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§ 17.
Der Verband wird durch den Vorstand gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten. Der Vorstand ist dem Verbände gegenüber
verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche im Verbands
vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang
seiner Befugnis, den Verband zu vertreten, festgesetzt sind.
Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die ihm vom
Ausschuß erteilten Dienstanweisungen zu beachten. Er hat dafür
Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft ge
führt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mit-
glieder, die ihre Obliegenheiten verletzten, haften dem Verbände als Ge
samtschuldner für den daraus entstandenen Schaden.
8 18.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verbände berechtigt
vorbehaltlich und unbeschadet der Rechte des Verbandes zur Ausübung
des Straßenbahngewerbes in dem Gemeindegebiete des ausscheidenden
Mitgliedes auf die Dauer von 90 Jahren vom Tage des Aus
scheidens und unbeschadet der Haftung des ausscheidenden Mitgliedes
für die während seiner Mitgliedschaft übernommene Garantieverbind,
lichkeir (§§ 3, 6 und 19), jedoch darf der Austritt nur am Schluß
eines Geschäftsjahres und nach Ablauf einer einjährigen Kündjgungs-
trift erfolgen.
Das ausgetretene Mitglied erhält als Gegenleistung für die Be
nützung der in seiner Wegeunterhaltungspflicht stehenden Straßen und
Plätze die Hälfte desjenigen Betrages, der nach Abzug der gemäß § 6
zu ermittelnden Selbstkosten von dem gemäß § 5 festgestellten Brutto
erträge verbleibt.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Betrages ent-
scheiden die gemäß § 20 zu benennenden Sachverständigen.
8 19.
Die Ausgleichspflicht eines ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber
der Gesamtheit der übrigen Verpflichteten bleibt in demjenigen Ver
hältnis bestehen, welches zur Zeit seines Ausscheidens maßgebend war.
8 20.
Falls mangels einer Einigung gemäß § 6 oder 18 des Statuts
eine Entscheidung durch Sachverständige herbeigeführt werden soll, so
ist von dem Vorsitzenden des Ausschusses, sowie von der Gegenseite
je ein Sachverständiger zu benennen. Die beiden Sachverständigen
haben einen Dritten als Obmann hinzuzuziehen. Können sie sich über
die Person des Dritten nicht einigen, so ist der Rektor der Technischen
Hochschule zu Charlottenburg um die Ernennung zu ersuchen.
Für den Fall, daß der Rektor der technischen Hochschule zu Char
lottenburg die Ernennung eines Obmannes ablehnt, soll die Er
nennung durch die Verbandsversammlung erfolgen.
8 21.
Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Ver
bandsversammlung. Die Verteilung des Reinvermögens erfolgt nach
dem Verhältnis des den Verbandsmitgliedern im Durchschnitt der
letzten fünf Geschäftsjahre nach § 5 zur Anrechnung gebrachten Brutto
ertrages. Für die Bestimmung des Verteilungsmaßstabes bleibt das
Geschäftsjahr, in dem der Auflösungsbeschluß gefaßt ist, außer betracht.
Im übrigen bestimmt die Verbandsversammlung die Grundsätze der
Liquidation.
Zu 1338.
Feststellung
der gemäß § 9 Absatz 5 des Statuts den einzelnen Verbandsmitgliedern
' nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zustehenden Stimmen.
Verbandsmitglieder
Einwohnerzahl
Anzahl der Stimmen
8 9».
Britz
9 450
1
Mariendorf
9011
1
Niederschönhausen
9 109
1
Schmargendorf
5 037
1
Grunewald
4 574
1
Lankwitz
7172
1
8 9d.
Friedrichsfelde
Lichtenberg
14 072
55 293
1
5
Pankow
29 061
2
Reinickendorf
22 392
2
Tempelhof
10 574
1
Treptow
11 810
1
Verbandsmitglieder
Einwohnerzahl
Anzahl der Stimmen
Wilmersdorf
63 475
6
Weißensee
37 400
3
Friedenau
18027
1
Steglitz
32 831
3
8 9c.
Berlin
2 085 815
56
Charlottenburq
237 231
15
Rixdorf
152 858
12
Schöneberg
140 932
11
Zu 1338.
Anlage zum Ttatutenentwurf.
1. Die infolge der Anlegung neuer Bahnen erforderlich werdenden
Verbreiterungen und Veränderungen an den Straßen und Brücken
sind durch den Verband oder auf Wunsch der zuständigen Verwal
tungen durch diese auf Kosten des Verbandes zu bewirken. Soweit in
dieser Hinsicht die im § 1 bezeichneten Gesellschaften bestimmte Ver
pflichtungen bereits übernommen haben, gehen diese auf den Ver
band über.
2. Die infolge der Einrichtung oder des Betriebes von Bahn-
linie» erforderlich werdenden Veränderungen bczw. Verlegungen oder
Beseiiigungen der Telegraphen-. Rohrpost-, Wasserleiiungs-, Enlwässe-
rungs-, Beleuchtungsanlagen, Brunnen, Pumpen, Bedürfnisanstalten,
Bepflanzungen oder sonstige öffentlichen Zwecken dienende Anlagen
sind nach Vorschrift der zuständigen Behörden auf Kosten des Ver
bandes durch diesen oder die zuständigen Behörden und Verwaltungen
zu bewirken. Oeffentlichen Zwecken dienende Anlagen in oder auf
den von dem Verbände benutzten Straßen und Plätzen bleiben unge-
hindert fortbestehen, dürfen auch seitens der Berechtigten verändert,
erweitert und neu hergestellt werden, ohne daß der Verband zum
Einspruch berechtigt ist, oder wegen der dadurch an seinen Anlagen
oder in seinem Betriebe sich als notwendig ergebenden Aenderungen
Ansprüche geltend machen darf. Der Verband ist verpflichtet, die
jenigen Mehrkosten zu erstatten, welche durch das Vorhandensein
seiner Einrichtungen bei der im vorigen Satz gedachten Neuher
stellung, Veränderung oder Erweiterung solcher öffentlichen Zwecken
dienender Anlagen unvermeidlich erwachsen. Jedoch darf der Fort-
bestand des Unternehmens und die Fortsetzung des Betriebes durch
diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden.
3. Wenn die Bahnanlage eingeht, abgeändert, verlegt oder beseitigt
werden muß, so hat der Verband ohne jede Entschädigung und
auf seine Kosten innerhalb einer von der zuständigen Verwaltung
festzusetzenden angemessenen Frist und nach näherer Anweisung dieser
Verwaltung die Abänderung bezw. die Beseitigung der Bahngleise
zu bewirken, sowie die Straße», Rinnsteine, Brücken und sonstigen
Bauanlagen nach den Bestimmungen des zu ihrer Unterhaltung
Verpflichteten wiederherzustellen.
4. Die Einpflasterung der Gleise hat der in den einzelnen
Straßenstrecken vorhandenen Befestigungsart genau zu entsprechen.
Alle infolge des Baues einer Bahnstrecke erforderlich werdenden
Pflasterarbeiten hat der Verband auf seine Kosten auszuführen bezw.
hat er die dem betreffenden Verbandsmitglied dadurch entstandenen Kosten
zu erstatten. Falls bei Gleisbauten gleichzeitig eine erstmalige
Pflasterung oder eine Umpflasterung stattfindet, hat der Verband
die Kosten für Pflasterung und Unterbettung der Flächen unter den
Schienen und von je 30 cm Breite zu seiten jeder Schiene zu tragen.
Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, die Ausführung dieser dem
Verbände obliegenden Pflasterung gegen ein von letzterem zu zahlendes
Entgelt zu übernehmen. Die Festsetzung dieses Entgeltes nach be
stimmten für den laufenden Meter einfaches bezw. Doppelgleis zu be
rechnenden Einheitssätzen bleibt der Verbandsversammlung vorbehalten.
5. Den Bahnkörper, d. h. den zwischen und innerhalb der Gleise
befindlichen Straßenteil zuzüglich eines je 0,«° m breiten Streifens
zu beiden Seiten jeder Schiene hat der Verband auf seine Kosten
baulich zu unterhalten.
Die Verbandsmitglieder leisten den. Verbände zu den Kosten
dieser Unterhaltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundsätze be
rechnet wird, daß dem Verbände definitiv nur diejenigen Kosten
zur Last fallen, welche die Pflasterunterhaltung unter den Schienen
und in einer Breite von 30 cm zu beiden Seiten jeder Schiene ver
ursacht, jedoch mit der Maßgabe, daß das Berbandsmitglied für die
übrige Pflasterfläche nur diejenige» Kosten vergütet, welche ihm unter
der Voraussetzung, daß das zu unterhaltende Pflaster in einer gleis-
freien Straße sich befindet, durch dessen eigene Unterhaltung erwachsen
würden. Die Festsetzung des Beitrages nach bestimmten, für das
laufende Meter einfaches bezw. Doppelgleis zu berechnenden Ein
heitssätzen bleibt der Verbandsversammlung vorbehalten.