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Volume No. 44 (1070-1082), 1907/11/16

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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1074. Borlage (J.-Nr. 1415 G. B. I. 07) — zur Kenntnis 
nahme —, betreffend die Anschaffung eines Auto 
mobils zur Benutzung durch die Magistratsmitglieder 
und die Beschaffung von Abonnementsfahrkarten der 
Grasten Berliner Itrastenbahngesellschaft für die 
Mitglieder der städtischen Behörden. 
Dem Beschluß der Versammlung vom 10. Oktober d. Js. — 
Protokoll 14 —. betreffend die obenstehend bezeichnete Angelegen 
heit sind wir beigetreten. 
Berlin, den 13. November 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
1075. Borlage (J.-Nr 1 4M G. B. I. 07) — zur Kenntnis 
nahme —, betreffend den Beschlust der Bersamm- 
lung, in gemischter Deputation darüber zu beraten, 
ob und in welcher Weise Reformen in der inneren 
'Verwaltung der Stadt Berlin eingeführt werden 
können mit dem Zwecke, der dauernden Bermehrung 
des städtischen Bcamtenpersonals entgegenzutreten, 
insbesondere durch Verminderung der Schreibarbeit 
und beffere Organisation der einzelnen 'Verwaltungen. 
Dem Beschluß der Versammlung vom 6. Juni d. Js. — Pro- 
koll 14 —, betreffend die obenstehend bezeichnete Angelegenheit 
sind wir beigetreten und haben beschloffen, in die zu bildende ge 
mischte Deputation 5 Magistratsmilglieder zu entsenden. 
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen wir, zum Eintritt in 
diese Deputation 10 Stadtverordnete zu wählen. 
Berlin, den 11. November 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
1076. Borlage (J.-Nr. 1215 Krk. III. 07) — zur Kenntnis 
nahme —, betreffend die Neuregelung der Anstellnngs- 
und Besoldungsverhältnisse der Affistenzärzte an 
den städtischen Krankenhäusern. 
Wir sind dem dortigen Beschlufle vom 16. Mai d. Js., — Protokoll 
Nr. 15 — Gemeindeblatt Seite215,insoweit beigetreten, als wir das Bar 
gehalt sämtlicher Assistenzärzte an den städtischen Krankenhäusern ein 
schließlich Kaiser und Kaiserin Friedrich Kinderkrankenhaus auf 1 200 Jt, 
nach 1V 2 jähriger Tätigkeit auf 1500 Jt jährlich festgesetzt, ferner 
den Volontärärzten, welche im Krankenhause keine Wohnung erhalten 
können, eine Wohnungsentschädigung von 600 Jt jährlich gewährt 
haben. 
Die Stadthauptkasse ist mit Zahlungsanweisung versehen, die 
erforderlichen Mittel sind aus Spezialverwaltung 49 entnommen 
worden. 
Dem weiteren Ersuchen, allen im ärztlichen Dienste stehenden 
Personen bei Erkrankungen, die infolge Ausübung des Dienstes ent 
stehen, eine Entschädigung zu gewähren, aus welche die Gemeinde- 
beschlüsse vom 10. Dezember 1897/9. Dezember 1898 und vom 
29. Juli/6. Dezember 1900 nebst der Ausführungsanweisung vom 
23. Februar 1899 anzuwenden sind, wird hinsichtlich derjenigen Per- 
sonen, welche ein Einkommen bis zu 3000 Jt beziehen — das sind 
die Volontär- und Affistenzärzte — schon entsprochen, da es sich um 
Betriebsunfälle handelt. 
In den wenigen Fällen, die nicht unter die vorerwähnten Ge 
meindebeschlüfse fallen, wird eine wohlwollende Beurteilung eintreten. 
Zu einer Ausdehnung dieser Beschlüsse auf das gesamte ärztliche 
Personal liegt unseres Erachtens kein Anlaß vor. 
Berlin, den 14. November 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
1077. Borlage (J.-Nr. 610 T. u. B. II. 07) — zur Beschluh. 
fassung —, betreffend die sofortige Ausführung von 
Prahmarbriten bei der städtischen Mutzbadeanstalt 
Moabiterbrücke zu Lasten des Spezialetats 31 
für 1908. 
In dem der Stadlverordnetenversammlung demnächst zugehenden 
Entwürfe zum Spezialetat 31, betreffend die Badeanstalten, für 1908, 
sind im Abschnitt I Extraordinarium für die Instandsetzung von zwei 
innerhalb der Tauchtiefe sehr schadhaften Prähmen, sowie für die 
Reparatur der erforderlichen, von der VIII. Stadtbauinspektion über- 
wiesenen Reserveprähme und die sonstigen Nebenarbeiten 4140 Jt 
auf Grund des den, Originaletat beiliegenden Kostenanschlages, von 
welchem Abschrift beigefügt ist, angesetzt worden. 
Nach Anzeige der zuständigen 10. Stadtbauinspektion würde eine 
rechtzeitige betriebsfertige Herstellung der Anstalt bis zu der Mitte Mai 
nächsten Jahres beginnenden Badezeit nicht zu ermöglichen sein. wenn 
mit den Prahmarbeiten erst nach Feststellung des Etats begonnen 
werden könnte, da diese Arbeiten besonders schwierige sind und längere 
Zeit erfordern. 
Bei der Baubereisung im Herbst 1906 ließ sich diese Reparatur 
bedürftigkeit der Prähme nicht erkennen, weshalb Mittel hierfür in 
den lausenden Etat nicht eingestellt werden konnten. 
Auf Antrag der 10. Stadtbauinspektion und der Deputation für 
das städtische Turn- und Badewesen haben wir daher, um die recht 
zeitige Wiedereröffnung der Anstalt sicher zu stellen, beschlossen, die 
Ermächtigung zur sorfortigen Vergebung der Arbeiten für die Instand 
setzung und Anbringung der beiden Rescrveprähme und die Entfernung 
der schadhaften Prähme (Position 1—3 des Anschlages) zu erteilen. 
Die Kosten hierfür werden nach dem Anschlag 2 640 Jt betragen. 
Wir ersuchen die Stadtverordnetenversammlung, sich hiermit 
durch folgenden Beschluß einverstanden zu erklären: 
Die Versammlung genehmigt, daß die auf 4 140 Jt veranschlagten 
Kosten für die Arbeiten zur Instandsetzung zweier Prähme bei der 
städtischen Flußbadeanstalt Moabiterbrücke und die Reparatur und 
Anbringung der erforderlichen Reserveprähme in den Spezialetat 31, 
Abschnitt I, Extraordinarium für 1908 eingestellt werden und er- 
klärt sich mit der sofortigen Ausführung der auf 2640 Jt ver 
anschlagten Arbeiten für die Instandsetzung und Anbringung der 
Reserveprähme (Position 1—3 des Kostenanschlages) einverstanden. 
Berlin, den 13. November 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
1078. Borlage (J.-Nr. 1291 G B. I. 07) — zur «eschlutz- 
fassung —, betreffend die Bewilligung von Ruhegeld 
und Hinterbliebenenversorgung für die ohne Pensions 
berechtigung im Dienste der Stadt dauernd be 
schäftigten Personen. 
Der Gemeindebeschluß vom 9. Mai 1901, betreffend die Be 
willigung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die ohne 
Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt beschäftigten Personen, ist 
in seinen wesentlichen Punkten den Bestimmungen über die Pen- 
sionierung und Rcliktenfürsorge für die Beamten nachgebildei. Nach- 
dem diese Bestimmungen für die Staatsbeamten durch die Geseye 
vom 27. Mai 1907 eine erhebliche Verbesserung erfahren hatten und 
die Novellen im wesentlichen auch für die Kommunalbearmen und für 
die Lehrer an den höheren Schulen in Geltung getreten waren, haben 
wir erwogen, ob die Besserstellung auch den ohne Pensionsberechtigung 
im Dienste der Stadl beschäftigten Personen eingeräumt werden soll. 
Wir haben die Frage bejaht und eine dementsprechende Abänderung 
des Gemeindebeschlusses vom 9. Mai 1901 entworfen. 
Wir haben es aber für angezeigt gehalten, den Gemeindebeschluß 
bei dieser Gelegenheit auch noch nach mehreren anderen Richtungen nach 
Maßgabe der bei seiner praktischen Handhabung gesammelten Er 
fahrungen einer Revision zu unterziehen, um sowohl weitere materielle 
Besserungen herbeizuführen, wie vorhandene Lücken auszufüllen und 
eine bessere redaktionelle Fassung zu gewinnen. 
Zu den von uns gemachten Abänderungsvorschlägen bemerken 
wir im einzelnen folgendes: 
Zu § 2. Während nach den bisherigen Bestimmungen in 
Absatz 5 denjenigen Personen, welche wegen Mangel an Beschäftigung 
entlassen morden sind, auf ihren Antrag nur bei künftiger Wieder 
anstellung in dem gleichen städtischen Betriebe die bisherige Arbeitszeit 
in Anrechnung gebracht wird. wollen wir für die Zukunft diese Be 
schränkung in Fortfall kommen lassen und die Anrechnung auch dann 
vorzunehmen, wenn jene Personen in einem anderen städtischen Be 
triebe in Arbeit treten. Wir haben uns mehrfach bemüht, auf die 
einzelnen uns unterstellten Verwaltungen in dem Sinne einzuwirken, 
daß bei dem Vorliegen von Vakanzen nach Möglichkeit solche Arbeiter 
in erster Linie berücksichtigt werden, welche aus anderen städtischen 
Betrieben wegen Mangel an Arbeit enllassen sind. In der Richtung 
dieses unseres Bestrebens liegt es nur. daß den betreffenden Personen 
auch die früher an anderer städtischer Arbeitsstelle geleistete Arbeitszeit 
bei der Festsetzung von Ruhegehalt oder Reliklenbezügen in Anrechnung 
gebracht wird. Wenn früher gegen diese Erweiterung das Bedenken 
bestand, daß vielfach die einzelnen Verwaltungen gar nicht im Besitz 
der nötigen ziffermäßigen Unterlagen für eine solche Anrechnung sein 
würden und die Kontrolle sich zu schwierig gestalte, so hat gerade die 
Durchführung des Gemeindebeschlusses über die Gewährung von 
Ruhegehalt und Reliktengeldern bewirkt, daß jetzt über jeden einzelnen 
Arbeiter sorgfältige Aufzeichnungen gemacht und aufbewahrt werden, 
jener Hindcrungsgrund dürfte danach in den allermeisten Fällen in 
Fortfall gekommen sein. 
In Absatz 6 ist nach Analogie der Novelle zum Beamten- 
pensiousgesetz bestimml, daß bei der Bemessung der Bezüge die 
Arbeitszeit bereits vom 18. Jahre angerechnet wird, während dies 
bisher erst vom 21. Jahre ab der Fall war. 
Zu tz 3. Nach den Bestimmungen der Novelle zum Beamten 
pensionsgesetz schlagen wir vor, daß der nach 10 jähriger Dienstzeit
	        
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