 Brennstunden im Jahre auf 2,8» 
1500 - - - - 2,31 - 
2000 - ... 2,12 - 
Die Unterhaltung und Bedienung der öffentlichen Laternen 
erfolgt durch die Sladtgemeinde Berlin auf eigene Kosten. Ver 
besserungen und Erfindungen auf gastechnischem Gebiet, welche bei
	        
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