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Nach der Magistratsvorlage:
Rach dem Beschlusse des Ausschuffes:
Preises von 12,35 ^ pro Kubikmeter (g 3) stellen sich hiernach die
Kosten einer Flamme zur Straßenbeleuchtung pro Stunde bei
1 000 Brennstunden im Jahre auf 2,« ^
1500 - • - - 2,21 -
2000 . - - 2,04 -
Die Unterhaltung und Bedienung der öffentlichen Laternen er-
foigl durch die Sladtgemeinde Berlin auf eigene Kosten. Lerbesse-
rungen und Erfindungen auf gastechnischem Gebiet, welche bei der
öffentlichen Beleuchtung Berlins allgemein zur Anwendung gebracht
sind, sollen auch in Blankenburg eingeführt werden. Sollte die Ge
meinde indessen wünschen, für ihre öffentliche Beleuchtung Starklicht
einzuführen (Millcnninmlicht «.), so würde hierüber ein besonderer
Vertrag zu schließen sein.
8 11-
Die der Jahreszeit entsprechende Brennstundenzahl der zur
öffentlichen Straßenbeleuchtung dienenden Flammen soll durch eine
alljährlich vorher festzusetzende Brennlabelle geregelt werden.
Die Kosten der öffentlichen Straßenbeleuchtung sind von der
Gemeinde Blankenburg in vierteljährlichen Beträgen postnumerando
auf Grund der von der Direktion der städtischen Gaswerke nach
Maßgabe der Brennzeit aufgestellten Rechnung zu entrichten.
8 12.
Die Gemeinde Blankenburg gewährt der Stadtgemeinde Berlin
das Recht, Gasrohrleitungen, sowie die zu dem Betrieb erforderlichen
Fernsprech- und Telegraphenkabel in den Straßen des Gemeinde-
bezirkes Blankenburg zu verlegen. Dieses Recht soll mit dem Tage
aufhören, an welchem die Stadt Berlin Blankenburg nicht mehr mit
Gas (§ 8) versorgt; doch soll der Stadtgemeinde Berlin in diesem
Falle ' das Recht vorbehalten werden, diejenigen Hauptleitungen
und Kabel, deren sie zur weiteren Gasversorgung hinter- oder neben-
liegender Gemeinden bedarf, nach Maßgabe der Bestimmungen des
Z 5 weiter zu unterhalten, zu erneuern und zu verstärken.
Die übrigen Leitungen, sowie die Kandelaber und Laternen kann
dagegen die Gemeinde Blankenberg zu einem mangels gütiger
Einigung durch Sachverständige festzusetzenden Taxwerte erwerben.
Sollte die Gemeinde darauf verzichten, so ist die Stadtgemeinde
Berlin zur Herausnahme ihrer Anlagen unter Beachtung der Be
stimmungen des 8 5 berechtigt.
1l wird 8 9.
8 12. Gestrichen.
8 10.
Für die Dauer des Vertrages erhält die Stadt Berlin das aus
schließliche Recht zur Legung von Gasrohrleitungen, sei es zur Ver-
sorgung der Gemeinde'Blankenburg und deren Bewohner, sei es
zur Durchführung durch das Gemeindegebiet.
Auch die Gemeinde Blankenburg selbst ist während dieses Zeit
raumes nicht berechtigt, Gasrohrleitungen zu legen.
Berlin darf hierzu das jeweilige Straßenland und Grundeigentum
der Gemeinde Blankenburg unentgeltlich benützen. Das Recht zur
Legung und Durchführung von Gasrohrleitungen umfaßt auch das
zur Wiederherstellung mangelhafter zum Ersatz unzweckmäßiger
Röhren auch durch solche von stärkerem Durchmesser, zur anderweiten
geographischen Ordnung des Rohrnetzes und^zur Legung und Durch
führung von derjenigen Kabel, welche die Stadt Berlin für Fern
sprech- und Telegraphenzwecke bedarf.
Berlin ist verpflichtet vor Beginn der gedachten Arbeiten die
polizeiliche Genehmigung des zuständigen Amtsvorstehers und der
Gemeindevertretung einzuholen. Die Versagung der Genehmigung
seitens der letzteren darf nur aus verkehrspvlizeilichen Gründen erfolgen.
Nach Beendigung der Arbeiten hat Berlin die benutzten Straßen
teile wieder in deren früheren Zustand zu bringen. Ebenso ist die
Stadtgemeinde verpflichtet, alle innerhalb eines Jahres nach beendeter
Rohrlegung erforderlich werdenden Reparaturen an dem Straßenlande
der gepflasterten Straßenteile, welche durch die Ausgrabung und
Rohrlegung seitens der Gaswerke verursacht sind, auf eigene Kosten
auszuführen.
Die Gemeinde Blankenburg darf von der Stadt Berlin weder
für deren der Gasversorgung dienenden Vorrichtungen noch für die
der Stadtgemeinde hieraus zufließenden Einnahmen Steuern, Beiträge
oder Gebühren erheben, soweit dem nicht zwingende Gesetzesvorschriften
jeweilig entgegenstehen.
8 11-
Durch das in § 10 festgestellte Recht der ausschließlichen Benutzung
des Blankenburger Straßenlandes seitens der Stadt Berlin zur
Legung von Röhren, zur Durch- und Zuführung von Gas, wird die
Gemeinde Blankenburg nicht verhindert, das Straßenland zur Ver
legung von Röhren, Kabeln u. s. w. zu allen anderen Zwecken als
denen der Gasversorgung zu benutzen. Vielmehr muß Berlin auf
dieses freie Verfügungsrecht der Gemeinde Blankenburg bei der Ver-
legung seines Rohrnetzes Rücksicht nehmen.
8 12-
Die Ausschließlichkeit des Rechtes zur Legung und Durchführung
von Gasrohren erlischt mit dem Ablauf des Vertrages. Im übrigen