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Forderung
des
Eigentümers
JC
Ergebnis
des
Enteignungsverfahrens
Verlauf des Rechtsweges
und Angabe der rechtskräftig
festgestellten Entschädigung
nebst Zinsen
Angewiesene
bezw.
gezahlte
Entschädigung
nebst Zinsen
JH
Bemerkungen
pro Quadratmeter 1 500 M,
also für die ganze Fläche
162 OM jtt
210000 M,
Die durch Beschluß des König
lichen Polizeipräsidiums, Abtei
lung I vom 30. Mai 1906 —
I. 0. 1 242 — auf 668 838.2« M
festgesetzte Entschädigungssumme
für die ganzen Grundstücke ist
an die von den Eigentümern be
vollmächtigte Dresdener Bank
gezahlt worden.
Die durch Beschluß des König
lichen Polizeipräsidiums, Ablei
tung 1 vom 30. Mai 1906 —
I. 0. 1243 auf 171789,4» M
estgestellte Entschädigung ist am
5. Juli 1906 hinterlegt worden.
Uebertrag
des Königlichen Kammergerichts vom
30. Seplember 1902 rechtskräftig
zur Zahlung von 2879 M nebst
Zinsen zu 5 pCt. vom 1. September
1894 bis 31. Dezember 1899 und
zu 4 pCt. seit dem 1. Januar 19M
sowie im ferneren Verlauf des Pro
zesses durch Erkenntnis desselben
GerichlS vom 22. Juni 1906 zu einer
weiteren Zahlung von 16194 M
nebst Zinsen zu 5 pCt vom 1. Sep^
tember 1894 bis 31. Dezember 1899
und zu 4 pCt. seit dem 1. Januar
1900 verurteilt worden. Von der
Einlegung der Revision gegen das
letzte Urteil haben wir Abstand ge-
nommen, da ein Rechtsirrtum nicht
ersichtlich ist. Demgemäß sind an
die Kläger gezahlt worden:
a)
b)
5 pCt. Zinsen vom
1. September 1894
bis 31. Dezember
1899
4 pCt. Zinsen voni
1. Januar 19M bis
8. September 1906
6 pCt. Zinsen vom
1. September 1894
bis 31. Dezember
1899
4 pCt. Zinsen vom
1. Januar 19M bis
8. September 1906
2 879,oo M,
767,86
769,84
16 194,oo
4 319,u
4 330,23
Zusammen 29 260,07
Die Frist zur Beschreitung des
Rechtsweges ist noch nicht abgelaufen.
Der Eigentümer hat unterm
14. September 1906 wegen Erhöhung
der Entschädigungssumme um
30 196,80 M beim Königlichen Land
gericht I Klage erhoben.
Ein Urteil ist noch nicht ergangen.
Sumnie
916 601,so
29 260,07
668 838,20
171 789,40
1 786 489,17
Nr. 26 — einen Ausschuß beantragt. Dieser trat heute zu einer
Sitzung zusammen.
Es wurde ausgeführt, daß die überwiesene Vorlage eine Geld-
nachbewilligung von 160 OM JC verlangte. Die Versammlung hat
sich nicht zur sofortigen Annahme derselben entschließen können,
1. weil nach der vor zwei Jahren vorgelegten Denkschrift an
genommen werden mußte, daß die Wasserversorgung der Stadt
auf absehbare Zeit gesichert ist,
2. weil keine Aufklärung darüber gegeben war, inwiefern es aus
geschlossen ist, daß sich die Breslauer Kalamität auch bei den
Berliner Wasserwerken wiederholen kann,
3. weil noch Aufklärungen zu geben sind, ob ein Klagcanspruch
der anliegenden Eigentümer gerechtfertigt ist.
Die Wasserversorgung ist für jede Großstadt eine höchst schwierige
Frage. Berlin ist in der beneidenswerten Lage über zwei große
Waffergcbiete zu verfügen.
Die behördlicherseits gestattete Einleitung der mehr oder minder
gereinigten Abwässer aus den Vororten in das offene Wasser zwangen
Berlin, seine Versorgung aus dem bisher einwandfreien offenen
Wasser aufzugeben.
Ein mächtiges Grundwafferbecken, welches sich aus den Strom
betten der alten Oder, Weichsel und Havel zusammensetzt, befindet
sich unter Berlin und seiner weiteren Umgebung. Dieser Grund-
wasserstrom ruht auf einer mächtigen bis 60 w starken Tonschicht
und ist von der Oberfläche in einer Tiefe von 10 m ebenfalls durch
eine niehr oder minder starke Tonschicht geschützt. Dos Wasser ist
von außerordentlicher Reinheit, wegen seiner tiefen Lage ist eine
Verunreinigung desselben von der Oberfläche her ausgeschlossen und
es deshalb, wie die bisherigen Erfahrungen ergeben haben, zur
Wasserversorgung durchaus geeignet.
In betreff des Verbrauchs an Wasser für jetzt und später wird
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