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§ 11.
») Die Anmeldung zur Aufnahme als Schülerin oder Probe-
schwester geschieht durch schriftlichen Antrag und persönliche
Vorstellung bei der Direktion desjenigen städtischen
Krankenhauses, bei welchem der Eintritt erfolgen soll.
8 11.
d) Absatz 1. Die Worte „oder Probeschwester" sind fortzulassen,
statt der Worte „des Krankenhauses Moabit" zu setzen: des
jenigen, mit einer Krankenpflegerinnenschule versehenen Wanken-
hauses, bei welchem der Eintritt erfolgen soll.
Die Annahme einer Probeschwester kann von der Direktion eines
jeden Krankenhauses erfolgen, sobald eratsmäßige Stellen vorhanden sind.
Begründet wurden diese Anträge damit, daß die Direktion des
jenigen städtischen Krankenhauses, bei welchem der Eintritt der Auf.
nahmesuchenden erfolgen soll, unbedingt zur Annahme der Anmeldung
berechtigt sein müßte, denn diese wäre wohl am besten geeignet. Vor-
schlage über die Aufzunehmenden zu machen.
Bei der nunmehr stattfindenden Abstimmung wurde der Antrag b
abgelehnt, der Antrag a als 1. Absatz des § 11 angenommen.
Der Absatz 2 des § 11 wurde unverändert angenommen.
Zum § 11 jetzt 12, welcher folgenden Wortlaut hat:
§ 12.
Ueber die Aufnahme und den Zeitpunkt des Eintritts als
Schülerin oder Probeschwester entscheidet die Direktion des Kranken
hauses Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin.
Bedingungen für die Aufnahme sind:
a) ein unbescholtener Ruf.
b) ein Alter nicht über 35 Jahre und in der Regel nicht unter
20 Jahren,
o) ein guter Gesundheitszustand,
d) eine ausreichende allgemeine Bildung,
lagen folgende Anträge vor:
») 8 12. Zu streichen die Worte „des Krankenhauses Moabit"
und „dortigen".
d> 8 12.
Zu setzen statt der Worte „des Krankenhauses Moabit" des
jenigen Krankenhauses, an welchem der Eintritt erfolgen soll.
Eingebracht wurde ein neuer Antrag, wie folgt:
c) § 12.
Die Annahme einer Probeschwester kann von der Direktion
eines jeden Krankenhauses vorbehaltlich der Zustimmung des
Vorstandes erfolgen.
Nach kurzer Debatte wurde dieser Antrag v als Absatz 1 des
tz 12 angenommen: die Anträge a und b wurden dadurch erledigt.
Der Absatz 2 des § 12 wurde unverändert angenommen,
der § 12 jetzt § 13
wurde unter Streichung der Worte „im Krankenhause Moabit" an
genommen.
Zum 8 13 jetzt § 14,
welcher lautet:
8 14.
Beim Eintritt muß die Schülerin sich schriftlich verpflichten, nach
Ablauf ihres Ausbildungsjahres noch drei Jahre der städtischen
Schwesternschaft anzugehören,
lagen dem Ausschüsse folgende gedruckte Anträge vor:
»> 8 14- Zu streichen.
dj 8 14. Unverändert und hinzuzusetzen: „zur Sicherung der über
nommenen Verpflichtung hat die Schülerin eine Kaution von
100 M zu stellen, deren Zinsen ihr zufallen.
Diese Sicherheit verfällt, >venn dw Schülerin ohne zu kündigen
ausscheidet. Die Schülerin erhält die Sicherheit zurück
a) wenn sie während des Lehrjahres auf Wunsch nach Kündigung
ausscheidet:
b) wenn sie von der Direktion als nicht geeignet entlassen wird:
«) wenn sie sich verheiratet:
d) nach Ablauf ihrer dreijährigen Pflichtzeit.
Der Antrag » wurde damit begründet, daß die Streichung des
ganzen 8 13 außerordentlich wünschenswert erschiene, weil einer
Schülerin nach Ablauf ihres Ausbildungsjahres nicht zugemutet
werden könne, sich zu verpflichten noch 3 Jahre der städtischen
Schwesternschaft anzugehören. Wenn eine junge Schwester nach
erfolgter Ausbildung eine bessere Stellung anzunehmen imstande sei,
so sollte man diesem jungen Mädchen in ihrem Fortkommen durch
eine derartige Einschränkung nicht hinderlich sein.
Zum Anirag 1» wurde ausgeführt, daß es im Gegenteil von großer
Wichtigkeit wäre, ivenn die ausgebildeten Schwestern nicht sofort ihre
Ausbildungsstättc verlaßen könnten. Man müßte doch auch auf die
ausbildenden Aerzte und Oberschwestern Rücksicht nehmen, und ver
hindern, daß diese fortgesetzt mit neuem Personal zu arbeiten hätten.
Aus diesem Grunde wäre die Forderung auf Stellung einer Kaution
von 100 M wohl angebracht, zumal diese geringe Summe von der
Schwester gewiß aufgebracht werden könnte. Nunmehr wurde ein
neuer Antrag o gestellt, den 8 13 jetzt 8 14 anzunehmen, an
Stelle von 3 Jahren aber 2 Jahre zu setzen.
Bei der hieraus stattgefundenen Abstimmung wurden die Anträge
a und b abgelehnt. Der Antrag c dagegen, d. h. also der 8 14 unter
Aenderung von 3 in 2 Jahren angenommen.
8 14 jetzt 8 15
wurde unverändert angenommen.
Zum 8 15 jetzt 8 16, der wie folgt lautet:
8 16.
Während der ersten Hälfte der Lehrzeit kann die Schülerin nach
vierzchntägiger Kündigung ausscheidem
Zur Krankenpflege nicht geeignete Schülerinnen können jederzeit
von der Direktion entlassen werden.
Einer freiwillig Ausscheidenden oder Entlassenen ist auf Wunsch
ein Zeugnis über die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie über Führung
und Leistungen zu erteilen,
stand folgender Antrag zur Beratung:
8 16. 1. und 2. Absatz lautet: Während der Lehrzeit kann die
Schülerin nach 14 tägiger Kündigung ausscheiden. Zur Kranken
pflege nicht geeignete Schülerinnen können von der Direktion nach
14 tägiger Kündigung entlassen werden Grobe Pflichtverletzung
im Dienste hat die sofortige Entlassung zur Folge.
Hierzu wurde bemerkt, daß es nicht angängig wäre, eine Schülerin
ohne vorherige Kündigung zu entlassen. Mau müßte doch einer Ge
kündigten Zeit lassen, sich anderweitige Beschäftigung suchen zu können.
Demgegenüber wurde ausgeführt, daß eine Schülerin Versehen
machen könnte, ohne daß solche gleich grobe Pflichtverletzungen wären,
und daß trotzdem die Entlassung sogleich erfolgen müßte.
Nach erfolgter Abstimmung wurde der gestellte Abänderungs
antrag abgelehnt und § 15 jetzt 8 16 angenommen.
8 16 jetzt § 17
wurde angenommen.
Die Worte „von der Direktion des Krankenhauses Moabit" wurden
gestrichen und dafür die Worte „vom Vorstand" hinzugefügt.
8 17 jetzt 8 18
wurde ohne Debatte angenommen, nur wurden sinngemäß statt „drei
Jahre" „zwei Jahre" gesetzt.
8 18 jetzt 8 19
wurde unverändert angenommen.
8 19 jetzt 8 20.
welcher lautet:
8 20.
Während der Probezeit kann die Probeschwester nach vierzehn-
lägiger Kündigung mit Ablauf des Monats ausscheiden.
Zur Krankenpflege nicht geeignete Probeschwestern können jederzeit
von der Direktion entlassen werden.
Der freiwillig Ausscheidenden oder Entlassenen ist ein Zeugnis
über die Dauer der Beschäftigung, auf Wunsch auch über Führung
und Leistungen zu erteilen.
wurde unverändert angenommen, nachdem der folgende Antrag:
8 20. 2. Absatz statt „jederzeit": nach 14tägiger Kündigung.
Hinzugefügt wird: Grobe Pflichtverletzung im Dienste hat die
sofortige Entlassung zur Folge
aus Rücksichten der Gleichmäßigkeit abgelehnt worden war.
8 20 jetzt 8 21
wurde angenommen: die Worte „die Direktion des Krankenhauses
Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin" wurden gestrichen und
dafür die Worte „der Vorstand" gesetzt.
Der 8 21 jetzt 8 22
wurde angenommen; für die Worte „von der Direktion des Kranken
hauses Moabit nach Anhörung der dortigen Oberin" werden die Worte
gesetzt „der Vorstand nach Anhörung der Direktion."
Ferner wurde der Zusatzanlrag:
Ein Recht zur Oberschwester ernannt zu werden steht keiner
Schwester zu
angenommen.
8 22 jetzt 8 23
wurde unverändert angenommen.
ß 23 jetzt 8 24
wurde angenommen; für die Worte „der Oberin des Krankenhauses
Moabit" wurden die Worte „des Vorstandes" eingefügt. Ebenso für
„drei" „zwei" Pflichtjahre.
88 24, 25 und 26 jetzt 88 25, 26 und 27
wurden unverändert und ohne Debatte angenommen.
Zu 8 1 der
Satzungen für die Oberinnen der städtischen Schwesternschaft,
welcher lautet:
Für jedes Krankenhaus kann auf Vorschlag der Deputation für
die städtischen Krankenanstalten und die öffentliche Gesundheitspflege
vom Magistrat eine Oberin gewählt werden.