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Volume No. 34 (749), 1907/08/31

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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für die eigene Anfertigung der notwendigen Baupläne sich eine orts- 
übliche Pauschale in Rechnung stellen dürfe. Für außerordentlich 
bedenklich halte er es indes, Provisionen, Damnos und Kursverluste 
in so unbegrenzter Weise zu berücksichtigen als Antragsteller dies 
wünsche. Zunächst müßte doch nachgewiesen werden, daß solche Aus 
fälle wirklich ausschließlich für die speziellen Bauten entstanden seien, 
da die Vermutung nicht ausgeschlossen sei, daß Hypothekentrans- 
aktionen rc. auch anläßlich solcher Zwecke vorgenommen werden, die 
mit dem Bau nichts zu tun hätten, schließlich würde man dahin 
kommen, daß jemand, der mit fremden Geldern baue und wirtschafte, 
günstiger fahren würde als jemand, der mit eigenem Kapitale sein 
Haus errichte. 
Diese Ansicht wurde auch von mehreren Ausschußmitgliedern 
geteilt und empfohlen, die Bestimmungen nicht zu spezialisieren, weil 
sonst die Vermutung entstehen könnte, daß alles dasjenige aus 
geschlossen sei, was nicht speziell aufgeführt worden; man könne im 
Antrag III einfach sagen: „Zu den Kosten gebären auch..." 
Hierauf zog Antragsteller von seinem Antrag III die Worte 
„Pauschalien" bis „Jnvaliditätsversicherungsbeiträge" 
zurück und beantragte dagegen einzuschalten 
hinter „Kosten" die Worte: „und Unkosten." 
Antragsteller betonte, daß es seiner Meinung nach nichts schaden 
könne, wenn etwas, was bei näherer Betrachtung selbstverständlich sei, 
auch einmal in das Gesetz hineingeschrieben würde, was darin stehe, 
werde eben nicht vergessen. Jedenfalls aber genüge es ihm vorläufig hier 
festzustellen, daß Einverständnis darüber zu herrschen scheine, daß der 
Bauunternehmer ganz bedeutende Unkosten habe, welche er sich 
gerechter Weise werde anrechnen dürfen; um indes eine kürzere Form 
für die zweite Lesung zu finden, ziehe er seinen Antrag III für heute 
zurück. 
Zu dem Antrage II wurde ausgeführt: 
Zu Absatz 1: hinter das Wort „Erwerbspreis" einzufügen: 
„beziv gemeinen Werl" sei eine Konsequenz der bisherigen Beschlüsse 
betreffs des Stichtages am 1. April 1907. Hiergegen wurde kein 
Widerspruch erhoben. 
Zu 1 o wurde vorgeschlagen, auch für bebaute Grundstücke nur 
8 pEt. für Stempel, Umsatzsteuer, Anwaltskosten und Provision in 
Anrechnung zu bringen, weil diese Beträge für bebaute Grundstücke 
nicht höhere seien als für unbebaute, für welche ebenfalls nur 8 pCt. 
vorgesehen seien; letzterer Prozentsatz wurde von den Ausschuß 
mitgliedern für genügend erachtet. 
Zu 1 ä wurde bezüglich des ersten Satzes erläuternd ausgeführt, 
daß jemand, der für in der Zwangsversteigerung ausgefallene Hypo 
theken bei ihrer Kreierung keine Valuta gezahlt, der eine Hypothek 
fingiert habe, sich solche auch nicht anrechnen dürfe, was aber der 
Fall wäre, wenn dieser Zusatz wegbliebe. 
Zu 1 d Satz 2 wurde ein Beispiel dahin gegeben: Bei 
100 OM Jt Baustellenpreis und 200000 Jt zugesagtem Baugelde — 
beides hypothekarisch eingetragen — komme das Grundstück unter 
Zivangsverstcigerung, nachdem erst ein geringer Betrag, z B. 
200M JC, verbaut sei. Kämen hierbei die restiercnden 180 000 Ji 
in Ausfall, dann sollten diese nicht angerechnet werden dürfen. Es 
wurde entgegnet, daß dies ganz selbstverständlich wäre, aber eine 
außerordentliche Vexation sei, man könne nicht für jeden einzelnen, 
sehr selten vorkommenden Fall eigene Kautelen schaffen. 
Zu 21), stall der Anrechnung einer 4prozcntigen nur die einer 
Zprvzentigeii Verzinsung des investierten Kapitals zuzulassen, wurde 
entgegnet, daß weder eine 3- noch eine Iprozenlige Verzinsung orts 
üblich und ausreichend sei, man müsse unter heutigen Verhältnissen 
in der Regel 5 pCt. rechnen. 
Zn 2 o hielt man die beantragte Streichung der Anrechnung 
einer -tprozentigen Verzinsung für gezahlte Straßenbankosten nicht 
für opportun. 
Hiermit war die Beratung über § 9 erschöpft. Ueber den 
Beschluß der ersten Lesung in erster Beratung sowie über den Antrag II 
wurde wie folgt abgestimmt: 
Einleitung: Antrag II, hinter „Erwcrbsprcis einzufügen: „bezw. 
gemeinen Wert": angenommen mit 8 Stimmen, 
Einleitung mit Modifikation nach Antrag II: angenommen mit 
8 Stimmen. 
1 a: angenommen mit 8 Stimmen. 
1 b: - - 8 
1 c Antrag II: angenommen mit 9 Stimmen. 
1 o mit Modifikation nach Antrag II: desgl. 
Id: Antrag II Satz 1: angenommen. 
1 ä: - II - 2: abgelehnt mit 7 gegen 7 Stimmen. 
Id mit Modifikation nach Antrag II Satz 1: angenommen. 
2 Einleitung: angenommen. 
2 a: angenommen. 
2 b Antrag II: abgelehnt'mit 7 gegen 7 Summen. 
2 b: angenommen. 
2 c Absah 1: angenommen mit 7 gegen 7 Stimmen. 
2c - 2: angenommen, 
der hiernach gebildete § 9: angcnonimcn.mit 8 Stimmen. 
Der § 10 der Magistratsvorlage lautet: 
8 10. 
Für die Wertzuwachssteuer nach § 7 haftet nur der das 
Eigentum Uebertragende; bei Zwischenverlrägen (§3 Ab 
satz 1) werden die aus den Einzelverträgen sich ergebenden 
Wertserhöhungen ermittelt und, zu einer Steuersumme 
zusammengefaßt, von den einzelnen Uebertragenden ver- 
steuert. Bei Schenkungen trägt die Wertzuwachssteuer der 
Beschenkte. 
Der hierzu vorliegende Zusatzantrag lautet: 
8 10 erhält folgenden Zusatz: „In diesem Falle tritt an die 
Stelle des Erwerbspreises der gemeine Wert zur Zeit der Schenkung. 
Es wurde ausgeführt, daß nach dem bereits im Protokoll V 
vom 13. November 1906 (Drucksache 191) angeführten Ministerial- 
reskripte vom 7. Juli 1906 bei Schenkungen eine Umsatzsteuer nicht 
erhoben werden dürfe und daß daraus zu folgern sei, daß dieses 
Verbot sich auch auf die Wertzuwachssteuer erstrecke. Man hielt es 
indes für geraten, dieserhalb wenigstens einen Versuch zu machen und 
bei Schenkungen die Wertzuwachssteuer zu erheben, weil diese ja 
nicht, wie die Umsatzsteuer, das ganze Objekt treffe, sondern eben nur 
den Zuwachs. Nach der Magistratsvorlage solle der Beschenkte die 
Wertzuwachssteuer zahlen, es wechseln also hier die Rollen, da nach 
Satz 1 des § 10 der das Eigentum übertragende die Wertzuwachs- 
steuer zu tragen habe, in beiden Fällen trage sie aber derjenige, der 
den Vorteil erlange. Es trete dann allerdings der Fall ein, daß der 
Beschenkte zweimal die Wertzuwachssteuer zu zahlen habe, das erste 
Mal nach § 10 Satz 2 beim Empfange des Geschenks, das zweite 
Mal nach § 10 Satz 1 bei der Wiederveräußerung; für diesen zweiten 
Fall sei der Zusatzantrag eingebracht. 
Von anderer Seite hielt man diesen Zusatz für vollkommen über 
flüssig. 
Es wurde wie folgt abgestimmt: 
a) Zusatzantrag für den Fall der Annahme des letzten Satzes von 
8 10: abgelehnt, 
b) 8 10, letzter Satz: angenommen, 
c) § 10, erster Satz: angenommen, 
demnach bleibt der Magistratsantrag unverändert. 
Der ß 11 der Magistratsvorlage lautet: 
8 11. 
Die Wertzuwachssteuer gelangt bei Zwangsverstei 
gerungen nicht zur Erhebung. 
Hierzu liegt folgender Antrag vor: 
8 11 erhält folgenden Zusatz: „Sofern sich der Subhastat in 
Vermögensverfall befindet." 
Lepterer Antrag wurde damit begründet, daß man durch ihn 
Umgehungen vorbeugen wolle. Ihm wurde von anderer Seit ent 
gegengehalten. daß der Antrag theoretisch ja ganz gut gedacht sei, 
daß solche Fälle praktisch aber nicht vorkommen werden, denn 
niemand werde sein Grundstück versteigern lassen, um Steuern zu 
sparen. Ebcnsotvenig werde aus gleichem Grunde jemand künstlich 
einen Vermögensvcrfall konstruieren, wo fange ein solcher an? Man 
solle von derart inquisitorischen Gedanken ablassen; hier seien nicht 
Zwangsversteigerungen zwecks Auseinandersetzung sondern nur solche 
gemeint, welche ohne Antrag der Eigentümer eingeleitet werden. Der 
Zusatzantrag wurde hierauf zurückgezogen nnd der 
Magistratsantrag unverändert angenommen. 
8 12 der Magistratsvorlage lautet: 
0. Gemeinschaftliche Bestimmungen 
für die Umsatz- und Wertzuwachssteuer. 
8 12. 
Die Steuern werden nicht erhoben, wenn ein Grundstück von 
einem Veräußerer auf einen Abkömmling auf Grund eines lästigen 
Vertrages übertragen wird, oder wenn einer oder mehrere von den 
Teilnehmern an einer Erbschaft das Eigentum eines zu dem ge 
meinsamen Nachlasse gehörigen Grundstücks erwerben. 
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende 
Ehegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten 
gütergcmeinschaftliches Vermögen zu teilen hat. 
Hierzu wurde der Beschluß erster Lesung aus der ersten Beratung 
Im § 12 ist in Zeile 1 hinter „nicht erhoben" einzuschalten: 
„bei Erwerb von Todes wegen und" 
wieder aufgenommen. Mit diesem Amendement gelangte der 8 12 
zur Annahme. 
Der 8 13 der Magistratsvorlage hat folgenden Wortlaut: 
8 13. 
Bei Eigentuniserwerbungen, die zum Zwecke der Teilung der 
von Miteigentümern gemeinschaftlich besessenen Grundstücke erfolgen, 
kommt die Steuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des dem 
bisherigen Miteigentümer zum alleinigen Eigentum übertragenen
	        
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