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Volume No. 32 (650), 1907/06/24

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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Antrag des Magistrats. 
Antrag des Ausschuffes. 
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8 16. 
Während der ersten Hälfte der Lehrzeit kann die Schülerin nach 
vicrzehntägiger Kündigung ausscheiden. 
Zur Krankenpflege nicht geeignete Schülerinnen können jederzeit 
von der Direktion entlassen werden. 
Einer freiwillig Ausscheidenden oder Entlassenen ist auf Wunsch 
ein Zeugnis über die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie über Führung 
und Leistungen zu erteilen. 
D. Besondere Bestimmungen, betreffend die Probeschwestern. 
8 17. 
Der Anmeldung zum Eintritt als Probeschwester muß ein Be- 
fähigungszeugnis für die Krankenpflege beigefügt werden, dessen An 
erkennung von der Direktion des Krankenhauses Moabit abhängt. 
Die Probezeit beträgt sechs Monate. Diese Frist kann auf An 
trag der Direktion durch Beschluß der Deputation verkürzt werden. 
Nach ihrem Ablauf erhält die Probeschwester von der Direktion 
des Krankenhauses, bei dem sie tätig war, ein Zeugnis über Be 
fähigung und Leistungen. 
8 18. 
Will sie alsdann in der Schwesternschaft verbleiben, so muß sie 
sich schriftlich verpflichten, ihr als Schwester noch drei Jahre anzu- 
gehören. 
8 19- 
Die Probeschwester erhält eine Vergütung von monatlich 30 JC, 
nachträglich zahlbar. 
8 20. 
Während der Probezeit kann die Probeschwester nach vierzehn- 
tägiger Kündigung mit Ablauf des Monats ausscheiden. 
Zur Krankenpflege nicht geeignete Probeschwestern können jederzeit 
von der Direktion entlassen werden. 
Der freiwillig Ausscheidenden oder Entlaffenen ist ein Zeugnis 
über die Dauer der Beschäftigung, auf Wunsch auch über Führung 
und Leistungen zu erteilen. 
E. Besondere Bestimmungen, betreffend die Schwestern und 
Oberschwestern. 
8 21. 
Ueber die Aufnahme als Schwester entscheidet die Direktion des 
Krankenhauses Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin auf An 
trag der Schülerin oder der Probeschwester vier Wochen vor Ablauf 
der Lehrzeit oder der Probezeit. 
8 22. 
Aus der Zahl der Schwestern werden von der Direktion des 
Krankenhauses Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin Ober 
schwestern ernannt. 
Den Oberschwestern und Schwestern wird ein Verbandsabzeichen 
geliefert, welches im Dienste stets getragen werden muß, aber Eigen 
tum des Krankenhauses bleibt. 
8 23. 
Das Bargehalt der Schwestern beträgt anfangs jährlich 420 M, 
wird in monatlichen Teilen nachträglich gezahlt und steigt jährlich um 
20 M bis zum Höchstbetrage von 600 M. Das Bargehalt der Ober- 
schwestern beträgt anfangs jährlich 600 M, wird in monatlichen Teilen 
nachträglich gezahlt und steigt alle drei Jahre um 60 M bis zum 
Höchstbetrage von 780 M. 
Sämtliche der Schwesternschaft Angehörige erhalten Urlaub nach 
Maßgabe der Urlaubsordnung. Ueber den Zeitpunkt des Urlaubs ent- 
scheidet die Direktion des Krankenhauses, bei welchem sie tätig sind. 
nach Anhörung der dortigen Oberin. 
8 24. 
Erweist sich eine Schwester als nicht geeignet, so kann sie nach 
dreimonatlicher Kündigung zu jedem Monatsersten entlassen werden. 
Die Entlassung erfolgt vor Ablauf der Pflichtjahre durch die Direktion, 
nach deren Ablauf auf Antrag der Direktion durch die Deputation, 
in beiden Fällen nach Anhörung der Oberin des Krankenhauses Moabit. 
Nach Ablauf der drei Pflichtjahre kann die Schwester an jedem 
Monatsersten nach dreimonatlicher Kündigung ausscheiden. 
8 25. 
Verheiratung bedingt das Ausscheiden der Schwester aus der 
städtischen Schwesternschaft. 
8 17. 
statt „von der Direktion des Krankenhauses Moabit" „vom Vorstand". 
8 18- 
statt „noch drei Jahre" „noch 2 Jahre". 
8 21. 
die Worte: „die Direktion — Oberin" sind zu streichen, dafür „der 
Vorstand" zu setzen. 
8 22. 
die Worte: „von der Direktion — Oberin" sind zu streichen, dafür 
ist zu setzen: „von dem Vorstand nach Anhörung der Direktion". 
Hinter Absatz 1 ist folgender Satz einzuschicken: 
Ein Recht zur Oberschwester ernannt zu werden steht keiner 
Schwester zu. 
8224 
statt „der Oberin des Krankenhauses Moabit" „der Vorstand", 
statt „drei" ist „zwei" zu setzen.
	        
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