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Volume No. 49 (1211-1229), 1907/12/14

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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§ 17. 
Der Verband wird durch den Vorstand gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verbände gegenüber 
verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche im Verbands 
vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang 
seiner Befugnis, den Verband zu vertreten, festgesetzt sind. 
Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die ihm vom 
Ausschuß erteilten Dienstanweisungen zu beachten. Er hat dafür 
Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft ge 
führt werden. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung 
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mit- 
glieder, die ihre Obliegenheiten verletzten, haften dem Verbände als Ge 
samtschuldner für den daraus entstandenen Schaden. 
8 18. 
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verbände berechtigt 
vorbehaltlich und unbeschadet der Rechte des Verbandes zur Ausübung 
des Straßenbahngewerbes in dem Gemeindegebiete des ausscheidenden 
Mitgliedes auf die Dauer von 90 Jahren vom Tage des Aus 
scheidens und unbeschadet der Haftung des ausscheidenden Mitgliedes 
für die während seiner Mitgliedschaft übernommene Garantieverbind, 
lichkeir (§§ 3, 6 und 19), jedoch darf der Austritt nur am Schluß 
eines Geschäftsjahres und nach Ablauf einer einjährigen Kündjgungs- 
trift erfolgen. 
Das ausgetretene Mitglied erhält als Gegenleistung für die Be 
nützung der in seiner Wegeunterhaltungspflicht stehenden Straßen und 
Plätze die Hälfte desjenigen Betrages, der nach Abzug der gemäß § 6 
zu ermittelnden Selbstkosten von dem gemäß § 5 festgestellten Brutto 
erträge verbleibt. 
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Betrages ent- 
scheiden die gemäß § 20 zu benennenden Sachverständigen. 
8 19. 
Die Ausgleichspflicht eines ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber 
der Gesamtheit der übrigen Verpflichteten bleibt in demjenigen Ver 
hältnis bestehen, welches zur Zeit seines Ausscheidens maßgebend war. 
8 20. 
Falls mangels einer Einigung gemäß § 6 oder 18 des Statuts 
eine Entscheidung durch Sachverständige herbeigeführt werden soll, so 
ist von dem Vorsitzenden des Ausschusses, sowie von der Gegenseite 
je ein Sachverständiger zu benennen. Die beiden Sachverständigen 
haben einen Dritten als Obmann hinzuzuziehen. Können sie sich über 
die Person des Dritten nicht einigen, so ist der Rektor der Technischen 
Hochschule zu Charlottenburg um die Ernennung zu ersuchen. 
Für den Fall, daß der Rektor der technischen Hochschule zu Char 
lottenburg die Ernennung eines Obmannes ablehnt, soll die Er 
nennung durch die Verbandsversammlung erfolgen. 
8 21. 
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Ver 
bandsversammlung. Die Verteilung des Reinvermögens erfolgt nach 
dem Verhältnis des den Verbandsmitgliedern im Durchschnitt der 
letzten fünf Geschäftsjahre nach § 5 zur Anrechnung gebrachten Brutto 
ertrages. Für die Bestimmung des Verteilungsmaßstabes bleibt das 
Geschäftsjahr, in dem der Auflösungsbeschluß gefaßt ist, außer betracht. 
Im übrigen bestimmt die Verbandsversammlung die Grundsätze der 
Liquidation. 
Zu 1338. 
Feststellung 
der gemäß § 9 Absatz 5 des Statuts den einzelnen Verbandsmitgliedern 
' nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zustehenden Stimmen. 
Verbandsmitglieder 
Einwohnerzahl 
Anzahl der Stimmen 
8 9». 
Britz 
9 450 
1 
Mariendorf 
9011 
1 
Niederschönhausen 
9 109 
1 
Schmargendorf 
5 037 
1 
Grunewald 
4 574 
1 
Lankwitz 
7172 
1 
8 9d. 
Friedrichsfelde 
Lichtenberg 
14 072 
55 293 
1 
5 
Pankow 
29 061 
2 
Reinickendorf 
22 392 
2 
Tempelhof 
10 574 
1 
Treptow 
11 810 
1 
Verbandsmitglieder 
Einwohnerzahl 
Anzahl der Stimmen 
Wilmersdorf 
63 475 
6 
Weißensee 
37 400 
3 
Friedenau 
18027 
1 
Steglitz 
32 831 
3 
8 9c. 
Berlin 
2 085 815 
56 
Charlottenburq 
237 231 
15 
Rixdorf 
152 858 
12 
Schöneberg 
140 932 
11 
Zu 1338. 
Anlage zum Ttatutenentwurf. 
1. Die infolge der Anlegung neuer Bahnen erforderlich werdenden 
Verbreiterungen und Veränderungen an den Straßen und Brücken 
sind durch den Verband oder auf Wunsch der zuständigen Verwal 
tungen durch diese auf Kosten des Verbandes zu bewirken. Soweit in 
dieser Hinsicht die im § 1 bezeichneten Gesellschaften bestimmte Ver 
pflichtungen bereits übernommen haben, gehen diese auf den Ver 
band über. 
2. Die infolge der Einrichtung oder des Betriebes von Bahn- 
linie» erforderlich werdenden Veränderungen bczw. Verlegungen oder 
Beseiiigungen der Telegraphen-. Rohrpost-, Wasserleiiungs-, Enlwässe- 
rungs-, Beleuchtungsanlagen, Brunnen, Pumpen, Bedürfnisanstalten, 
Bepflanzungen oder sonstige öffentlichen Zwecken dienende Anlagen 
sind nach Vorschrift der zuständigen Behörden auf Kosten des Ver 
bandes durch diesen oder die zuständigen Behörden und Verwaltungen 
zu bewirken. Oeffentlichen Zwecken dienende Anlagen in oder auf 
den von dem Verbände benutzten Straßen und Plätzen bleiben unge- 
hindert fortbestehen, dürfen auch seitens der Berechtigten verändert, 
erweitert und neu hergestellt werden, ohne daß der Verband zum 
Einspruch berechtigt ist, oder wegen der dadurch an seinen Anlagen 
oder in seinem Betriebe sich als notwendig ergebenden Aenderungen 
Ansprüche geltend machen darf. Der Verband ist verpflichtet, die 
jenigen Mehrkosten zu erstatten, welche durch das Vorhandensein 
seiner Einrichtungen bei der im vorigen Satz gedachten Neuher 
stellung, Veränderung oder Erweiterung solcher öffentlichen Zwecken 
dienender Anlagen unvermeidlich erwachsen. Jedoch darf der Fort- 
bestand des Unternehmens und die Fortsetzung des Betriebes durch 
diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. 
3. Wenn die Bahnanlage eingeht, abgeändert, verlegt oder beseitigt 
werden muß, so hat der Verband ohne jede Entschädigung und 
auf seine Kosten innerhalb einer von der zuständigen Verwaltung 
festzusetzenden angemessenen Frist und nach näherer Anweisung dieser 
Verwaltung die Abänderung bezw. die Beseitigung der Bahngleise 
zu bewirken, sowie die Straße», Rinnsteine, Brücken und sonstigen 
Bauanlagen nach den Bestimmungen des zu ihrer Unterhaltung 
Verpflichteten wiederherzustellen. 
4. Die Einpflasterung der Gleise hat der in den einzelnen 
Straßenstrecken vorhandenen Befestigungsart genau zu entsprechen. 
Alle infolge des Baues einer Bahnstrecke erforderlich werdenden 
Pflasterarbeiten hat der Verband auf seine Kosten auszuführen bezw. 
hat er die dem betreffenden Verbandsmitglied dadurch entstandenen Kosten 
zu erstatten. Falls bei Gleisbauten gleichzeitig eine erstmalige 
Pflasterung oder eine Umpflasterung stattfindet, hat der Verband 
die Kosten für Pflasterung und Unterbettung der Flächen unter den 
Schienen und von je 30 cm Breite zu seiten jeder Schiene zu tragen. 
Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, die Ausführung dieser dem 
Verbände obliegenden Pflasterung gegen ein von letzterem zu zahlendes 
Entgelt zu übernehmen. Die Festsetzung dieses Entgeltes nach be 
stimmten für den laufenden Meter einfaches bezw. Doppelgleis zu be 
rechnenden Einheitssätzen bleibt der Verbandsversammlung vorbehalten. 
5. Den Bahnkörper, d. h. den zwischen und innerhalb der Gleise 
befindlichen Straßenteil zuzüglich eines je 0,«° m breiten Streifens 
zu beiden Seiten jeder Schiene hat der Verband auf seine Kosten 
baulich zu unterhalten. 
Die Verbandsmitglieder leisten den. Verbände zu den Kosten 
dieser Unterhaltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundsätze be 
rechnet wird, daß dem Verbände definitiv nur diejenigen Kosten 
zur Last fallen, welche die Pflasterunterhaltung unter den Schienen 
und in einer Breite von 30 cm zu beiden Seiten jeder Schiene ver 
ursacht, jedoch mit der Maßgabe, daß das Berbandsmitglied für die 
übrige Pflasterfläche nur diejenige» Kosten vergütet, welche ihm unter 
der Voraussetzung, daß das zu unterhaltende Pflaster in einer gleis- 
freien Straße sich befindet, durch dessen eigene Unterhaltung erwachsen 
würden. Die Festsetzung des Beitrages nach bestimmten, für das 
laufende Meter einfaches bezw. Doppelgleis zu berechnenden Ein 
heitssätzen bleibt der Verbandsversammlung vorbehalten.
	        
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