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gestellten Anträge vielleicht besser in Ausfiihrungsbestimniungen zur
Wertzuwachsstcuerorduung zu bringen.
Sowohl der Herr Oberbürgermeister sowie die übrigen Herren
Magistratsvertreter wandten sich gegen diesen Vorschlag und führten
aus,' daß eine Ausführungsanweisung, wie sie hier verlangt werde,
ebenfalls der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vergelegt werden
müsse, da die Bestätigung der Steuerordnung sonst kaum zu erwarten
wäre. Außerdem möge nian darauf Bedacht nehmen, nicht immer
neue Dinge in die Ordnung hineinzubringen, da sie an Klarheit und
Uebersichtlichkeit verliere.
Von einem Ausschutzmitgliede wurde darauf hingewiesen,
daß man nur die Absicht gehabt habe, eine Steuer von
dem unverdienten Wertzuwachs zu erheben. Mache man zu scharfe
Bestimniungen, so könnte hierdurch das Baugewerbe leiden und ebenso
der städtische Steuersäckel, da die gute und sichere Umsatzsteuer
zurückgehen müßte. Unmöglich sei es aber, die Anrechnung der
„3 v. H. des Preises für diejenige Zeit, in welcher das Grundstück
nachweisbar keine Nutzungen gewährt hat", ohne weiteres wegzulassen.
Nach längerer Debatte wurden zu dem in der Sitzung vom
17. Januar gestellten Antrag A, der wie folgt lautet:
A. § 2, Nr. 2 zu sagen:
Dem Anschaffungspreise sind die nachgewiesenen Erwerbskosten
— einschließlich der Vermittelungsgebühr bis zur ortsüblichen Höhe
— zuzurechnen, jedoch keinesfalls mehr als 5 v. H. des Anschaffungs
preises. Dem Anschaffungspreise sind ferner bei unbebauten Grund
stücken an Dritte gezahlte Zinsen von Hypotheken und Grundschulden,
für die Valuta gewährt ist, bis zur Höhe von 4 v. H. und für das
eigene, vom Eigentümer nachweisbar in dem Grundstück angelegte
Kapital Zinsen in Höhe von 3 v. H., gegen Abzug aller gegenüber-
stehenden Einnahmen und Nutzungen zugerechnet, mit der Maßgabe,
daß nach dreijährigem Besitz nur noch drei Viertel, nach fünfjährigem
Besitz nur die Hälfte, nach siebenjährigem Besitz nur ein Drittel der
Zinsen zugerechnet wird. Wird nachgewiesen, daß die Bebauungs
möglichkeit durch Umstände, die nicht der Besitzer herbeiführte, aus
geschlossen war, so findet insoweit die volle Zurechnung der Zinsen
statt. Zinsen von Zinsen werden in keinem Fall angerechnet. Auch
erfolgt eine Zurechnung von Zinsen irgend welcher Art oder von
Erwerbskosten nicht, wenn an Stelle des Anschaffungspreises der
gemeine Wert tritt (§ 10). Dem Anschaffungspreis ist außerdem,
falls der frühere Erwerb in einer Zwangsversteigerung stattgefunden,
der Betrag der . . . (usw. nach der Vorlage bis Schluß bis § 2, Nr. 2.)
folgende Abänderungsanträge eingebracht.
1. an Stelle von:
„Zinsen in Höhe von 3 v. H."
zu sagen:
„Zinsen in Höhe von 4 v. H.";
2. an Stelle von:
„mit der Maßgabe, daß nach dreijährigem Besitz . . . usw."
zu sagen:
„mit der Maßgabe, daß Hypothecken, Grundschulden und
eigenes Kapital nur bis zum Betrage des Erwerbsprcises
zinsanrechnungsfähig sind;"
3. an Stelle von:
„für die Valuta"
zu sagen:
„insoweit dafür Valuta":
4. an Stelle von:
„Anschaffungspreis"
zu sagen:
„Erwerbspreis".
Bei der Abstimmung wurde dieser Antrag A mit den Abänderungs
anträgen 1—4 angenommen, nachdem die übrigen Anträge B, 0, D
zurückgezogen waren.
Hiernach lautet der vom Ausschuß angenommene 8 2 der Wert-
zuwachsstenerordnung wie folgt:
8 2.
Der Wertzuwachs wird wie folgt ermittelt:
1. Der Berechnung der Steuer ist der Betrag zugrunde zu legen,
um welchen der erzielte Veräußerungserlös den Erwerbspreis
übersteigt.
2. Dem Erwerbspreise sind die nachgewiesenen Erwerbskosten —
einschließlich der Verniittelungsgebühr bis zur ortsüblichen Höhe
— zuzurechnen, jedoch keinesfalls mehr als 5 v. H. des Erwerbs-
Preises. Dem Erwerbspreise sind ferner bei unbebauten Grund
stücken an Dritte gezahlte Zinsen von Hypotheken und Grund-
schulden, insoweit dafür Valuta gewährt ist, bis zur Höhe von
4 v. H. und für das eigene, vom Eigentümer nachweisbar in
dem Grundstück angelegte Kapital Zinsen in Höhe von 4 v. H.
gegen Abzug aller gegenüberstehenden Einnahmen und Nutzungen
hinzuzurechnen, mit der Maßgabe, daß Hypotheken, Grund-
schulden und eigenes Kapital nur bis zum Betrage des Erwerbs
preises zinsanrechnungsfähig sind. Zinsen von Zinsen werden
in keinem Falle angerechnet. Auch erfolgt eine Zurechnung von
Zinsen irgend welcher Art oder von Erwerbskosten nicht, wenn
an Stelle des Erwerbspreises der gemeine Wert tritt (8 10).
Dem Erwerbspreis ist außerdem, falls der frühere Erwerb in
einer Zwangsversteigerung stattgefunden, der Betrag der dem
Ersteher bei dem früheren Erwerb nachweislich ausgefallenen
Hypotheken und Grundschulden hinzuzurechnen, insoweit für die
ausgefallenen Hypotheken und Grundschulden Valuta gewährt
und soweit der Ausfall nicht anderweit gedeckt worden ist.
Zum Absatz 3, der wie folgt lautet:
3. Dem Veräußerungspreise ist hinzuzurechnen der Wert der Neben
leistungen des Käufers, insbesondere der Betrag der von ihm
übernommenen Wertzuwachssteuer. Von dem Veräußerungs
preise sind alle nachgewiesenen Ausgaben für dauernde Ver
besserungen des Grundstücks einschließlich der Straßenbaukosten
und der Kosten des Kanalisationsanschlusses abzurechnen. Hierzu
gehören nicht Kosten für die Instandsetzung der Wohnungen und
ihres Zubehörs. Bei Neu- und Umbauten werden Kosten nicht
angerechnet, soweit sie aus Versicherungen für Brände, Wasser-
schäden und dergleichen gedeckt worden sind
wurde folgender neuer Ergänzungsantrag gestellt:
8. Alle nachgewiesenen Ausgaben für dauernde Verbesserungen des
Grundstücks einschließlich Straßenbaukosten, Kanalisation, Bei-
träge aus 8 9 K.A.G. Bei Neu-, Um- und Anbauten ein
schließlich Architektenhonorar und Zinsen der Baukosten; bei
Neubauten auch einschließlich Zinsen der Baustelle während der
Bauzeit und Kosten der Hypothekeubeschaffung. Dem auf eigenem
Boden bauenden Unternehmer ist für seine Tätigkeit ein Betrag
hinzuzurechnen, der der dadurch ersparten fremden Arbeit ent
spricht. Kosten für Neu- und Umbauten kommen nicht in Ansatz,
soweit sie aus Versicherungen gedeckt werden.
Nach kurzer Besprechung vertagte der Ausschuß die Beschlußfassung
hierüber bis zur nächsten Sitzung, um noch eine genauere Formulierung
dieser Bestimmung vornehmen zu können.
Hierauf wurde die nächste Sitzung auf Montag, den 31. d. Mts.„
abends 6 Uhr. festgesetzt.
V. w. o.
Michelet. Dr. Levy.
Zu 192.
y,
Berlin, den 31. Januar 1910.
Anwesend:
Sämtliche Mitglieder des Ausschusses mit Ausnahme des Stadt»
verordneten Dyhrenfurth, der beurlaubt ist.
Anwesend seitens des Magistrats:
Oberbürgermeister Kirschner,
Kämmerer Dr. Steiniger,
Stadtrat Tourbiö,
- Dr. Mosfe.
Nach Eröffnung der heutigen Sitzung wurde zu Absatz 3 des
8 2. der wie folgt lautet:
3. Dem Veräußerungspreise ist hinzuzurechnen der Wert der
Nebenleistungen des Käufers, insbesondere der Betrag der von
ihm übernommenen Wertzuwachssteuer. Von dem Veräutzeruugs-
preise sind alle nachgewiesenen Ausgaben für dauernde Ver
besserungen des Grundstücks einschließlich der Straßenbaukosten
und der Kosten des Kanalisationsanschlusses abzurechnen. Hierzu
gehören nicht Kosten für die Instandsetzung der Wohnungen
und ihres Zubehörs. Bei Neu- und Umbauten werden Kosten
nicht angerechnet, soweit sie aus Versicherungen für Brände,
Wasserschäden und dergl. gedeckt worden sind.
folgender Abänderungsantrag eingebracht:
A. 3.JDem Erwerbspreise sind hinzuzurechnen:
a) alle nachgewiesenen Ausgaben für dauernde Verbesserungen
des Grundstücks, einschließlich:
der Straßenbaukosten und der Kosten des Kanalisations
anschlusses',
der Kosten für Neubauten und Umbau vom Gebäulich-
keiteu nebst Bauzinsen und Architektenhonorar, soweit die-
selben nicht aus Versicherungen für Brände, Wasserschäden
und dergl. gedeckt worden sind:
der Hypothekenbeschaffungskosten bei Neubauten.
Dem auf eigenen Boden bauenden Unternehmer ist für
seine Tätigkeit ein Betrag hinzuzurechnen, der der dadurch
ersparten Arbeit entspricht.
Kosten für Instandhaltung von Wohnungen und ihres
Zubehörs sind nicht zurechnungsfähig;
d) der Betrag, mit welchem der Veräußerer beim Erwerber im
Wege derZwangsversteigerung als Hypotheken-oder Grund
schuldgläubiger ausgefallen ist, es sei denn, daß der Ver
lust anderweitig gedeckt ist
Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen der Wert
der Nebenleistungen des Käufers, insbesondere der Wert
der von ihm übernommenen Wertzuwachssteuer.