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erreichte Mindestsatz des Ruhegehalts von 15 /eo auf 8 % 0 des Arbeits
verdienstes erhöht wird, und daß der Bezug unter jährlicher Steige
rung um V«»' nach zurückgelegtem 30. Dienstjahr 40 / 80 des Arbeits
verdienstes beträgt. Von La ab belaufen sich die Steigerungen auf
V 120 pro Jahr, jo datz wie bisher nach vollendetem 40. Dienstjahr
der Höchstsatz des Ruhegeldes von * s / 60 erworben wird.
Durch den vorgeschlagenen Absatz 5 will die Vorlage eine Lücke
ausfüllen, die sich bei der praktischen Handhabung der bisherigen Be
stimmungen fühlbar gemacht hat Rach § 2 Absatz 4 soll Ruhegeld ohne
Rücksicht darauf, ob bereits 10 Dienstjahre zurückgelegt sind oder nicht,
bewilligt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit,
Verwundung oder sonstigen Beschädigung ist, welche sich die betreffende
Person bei Ausübung des Arbeitsverhältnisies oder aus Beranlaffung
desselben zugezogen hat, während nach 8 3 der der Berechnung des
Ruhegeldes zu Grunde zu legende Arbeitsverdienst aus dem Durch
schnitt der letzten fünf Kalenderjahre ermittelt werden soll. Diese Be
stimmung ist aber unausführbar, wenn die betreffende Persönlichkeit
zur Zeit des Unfalls usw. noch keine fünf Jahre in einem städtischen
Betriebe beschäftigt war. Die für diesen Fall in dem neuen Absatz 5
vorgeschlagene Regelung ist dem § 9 Absatz 8 des Gewerbeunfall-
verficherungsgesetzes nachgebildet.
Zu §§ 5, 6, 6a. Die Bestimmungen über die Gewährung von
Reliktengelo haben eine redaktionelle Umarbeitung erfahren. § 5 ent-
hält die gemeinsamen Festsetzungen, welche für die Gewährung sowohl
des Witwen- wie des Waisengeldes gelten. Die bisherige besondere
Hervorhebung, daß auch die durch Ehelichkeitserklärung legitimierten
Kinder Anspruch auf Waisengeld haben, erscheint überflüssig, da nach
8 l 736 Bürgerlichen Gesetzbuchs solche Kinder ohnehin die rechtliche
Stellung ehelicher Kinder haben.
In 8 6 soll durch den letzten Absatz präzise zum Ausdruck ge
bracht werden, daß das Waisengeld für die Hinterbliebenen Kinder
einer alleinstehenden weiblichen Person sich aus je V, des 4 /io des
Arbeitsverdienstes der Mutter betragenden Ruhegeldes beläuft.
Zu § 8. Die Abänderung ist rein redaktioneller Art.
Zu § 9. Nach der bisherigen Fassung des Absatz 2 kommen von
den Reliktengeldern in Abrechnung alle Bezüge, welche den Empfängern
aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaates oder anderer öffentlicher
Verbände oder auf Grund der Invaliden- und Unfallversicherungsgesetze
zustehen. Eine solche Bestimmung könnte zu unbilligen Härten führen. In
zahlreichen Fällen gehen Witwen von Arbeitern nach dem Tode des
Ehemannes einer gewinnbringenden Beschäftigung nach und unter
liegen hierbei der reichsgesetzlichen Versicherung. Es kann aber nicht
in der Absicht liegen, eine auf solchem Wege von der betreffenden
Arbeiterin etwa erworbene Invaliden- oder Altersrente von dem
früher wegen des Todes des Ehemannes auf Grund des Gemeinde
beschlusses festgesetzten Ruhegelde in Abzug zu bringen. Eine wiche
Auslegung würde uns auch nötigen, von dem bisher befolgten
Grundsatz abzugehen, eine regelmäßige Kontrolle der Ruhegehalt-
oder Reliktengeldempfänger nicht stattfinden zu lassen. Wir schlagen
demnach vor. einen Abzug von den Reliktengeldern nur dann zu
machen, wenn der anderweit gewährte Bezug auf denselben Leistungs
grund zurückzuführen ist, wie dies insbesondere bei den auf Grund
der Unfallversicherungsgesetze gewährten Renten im Falle der Tötung
eines Arbeiters zutreffen kann.
Zu 8 13- Nach 8 13 soll der abgeänderte Gemeindebeschluß am
1. April 1908 in Kraft treten; weiterhin sind darin Bestimmungen
für die Uebergangszeit enthalten.
Die Stadtverordneten ersuchen wir
dem anliegenden Entwurf betreffend Abänderung des Gemeinde
beschlusses vom 9. Mai 1901 ihre Zustimmung zu erteilen.
Berlin, den 13. November 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Zu 1078.
Gemeindebcschlutz,
betreffend die Bewilligung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die ohne Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt dauernd
beschäftigten Personen.
Bisheriger Wortlaut:
Abänderungsvorschläge:
8 1-
Den ohne Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt dauernd
beschäftigten Personen wird ein Ruhegeld uud eine Hiuterbliebenen-
versorgung nach Maßgabe dieses Gemeindebeschlusses gewährt.
Personen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen
Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen werden, erwerben
keinen Anspruch auf Ruhegeld.
8 1-
Unverändert.
8 2.
Voraussetzung der Gewährung des Ruhegeldes ist eine 10 jährige
ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt dauernder
Arbeitsunfähigkeit.
Als Unterbrechungen der Beschäftigung im städtischen Dienste
werden nicht angesehen unverschuldete Arbeilshinderungen — wie
z. B. Krankheiten, Betriebsstörungen, Ableistung der militärischen
Dienstpflicht —, wenn diese Hinderungen unmittelbar zum Aufhören
der städtischen Beschäftigung Anlaß geben und wenn nach Wegfall
des HindcrungsgrundeS die städtische Beschäftigung wieder aufgenommen
wurde.
Dauern solche Arbeitshinderungen länger als 13 Wochen im
Kalenderjahre, so wird das Mehr an Zeit auf die Gesamtdauer der
Beschäftigung nicht angerechnet.
Ist die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung
oder sonstigen Beschädigung, welche die im 8 1 gedachten Personen
bei Ausübung deS Arbeitsverhältniffes oder aus Veranlassung des-
selben sich zugezogen haben, so tritt die Gewährung des Ruhegeldes
auch bei kürzerer als 10 jähriger Dienstzeit ein.
Denjenigen Personen, welche wegen Mangel an Beschäftigung
entlassen worden sind, wird auf ihren Antrag bei künftiger Wieder-
anstellung in dem gleichen städtischen Betriebe die bisherige Arbeits-
zeit in Anrechnung gebracht, falls die Arbcitsunterbrechung nicht
länger als ein Jahr gedauert hat.
Die Arbeitszeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird nicht
berücksichtigt.
Alle Personen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres
oder nach bereits eingetretener Beschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit,
z. B- durch körperliche Gebrechen, oder die durch Vermittelung der
Armenverwallung in städtische Dienste genommen wurden, findet der
Gemeindebcschlutz keine Anwendung.
8 2.
Absatz 1—4 unverändert.
Absatz 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
Denjenigen Personen, welche wegen Mangel an Beschäftigung
entlassen worden sind, wird auf ihren Antrag bei künftiger Wieder-
anstellung in einem städtischen Betriebe die bisherige Arbeitszeit in
Anrechnung gebracht, falls die Arbeitsunterbrechung nicht länger als
ein Jahr gedauert hat.
Die Arbeitszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres wird nicht
berücksichtigt.
Absatz 7 unverändert.
8 3-
Das Ruhegeld beträgt nach 10 jähriger ununterbrochener Dauer
des Arbeitsverhältniffes lr '/ 80 des Durchschnittsjabresverdienstes, steigend
nit jedem weiteren Dienstjahre um Vco bis zum Höchstbeirage von 45 /eo-
§ 3.
' Das Ruhegeld beträgt nach 10 jähriger ununterbrochener Dauer
des Arbeitsverhältnisses 2 %o des Arbeitsverdienstes und steigt mit
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten