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Volume No. 34 (749), 1907/08/31

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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Borlage des Magistrats: 
Für bebaute Grundstücke kommen diese Sätze nur zur 
Erhebung, wenn seit dem früheren bis zum jetzigen Eigen 
tumswechsel höchstens 5 Jahre verflossen sind. Beträgt 
der Zeitraum mehr als 5 Jahre und höchstens 10 Jahre, 
so werden z / 3 , beträgt der Zeitraum mehr als 10 Jahre, so 
wird Vz der vorgenannten Sätze erhoben. 
Für unbebaute Grundstücke (vergl. § 1 Absatz 4) tritt 
eine Ermätzigung der Wertzuwachsstcuer auf % der Sätze 
ein, wenn mehr als 10 Jahre bis höchstens 20 Jahre und 
auf'/g' wenn mehr als 20Jahre seit dem früheren bis zum 
jetzigen Eigentumsübergang verflossen sind. 
Läßt sich der frühere Erwerbspreis oder der gemeine 
Wert nicht ermitteln, so treten an die Stelle der Wert 
zuwachssteuer Zusch läge des gegenwärtigen Erwerbspreises. 
Diese Zuschläge betragen bei bebauten Grundstücken: 
nach 10 bis 20 Jahren 1 pCt., 
- 20 - 30 - O/2 - 
über 30 - 40 - 2 
40 - 21/2 - 
bei unbebauten Grundstücken: 
nach 10 bis 20 Jahren 1 pCt., 
über 20 - 30 - 2 - 
• 30 * 40 • 3 • 
» 40 - 4 • 
Beschlüsse des Ausschusses erster 
Lesung: 
daß 10 pCt. des Gewinnes von 
der Steuer freibleiben und nur der 
Mehrbetrag nach obiger Skala 
berechnet wird. 
Angenommen mit der Modifikation: 
statt „Eigentumswechsel" ist zu 
sagen im Absatz 2: 
„Eigcntumsübcrgang". 
Angenommen. 
Angenommen mit der Modifikation: 
a) hinter den Worten „gemeine 
Werl" (Zeile 2) ist einzufügen: 
„für den Zeitpunkt des letzten 
Eigentumsüberganges unter 
Lebenden", 
d) hinter dem Wort „Zuschläge" 
(Zeile 3) ist zu setzen: 
„in Prozenten". 
0) In den Schlutzzeilcn ist zu 
sagen: 
über 30—40 Jahren 4 pCt., 
- 40 - 6 - 
8 9. 
Bei Ausmittelung der Wertsteigerung im Sinne des 
; 8 ist von dem früheren Erwerbspreis auszugehen, dem- 
elben sind aber hinzuzurechnen: 
1. alle nachgewiesenen Ausgaben für dauernde Ver 
besserungen des Grundstücks einschließlich der Straßen 
baukosten und der Kosten für den Anschluß an die 
Kanalisation. Kosten für Neu- und Umbauten werden 
nicht berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen für 
Brände, Wasserschäden und dergleichen gedeckt worden 
sind; 
2. bei unbebauten Grundstücken, welche der Veräußerer 
nicht selbst in landwirtschaftlichem oder gewerblichem 
Eigenbetriebe genutzt hat. eine vierprozentige Ver- 
zinsung des letzten Erwerbspreises gegen Aufrechnung 
aller gegenüberstehenden Einnahmen. Unentgeltliche 
Landabtretungen zu Straßen und Plätzen werden in 
der Weise berücksichtigt, daß der gesamte Erwerbs- 
preis der nach der Abtretung verbliebenen Fläche zu 
gute gerechnet, bezw. im Falle späterer Parzellierung 
auf die Trennstücke verteilt wird. Weitere Anrechnungen 
sind nicht statthaft. Die Differenz zwischen dem früheren 
Erwerbspreise zuzüglich der vorstehend zugelassenen 
8 9. 
Bei Ausmittelung der Wert 
steigerung im Sinne des 
ß 8 ist von dem früheren 
Erwerbspreis bezw. ge 
meinen Wert auszugehen, 
demselben sind aber hinzu 
zurechnen: 
1. a) alle nachgewiesenen Ausgaben 
für dauernde Verbesserungen 
des Grundstücks einschließlich 
der Straßenbaukosten und 
Kosten der Kanalisation; 
d) alle Kosten für Neu- und Um- 
bau von Gebäulichkeiten ein 
schließlich Bauzinsen und Archi- 
tektenhonorar. Sie werden 
nicht berücksichtigt, soweit sie 
aus Versicherungen für Brände, 
Wasserschäden und dergl. gedeckt 
worden sind; 
c) 3 pCt. vom letzten Erwerbspreis 
als Ersatz für verausgabte 
Erwerbskosten (Stempel, Um 
satzsteuer, Anwaltskostcn, Pro- 
Vision); 
ä) der Betrag, der dem Ersteher 
bei dem früheren Erwerb nach 
weislich ausgefallenen Hypo 
theken und Grundschulden, wenn 
der frühere Erwerb in einer 
Zwangsversteigerung stattge 
funden hat und der Ausfall 
nicht anderweit gedeckt ist. 
Hypotheken und Grund- 
schulden find nur soweit zu 
berücksichtigen, als für dieselben 
seitens des steuerpflichtigen 
Grundstücksverkäufers Valuta 
gewährt ist. 
2. Bei unbebauten Grundstücken, 
welche der Veräußerer nicht selbst 
in landwirtschaftlichem oder ge 
werblichem Eigenbetriebe genutzt 
hat, sind außer den vorstehend 
unter 1 genannten Selbstkosten, 
soweit sie auf unbebaute Grund 
stücke Anwendung finden, noch 
zuzurechnen: 
a) die nachweisbar gezahlten 
Hypotheken- und Grundschuld- 
zinsen; 
Beschlüsse des Ausschusses in zweiter 
Lesung: 
a) hinter den Worten: „für 
den Zeitpunkt des letzten" ist 
das Wort „entgeltlichen" ein 
zuschieben. 
§ 9: angenommen nach den Be- 
schlüffen der ersten Lesung, nur 
1b erhält folgende Fassung: 
„alle Kosten für Neu- und Um 
bauten einschließlich der aufge- 
wendeten ortsüblichen Kosten der 
Beschaffung der für diese Bauten 
erweislich verwendeten Gelder 
beziehungsweise Hypotheken und 
der davon bis zur endgültigen 
Bauabnahme aufgelaufenen orts 
üblichen Zinsen und einschließlich 
einer ortsüblichen Vergütung für 
die von dem Eigentümer für die 
Bauten in seinem Gewerbebetriebe 
gemachten Aufwendungen und 
Leistungen. 
Angenommen nach den Beschlüffen 
der ersten Lesung.
	        
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