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gäbe vielfach verweigerten. Das Verbal der Weiterbegebung nicht
mehr gebrauchter Marken ist am Schluffe des § 8 zum Ausdruck
gekommen.
Zu § 10 I b. Die in der bisherigen Ordnung enthaltene Frei
lassung der von tauben und blinden Personen gehaltenen Hunde hat
sich als unzureichend erwiesen, da es sehr oft von den Dezernenten
als große Härte empfunden ivurde, in Fällen, in welchen nicht völlige
Blindheit oder Taubheit vorlagen, oder sonst bresthafte oder alters
schwache Personen eines Hundes benötigt waren, die Steuerfreiheit
versagen zu müssen. Es ist deshalb die Fassung gewählt worden,
daß die Hunde solcher Personen befreit sein sollen, die in ihrem
Wahrnehmungsvermögen beschränkt oder an freier Bewegung des
Körpers gehindert sind.
Zu 8 10 I e u. f. Ebenso veranlaßten Zweckmäßigkeits- bezw.
Billigkeitsgründe die Befreiung der von der Polizeibehörde zu
dienstlichen Zwecken gehaltenen Hunde sowie der abgerichteten,
gewerbsmäßig zu Schaustellungen benutzten Hunde.
Zu 8 10 11b. Nach den bisherigen Bestimmungen zog die
Anmeldung des Gewerbes als Hundehändler die Freilassung von der
Hundesteuer nach sich, wenn die Hunde als Handelsgegenstände be-
Zu I«r»2.
Entwurf.
8 i.
Die Hundesteuer ist für jeden Hund, welcher im Gemeindebezirke
von Berlin gehalten wird und ein Alter von 3 Monaten erreicht hat,
zu entrichten.
8 29.
Die Steuer für jeden steuerpflichtigen Hund beträgt jährlich
20 M.
§ 30.
Die Steuer wird in zwei halbjährlichen Terminen, und zwar für
den Zeitraum vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober
bis 81. März in gleichmäßigen Raten von je 10 JC erhoben.
8 11.
Wer innerhalb eines Stcuerhalbjahres einen steuerpflichtigen
Hund anschafft, sowie derjenige, dessen Hund im Laufe des Steuer
halbjahres das Alter von 3 Monaten erreicht, hat die Steuer für das
ganze laufende Steuerhalbjahr zu zahlen. Ebenso muß die volle
halbjährliche Steuer erlegt werden, wenn der Besitzer eines Hundes
denselben innerhalb des Steuerhalbjahres wieder abschafft oder der
Hund stirbt.
8 4.
Bei Beurteilung der Steuerpflichtigkeil eines Hundebesitzers kommt
es nicht darauf an, ob demselben der Hund eigentümlich gehört oder
nicht: der bloße Besitz eines Hundes verpflichtet vielmehr zur An
meldung und Versteuerung desselben. Es ist Niemandem gestattet,
angeblich zugelaufene Hunde bei sich zu behalten, ohne die Steuer
dafür zu erlegen oder der Steuerbehörde den Nachweis zu liefern,
daß der Hund vorschriftsmäßig versteuert ist.
8 2.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer erstreckt sich nicht
allein auf die Gemeindcmitglieder und die sonst mit einem Wohnsitze
im rechtlichen Sinne Hierselbst versehenen Personen, sondern auch auf
alle diejenigen Personen, welche sich, ohne einen solchen Wohnsitz zu
haben, hier nur aufhalten.
Die Bestimmungen in alinea 4, § 4 der Städteordnung, wonach
Personen, die sich im Stadtbezirke aufhalten, um daselbst ihren Unter
halt zu erwerben, zu direkten Kommunalsteuern, welche nicht in Zu
schlägen zur Klaffen^ oder klassifizierten Einkommensteuer bestehen,
beizutragen erst bei einenl Aufenthalte von mehr als 3 Monaten
verpflichtet sind, finden auf die Hundesteuer keine Anwendung.
8 3.
Fremde und Reisende, welche sich nur kurze 'Zeit oder vorüber-
gehend hier aufhalten und Hunde von außerhalb mitbringen, sind
von der Steuer frei, wenn die Dauer des Aufenthalts Hierselbst die
Zeit von 4 Wochen nicht übersteigt.
Schaffen sich dieselben aber während der Zeit ihres hiesigen Auf-
enthalts Hunde an, so unterliegen sie gleich den Einwohnern den
Bestimmungen dieses Regulasivs.
zeichnet wurden. Eine Kontrolle war nicht möglich. Gewerbesteuer
wurde nicht gezahlt, da eine steuerpflichtige Veranlagung erst bei
einem gewerblichen Jahreseinkommen von 1500 M erfolgt. Die
Heranziehung der Hundehändler zur Steuer für die drei ersten Hunde
wird Defraudationen durch Nichthändler verhindern.
Zu § 11. Die begrenzte Abstandnahme von der Steuererhebung
im Falle der Abschaffung des Hundes entspricht der bisher bereits
geübten Praxis.
Die mehrfachen Fristveränderungen des neuen Entwurfs sind in
der praktischen Erfahrung begründet. Einige völlig wegfallende Be
stimmungen sind an den Schluß des Entwurfs gestellt.
Wir ersuchen um folgende Beschlußfaffung:
Die Versammlung genehmigt den vorliegenden Entwurf der Hunde,
steuerordnung der Stadtgemeinde Berlin.
Berlin, den 14. November 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Hundesteuerordnung
der Stadtgemeinde Berlin
vom....
Auf Grund der Z8 16, 18, 69, 70 und 82 des Kommunalabgaben
gesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustimmung der Stadtverordneten-
Versammlung die nachstehende Steuerordnung erlassen.
8 i.
Wer einen über 2 Monate alten Hund >m Genieindebezirke von
Berlin hält, hat eine jährliche Steuer von 20 Ji p entrichten.
Die in halbjährlichen Raten von 10 Jt je für die Zeit vom
1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März zu
zahlende Steuer ist bei Beginn des Halbjahres oder bei Eintritt der
Steuerpflichtigkeil fällig.
Unter „halten" ist der tatsächliche Besitz eines Hundes zu ver
stehen, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Besitzer eigentümlich gehört
oder nicht.
8 2.
Die volle halbjährliche Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn
ein Hund innerhalb eines Halbjahres an- oder abgeschafft wird, in
Verlust geht oder stirbt, ebenso wenn er erst im Laufe eines Halb
jahres das steuerpflichtige Alter erreicht.
8 3-
Der Haushaltungsvorstand haftet solidarisch für die Steuer,
wenn ein dem Hausstande angehöriges Familienmitglied einen Hund
hält. Dem Besitzer eines Hundes steht der Eigentümer eines Grund
stücks gleich, auf welchem ein zugelaufener Hund gehalten oder ge-
duldet wird.
Zugelaufene Hunde müssen versteuert werden, wenn sie nicht
binnen einer Woche dem Eigentümer des Hundes oder dem von der
Polizeibehörde mit der Annahme herrenloser Hunde betrauten In
stitute übergeben werden.
8 4.
Zugezogenen oder sich ohne Wohnsitznahme hier aufhaltenden
Personen ist auf Antrag die von ihnen für das laufende Steuerhalb
jahr auf ihre Hunde außerhalb gezahlte Steuer bis zur Höhe des
halbjährlichen Steuerbetrages anzurechnen.