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Horlagen
für die
Stadtverordnetenversammlung zn Berlin.
267. Borlage (J.-Nr. 55 Fin. 07) — zur Beschlußfassung —,
betreffend den Etat des Gesindebelohnungs- und Unter
stützungsfonds für das Etatsjahr 1807.
Wir übersenden den vorbezeichneten Etatsentwurf in der erforder
lichen Anzahl von Abdrücken mit dem Ersuchen,
den Etat festzusetzen.
Berlin, den 12. März 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
208. Borlage (J.-Nr. 1177 Fin. 06) — zur Beschlutzfaffnng —,
betreffend den Etat der Wilhelm und Jda Becker
stiftung für das Etatsjahr 1807.
Wir übersenden anliegend den Entwurf zu dem vorbezeichneten
Etat mit dem Ersuchen,
den Etat festzusetzen.
Berlin, den 7. März 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
200. Vorlage (J.-Nr. 98 Fin. 07) — zur Beschlußfassung —,
betreffend den Etat der Kösterschen Stiftung für das
Etatsjahr 1007.
Wir übersenden den vorbezeichneten Etatsentwurf in der erforder
lichen Anzahl von Abdrücken mit dem Ersuchen,
den Etat festzustellen.
Berlin, den 7. März 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
270. Borlage (J.-Nr. 147 Fiu. 07) — zur Beschlußfassung —
über den Etat der Stiftung der Gustav Borstellschen
Eheleute für das Etatsjahr 1807.
Wir übersenden den Entwurf zu dem bezeichneten Etat mit dem
Ersuchen,
den Etat festzusetzen.
Berlin, den 7..März 1907.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
271. Vorlage (J.-Nr. 7 562 6rä. 07) — zur Beschlußfaffung —,
betreffend die käufliche Uebernahme einzelner der vom
Restaurateur Regelin beschafften Einrichtungen bei
dem Gasthausgrundstück in Treptow und einige sonstige
Auseinandersetzungen mit demselben und dem neuen
Mieter des Gasthauses Knape.
Am 1. April 1907 findet der Mietwechsel bei dem Gasthaus
grundstück in Treptow statt. Der bisherige Inhaber desselben Regelin
scheidet, da er bei der von der Grundeigentumsdcputation veranstalteten
Ausbietung nicht Meistbietender geblieben ist, aus, der Restaurateur
Knape tritt mit seinem Meistgebot von jährlich 36 000 Jt in das
Mietverhältnis ein.
Regelin harte die Wirtschaft 1895, also vor 12 Jahren, von
dem Gastwirt Zenner übernommen, der dieselbe 21 Jahre innegehabt
und zuletzt eine Miete von 13 500 Jt gezahlt hatte.
Der Mietzins des Regelin betrug zunächst 19 000 Jt, also
gegen die Zenner'sche Miete 5 500 Jt mehr; ein Zuschlag von
4 OM Jt, den er in dem Ausstellungsjahr 1896 zahlen sollte, wurde
ihm demnächst erlassen, weil sich herausstellte, daß nach den Ein
richtungen der Ausstellung dieselbe unserm Etabliffement in Treptow
nicht Vorteil, sondern Nachteil gebracht hatte. Später wurde auf
Wunsch des Regelin dem Gasthausgrundstückc ein neues Küchen
gebäude mit einem Kostenaufwande von 12 483,2» Jt, ein größerer
Eiskeller mit einem Kostenaufwande von 9 940,7» Jt und eine Garten-
Halle mit einem Kostenaufwande von 57 517,»» Jt hinzugefügt. Von
der Inbetriebnahme dieser Verbefferungen ab hatte Regeiin die
Kosten derselben neben der ursprünglichen Miete zu verzinsen bezw.
zu vergüten, so daß sein Mietzins sich seit dem 24. März 1896 auf
19749 Jt, seit dem 1. April 1904 aus 20149 Jt und seit dem
21. September 1904 auf 22 249 Jt gesteigert hatte.
Zur Neuvermietung gab Regelin ein Gebot von 260M Jt ab,
war also bereit, die bisher gezahlte Miete noch um 3 751 Jt zu steigern.
Den durch das öffentliche Ausgebot erzielten Mietzins von
36 OM Jt. erklärte er nicht Herauswirtschaften zu können und lehnte
deshalb die Verlängerung des Vertrages mit uns ab.
Bei der Uebernahme der Miete von Zenner ist dem Regelin
das aus dem Haupirestaurant und der sogenannten Kutscherschänke
bestehende Grundstück im wesentlichen in der Beschaffenheit und Ein
richtung (8 14) übergeben, in welchem Zenner es seinerzeit überwiesen
erhalten halte. Von Verbesserungen, welche Zenner im Laufe seiner
Bewirtschaftung für das Etablissement selbst vorgenommen, hat er
die nachstehenden, der Stadtgemeinde ohne Vergütung zurücklassen
müssen, weil er sich bei seinen letzten Kontraktsverlängerungen zu
deren Beschaffung und Ueberlassung verpflichtet hatte und diese Gegen
stände sind dann auch in dem Kontrakte mit Regelin als Zubehör-
stücke des ihm vermieteten Grundstücks aufgeführt worden.
a) die in den Küchen vorgenommenen Veränderungen nebst den
im Jahre 1888/89 eingerichteten Kochmaschinen.
b) den im Jahre 1888 erbauten Eiskeller,
o) den im Jahre 1888 errichteten Gasbereitungsapparat,
ä) den im Jahre 1888 erbauten Musikpavillon und
e) die im Jahre 1888/89 errichtete Zeltanlage für die Veranda
und den Balkon.
Die Stavtgemcinde hatte bei dem Uebergange des Mietverhalt-
nisses an Regelin 1190^ zur
a) Reparatur der Kochmaschine 460 Jt,
b) Herstellung von Anstricharbeiten 730 -
aufgewendet.
Bei Uebernahme der Wirtschaft von Zenner und im Lause
12jähriger gegen Wunsch und Absicht des Regelin beendeter Win-
schaftsführung hat nun Regelin ferner eine Reihe von Gegenständen
teils dem Zenner, der sie für das Etablissement angeschafft halte,
und nicht unentgeltlich an dasselbe zu überlassen verpflichtet gewesen
war, erstattet, teils selbst zur besseren Ausstattung angeschafft, und
hält sich für berechtigt, dieselben — soweit dies ohne Beschädigung
der der Stadtgemeinde gehörigen Hauptsache geschehen kann^— bei
seinem Abzüge mitzunehmen, oder nach billiger Taxe vergütet zu
verlangen.
Es kommen in dieser Beziehung die folgenden Paragraphen
seines Mietvertrages in Betracht:
a) § 4. Außerdem übernimmt Mieter die Verpflichtung, alle
während der im § 1 gedachten Mielperiode an dem Grund-
stücke notwendig werdenden baulichen Reparaturen ohne
Ausnahnie auf seine alleinigen Kosten ausführen zu lassen,
ohne dafür irgendwelche Entschädigungen beanspruchen zu
können, sobald ein auf menschlicher Tätigkeit beruhendes, ein
natürliches oder ein zufälliges Ereignis eintritt, welches die
Beschaffenheit des Grundstücks, der Baulichkeiten oder irgend
welchen Zubehörs verschlechtert oder verändert, selbstverständlich
aber auch, sobald Mieter von der Vermieterin aufgefordert
wird, eine Ausbesserung zu bewirken rc.
b) § 24. Mieter darf das ihm nach tz 130 Titel 21 Teil I des
Allgemeinen Landrechts zustehende Recht, Verbesserungen
zurückzunehmen, wo es überhaupt gesetzlich zulässig, nur bis
zum Ablauf des Vertrages ausüben.
Wir haben die von Regelin aus seinen Mitteln neu angeschafften
Gegenstände und Verbesserungen, soweit dieselben zu Bestandteilen
oder wünschenswerten Znbehörstücken des Gasthausgrundstücks geworden
(547 Abs. 2 AZ 946 ff. 951 B. G. B.) und nicht bloß als Wirtschafts
inventar des jedesmaligen Gastwirts anzusehen sind, durch den zu
ständigen städtischen Bauinspeklor, Magistratsbaurat Neumann, in
den dazu geeigneten Fällen durch unsere Gaswerke bezw. die Park-
deputation nach dem gegenwärtigen, noch vorhandenen wirtschaftlichen
Werte derselben, bezw. der herbeigeführten Verbesserung abschätzen
lassen und beantragen nunmehr die nachstehenden, welche auch der
neue Mieter als höchst wünschenswerte Zubehörslücke des Gasthaus-
grundstücks demselben hinzuzufügen beantragt —, und welche dieser
auch ausdrücklich als Zubehör des Gasthausgrundstücks, in demselben
Umfange wie das Letztere selbst nach Maßgabe des auch in seinem
Mietsverträge enthaltenen 8 4 wirtschaftlich im Stande zu erhalten
bereit ist, als Eigentum der Stadtgemeinde zu erwerben: