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Volume No. 13 (193-209), 26. Februar 1910

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

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Die Versammlung erklärt sich mit der Annahme der letztwilligen 
Zuwendung, welche der Rentner Ernst Eltelt der Sladtgemciude 
Berlin zur Verwendung für wohltätige Zwecke vermacht hat, ein 
verstanden. 
Berlin, den 22 Februar 1910. 
Magistrat hiesiger Königl. Haupt- und Residenzstadt. 
K i r s ch n e r. 
Zu 1»8. 
Statut der Ernst Ettelt-Stiftung. 
§ 1. 
Unter dem Namen „Ernst Ettelt".Stifturig errichtet der Privatier 
Ernst Ettelt, hier, Auguststraße 48 wohnhaft, eine Stiftung, welche 
zur Besserung und Unterstützung bedürftig gewordener selbständig 
gewesener und unselbständiger Kaufleute der Butter- und Kolonialwaren 
branche bestimmt ist. 
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. 
8 2. 
Alljährlich im November soll ein Inserat in drei in Berlin er 
scheinenden Zeitungen, welche vom ärmeren Volk gelesen werden, 
erlaffen werden. In dem Inserat ist auf den Zweck der Stiftung 
hinzuweisen und sind Bewerber zur Meldung aufzufordern. Dieses 
Inserat kann nnlerbleiben, wenn keine verfügbaren Mittel vorhanden 
sind, dagegen ist dasselbe in kurzen Zwischenräumen zu wiederholen, 
bis genügende Bewerber vorhanden sind. 
8 3- 
Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Vermögen, welches der 
Stifter in seinem Testament zur Errichtung der Stiftung bestimmt hat. 
Aus den Revenuen des Kapitals sind in erster Linie die Renten, 
welche laut Testament zu entrichten sind, zu zahlen und der Rest ist 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Unterstützungs 
berechtigten zu verteilen. 
Nach dem Fortfall der Renten gelangen die ganzen Revenuen 
des Kapitals zur Verteilung. 
8 4. 
Ein Drittel der zur Verfügung stehenden Mittel ist dazu zu ver 
wenden, gefallene Mädchen und Frauen einem ordentliche Lebens 
wandel zuzuführen und sic darin zu unterstützen. 
Das Kuratorium soll sich zur Aufforderung geeigneter Bewerbe 
rinnen in der Regel an die Heimstätte zu Berlin, gegenwärtig hier, 
Drontheimer Straße 19 wenden. Es können sowohl größere ein 
malige Unterstützungen, als auch kleinere laufende Unterstützungen ge- 
währt werden. 
Zur Entziehung laufender Unterstützungen ist das Kuratorium 
berechtigt, wenn feststeht, daß der Zweck der Unterstützung nicht er 
reicht wird. 
Zwei Drittel der verfügbaren Mittel sind zur Unterstützung hilfs 
bedürftig gewordener Angehörigen des Kaufmannsstandes der Butter 
und Kolonialwarenbranche, sowohl selbständig gewesener, als auch un 
selbständiger zu verwenden. Solange jedoch Personen auch aus an 
deren Kreisen sich melden, welche mit mir in Geschäftsverbindung 
gestanden haben oder mit mir befreundet oder für mich tätig gewesen 
und bedürftig geworden sind, sollen dieselben in erster Linie berück 
sichtigt werden. Mitglieder der Familie des Stifters haben unter 
diesen wiederum den Vorzug. 
Es können sowohl größere einmalige oder laufende Unterstützungen 
bis monatlich 60 JC gewährt werden. 
Die laufende Unterstützung darf nur entzogen werden, wenn Be 
dürftigkeit nicht mehr vorliegt. 
Empfangsberechtigt sind sowohl Personen männlichen als weib 
lichen Geschlechts und soll weder die Religion noch die politische Ge 
sinnung einen Einfluß auf die Berücksichtigung ausüben, vielmehr soll 
nur die Bedürftigkeit von den Kuratoren geprüft werden. 
Diejenigen Renten, welche nicht bis zur Fälligkeit der zweiten 
Rate erhoben sind, verfallen der Stiftung, sofern nicht die Verzögerung 
der Abhebung glaubhaft entschuldigt wird. 
8 5. 
Das StistungSvermögen wird beim Magistrat zu Berlin mündel- 
sicher angelegt und vom Magistrat verwaltet. 
Vorbehaltlich des Aufsichtsrechts des Magistrats der zur Aufsicht 
gesetzlich berufenen Behörden entscheidet über alle Angelegenheiten der 
Stiftung namentlich über die Verwendung des Ertrages derselben ein 
Kuraloriuni nach seinem freien verständigen Ermessen, so daß niemand 
Ansprüche auf eine Verleihung erheben kann. 
8 6. 
Das Kuratorium der Stiftung besteht aus drei Personen, welche 
von dem Magistrat der Stadtgemeinde Berlin aus den Mitgliedern 
des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung gewählt werden. 
Der Magistrat bestimmt dasjenige Mitglied, welches den Vorsitz 
im Kuratorium zu führen hat und den Stellvertreter des Vorsitzenden. 
Zur Vertretung des Kuratoriums nach außen ist die Mitwirkung 
zweier Mitglieder erforderlich und ausreichend. 
8 7- 
Das Kuratorium versammelt sich in Sitzungsangelegenheiten auf 
schriftliche, mindestens vier Tage vor der Sitzung zu behändigende 
Einladungen des Vorsitzenden beziehungsweise dessen Stellvertreters. 
Der Einladung ist eine Mitteilung der zu beratenden Angelegenheiten 
beizugeben. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Zusammenberufung des Kura 
toriums zu einer Sitzung mittels eines dem Vorsitzenden zuzustellenden 
Antrages zu verlangen. 
Wird diesem Antrage nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Zu 
stellung entsprochen, so ruft auf Antrag eines Mitgliedes des Kura 
toriums die Aufsichtsbehörde die Mitglieder zu einer Sitzung zu 
sammen. 
Die Beschlüsse des Kuratoriums erfolgen durch einfache Stimmen 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- 
sitzenden bezw. duffen Stellvertreter. 
Berlin, den 7. Mai 1903. 
Ernst Ettelt. 
Beglaubigt. 
I. Müller, Magistratssekretär. 
18». Vorlage (J.-Nr. 9032 Lrl. I. 09) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend die 'Außerkraftsetzung des mit 
der Firma Franz Leuwer, Laternenreklamegesellschaft 
m. b. H., geschlossenen Vertrages vom 31. Oktober 
1»08 auf die Dauer von vier Monaten vom 1. März 
bis 31. Juli 1»10. 
Unter dem 31. Oktober 1908 ist der in Abschrift beiliegende 
Vertrag über die Anbringung von Reklameschildern an den der Stadt- 
gemeinde Berlin gehörigen und der öffentlichen Beleuchtung dienenden 
Gaskandelabern mit der Firma Franz Leuwer, Laternenreklame 
gesellschaft m. b. H.. unter Zustimmung der Stadtverordnetenver 
sammlung auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen worden. Der 
Vertrag hat mit dem 1. Januar 1909 zu laufen begonnen Während 
für diese Reklame zirka 23 000 Gaskandelaber zur Verfügung stehen, 
sind bisher nur zirka 3 500 vermietet worden. Dieser Mißerfolg des 
Unternehmens ist darauf zurückzuführen, daß die Form der Schilder 
unschön wirkte. Außerdem erwies es sich als unpraktisch, daß die 
Schilder an den Kandelabern zu niedrig angebracht werden mußten, 
so daß sie nur für den unmittelbar vor ihnen Stehenden sichtbar 
waren. Auch wurde es als Uebelstand empfunden, daß in Ansehung 
der Bemalung der Schilder der Firma wesentliche Beschränkungen 
auferlegt waren. 
Die Firma hat uns daher unter dem 27. Januar dieses Jahres 
mitgeteilt, daß sie mit dem Plane umgehe, dem Unternehmen eine 
andere Form zu geben. Sie möchte in Zukunft künstlerisch gestaltete, 
geschmackvolle Schilder verwenden, die an einer höheren Stelle der 
Kandelaber angebracht werden sollen, damit die auf den Schildern 
befindlichen Schriftzeichcn weithin lesbar werden. Ferner sollen 
diskret aber wirksam bemalte Schilder zur Verwendung kommen. 
Auch der Umfang der Schilder soll größer und die Form harmonischer 
und eindringlicher gewählt werden. 
Nach alledem Hai die Firma beantragt, ihr zur Durchführung 
ihres neuen Planes eine Probezeit von mindestens 4 Monaten, inner 
halb welcher sie von jeglichen Leistungen an uns befreit sein will, zu 
gewähren und den Mietzins für Dezember 1909 und Januar 1910 
zu stunden. Dem Antrage auf Stundung des Mietzinses können 
wir nicht stattgeben." Dagegen wollen wir, um die Wirksamkeit der 
neuen Schilder^ für Reklamezwecke prüfen und feststellen zu können, 
ob sie geeignet sind, dem Straßenbild eingefügt zu werden, ohne daß 
dieses dadurch leidet, im Einverständnis mit der Deputation der 
städtischen Gaswerke im übrigen dem in oben erwähntem Schreiben 
gestellten Antrage entsprechen und der Firma einige Straßenzügc vom 
1. März 1910 ab für eine viermonatige Probe unentgeltlich zur 
Verfügung stellen. 
Der alte Vertrag, der mährend dieser vier Monate außer Kraft 
gesetzt wird, bleibt sonst wirksam. Die Firma hat bis Ende Februar 
d. Js. den vereinbarten Mietzins zu entrichten und alle sonstigen 
durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sollte 
bis zum Ablauf der viermonatigen Probezeit, also bis Ende Juni 1910, 
auf Grund der während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen ein 
anderweites Abkommen mit der Firma nicht zustande gekommen sein, 
so verlängert sich der bestehende Vertrag um vier Monate. Die 
Firma hat alsdann die Kaution, die wegen rückständiger Mietbeträge 
bisher zum Teil versilbert und zu deren Deckung in Anspruch ge- 
nommen worden ist, unverzüglich wieder ans 100000^ zu erhöhen. 
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen wir, wie folgt, 
zu beschließen:
	        
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