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Borlage des Magistrats:
Für bebaute Grundstücke kommen diese Sätze nur zur
Erhebung, wenn seit dem früheren bis zum jetzigen Eigen
tumswechsel höchstens 5 Jahre verflossen sind. Beträgt
der Zeitraum mehr als 5 Jahre und höchstens 10 Jahre,
so werden z / 3 , beträgt der Zeitraum mehr als 10 Jahre, so
wird Vz der vorgenannten Sätze erhoben.
Für unbebaute Grundstücke (vergl. § 1 Absatz 4) tritt
eine Ermätzigung der Wertzuwachsstcuer auf % der Sätze
ein, wenn mehr als 10 Jahre bis höchstens 20 Jahre und
auf'/g' wenn mehr als 20Jahre seit dem früheren bis zum
jetzigen Eigentumsübergang verflossen sind.
Läßt sich der frühere Erwerbspreis oder der gemeine
Wert nicht ermitteln, so treten an die Stelle der Wert
zuwachssteuer Zusch läge des gegenwärtigen Erwerbspreises.
Diese Zuschläge betragen bei bebauten Grundstücken:
nach 10 bis 20 Jahren 1 pCt.,
- 20 - 30 - O/2 -
über 30 - 40 - 2
40 - 21/2 -
bei unbebauten Grundstücken:
nach 10 bis 20 Jahren 1 pCt.,
über 20 - 30 - 2 -
• 30 * 40 • 3 •
» 40 - 4 •
Beschlüsse des Ausschusses erster
Lesung:
daß 10 pCt. des Gewinnes von
der Steuer freibleiben und nur der
Mehrbetrag nach obiger Skala
berechnet wird.
Angenommen mit der Modifikation:
statt „Eigentumswechsel" ist zu
sagen im Absatz 2:
„Eigcntumsübcrgang".
Angenommen.
Angenommen mit der Modifikation:
a) hinter den Worten „gemeine
Werl" (Zeile 2) ist einzufügen:
„für den Zeitpunkt des letzten
Eigentumsüberganges unter
Lebenden",
d) hinter dem Wort „Zuschläge"
(Zeile 3) ist zu setzen:
„in Prozenten".
0) In den Schlutzzeilcn ist zu
sagen:
über 30—40 Jahren 4 pCt.,
- 40 - 6 -
8 9.
Bei Ausmittelung der Wertsteigerung im Sinne des
; 8 ist von dem früheren Erwerbspreis auszugehen, dem-
elben sind aber hinzuzurechnen:
1. alle nachgewiesenen Ausgaben für dauernde Ver
besserungen des Grundstücks einschließlich der Straßen
baukosten und der Kosten für den Anschluß an die
Kanalisation. Kosten für Neu- und Umbauten werden
nicht berücksichtigt, soweit sie aus Versicherungen für
Brände, Wasserschäden und dergleichen gedeckt worden
sind;
2. bei unbebauten Grundstücken, welche der Veräußerer
nicht selbst in landwirtschaftlichem oder gewerblichem
Eigenbetriebe genutzt hat. eine vierprozentige Ver-
zinsung des letzten Erwerbspreises gegen Aufrechnung
aller gegenüberstehenden Einnahmen. Unentgeltliche
Landabtretungen zu Straßen und Plätzen werden in
der Weise berücksichtigt, daß der gesamte Erwerbs-
preis der nach der Abtretung verbliebenen Fläche zu
gute gerechnet, bezw. im Falle späterer Parzellierung
auf die Trennstücke verteilt wird. Weitere Anrechnungen
sind nicht statthaft. Die Differenz zwischen dem früheren
Erwerbspreise zuzüglich der vorstehend zugelassenen
8 9.
Bei Ausmittelung der Wert
steigerung im Sinne des
ß 8 ist von dem früheren
Erwerbspreis bezw. ge
meinen Wert auszugehen,
demselben sind aber hinzu
zurechnen:
1. a) alle nachgewiesenen Ausgaben
für dauernde Verbesserungen
des Grundstücks einschließlich
der Straßenbaukosten und
Kosten der Kanalisation;
d) alle Kosten für Neu- und Um-
bau von Gebäulichkeiten ein
schließlich Bauzinsen und Archi-
tektenhonorar. Sie werden
nicht berücksichtigt, soweit sie
aus Versicherungen für Brände,
Wasserschäden und dergl. gedeckt
worden sind;
c) 3 pCt. vom letzten Erwerbspreis
als Ersatz für verausgabte
Erwerbskosten (Stempel, Um
satzsteuer, Anwaltskostcn, Pro-
Vision);
ä) der Betrag, der dem Ersteher
bei dem früheren Erwerb nach
weislich ausgefallenen Hypo
theken und Grundschulden, wenn
der frühere Erwerb in einer
Zwangsversteigerung stattge
funden hat und der Ausfall
nicht anderweit gedeckt ist.
Hypotheken und Grund-
schulden find nur soweit zu
berücksichtigen, als für dieselben
seitens des steuerpflichtigen
Grundstücksverkäufers Valuta
gewährt ist.
2. Bei unbebauten Grundstücken,
welche der Veräußerer nicht selbst
in landwirtschaftlichem oder ge
werblichem Eigenbetriebe genutzt
hat, sind außer den vorstehend
unter 1 genannten Selbstkosten,
soweit sie auf unbebaute Grund
stücke Anwendung finden, noch
zuzurechnen:
a) die nachweisbar gezahlten
Hypotheken- und Grundschuld-
zinsen;
Beschlüsse des Ausschusses in zweiter
Lesung:
a) hinter den Worten: „für
den Zeitpunkt des letzten" ist
das Wort „entgeltlichen" ein
zuschieben.
§ 9: angenommen nach den Be-
schlüffen der ersten Lesung, nur
1b erhält folgende Fassung:
„alle Kosten für Neu- und Um
bauten einschließlich der aufge-
wendeten ortsüblichen Kosten der
Beschaffung der für diese Bauten
erweislich verwendeten Gelder
beziehungsweise Hypotheken und
der davon bis zur endgültigen
Bauabnahme aufgelaufenen orts
üblichen Zinsen und einschließlich
einer ortsüblichen Vergütung für
die von dem Eigentümer für die
Bauten in seinem Gewerbebetriebe
gemachten Aufwendungen und
Leistungen.
Angenommen nach den Beschlüffen
der ersten Lesung.