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Volume No. 44 (1070-1082), 1907/11/16

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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erreichte Mindestsatz des Ruhegehalts von 15 /eo auf 8 % 0 des Arbeits 
verdienstes erhöht wird, und daß der Bezug unter jährlicher Steige 
rung um V«»' nach zurückgelegtem 30. Dienstjahr 40 / 80 des Arbeits 
verdienstes beträgt. Von La ab belaufen sich die Steigerungen auf 
V 120 pro Jahr, jo datz wie bisher nach vollendetem 40. Dienstjahr 
der Höchstsatz des Ruhegeldes von * s / 60 erworben wird. 
Durch den vorgeschlagenen Absatz 5 will die Vorlage eine Lücke 
ausfüllen, die sich bei der praktischen Handhabung der bisherigen Be 
stimmungen fühlbar gemacht hat Rach § 2 Absatz 4 soll Ruhegeld ohne 
Rücksicht darauf, ob bereits 10 Dienstjahre zurückgelegt sind oder nicht, 
bewilligt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit, 
Verwundung oder sonstigen Beschädigung ist, welche sich die betreffende 
Person bei Ausübung des Arbeitsverhältnisies oder aus Beranlaffung 
desselben zugezogen hat, während nach 8 3 der der Berechnung des 
Ruhegeldes zu Grunde zu legende Arbeitsverdienst aus dem Durch 
schnitt der letzten fünf Kalenderjahre ermittelt werden soll. Diese Be 
stimmung ist aber unausführbar, wenn die betreffende Persönlichkeit 
zur Zeit des Unfalls usw. noch keine fünf Jahre in einem städtischen 
Betriebe beschäftigt war. Die für diesen Fall in dem neuen Absatz 5 
vorgeschlagene Regelung ist dem § 9 Absatz 8 des Gewerbeunfall- 
verficherungsgesetzes nachgebildet. 
Zu §§ 5, 6, 6a. Die Bestimmungen über die Gewährung von 
Reliktengelo haben eine redaktionelle Umarbeitung erfahren. § 5 ent- 
hält die gemeinsamen Festsetzungen, welche für die Gewährung sowohl 
des Witwen- wie des Waisengeldes gelten. Die bisherige besondere 
Hervorhebung, daß auch die durch Ehelichkeitserklärung legitimierten 
Kinder Anspruch auf Waisengeld haben, erscheint überflüssig, da nach 
8 l 736 Bürgerlichen Gesetzbuchs solche Kinder ohnehin die rechtliche 
Stellung ehelicher Kinder haben. 
In 8 6 soll durch den letzten Absatz präzise zum Ausdruck ge 
bracht werden, daß das Waisengeld für die Hinterbliebenen Kinder 
einer alleinstehenden weiblichen Person sich aus je V, des 4 /io des 
Arbeitsverdienstes der Mutter betragenden Ruhegeldes beläuft. 
Zu § 8. Die Abänderung ist rein redaktioneller Art. 
Zu § 9. Nach der bisherigen Fassung des Absatz 2 kommen von 
den Reliktengeldern in Abrechnung alle Bezüge, welche den Empfängern 
aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaates oder anderer öffentlicher 
Verbände oder auf Grund der Invaliden- und Unfallversicherungsgesetze 
zustehen. Eine solche Bestimmung könnte zu unbilligen Härten führen. In 
zahlreichen Fällen gehen Witwen von Arbeitern nach dem Tode des 
Ehemannes einer gewinnbringenden Beschäftigung nach und unter 
liegen hierbei der reichsgesetzlichen Versicherung. Es kann aber nicht 
in der Absicht liegen, eine auf solchem Wege von der betreffenden 
Arbeiterin etwa erworbene Invaliden- oder Altersrente von dem 
früher wegen des Todes des Ehemannes auf Grund des Gemeinde 
beschlusses festgesetzten Ruhegelde in Abzug zu bringen. Eine wiche 
Auslegung würde uns auch nötigen, von dem bisher befolgten 
Grundsatz abzugehen, eine regelmäßige Kontrolle der Ruhegehalt- 
oder Reliktengeldempfänger nicht stattfinden zu lassen. Wir schlagen 
demnach vor. einen Abzug von den Reliktengeldern nur dann zu 
machen, wenn der anderweit gewährte Bezug auf denselben Leistungs 
grund zurückzuführen ist, wie dies insbesondere bei den auf Grund 
der Unfallversicherungsgesetze gewährten Renten im Falle der Tötung 
eines Arbeiters zutreffen kann. 
Zu 8 13- Nach 8 13 soll der abgeänderte Gemeindebeschluß am 
1. April 1908 in Kraft treten; weiterhin sind darin Bestimmungen 
für die Uebergangszeit enthalten. 
Die Stadtverordneten ersuchen wir 
dem anliegenden Entwurf betreffend Abänderung des Gemeinde 
beschlusses vom 9. Mai 1901 ihre Zustimmung zu erteilen. 
Berlin, den 13. November 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Zu 1078. 
Gemeindebcschlutz, 
betreffend die Bewilligung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die ohne Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt dauernd 
beschäftigten Personen. 
Bisheriger Wortlaut: 
Abänderungsvorschläge: 
8 1- 
Den ohne Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt dauernd 
beschäftigten Personen wird ein Ruhegeld uud eine Hiuterbliebenen- 
versorgung nach Maßgabe dieses Gemeindebeschlusses gewährt. 
Personen, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen 
Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen werden, erwerben 
keinen Anspruch auf Ruhegeld. 
8 1- 
Unverändert. 
8 2. 
Voraussetzung der Gewährung des Ruhegeldes ist eine 10 jährige 
ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt dauernder 
Arbeitsunfähigkeit. 
Als Unterbrechungen der Beschäftigung im städtischen Dienste 
werden nicht angesehen unverschuldete Arbeilshinderungen — wie 
z. B. Krankheiten, Betriebsstörungen, Ableistung der militärischen 
Dienstpflicht —, wenn diese Hinderungen unmittelbar zum Aufhören 
der städtischen Beschäftigung Anlaß geben und wenn nach Wegfall 
des HindcrungsgrundeS die städtische Beschäftigung wieder aufgenommen 
wurde. 
Dauern solche Arbeitshinderungen länger als 13 Wochen im 
Kalenderjahre, so wird das Mehr an Zeit auf die Gesamtdauer der 
Beschäftigung nicht angerechnet. 
Ist die Arbeitsunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung 
oder sonstigen Beschädigung, welche die im 8 1 gedachten Personen 
bei Ausübung deS Arbeitsverhältniffes oder aus Veranlassung des- 
selben sich zugezogen haben, so tritt die Gewährung des Ruhegeldes 
auch bei kürzerer als 10 jähriger Dienstzeit ein. 
Denjenigen Personen, welche wegen Mangel an Beschäftigung 
entlassen worden sind, wird auf ihren Antrag bei künftiger Wieder- 
anstellung in dem gleichen städtischen Betriebe die bisherige Arbeits- 
zeit in Anrechnung gebracht, falls die Arbcitsunterbrechung nicht 
länger als ein Jahr gedauert hat. 
Die Arbeitszeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird nicht 
berücksichtigt. 
Alle Personen, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres 
oder nach bereits eingetretener Beschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit, 
z. B- durch körperliche Gebrechen, oder die durch Vermittelung der 
Armenverwallung in städtische Dienste genommen wurden, findet der 
Gemeindebcschlutz keine Anwendung. 
8 2. 
Absatz 1—4 unverändert. 
Absatz 5 und 6 erhalten folgende Fassung: 
Denjenigen Personen, welche wegen Mangel an Beschäftigung 
entlassen worden sind, wird auf ihren Antrag bei künftiger Wieder- 
anstellung in einem städtischen Betriebe die bisherige Arbeitszeit in 
Anrechnung gebracht, falls die Arbeitsunterbrechung nicht länger als 
ein Jahr gedauert hat. 
Die Arbeitszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres wird nicht 
berücksichtigt. 
Absatz 7 unverändert. 
8 3- 
Das Ruhegeld beträgt nach 10 jähriger ununterbrochener Dauer 
des Arbeitsverhältniffes lr '/ 80 des Durchschnittsjabresverdienstes, steigend 
nit jedem weiteren Dienstjahre um Vco bis zum Höchstbeirage von 45 /eo- 
§ 3. 
' Das Ruhegeld beträgt nach 10 jähriger ununterbrochener Dauer 
des Arbeitsverhältnisses 2 %o des Arbeitsverdienstes und steigt mit 
jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten
	        
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