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Antrag des Magistrats.
Antrag des Ausschuffes.
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8 16.
Während der ersten Hälfte der Lehrzeit kann die Schülerin nach
vicrzehntägiger Kündigung ausscheiden.
Zur Krankenpflege nicht geeignete Schülerinnen können jederzeit
von der Direktion entlassen werden.
Einer freiwillig Ausscheidenden oder Entlassenen ist auf Wunsch
ein Zeugnis über die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie über Führung
und Leistungen zu erteilen.
D. Besondere Bestimmungen, betreffend die Probeschwestern.
8 17.
Der Anmeldung zum Eintritt als Probeschwester muß ein Be-
fähigungszeugnis für die Krankenpflege beigefügt werden, dessen An
erkennung von der Direktion des Krankenhauses Moabit abhängt.
Die Probezeit beträgt sechs Monate. Diese Frist kann auf An
trag der Direktion durch Beschluß der Deputation verkürzt werden.
Nach ihrem Ablauf erhält die Probeschwester von der Direktion
des Krankenhauses, bei dem sie tätig war, ein Zeugnis über Be
fähigung und Leistungen.
8 18.
Will sie alsdann in der Schwesternschaft verbleiben, so muß sie
sich schriftlich verpflichten, ihr als Schwester noch drei Jahre anzu-
gehören.
8 19-
Die Probeschwester erhält eine Vergütung von monatlich 30 JC,
nachträglich zahlbar.
8 20.
Während der Probezeit kann die Probeschwester nach vierzehn-
tägiger Kündigung mit Ablauf des Monats ausscheiden.
Zur Krankenpflege nicht geeignete Probeschwestern können jederzeit
von der Direktion entlassen werden.
Der freiwillig Ausscheidenden oder Entlaffenen ist ein Zeugnis
über die Dauer der Beschäftigung, auf Wunsch auch über Führung
und Leistungen zu erteilen.
E. Besondere Bestimmungen, betreffend die Schwestern und
Oberschwestern.
8 21.
Ueber die Aufnahme als Schwester entscheidet die Direktion des
Krankenhauses Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin auf An
trag der Schülerin oder der Probeschwester vier Wochen vor Ablauf
der Lehrzeit oder der Probezeit.
8 22.
Aus der Zahl der Schwestern werden von der Direktion des
Krankenhauses Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin Ober
schwestern ernannt.
Den Oberschwestern und Schwestern wird ein Verbandsabzeichen
geliefert, welches im Dienste stets getragen werden muß, aber Eigen
tum des Krankenhauses bleibt.
8 23.
Das Bargehalt der Schwestern beträgt anfangs jährlich 420 M,
wird in monatlichen Teilen nachträglich gezahlt und steigt jährlich um
20 M bis zum Höchstbetrage von 600 M. Das Bargehalt der Ober-
schwestern beträgt anfangs jährlich 600 M, wird in monatlichen Teilen
nachträglich gezahlt und steigt alle drei Jahre um 60 M bis zum
Höchstbetrage von 780 M.
Sämtliche der Schwesternschaft Angehörige erhalten Urlaub nach
Maßgabe der Urlaubsordnung. Ueber den Zeitpunkt des Urlaubs ent-
scheidet die Direktion des Krankenhauses, bei welchem sie tätig sind.
nach Anhörung der dortigen Oberin.
8 24.
Erweist sich eine Schwester als nicht geeignet, so kann sie nach
dreimonatlicher Kündigung zu jedem Monatsersten entlassen werden.
Die Entlassung erfolgt vor Ablauf der Pflichtjahre durch die Direktion,
nach deren Ablauf auf Antrag der Direktion durch die Deputation,
in beiden Fällen nach Anhörung der Oberin des Krankenhauses Moabit.
Nach Ablauf der drei Pflichtjahre kann die Schwester an jedem
Monatsersten nach dreimonatlicher Kündigung ausscheiden.
8 25.
Verheiratung bedingt das Ausscheiden der Schwester aus der
städtischen Schwesternschaft.
8 17.
statt „von der Direktion des Krankenhauses Moabit" „vom Vorstand".
8 18-
statt „noch drei Jahre" „noch 2 Jahre".
8 21.
die Worte: „die Direktion — Oberin" sind zu streichen, dafür „der
Vorstand" zu setzen.
8 22.
die Worte: „von der Direktion — Oberin" sind zu streichen, dafür
ist zu setzen: „von dem Vorstand nach Anhörung der Direktion".
Hinter Absatz 1 ist folgender Satz einzuschicken:
Ein Recht zur Oberschwester ernannt zu werden steht keiner
Schwester zu.
8224
statt „der Oberin des Krankenhauses Moabit" „der Vorstand",
statt „drei" ist „zwei" zu setzen.