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1074. Borlage (J.-Nr. 1415 G. B. I. 07) — zur Kenntnis
nahme —, betreffend die Anschaffung eines Auto
mobils zur Benutzung durch die Magistratsmitglieder
und die Beschaffung von Abonnementsfahrkarten der
Grasten Berliner Itrastenbahngesellschaft für die
Mitglieder der städtischen Behörden.
Dem Beschluß der Versammlung vom 10. Oktober d. Js. —
Protokoll 14 —. betreffend die obenstehend bezeichnete Angelegen
heit sind wir beigetreten.
Berlin, den 13. November 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
1075. Borlage (J.-Nr 1 4M G. B. I. 07) — zur Kenntnis
nahme —, betreffend den Beschlust der Bersamm-
lung, in gemischter Deputation darüber zu beraten,
ob und in welcher Weise Reformen in der inneren
'Verwaltung der Stadt Berlin eingeführt werden
können mit dem Zwecke, der dauernden Bermehrung
des städtischen Bcamtenpersonals entgegenzutreten,
insbesondere durch Verminderung der Schreibarbeit
und beffere Organisation der einzelnen 'Verwaltungen.
Dem Beschluß der Versammlung vom 6. Juni d. Js. — Pro-
koll 14 —, betreffend die obenstehend bezeichnete Angelegenheit
sind wir beigetreten und haben beschloffen, in die zu bildende ge
mischte Deputation 5 Magistratsmilglieder zu entsenden.
Die Stadtverordnetenversammlung ersuchen wir, zum Eintritt in
diese Deputation 10 Stadtverordnete zu wählen.
Berlin, den 11. November 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
1076. Borlage (J.-Nr. 1215 Krk. III. 07) — zur Kenntnis
nahme —, betreffend die Neuregelung der Anstellnngs-
und Besoldungsverhältnisse der Affistenzärzte an
den städtischen Krankenhäusern.
Wir sind dem dortigen Beschlufle vom 16. Mai d. Js., — Protokoll
Nr. 15 — Gemeindeblatt Seite215,insoweit beigetreten, als wir das Bar
gehalt sämtlicher Assistenzärzte an den städtischen Krankenhäusern ein
schließlich Kaiser und Kaiserin Friedrich Kinderkrankenhaus auf 1 200 Jt,
nach 1V 2 jähriger Tätigkeit auf 1500 Jt jährlich festgesetzt, ferner
den Volontärärzten, welche im Krankenhause keine Wohnung erhalten
können, eine Wohnungsentschädigung von 600 Jt jährlich gewährt
haben.
Die Stadthauptkasse ist mit Zahlungsanweisung versehen, die
erforderlichen Mittel sind aus Spezialverwaltung 49 entnommen
worden.
Dem weiteren Ersuchen, allen im ärztlichen Dienste stehenden
Personen bei Erkrankungen, die infolge Ausübung des Dienstes ent
stehen, eine Entschädigung zu gewähren, aus welche die Gemeinde-
beschlüsse vom 10. Dezember 1897/9. Dezember 1898 und vom
29. Juli/6. Dezember 1900 nebst der Ausführungsanweisung vom
23. Februar 1899 anzuwenden sind, wird hinsichtlich derjenigen Per-
sonen, welche ein Einkommen bis zu 3000 Jt beziehen — das sind
die Volontär- und Affistenzärzte — schon entsprochen, da es sich um
Betriebsunfälle handelt.
In den wenigen Fällen, die nicht unter die vorerwähnten Ge
meindebeschlüfse fallen, wird eine wohlwollende Beurteilung eintreten.
Zu einer Ausdehnung dieser Beschlüsse auf das gesamte ärztliche
Personal liegt unseres Erachtens kein Anlaß vor.
Berlin, den 14. November 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
1077. Borlage (J.-Nr. 610 T. u. B. II. 07) — zur Beschluh.
fassung —, betreffend die sofortige Ausführung von
Prahmarbriten bei der städtischen Mutzbadeanstalt
Moabiterbrücke zu Lasten des Spezialetats 31
für 1908.
In dem der Stadlverordnetenversammlung demnächst zugehenden
Entwürfe zum Spezialetat 31, betreffend die Badeanstalten, für 1908,
sind im Abschnitt I Extraordinarium für die Instandsetzung von zwei
innerhalb der Tauchtiefe sehr schadhaften Prähmen, sowie für die
Reparatur der erforderlichen, von der VIII. Stadtbauinspektion über-
wiesenen Reserveprähme und die sonstigen Nebenarbeiten 4140 Jt
auf Grund des den, Originaletat beiliegenden Kostenanschlages, von
welchem Abschrift beigefügt ist, angesetzt worden.
Nach Anzeige der zuständigen 10. Stadtbauinspektion würde eine
rechtzeitige betriebsfertige Herstellung der Anstalt bis zu der Mitte Mai
nächsten Jahres beginnenden Badezeit nicht zu ermöglichen sein. wenn
mit den Prahmarbeiten erst nach Feststellung des Etats begonnen
werden könnte, da diese Arbeiten besonders schwierige sind und längere
Zeit erfordern.
Bei der Baubereisung im Herbst 1906 ließ sich diese Reparatur
bedürftigkeit der Prähme nicht erkennen, weshalb Mittel hierfür in
den lausenden Etat nicht eingestellt werden konnten.
Auf Antrag der 10. Stadtbauinspektion und der Deputation für
das städtische Turn- und Badewesen haben wir daher, um die recht
zeitige Wiedereröffnung der Anstalt sicher zu stellen, beschlossen, die
Ermächtigung zur sorfortigen Vergebung der Arbeiten für die Instand
setzung und Anbringung der beiden Rescrveprähme und die Entfernung
der schadhaften Prähme (Position 1—3 des Anschlages) zu erteilen.
Die Kosten hierfür werden nach dem Anschlag 2 640 Jt betragen.
Wir ersuchen die Stadtverordnetenversammlung, sich hiermit
durch folgenden Beschluß einverstanden zu erklären:
Die Versammlung genehmigt, daß die auf 4 140 Jt veranschlagten
Kosten für die Arbeiten zur Instandsetzung zweier Prähme bei der
städtischen Flußbadeanstalt Moabiterbrücke und die Reparatur und
Anbringung der erforderlichen Reserveprähme in den Spezialetat 31,
Abschnitt I, Extraordinarium für 1908 eingestellt werden und er-
klärt sich mit der sofortigen Ausführung der auf 2640 Jt ver
anschlagten Arbeiten für die Instandsetzung und Anbringung der
Reserveprähme (Position 1—3 des Kostenanschlages) einverstanden.
Berlin, den 13. November 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
1078. Borlage (J.-Nr. 1291 G B. I. 07) — zur «eschlutz-
fassung —, betreffend die Bewilligung von Ruhegeld
und Hinterbliebenenversorgung für die ohne Pensions
berechtigung im Dienste der Stadt dauernd be
schäftigten Personen.
Der Gemeindebeschluß vom 9. Mai 1901, betreffend die Be
willigung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung für die ohne
Pensionsberechtigung im Dienste der Stadt beschäftigten Personen, ist
in seinen wesentlichen Punkten den Bestimmungen über die Pen-
sionierung und Rcliktenfürsorge für die Beamten nachgebildei. Nach-
dem diese Bestimmungen für die Staatsbeamten durch die Geseye
vom 27. Mai 1907 eine erhebliche Verbesserung erfahren hatten und
die Novellen im wesentlichen auch für die Kommunalbearmen und für
die Lehrer an den höheren Schulen in Geltung getreten waren, haben
wir erwogen, ob die Besserstellung auch den ohne Pensionsberechtigung
im Dienste der Stadl beschäftigten Personen eingeräumt werden soll.
Wir haben die Frage bejaht und eine dementsprechende Abänderung
des Gemeindebeschlusses vom 9. Mai 1901 entworfen.
Wir haben es aber für angezeigt gehalten, den Gemeindebeschluß
bei dieser Gelegenheit auch noch nach mehreren anderen Richtungen nach
Maßgabe der bei seiner praktischen Handhabung gesammelten Er
fahrungen einer Revision zu unterziehen, um sowohl weitere materielle
Besserungen herbeizuführen, wie vorhandene Lücken auszufüllen und
eine bessere redaktionelle Fassung zu gewinnen.
Zu den von uns gemachten Abänderungsvorschlägen bemerken
wir im einzelnen folgendes:
Zu § 2. Während nach den bisherigen Bestimmungen in
Absatz 5 denjenigen Personen, welche wegen Mangel an Beschäftigung
entlassen morden sind, auf ihren Antrag nur bei künftiger Wieder
anstellung in dem gleichen städtischen Betriebe die bisherige Arbeitszeit
in Anrechnung gebracht wird. wollen wir für die Zukunft diese Be
schränkung in Fortfall kommen lassen und die Anrechnung auch dann
vorzunehmen, wenn jene Personen in einem anderen städtischen Be
triebe in Arbeit treten. Wir haben uns mehrfach bemüht, auf die
einzelnen uns unterstellten Verwaltungen in dem Sinne einzuwirken,
daß bei dem Vorliegen von Vakanzen nach Möglichkeit solche Arbeiter
in erster Linie berücksichtigt werden, welche aus anderen städtischen
Betrieben wegen Mangel an Arbeit enllassen sind. In der Richtung
dieses unseres Bestrebens liegt es nur. daß den betreffenden Personen
auch die früher an anderer städtischer Arbeitsstelle geleistete Arbeitszeit
bei der Festsetzung von Ruhegehalt oder Reliklenbezügen in Anrechnung
gebracht wird. Wenn früher gegen diese Erweiterung das Bedenken
bestand, daß vielfach die einzelnen Verwaltungen gar nicht im Besitz
der nötigen ziffermäßigen Unterlagen für eine solche Anrechnung sein
würden und die Kontrolle sich zu schwierig gestalte, so hat gerade die
Durchführung des Gemeindebeschlusses über die Gewährung von
Ruhegehalt und Reliktengeldern bewirkt, daß jetzt über jeden einzelnen
Arbeiter sorgfältige Aufzeichnungen gemacht und aufbewahrt werden,
jener Hindcrungsgrund dürfte danach in den allermeisten Fällen in
Fortfall gekommen sein.
In Absatz 6 ist nach Analogie der Novelle zum Beamten-
pensiousgesetz bestimml, daß bei der Bemessung der Bezüge die
Arbeitszeit bereits vom 18. Jahre angerechnet wird, während dies
bisher erst vom 21. Jahre ab der Fall war.
Zu tz 3. Nach den Bestimmungen der Novelle zum Beamten
pensionsgesetz schlagen wir vor, daß der nach 10 jähriger Dienstzeit