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Volume No. 22 (329-346), 1907/04/06

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

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Nach der Magistratsvorlage: 
Rach dem Beschlusse des Ausschuffes: 
Preises von 12,35 ^ pro Kubikmeter (g 3) stellen sich hiernach die 
Kosten einer Flamme zur Straßenbeleuchtung pro Stunde bei 
1 000 Brennstunden im Jahre auf 2,« ^ 
1500 - • - - 2,21 - 
2000 . - - 2,04 - 
Die Unterhaltung und Bedienung der öffentlichen Laternen er- 
foigl durch die Sladtgemeinde Berlin auf eigene Kosten. Lerbesse- 
rungen und Erfindungen auf gastechnischem Gebiet, welche bei der 
öffentlichen Beleuchtung Berlins allgemein zur Anwendung gebracht 
sind, sollen auch in Blankenburg eingeführt werden. Sollte die Ge 
meinde indessen wünschen, für ihre öffentliche Beleuchtung Starklicht 
einzuführen (Millcnninmlicht «.), so würde hierüber ein besonderer 
Vertrag zu schließen sein. 
8 11- 
Die der Jahreszeit entsprechende Brennstundenzahl der zur 
öffentlichen Straßenbeleuchtung dienenden Flammen soll durch eine 
alljährlich vorher festzusetzende Brennlabelle geregelt werden. 
Die Kosten der öffentlichen Straßenbeleuchtung sind von der 
Gemeinde Blankenburg in vierteljährlichen Beträgen postnumerando 
auf Grund der von der Direktion der städtischen Gaswerke nach 
Maßgabe der Brennzeit aufgestellten Rechnung zu entrichten. 
8 12. 
Die Gemeinde Blankenburg gewährt der Stadtgemeinde Berlin 
das Recht, Gasrohrleitungen, sowie die zu dem Betrieb erforderlichen 
Fernsprech- und Telegraphenkabel in den Straßen des Gemeinde- 
bezirkes Blankenburg zu verlegen. Dieses Recht soll mit dem Tage 
aufhören, an welchem die Stadt Berlin Blankenburg nicht mehr mit 
Gas (§ 8) versorgt; doch soll der Stadtgemeinde Berlin in diesem 
Falle ' das Recht vorbehalten werden, diejenigen Hauptleitungen 
und Kabel, deren sie zur weiteren Gasversorgung hinter- oder neben- 
liegender Gemeinden bedarf, nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Z 5 weiter zu unterhalten, zu erneuern und zu verstärken. 
Die übrigen Leitungen, sowie die Kandelaber und Laternen kann 
dagegen die Gemeinde Blankenberg zu einem mangels gütiger 
Einigung durch Sachverständige festzusetzenden Taxwerte erwerben. 
Sollte die Gemeinde darauf verzichten, so ist die Stadtgemeinde 
Berlin zur Herausnahme ihrer Anlagen unter Beachtung der Be 
stimmungen des 8 5 berechtigt. 
1l wird 8 9. 
8 12. Gestrichen. 
8 10. 
Für die Dauer des Vertrages erhält die Stadt Berlin das aus 
schließliche Recht zur Legung von Gasrohrleitungen, sei es zur Ver- 
sorgung der Gemeinde'Blankenburg und deren Bewohner, sei es 
zur Durchführung durch das Gemeindegebiet. 
Auch die Gemeinde Blankenburg selbst ist während dieses Zeit 
raumes nicht berechtigt, Gasrohrleitungen zu legen. 
Berlin darf hierzu das jeweilige Straßenland und Grundeigentum 
der Gemeinde Blankenburg unentgeltlich benützen. Das Recht zur 
Legung und Durchführung von Gasrohrleitungen umfaßt auch das 
zur Wiederherstellung mangelhafter zum Ersatz unzweckmäßiger 
Röhren auch durch solche von stärkerem Durchmesser, zur anderweiten 
geographischen Ordnung des Rohrnetzes und^zur Legung und Durch 
führung von derjenigen Kabel, welche die Stadt Berlin für Fern 
sprech- und Telegraphenzwecke bedarf. 
Berlin ist verpflichtet vor Beginn der gedachten Arbeiten die 
polizeiliche Genehmigung des zuständigen Amtsvorstehers und der 
Gemeindevertretung einzuholen. Die Versagung der Genehmigung 
seitens der letzteren darf nur aus verkehrspvlizeilichen Gründen erfolgen. 
Nach Beendigung der Arbeiten hat Berlin die benutzten Straßen 
teile wieder in deren früheren Zustand zu bringen. Ebenso ist die 
Stadtgemeinde verpflichtet, alle innerhalb eines Jahres nach beendeter 
Rohrlegung erforderlich werdenden Reparaturen an dem Straßenlande 
der gepflasterten Straßenteile, welche durch die Ausgrabung und 
Rohrlegung seitens der Gaswerke verursacht sind, auf eigene Kosten 
auszuführen. 
Die Gemeinde Blankenburg darf von der Stadt Berlin weder 
für deren der Gasversorgung dienenden Vorrichtungen noch für die 
der Stadtgemeinde hieraus zufließenden Einnahmen Steuern, Beiträge 
oder Gebühren erheben, soweit dem nicht zwingende Gesetzesvorschriften 
jeweilig entgegenstehen. 
8 11- 
Durch das in § 10 festgestellte Recht der ausschließlichen Benutzung 
des Blankenburger Straßenlandes seitens der Stadt Berlin zur 
Legung von Röhren, zur Durch- und Zuführung von Gas, wird die 
Gemeinde Blankenburg nicht verhindert, das Straßenland zur Ver 
legung von Röhren, Kabeln u. s. w. zu allen anderen Zwecken als 
denen der Gasversorgung zu benutzen. Vielmehr muß Berlin auf 
dieses freie Verfügungsrecht der Gemeinde Blankenburg bei der Ver- 
legung seines Rohrnetzes Rücksicht nehmen. 
8 12- 
Die Ausschließlichkeit des Rechtes zur Legung und Durchführung 
von Gasrohren erlischt mit dem Ablauf des Vertrages. Im übrigen
	        
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