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Volume No. 12 (192), 26. Februar 1910

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1910 (Public Domain)

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Nach dem Antrage des Magistrats: 
§ 7- 
Von der Entrichtung der Steuer sind befreit: 
Der König, die Königin und die Königlichen Witwen; 
der Fiskus des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates 
und alle öffentlichen Anstalten und Kaffen, welche für Rechnung des 
Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen 
gleichgestellt sind. 
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als 
des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates, den öffentlichen 
Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates 
verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, und dem Chef der 
bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen 
wird Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers 
der auswärtigen Angelegenheiten in dem betreffenden Staate Preußen 
gegenüber dieselbe Rücksicht geübt wird. 
8 8. 
I. Die Wertzuwachssteuer wird nicht erhoben bei: 
1. Allen Erwerbungen von Todeswegen oder auf Grund einer 
Schenkung unter Lebenden, im Sinne des Reichserbschaftssteuer 
gesetzes vom 3. Juni 1906; 
2. Eigentumsveränderungen, denen sich die Beteiligten aus Gründen 
des öffentlichen Wohles zu unterwerfen verpflichtet sind (Ent- 
eignungen), wenn der Fiskus des Deutschen Reiches oder des 
Preußischen Staates oder die Stadtgemeinde Berlin der Unter 
nehmer ist, und zwar ohne Unterschied, ob sie durch Enteignungs 
beschlutz oder durch freiwillige Veräußerungsgeschäfte bewirkt 
werden; 
3. Eigentumsveräußerungen an Abkömmlinge des Veräußerers; 
4. Eigentumsübertragungen von Grundstücken, die zu einer Erbschaft 
gehören, an einen oder mehrere Miterben zum Zwecke der 
Auseinandersetzung; 
5. Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten oder deren Erben von 
den zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Grundstücken 
bei Eintritt oder Aufhebung der Gütergemeinschaft. 
II. Die Steuer wird zurückgezahlt, wenn auf Grund eines 
gesetzlichen Anspruchs ein Veräußerungsgeschäft rückgängig gemacht ist. 
Wird dem Veräußerer ein Teil des erzielten Wertzuwachses in- 
folge Minderung des Kaufpreises wegen Gewährsmängel auf Grund 
der §8 469, 460 BGB. durch Richterspruch oder, tm Wege des 
Vergleichs oder in Anerkennung des erhobenen Minderungsanspruches 
entzogen, so bleibt die Werlzuwachssteuer nur insoweit bestehen, als 
sie auf den geminderten Kaufpreis entfällt. Im übrigen ist sie 
zurückzugewähren. 
Wird ein Veräußerungsgeschäft wegen Nichterfüllung vertraglicher 
Verpflichtungen oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht, so 
kann aus Billigkeitsgründen die Befreiung von der Steuer oder die 
Erstattung bereits gezahlter Steuern ganz oder zum Teile auf Antrag 
der Deputation durch den Magistrat erfolgen, wenn der Antrag des 
Steuerzahlers innerhalb 3 Monate nach der Rückauflassung gestellt ist. 
8 9. 
In den Fällen der Befreiungen des 8 8 I sowie bei Rück 
gängigmachung eines Veräußerungsgeschäfts wird bei einer späteren 
Veräußerung der Erwerbspreis so berechnet, als ob der befreite oder 
rückgängig gemachte Eigentumsübergang nicht stattgefunden hätte. 
§ 10. 
Hat ein für die Bestimmung des früheren Erwerbspreises maß 
gebender Eigentumswechfel vor dem 1. April 1895 stattgefunden, so 
tritt für die Berechnung der Wertsteigerung an Stelle des früheren 
Erwerbspreises der gemeine Wert, wie er bei der Veranlagung der 
staatlichen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1895 angenommen 
worden ist. Hat eine besondere Feststellung dieses Wertes nicht statt 
gefunden, so ist der gemeine Wert maßgebend, welcher für den 
1. April 1896 nach den für die Veranlagung zur Gemeindegrund 
steuer geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Auf Antrag des Steuer 
pflichtigen ist jedoch der nachgewiesene frühere Erwerbspreis der 
Berechnung zugrunde zu legen. 
8 
Die Veranlagung der Steuer geschieht namens des Magistrats 
durch die Steuerdeputation. 
Nach den Beschlüffcu des AusschuffeS: 
8 7. 
Von der Entrichtung der Steuer sind befreit: 
Der König, die Königin und die Königlichen Witwen; 
der Fiskus des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates 
und alle öffentlichen Anstalten und Kaffen, welche für Rechnung des 
Reiches oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder diesen 
gleichgestellt sind. 
Dem Staatsoberhaupte und dem Fiskus anderer Staaten als 
des Deutschen Reiches oder des Preußischen Staates, den öffentlichen 
Anstalten und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates 
verwaltet werden oder diesem gleichgestellt sind, und dem Chef der 
bei dem Deutschen Reiche oder bei Preußen beglaubigten Missionen 
mit Steuerbefreiung gewährt, wenn nach der Erklärung des Ministers 
der auswärtigen Angelegenheiten in den, betreffenden Staate Preußen 
gegenüber dieselbe Rücksicht geübt wird. 
8 8. 
I. Die Wertzuwachssteuer ivird nicht erhoben bei: 
1. Allen Erwerbungen von Todeswegen oder auf Grund einer 
Schenkung unter Lebenden, iin Sinne des Reichserbschaftssteuer 
gesetzes vom 3. Juni 1906; 
2. Eigentumsvcränderungen, denen sich die beteiligten aus Gründen 
des öffentlichen Wohles zu unterwerfen verpflichtet sind (Ent- 
eignungen), wenn der Fiskus des Deutschen Reiches oder des 
Preußischen Staates der Unternehmer ist, und zwar ohne Unter- 
schied, ob sie durch Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige 
Veräußerungsgeschäfte bewirkt werden; 
3. Eigentumsveräußerungen an Abkömmlinge des Veräußerers: 
4. Eigentumsübertragungen von Grundstücken, die zu einer Erbschaft 
gehören, an einen oder mehrere Miterben zum Zwecke der Aus 
einandersetzung: 
5. Eigentumsübertragungen zwischen Ehegatten oder deren Erben von 
den zum gütergemeinschaftlichen Vermögen gehörigen Grundstücken 
bei Eintritt oder Aufhebung der Gütergemeinschaft. 
II. Die Steuer wird zurückgezahlt, wenn auf Grund eines 
gesetzlichen Anspruchs ein Veräußerungsgeschäft rückgängig gemacht ist. 
Wird dem Veräußerer ein Teil des erzielten Wertzuwachses 
infolge Minderung des Kaufpreises wegen Gewährsmängel auf Grund 
der §8 459, 460 BGB. durch Richterspruch oder im Wege des Vergleichs 
oder in Anerkennung des erhobenen Minderungsanspruches entzogen, 
so bleibt die Wertzuwachssteuer nur insoweit bestehen, als sie auf 
den geminderten Kaufpreis entfällt. Im übrigen ist sie zurück 
zuerstatten. 
Wird ein Veräußerungsgeschäft wegen Nichterfüllung vertraglicher 
Verpflichtungen oder aus anderen Gründen rückgängig gemacht, so 
kann aus Billigkeitsgründen die Befreiung von der Steuer oder die 
Erstattung bereits gezahlter Steuern ganz oder zum Teile auf Antrag 
der Deputation durch den Magistrat erfolgen, wenn der Antrag des 
Steuerzahlers innerhalb 3 Monate nach der Rückauflassung gestellt ist. 
8 9. 
In den Fällen der Befreiungen des 8 8 1 sowie bei Rück 
gängigmachung eines Veräußerungsgeschäfts wird bei einer späteren 
Veräußerung der Erwerbspreis und die Besitzdauer so berechnet, als 
ob der befreite oder rückgängig gemachte Eigentumsübergang nicht 
stattgefunden hätte. 
tz 10. 
Hat ein für die Bestimmung des früheren Erwerbspreises maß 
gebender Eigentumswechsel vor dem 1. April 1895 stattgefunden, so 
tritt für die Berechnung der Wertsteigerung an Stelle des früheren 
Erwerbspreises der gemeine Wert, wie er bei der Veranlagung der 
staatlichen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1895 angenommen 
worden ist. Hat eine besondere Feststellung dieses Wertes nicht statt 
gefunden, so ist der gemeine Wert maßgebend, welcher für den 
1. April 1896 nach den für die Veranlagung zur Gemeindcgrund- 
steuer geltenden Grundsätzen zu ermitteln ist. Auf Antrag des Steuer 
pflichtigen ist jedoch der nachgewiesene frühere Erwerbspreis der 
Berechnung zugrunde zu legen. In diesem Falle finden die Be 
stimmungen des 8 2 der Steuerordnung Anwendung. 
Wird gemäß Absatz 1 der gemeine Wert zugrunde gelegt, so 
werden ihm lediglich die unter 8 2 Absatz 2. d aufgeführten Kosten 
hinzugerechnet und auch diese nur insoweit, als sie nach dem für 
die Feststellung des gemeinen Wertes maßgebenden Zeitpunkt ent 
standen sind. 
8 11- 
Die Veranlagung der Steuer geschieht namens des Magistrats 
durch die Steuerdeputation.
	        
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