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Nach dem Antrage des Magistrats:
§ 7-
Von der Entrichtung der Steuer sind befreit:
Der König, die Königin und die Königlichen Witwen;
der Fiskus des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates
und alle öffentlichen Anstalten und Kaffen, welche für Rechnung des
Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen
gleichgestellt sind.
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als
des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates, den öffentlichen
Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, und dem Chef der
bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen
wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staate Preußen
gegenüber dieselbe Rücksicht geübt wird.
8 8.
I. Die Wertzuwachssteuer wird nicht erhoben bei:
1. Allen Erwerbungen von Todeswegen oder auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden, im Sinne des Reichserbschaftssteuer
gesetzes vom 3. Juni 1906;
2. Eigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen
des öffentlichen Wohles zu unterwerfen verpflichtet sind (Ent-
eignungen), wenn der Fiskus des Deutschen Reiches oder des
Preußischen Staates oder die Stadtgemeinde Berlin der Unter
nehmer ist, und zwar ohne Unterschied, ob sie durch Enteignungs
beschlutz oder durch freiwillige Veräußerungsgeschäfte bewirkt
werden;
3. Eigentumsveräußerungen an Abkömmlinge des Veräußerers;
4. Eigentumsübertragungen von Grundstücken, die zu einer Erbschaft
gehören, an einen oder mehrere Miterben zum Zwecke der
Auseinandersetzung;
5. Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten oder deren Erben von
den zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Grundstücken
bei Eintritt oder Aufhebung der Gütergemeinschaft.
II. Die Steuer wird zurückgezahlt, wenn auf Grund eines
gesetzlichen Anspruchs ein Veräußerungsgeschäft rückgängig gemacht ist.
Wird dem Veräußerer ein Teil des erzielten Wertzuwachses in-
folge Minderung des Kaufpreises wegen Gewährsmängel auf Grund
der §8 469, 460 BGB. durch Richterspruch oder, tm Wege des
Vergleichs oder in Anerkennung des erhobenen Minderungsanspruches
entzogen, so bleibt die Werlzuwachssteuer nur insoweit bestehen, als
sie auf den geminderten Kaufpreis entfällt. Im übrigen ist sie
zurückzugewähren.
Wird ein Veräußerungsgeschäft wegen Nichterfüllung vertraglicher
Verpflichtungen oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht, so
kann aus Billigkeitsgründen die Befreiung von der Steuer oder die
Erstattung bereits gezahlter Steuern ganz oder zum Teile auf Antrag
der Deputation durch den Magistrat erfolgen, wenn der Antrag des
Steuerzahlers innerhalb 3 Monate nach der Rückauflassung gestellt ist.
8 9.
In den Fällen der Befreiungen des 8 8 I sowie bei Rück
gängigmachung eines Veräußerungsgeschäfts wird bei einer späteren
Veräußerung der Erwerbspreis so berechnet, als ob der befreite oder
rückgängig gemachte Eigentumsübergang nicht stattgefunden hätte.
§ 10.
Hat ein für die Bestimmung des früheren Erwerbspreises maß
gebender Eigentumswechfel vor dem 1. April 1895 stattgefunden, so
tritt für die Berechnung der Wertsteigerung an Stelle des früheren
Erwerbspreises der gemeine Wert, wie er bei der Veranlagung der
staatlichen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1895 angenommen
worden ist. Hat eine besondere Feststellung dieses Wertes nicht statt
gefunden, so ist der gemeine Wert maßgebend, welcher für den
1. April 1896 nach den für die Veranlagung zur Gemeindegrund
steuer geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Auf Antrag des Steuer
pflichtigen ist jedoch der nachgewiesene frühere Erwerbspreis der
Berechnung zugrunde zu legen.
8
Die Veranlagung der Steuer geschieht namens des Magistrats
durch die Steuerdeputation.
Nach den Beschlüffcu des AusschuffeS:
8 7.
Von der Entrichtung der Steuer sind befreit:
Der König, die Königin und die Königlichen Witwen;
der Fiskus des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates
und alle öffentlichen Anstalten und Kaffen, welche für Rechnung des
Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen
gleichgestellt sind.
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als
des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates, den öffentlichen
Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates
verwaltet werden oder diesem gleichgestellt sind, und dem Chef der
bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen
mit Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten in den, betreffenden Staate Preußen
gegenüber dieselbe Rücksicht geübt wird.
8 8.
I. Die Wertzuwachssteuer ivird nicht erhoben bei:
1. Allen Erwerbungen von Todeswegen oder auf Grund einer
Schenkung unter Lebenden, iin Sinne des Reichserbschaftssteuer
gesetzes vom 3. Juni 1906;
2. Eigentumsvcränderungen, denen sich die beteiligten aus Gründen
des öffentlichen Wohles zu unterwerfen verpflichtet sind (Ent-
eignungen), wenn der Fiskus des Deutschen Reiches oder des
Preußischen Staates der Unternehmer ist, und zwar ohne Unter-
schied, ob sie durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige
Veräußerungsgeschäfte bewirkt werden;
3. Eigentumsveräußerungen an Abkömmlinge des Veräußerers:
4. Eigentumsübertragungen von Grundstücken, die zu einer Erbschaft
gehören, an einen oder mehrere Miterben zum Zwecke der Aus
einandersetzung:
5. Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten oder deren Erben von
den zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Grundstücken
bei Eintritt oder Aufhebung der Gütergemeinschaft.
II. Die Steuer wird zurückgezahlt, wenn auf Grund eines
gesetzlichen Anspruchs ein Veräußerungsgeschäft rückgängig gemacht ist.
Wird dem Veräußerer ein Teil des erzielten Wertzuwachses
infolge Minderung des Kaufpreises wegen Gewährsmängel auf Grund
der §8 459, 460 BGB. durch Richterspruch oder im Wege des Vergleichs
oder in Anerkennung des erhobenen Minderungsanspruches entzogen,
so bleibt die Wertzuwachssteuer nur insoweit bestehen, als sie auf
den geminderten Kaufpreis entfällt. Im übrigen ist sie zurück
zuerstatten.
Wird ein Veräußerungsgeschäft wegen Nichterfüllung vertraglicher
Verpflichtungen oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht, so
kann aus Billigkeitsgründen die Befreiung von der Steuer oder die
Erstattung bereits gezahlter Steuern ganz oder zum Teile auf Antrag
der Deputation durch den Magistrat erfolgen, wenn der Antrag des
Steuerzahlers innerhalb 3 Monate nach der Rückauflassung gestellt ist.
8 9.
In den Fällen der Befreiungen des 8 8 1 sowie bei Rück
gängigmachung eines Veräußerungsgeschäfts wird bei einer späteren
Veräußerung der Erwerbspreis und die Besitzdauer so berechnet, als
ob der befreite oder rückgängig gemachte Eigentumsübergang nicht
stattgefunden hätte.
tz 10.
Hat ein für die Bestimmung des früheren Erwerbspreises maß
gebender Eigentumswechsel vor dem 1. April 1895 stattgefunden, so
tritt für die Berechnung der Wertsteigerung an Stelle des früheren
Erwerbspreises der gemeine Wert, wie er bei der Veranlagung der
staatlichen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1895 angenommen
worden ist. Hat eine besondere Feststellung dieses Wertes nicht statt
gefunden, so ist der gemeine Wert maßgebend, welcher für den
1. April 1896 nach den für die Veranlagung zur Gemeindcgrund-
steuer geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Auf Antrag des Steuer
pflichtigen ist jedoch der nachgewiesene frühere Erwerbspreis der
Berechnung zugrunde zu legen. In diesem Falle finden die Be
stimmungen des 8 2 der Steuerordnung Anwendung.
Wird gemäß Absatz 1 der gemeine Wert zugrunde gelegt, so
werden ihm lediglich die unter 8 2 Absatz 2. d aufgeführten Kosten
hinzugerechnet und auch diese nur insoweit, als sie nach dem für
die Feststellung des gemeinen Wertes maßgebenden Zeitpunkt ent
standen sind.
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Die Veranlagung der Steuer geschieht namens des Magistrats
durch die Steuerdeputation.