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der Rückgang in der Zahl der schulpflichtigen Kinder eingetreten, der
die Füllung der Schulen jener Gegend immer schwieriger gestaltet.
Wir beabsichtigen daher, die 85. Schule. Wrangelstraße 85, nach
und nach aufzulösen und mit dem Abbau dieser Schule im April 1910
zu beginnen. Schwierigkeiten irgend welcher Art werden sich aus
dieser Auslösung nicht ergeben.
Das freiwerdeude - chulhans kann später zur Unterbringung
einer Fortbildungsschule der Deputation für die städtischen Fach- und
Fortbildungsschulen zur Verfügung gestellt werden.
Berlin, den 3. Januar >910.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
25. Petitionsausschutz.
Verhandelt Berlin, den 28. Dezember 1909.
Anwesend:
Stadlverordnetenvorsteher-Stellvertreter Cassel, Vorsitzender,
Stadtverordneter Bruns, Vorsitzenderstellvcrtreter,
- Eckard,
- Ewald,
- George,
- Heimann,
- Leid,
. Mentel,
- vr. Preuß,
- vr. Ritter,
- Schmidt.
Seitens des Magistrats:
Stadtrat Alberti,
. Buchow,
- vr. Ledermann,
- vr. Straßmann,
Tourbiö.
Nicht anwesend:
Stadtverordneter Barth (entschuldigt),
Jmberg
- Solmitz,
- Zacharias.
Der Ausschuß beschloß in seiner heutigen Sitzung, der Stadt
verordnetenversammlung zu empfehlen, die nachstehend aufgeführten
Petitionen, wie folgt, zu erledigen:
I.
Durch Uebergang zur Tagesordnung:
1. (P.-J.-Nr. 207/09) Petition der Witwe N. N.. Cha-
missoplatz 3, um eine Pension oder eine laufende
Unterstützung.
Petentin. Witwe eines pensionierten städtischen Steuererhebers,
hatte im Oktober d. Js. an die Versammlung sich mit der Bitte
gewandt, ihr eine kleine Pension oder eine Unterstützung zu ge-
währen. Sie wisie zwar — wie sie im Petitum ausführt —,
daß ihr irgend ein rechtlicher Anspruch nicht zustehe, weil sie
ihren um 24 Jahre älteren Ehemann erst nach dessen Pensionierung
geheiratet habe, aber da sie ihm eine treue Pflegerin war,
4 Stiefkinder zu erziehen gehabt habe und wegen Krankheit
ihren Unterhalt nicht mehr erwerben könne, bäte sie um Er
füllung ihrer Bitte aus Billigkeitsgründcn.
Da die Petentin jedoch eine Antwort auf ihre gleichlautende, an
den Magistrat gerichtete Petition nicht abgewartet hatte, wurde nach
§ 31 Absatz 3 ‘ der Geschäftsordnung die Petition zur Erörterung
im Plenum seinerzeit für ungeeignet erachtet.
Bittstellerin, welche inzwischen vom Magistrat einen ablehnenden
Bescheid erhalten hatte, reichte dann aber ein erneutes Petitum ein,
welches heute wieder zur Verhandlung stand. Vor der Erörterung
wurde jedoch darauf hingewiesen, daß nach einer Anzeige des Magistrats
dieser der Bittstellerin inzwischen eine einmalige Unterstützung aus der
Forckenbeck-Zellestiftung gewährt habe. Daraufhin sah der Ausschuß
die Petition für erledigt an und beschloß der Versammlung Ueber-
gang zur Tagesordnung zu empfehlen.
2. (P.-J.-Nr. 218/09) Petition der Abteilungsvorsteher des
Fleischschauamtes Arrenberg und Moldenhauer um
anderweite Regelung der Gehaltsverhältnisse.
In einer Bittschrift wandten sich im September dieses Jahres
die Petenten an den Magistrat mit der Bitte, die durch die
jüngst erfolgte Neuregelung der Dienstbezüge der Trichinenschauer
und der Vorsteherstellvertreter eingetretenen Unstimmigkeiten
zwischen dem Einkommen der Abteilungsvorsteher und ihren
Stellvertretern zu beseitigen. Es wurde ihnen jedoch ein ab-
lehnender Bescheid mit der Begründung zuteil, daß — unter
Bezugnahme auf die erst vor kurzem erfolgte Festsetzung der
Besoldungsordnung — es sich nur vorübergehend um ein
geringeres Einkommen der Abteilungsvorsteher handele. In
dem vorliegenden an die Versammlung gerichteten Petitum, wird
nun Klage darüber geführt, daß zur Zeit einige Vorsteher-
stellvertreter ein höheres Einkommen bezögen als die Vorsteher.
Mil Rücksicht auf die lange Dienstzeit, und ihre vorwurfsfreie
Amtsführung bäten die Petenten, ihre Bitte zu berücksichtigen
und ihnen eventuell das Besoldungsdicnstallcr durch Anrechnung
einiger weiterer Dienstjahre zu erhöhen.
Im Ausschuß fand der Umstand besonders Erwägung, daß die
gegenwärtigen Stelleninhaber laut der vorliegenden Tabelle das Höchst
gehalt allerdings in sehr vorgerücktem Lebensalter zu erhalten scheinen.
Der Herr Magistratsvertreter gab zivar das letztere zu, bemerkte jedoch
hierbei, daß dieses Verhältnis ein lediglich vorübergehendes Stadium
sei, wie es häufig als eine Folgeerscheinung kurz vorher vorgenommener
allgemeiner Aenderungen der Besoldungsordnung auftrete. Daß Vor-
gesetzte öfters ein geringeres Diensteinkommen bezögen als dienst-
und lebensältere Beamte in Nachgeordneter Stellung, sei eine Er-
fahrung, die man gelegentlich bei fast allen Behörden mache und die
ebenfalls unvermeidlich sei. Außerdem verweise er auf die vor nicht
zu langer Zeit erfolgte Neufestsetzung der Gehälter und die diesen
vorangegangenen Beratungen, welche sich eingehend und sehr genau
mit allen damals vorliegenden Petitionen — auch die Bittsteller
hätten petitioniert — beschäftigt und die Verhältnisse geprüft hätten.
Es erschiene durchaus nicht ratsam, die kaum geschlossene Arbeit der
Gehaltsaufbesserungen des vorliegenden Petitums wegen von Neuem
zu beginnen.
Diestr Ansicht schloß sich auch der Ausschuß an, nachdem ein
Mitglied vorher darauf hingewiesen hatte, daß, wenn auch eine
generelle Regelung durchaus nicht geboten erscheine, der Magistrat es
doch in der Hand habe, bei irgend welchen etwa bestehenden Härten
durch persönliche Zulagen, welche er an tüchtige und befähigte Beamte
in geeigneten Fällen beantragen könne, abzuhelfen.
Der Ausschuß beschloß Ucbergang zur Tagesordnung zu
empfehlen.
3. (P.-J.-Nr. 212/09) Petition des Zeichenlehrers N. Nüsse,
Groß-Lichterfelde, Holbeinstraße 26. um anderweite
Festsetzung seines Besoldungsdienstalters.
Bittsteller ist Zeichenlehrer am Luisenstädtischen Realgymnasium.
Er hatte in mehreren Eingaben an den Magistrat diesen gebeten,
ihm sein Besoldungsdienstalter auf einen früheren Zeitpunkt
festzusetzen. Seine Anstellung als Zeichenlehrer sei im Jahre
1898 erfolgt, er bäte jedoch bei seiner Besoldungsfestsetzung die
Jahre seiner früheren Tätigkeit, die er zum Teil als Hilfsschreib-,
zum Teil als Hilfszeichenlehrer am Luisenstädtischen Gymnasium,
an der Friedrichs-Werderschen Oberrealschule und an dem
Dorolheeustädtischen Gymnasium ausgeübt hätte, anzurechnen.
Diesem Ansuchen enlsprach der Magistrat jedoch nicht, weil
die bestehenden Besoldungsgrundsätze keine Handhabe dafür
boten, dem Petenten die genannte Zeit vor der Anstellung als
Zeichenlehrer anzurechnen.
Im vorliegenden Petitum iviederholt der Bittsteller seinen
Antrag und beruft sich besonders auf eine ihm angeblich
gemachte Mitteilung des früheren Realgymnasialdirektors
Dr. Schwalbe, nach welcher dem Petenten bei seiner festen
Anstellung als Zeichenlehrer die bei der Stadt geleisteten Dienst-
jähre beim Besoldungsdienstalter mit angerechnet werden würden.
Bei der sich im Ausschuß hierüber entspinnenden Debatte wies
der Herr Magistratsvertreler daraus hin, daß die Ansprüche des
Petenten wegen deren er bereits zweimal vom Magistrat und einmal
von der Stadtverordnetenversammlung abgewiesen worden sei,
durchaus ungerechtfertigt seien. Vor seiner etatsmäßigen Anstellung
als Zeichenlehrer sei Bittsteller nicht etwa als Gemeindeschullehrer
angestellt gewesen, denn er sei nur aushilfsweise und nicht etatsmäßig
beschäftigt worden. Eine derartige Tätigkeit sei jedoch von der An
rechnung nach der bestehenden Besoldungsordnung ausgeschlossen.
Der Ausschuß kam auf Grund dieser Ausführungen zu dem
Beschluß, auch in dieser Sache Uebergang der Tagesordnung
zu enipfehlen.
4. (P.-J.-Nr. 225/09) Petition des Rektors N. N. um
Uebertragung der ihm von der Schuldeputation ent
zogenen Hausverwaltung.
Der Gesuchsteller als bisherigen Hausverwalter der 86./141.
Gemeindeschule hatte häufig über den Schuldiener, welcher die
Reinigung in der Anstalt auszuführen halte. Klage zu führen.
Im Verlaufe des sehr gespannten Verhältnisses beschwerte sich
Petent mehrmals über den Schuldiener. Da die Klagen nicht
verstummten und die Hausverwaltung dem Bittsteller nach seiner
eigenen Angabe nur Acrger, Arbeit und Ausgaben bedeutete,
so entband die Schuldeputation den Petenten von der Haus
verwaltung und übertrug diese einem benachbarten Rektor.
Petent, der bei Uebergabe des Inventars Schwierigkeiten ver
ursachte, beklagte sich nun bei der Schuldeputation darüber,
daß er durch Abnahme der Hausverwaltung gemaßregclt erscheine
und bat, ihm die letztere wieder zu übertragen.
Hierauf ging jedoch die Schuldeputation nicht ein, teilte dem
Bittsteller aber mit, er möge die Abnahme der Verwaltung
nicht als eine Mißtrauenskundgebung auffassen, sie erfolge nur