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Volume No. 3 (25-53), 1907/01/26

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

29 
Forderung 
des 
Eigentümers 
JC 
Ergebnis 
des 
Enteignungsverfahrens 
Verlauf des Rechtsweges 
und Angabe der rechtskräftig 
festgestellten Entschädigung 
nebst Zinsen 
Angewiesene 
bezw. 
gezahlte 
Entschädigung 
nebst Zinsen 
JH 
Bemerkungen 
pro Quadratmeter 1 500 M, 
also für die ganze Fläche 
162 OM jtt 
210000 M, 
Die durch Beschluß des König 
lichen Polizeipräsidiums, Abtei 
lung I vom 30. Mai 1906 — 
I. 0. 1 242 — auf 668 838.2« M 
festgesetzte Entschädigungssumme 
für die ganzen Grundstücke ist 
an die von den Eigentümern be 
vollmächtigte Dresdener Bank 
gezahlt worden. 
Die durch Beschluß des König 
lichen Polizeipräsidiums, Ablei 
tung 1 vom 30. Mai 1906 — 
I. 0. 1243 auf 171789,4» M 
estgestellte Entschädigung ist am 
5. Juli 1906 hinterlegt worden. 
Uebertrag 
des Königlichen Kammergerichts vom 
30. Seplember 1902 rechtskräftig 
zur Zahlung von 2879 M nebst 
Zinsen zu 5 pCt. vom 1. September 
1894 bis 31. Dezember 1899 und 
zu 4 pCt. seit dem 1. Januar 19M 
sowie im ferneren Verlauf des Pro 
zesses durch Erkenntnis desselben 
GerichlS vom 22. Juni 1906 zu einer 
weiteren Zahlung von 16194 M 
nebst Zinsen zu 5 pCt vom 1. Sep^ 
tember 1894 bis 31. Dezember 1899 
und zu 4 pCt. seit dem 1. Januar 
1900 verurteilt worden. Von der 
Einlegung der Revision gegen das 
letzte Urteil haben wir Abstand ge- 
nommen, da ein Rechtsirrtum nicht 
ersichtlich ist. Demgemäß sind an 
die Kläger gezahlt worden: 
a) 
b) 
5 pCt. Zinsen vom 
1. September 1894 
bis 31. Dezember 
1899 
4 pCt. Zinsen voni 
1. Januar 19M bis 
8. September 1906 
6 pCt. Zinsen vom 
1. September 1894 
bis 31. Dezember 
1899 
4 pCt. Zinsen vom 
1. Januar 19M bis 
8. September 1906 
2 879,oo M, 
767,86 
769,84 
16 194,oo 
4 319,u 
4 330,23 
Zusammen 29 260,07 
Die Frist zur Beschreitung des 
Rechtsweges ist noch nicht abgelaufen. 
Der Eigentümer hat unterm 
14. September 1906 wegen Erhöhung 
der Entschädigungssumme um 
30 196,80 M beim Königlichen Land 
gericht I Klage erhoben. 
Ein Urteil ist noch nicht ergangen. 
Sumnie 
916 601,so 
29 260,07 
668 838,20 
171 789,40 
1 786 489,17 
Nr. 26 — einen Ausschuß beantragt. Dieser trat heute zu einer 
Sitzung zusammen. 
Es wurde ausgeführt, daß die überwiesene Vorlage eine Geld- 
nachbewilligung von 160 OM JC verlangte. Die Versammlung hat 
sich nicht zur sofortigen Annahme derselben entschließen können, 
1. weil nach der vor zwei Jahren vorgelegten Denkschrift an 
genommen werden mußte, daß die Wasserversorgung der Stadt 
auf absehbare Zeit gesichert ist, 
2. weil keine Aufklärung darüber gegeben war, inwiefern es aus 
geschlossen ist, daß sich die Breslauer Kalamität auch bei den 
Berliner Wasserwerken wiederholen kann, 
3. weil noch Aufklärungen zu geben sind, ob ein Klagcanspruch 
der anliegenden Eigentümer gerechtfertigt ist. 
Die Wasserversorgung ist für jede Großstadt eine höchst schwierige 
Frage. Berlin ist in der beneidenswerten Lage über zwei große 
Waffergcbiete zu verfügen. 
Die behördlicherseits gestattete Einleitung der mehr oder minder 
gereinigten Abwässer aus den Vororten in das offene Wasser zwangen 
Berlin, seine Versorgung aus dem bisher einwandfreien offenen 
Wasser aufzugeben. 
Ein mächtiges Grundwafferbecken, welches sich aus den Strom 
betten der alten Oder, Weichsel und Havel zusammensetzt, befindet 
sich unter Berlin und seiner weiteren Umgebung. Dieser Grund- 
wasserstrom ruht auf einer mächtigen bis 60 w starken Tonschicht 
und ist von der Oberfläche in einer Tiefe von 10 m ebenfalls durch 
eine niehr oder minder starke Tonschicht geschützt. Dos Wasser ist 
von außerordentlicher Reinheit, wegen seiner tiefen Lage ist eine 
Verunreinigung desselben von der Oberfläche her ausgeschlossen und 
es deshalb, wie die bisherigen Erfahrungen ergeben haben, zur 
Wasserversorgung durchaus geeignet. 
In betreff des Verbrauchs an Wasser für jetzt und später wird 
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