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Volume No. 13 (193-209), 26. Februar 1910 Anlage: ad No. 13 (210), Vorlagen, welche den Zeitungen nicht mitgeteilt sind

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

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Druck von W. & S. Loewenthal, Berlin. 
ad JMi 13 
(210.) 
Jorlage, 
welche den Zeitungen nicht mitgeteilt ist. 
LI«. Vorlage (J.-Nr. 5 382 V. 8. I./10) — zur Beschluh- 
fafsung —, betreffend die Entlaffung des Eigentümers 
Wilhelm Teusfeldt. Müllerftratze 80 wohnhaft, 
aus dem Amte eines Mitgliedes der LOL C. Armen- 
kommisfion vor Ablauf seiner Wahlzeit. 
Durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 27. Juni 
1907 — Protokoll 70 E 126 — ist der Eigentümer Wilhelm Teus- 
feldt, Müllerstraßc 60 wohnhaft, zum Mitgliede der 2010. Armen- 
kommission gewählt worden. Unter dem 29. Oktober v. Js. hat 
Teusfeldt seine Entlassung aus dem Amle beantragt, nach den 
Randschreiben vom 15. Dezember v. Js. auf J.-Nr. 4 729 8t. V. 
II. 09, die wir hier beifügen, den Antrag aber wieder zurückgezogen. 
Wie jetzt festgestellt worden, hat Teusfeldt bei der Auszahlung 
der Unterstützungen sich Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen. 
Er hat, wie aus den in Abschrift beigefügten beiden Verhandlungen 
vom 3. Dezember v. Js. und 4. Januar d. Js. hervorgeht, das Al 
mosen für die im Mai v. Js. in das Friedrich Wilhelmshospital auf 
genommene Witwe Wilhelmine Bussow in den Monaten Juli, 
August und September an deren Tochter gezahlt und sich bei der 
Auszahlung Abschlagszahlungen auf eine Mietsschuld leisten lassen, 
die die Tochter bei ihm hatte. Er hat zwar bestritten, daß ihm die 
Ausnahme der Frau Bussow in das Hospital bekannt gewesen sei, 
andererseits aber zugegeben, daß er in allen Fällen, in denen er an 
Mieter seines Hauses Unterstützungen zu zahle» hatte, stets die Miete 
vom Almosen abgezogen oder das ganze Almosen einbehalten, die 
Unterstützten aber über den Empfang des Almosens habe quittieren 
lassen. 
Da das Verfahren des Teusfeldt eine durchaus unzulässige 
Vermischung seiner privaten Interessen mit den Pflichten seines Amtes 
bedeutet und mit § 2 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung für die offene 
Armenpflege, wonach der Hauswirt des Bedürftigen sich jeder Pflege- 
tätigkeit zu enthalten hat. in Widerspruch steht, so können wir ihm 
nichl mehr das für sein Amt erforderliche Vertrauen entgegenbringen 
und haben beschlossen, ihn vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amte 
zu entlaffen. 
Wir beantragen daher, in Gemäßheit des 8 75 Absatz 2 der 
Städteordnung zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß der Eigen 
tümer Wilhelm Teusfeldt. Müllerstraßc 60 wohnhaft, vor 
Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amte eines Mitgliedes der 3010. 
Armenkommission entlassen wird. 
Berlin, den 24. Februar 1910. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
Berlin, den 26. Februar 1910. 
Der Stadtverordneten-Borsteher 
Michelet.
	        
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