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381. Vorlage (J.-Nr. 871 Erl. I 10) — zur Beschlntzfaffung —.
betreffend den Abschluß eines Gasliefcrungsvertrages
mit der Landgemeinde Blumberg.
Der Gemeindevorstand von Blumberg hat uns ersucht, den
Gemeindebezirk Blumberg in das Versorgungsgebiet der Berliner
städtischen Gaswerke einzubeziehen.
Stach Prüfung der Sachlage halten wir es für ratsam, diesem
Ersuchen zu einspreche».
Blumberg ist Bahnstation an der Wriezener Bahn. Der Ort
liegt etwa 4 Km nordöstlich von dem Dorfe Ahrensfelde, welches
bereits seit Juni vergangenen Jahres von den Berliner Gaswerken
mit Gas versorgt wird, und Hai zur Zeit rund 1 400 Einwohner.
Obwohl bereits von vornherein darauf gerechnet werden kann,
daß eine Anzahl von Privatkonsumenlen um Gasanschluß nachsuchen
wird, ist eine Rentabilität der Anlage für die nächsten Jahre nicht
zu erwarten. Bei der fortschreitenden Ausdehnung Groß - Berlins
wird aber sicher auch Blumberg, zumal es Bahnstation hat, eine
günstige Entwicklung erfahren, so daß in nicht zu ferner Zeit ein
angemessener Gaskonsnm stattfinden wird.
Wir fügen den von der Gemeinde Blumberg bereits anerkannten
Vertragsentwurf zur Kenntnisnahme bei und bemerken hierzu folgendes:
Der Entwurf entspricht im allgemeinen den bisher mit anderen
Gemeinden geschlossenen Verträgen. Nur der 8 12, nach welchem in
anderen Verträgen der Stadt Berlin das Recht vorbehalten ist, auch
nach Ablauf der Vertragszeit Röhren zur Gasversorgung der be
treffenden Gemeindebezirke zu legen und Gas daraus an Private ab
zugeben, ist auf Verlangen der Gemeinde Blumberg dahin umgeformt
worden, daß diese Befugnisse mit Ablauf des Vertrages erlöschen.
Als Aeguivalent hierfür haben wir eine Vertragsdauer von 60 Jahren
erreicht, gegenüber anderen Verträgen, die für 50 Jahre geschloffen
sind. Daneben bleibt uns auch über die Vertragszcil hinaus die
Befugnis, Gasdurchführungsröhren im Gemeindegebiet Blumberg zu
verlegen.
Der Anschluß Blumbergs würde von dem bereits erwähnten
Ahrensfelde aus zu erfolgen haben; technische Bedenken sind nicht
vorhanden.
Unter Hinweis auf unsere früheren Vorlagen, in denen wir die
Vorteile der Erweiterung des Absatzgebietes der städtischen Gaswerke
wiederholt beleuchtet haben, ersuchen wir um folgende Beschlußfassung:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß mit der
Gemeinde Blumberg ein Vertrag, betreffend die Versorgung dieser
Gemeinde mit Gas und die Ausdehnung des Rohrnetzes unserer
Gaswerke auf ihren Bezirk, nach Maßgabe des beigefügten Entwurfs
geschloffen werde.
Berlin, den 15. April 1910.
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Zu 381.
Vertrag
zwischen der Sladtgemeinde Berlin und dem Gemeindevvrstande zu
Blumberg, betreffend die Versorgung der Gemeinde Blumberg mit
Gas und die Ausdehnung des Gasrohrnetzes der Berliner städtischen
Gaswerke auf den Gemeindebczirk Blumberg.
Zwischen der Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch den Magistrat,
und der Gemeinde Blumberg, vertreten durch den Gemeindevorstand,
ist vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, der nach
folgende Vertrag auf die Dauer von 60 Jahren abgeschlossen.
§ 1.
Die Siadtgenieinde Berlin verpflichtet sich, aus den ihr gehörigen
Gaswerken der Gemeinde Blumberg sowie deren Einwohnern das zur
öffentlichen Slraßeubeleuchtung und zur Privatbeleuchtung erforderliche
Gas zu liefern. Diese Verpflichtung erlischt, sofern die Sladtgemeinde
Berlin den Betrieb der eigenen Gasanstalten in Berlin einstellt.
8 2.
Die Lieferung des Gases sowohl an die Gemeinde Blumberg,
als auch an die Bewohner des Gemeindebezirks erfolgt nach Maßgabe
der Bedingungen vom 27. Februar 1908*,, welche diesem Vertrage
in einem Exemplar beigefügt sind, soweit nicht in den nachstehenden
Bestimmungen eine Aenderung festgesetzt ist. Sofern die Stadtgemeinde
Berlin später Abänderungen dieser Bedingungen festsetzen sollte, treten
diese Abänderungen nach Maßgabe dieses Vertrages'mit dem Tage,
an welchem sie für die Stadt Berlin Gültigkeit erlangen, auch für die
Gemeinde Blumberg in Kraft.
8 3.
Der Preis für das zur öffentlichen Straßenbeleuchtung gelieferte
Gas wird auf 12,35 ^ pro Kubikmeter festgestellt. Für das zum
Privalgebrauche verwendete Gas wird derselbe Preis bestimmt, wie
solcher in Berlin zur Erhebung gelangt. Dieser Preis beträgt zur
*j Das sind die für Berlin allgemein gültigen Bedingungen, genehmigt
durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Februar 1903.
Zeit ebenfalls 12,35 ^ pro Kubikmeter. Sofern von den städtischen
Behörden in Berlin eine allgemeine Ermäßigung oder Erhöhung des
gegenwärtig in Berlin gezahlten Preises beschlossen wird, soll auch
für die Gemeinde Blumberg eine Ermäßigung bezw. Erhöhung des
hier festgesetzten Preises um denselben Betrag, um welchen der
Berliner Preis verändert worden ist, eintreten. Im Falle einer solchen
Preisändernng soll jedoch das zur öffentlichen Straßenbeleuchtung
gelieferte Gas nicht niedriger als mit 12 Pfennig und nicht höher als
mit 12,36 ^ pro Kubikmeter berechnet werden.
8 4.
Die Stadtgemeinde Berlin verpflichtet sich, die zur Zuführung
des Gases erforderlichen Rohrleitungen in den Straßen des Gemeinde
bezirks Blumberg auf eigene Kosten zu legen und während der Ver
tragsdauer zu unterhalten. In denjenigen Straßen, in welchen nach
Maßgabe der zur Zeit vorhandenen Bebauung ein Bedarf an Gas
vorliegt, sollen die Rohrleitungen nach Abschluß des Vertrages inner
halb der weiter unten festgesetzten Frist gelegt werden. Die weitere
Ausdehnung des Rohrnetzes bleibt der besonderen Vereinbarung vor
behalten; indessen soll die Verpflichtung der Stadtgemeinde Berlin zur
Weiterführung der Rohrleitungen nur für diejenigen Straßen bezw.
Straßenstrecken eintrete», in lvelchen auf 30 m Länge der zu legenden
Rohrleitung sichere Aussicht auf den gleichzeitigen Anschluß von
mindesteus 6 Flammen vorhanden ist; hierbei soll eine öffentliche
Flamme stets als zwei Privatflammen gerechnet werden.
8 6.
Die Sladtgemeinde Berlin verpflichtet sich, die Zuleitungsröhren von
den Straßenröhren zu den Wohnhäusern, behufs Abgabe von Gas
bis an die Baufluchtlinie und in denjenigen Straßen usw., für welche
nach dem Bebauungsplan Vorgärten vorgesehen sind, bis auf 4 w
hinter der Vorgartenlinie, und wo die Vorgärten weniger als 4 m
Breite haben, bis an die Grundmauern der Wohnhäuser auf eigene
Kosten herzustellen.
Der übrige Teil der erforderlichen Zuleitungen und die Leitungen
im Innern der Häuser bis zu den Gasmessern, sowie die Aufstellung
der letzteren selbst, wird auf Kosten der Gasabnehmer und ausschließlich
durch die Organe der Sladtgemeinde Berlin bewirkt. Die Kosten
werden nach Maßgabe des Preisverzeichnisses berechnet, welches für
die gleichen Arbeiten und Mateiialien je in Berlin gilt.
8 6.
Die Legung der Zuleitungen zu den für die öffentliche Beleuchtung
bestimmten Laternen, sowie die Aufstellung der Laternenträger, der
Laterne» und Brenner erfolgt, falls die in Berlin angewendeten ge
wöhnlichen Modelle gewählt werden, durch die Stadtgemeinde Berlin
auf ihre Kosten. Für die von der Gemeinde Blumberg gewünschte
Aufstellung von Laternenträgern und Laternen nach anderen Modellen
hat sie die Mehrkosten zu tragen.
Für mutwillige oder unbeabsichtigte Beschädigungen der Beleuch
tungsanlagen durch Unbefugte haftet die Gemeinde Blumberg. Sind
dagegen solche Beschädigungen nachweislich durch Nalurgewalt
entstanden, so trägt für deren Beseitigung die Stadtgemeinde Berlin
die Kosten.
8 7.
Die sämtlichen auf Kosten der Stadtgeineinde Berlin zu legenden
Gasrohrleilungen und die zu stellenden Laternenlräger nebst Laternen
und Brennern bleiben deren Eigentum. Die Stadtgemeinde ist be
rechtigt, bei Ablauf des Vertrages, sofern eine Verlängerung nicht
erfolgt, oder sofern sie den eigenen Betrieb der Gaswerke einstellt (§ 1)
die gesamten Rohrleitungen, Laternenträger und Laternen wieder
fortzunehmen.
8 8.
Die Gemeinde Blumberg leistet der Stadtgemeinde Berlin
dafür Gewähr, daß sofort nach Legung der Straßenrohrlcitungen und
demnächst während der Gültigkeit des Vertrages die zur öffentlichen
Straßenbeleuchtung erforderlichen Gasflammen eingerichtet und in
Benutzung genommen werden. Hierbei sollen die zur Zeit in Berlin
benutzten gewöhnlichen Gasglühlichtbrenner zur Verwendung kommen.
Der Gasverbrauch einer jeden zur öffentlichen Straßenbeleuchtung
dienenden Gasglühlichtflammc wird auf 125 Liter in der Stunde, die
jährliche Brenndauer einer jeden öffentlichen Flamme auf mindestens
1 000 Stunden im Durchschnitt festgesetzt. Für den Ersatz von Glüh
körpern und Zylindern für die öffentliche Straßenbeleuchtung hat
die Gemeinde Blumberg einen Satz von 11,so ^ pro Flamme und
Jahr zu entrichten. Unter Zugrundelegung des Gaspreises von
12,3b .4 pro Kubikmeter (§ 3) stellen sich hiernach die Kosten einer
Flamme zur Straßenbeleuchtung pro Stunde bei
1000 Brennstunden im Jahre auf 2,8»
1500 - - - - 2,31 -
2000 - ... 2,12 -
Die Unterhaltung und Bedienung der öffentlichen Laternen
erfolgt durch die Sladtgemeinde Berlin auf eigene Kosten. Ver
besserungen und Erfindungen auf gastechnischem Gebiet, welche bei