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Volume No. 20 (267-283), 1907/03/23

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

253 
Horlagen 
für die 
Stadtverordnetenversammlung zn Berlin. 
267. Borlage (J.-Nr. 55 Fin. 07) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend den Etat des Gesindebelohnungs- und Unter 
stützungsfonds für das Etatsjahr 1807. 
Wir übersenden den vorbezeichneten Etatsentwurf in der erforder 
lichen Anzahl von Abdrücken mit dem Ersuchen, 
den Etat festzusetzen. 
Berlin, den 12. März 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
208. Borlage (J.-Nr. 1177 Fin. 06) — zur Beschlutzfaffnng —, 
betreffend den Etat der Wilhelm und Jda Becker 
stiftung für das Etatsjahr 1807. 
Wir übersenden anliegend den Entwurf zu dem vorbezeichneten 
Etat mit dem Ersuchen, 
den Etat festzusetzen. 
Berlin, den 7. März 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
200. Vorlage (J.-Nr. 98 Fin. 07) — zur Beschlußfassung —, 
betreffend den Etat der Kösterschen Stiftung für das 
Etatsjahr 1007. 
Wir übersenden den vorbezeichneten Etatsentwurf in der erforder 
lichen Anzahl von Abdrücken mit dem Ersuchen, 
den Etat festzustellen. 
Berlin, den 7. März 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
270. Borlage (J.-Nr. 147 Fiu. 07) — zur Beschlußfassung — 
über den Etat der Stiftung der Gustav Borstellschen 
Eheleute für das Etatsjahr 1807. 
Wir übersenden den Entwurf zu dem bezeichneten Etat mit dem 
Ersuchen, 
den Etat festzusetzen. 
Berlin, den 7..März 1907. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
271. Vorlage (J.-Nr. 7 562 6rä. 07) — zur Beschlußfaffung —, 
betreffend die käufliche Uebernahme einzelner der vom 
Restaurateur Regelin beschafften Einrichtungen bei 
dem Gasthausgrundstück in Treptow und einige sonstige 
Auseinandersetzungen mit demselben und dem neuen 
Mieter des Gasthauses Knape. 
Am 1. April 1907 findet der Mietwechsel bei dem Gasthaus 
grundstück in Treptow statt. Der bisherige Inhaber desselben Regelin 
scheidet, da er bei der von der Grundeigentumsdcputation veranstalteten 
Ausbietung nicht Meistbietender geblieben ist, aus, der Restaurateur 
Knape tritt mit seinem Meistgebot von jährlich 36 000 Jt in das 
Mietverhältnis ein. 
Regelin harte die Wirtschaft 1895, also vor 12 Jahren, von 
dem Gastwirt Zenner übernommen, der dieselbe 21 Jahre innegehabt 
und zuletzt eine Miete von 13 500 Jt gezahlt hatte. 
Der Mietzins des Regelin betrug zunächst 19 000 Jt, also 
gegen die Zenner'sche Miete 5 500 Jt mehr; ein Zuschlag von 
4 OM Jt, den er in dem Ausstellungsjahr 1896 zahlen sollte, wurde 
ihm demnächst erlassen, weil sich herausstellte, daß nach den Ein 
richtungen der Ausstellung dieselbe unserm Etabliffement in Treptow 
nicht Vorteil, sondern Nachteil gebracht hatte. Später wurde auf 
Wunsch des Regelin dem Gasthausgrundstückc ein neues Küchen 
gebäude mit einem Kostenaufwande von 12 483,2» Jt, ein größerer 
Eiskeller mit einem Kostenaufwande von 9 940,7» Jt und eine Garten- 
Halle mit einem Kostenaufwande von 57 517,»» Jt hinzugefügt. Von 
der Inbetriebnahme dieser Verbefferungen ab hatte Regeiin die 
Kosten derselben neben der ursprünglichen Miete zu verzinsen bezw. 
zu vergüten, so daß sein Mietzins sich seit dem 24. März 1896 auf 
19749 Jt, seit dem 1. April 1904 aus 20149 Jt und seit dem 
21. September 1904 auf 22 249 Jt gesteigert hatte. 
Zur Neuvermietung gab Regelin ein Gebot von 260M Jt ab, 
war also bereit, die bisher gezahlte Miete noch um 3 751 Jt zu steigern. 
Den durch das öffentliche Ausgebot erzielten Mietzins von 
36 OM Jt. erklärte er nicht Herauswirtschaften zu können und lehnte 
deshalb die Verlängerung des Vertrages mit uns ab. 
Bei der Uebernahme der Miete von Zenner ist dem Regelin 
das aus dem Haupirestaurant und der sogenannten Kutscherschänke 
bestehende Grundstück im wesentlichen in der Beschaffenheit und Ein 
richtung (8 14) übergeben, in welchem Zenner es seinerzeit überwiesen 
erhalten halte. Von Verbesserungen, welche Zenner im Laufe seiner 
Bewirtschaftung für das Etablissement selbst vorgenommen, hat er 
die nachstehenden, der Stadtgemeinde ohne Vergütung zurücklassen 
müssen, weil er sich bei seinen letzten Kontraktsverlängerungen zu 
deren Beschaffung und Ueberlassung verpflichtet hatte und diese Gegen 
stände sind dann auch in dem Kontrakte mit Regelin als Zubehör- 
stücke des ihm vermieteten Grundstücks aufgeführt worden. 
a) die in den Küchen vorgenommenen Veränderungen nebst den 
im Jahre 1888/89 eingerichteten Kochmaschinen. 
b) den im Jahre 1888 erbauten Eiskeller, 
o) den im Jahre 1888 errichteten Gasbereitungsapparat, 
ä) den im Jahre 1888 erbauten Musikpavillon und 
e) die im Jahre 1888/89 errichtete Zeltanlage für die Veranda 
und den Balkon. 
Die Stavtgemcinde hatte bei dem Uebergange des Mietverhalt- 
nisses an Regelin 1190^ zur 
a) Reparatur der Kochmaschine 460 Jt, 
b) Herstellung von Anstricharbeiten 730 - 
aufgewendet. 
Bei Uebernahme der Wirtschaft von Zenner und im Lause 
12jähriger gegen Wunsch und Absicht des Regelin beendeter Win- 
schaftsführung hat nun Regelin ferner eine Reihe von Gegenständen 
teils dem Zenner, der sie für das Etablissement angeschafft halte, 
und nicht unentgeltlich an dasselbe zu überlassen verpflichtet gewesen 
war, erstattet, teils selbst zur besseren Ausstattung angeschafft, und 
hält sich für berechtigt, dieselben — soweit dies ohne Beschädigung 
der der Stadtgemeinde gehörigen Hauptsache geschehen kann^— bei 
seinem Abzüge mitzunehmen, oder nach billiger Taxe vergütet zu 
verlangen. 
Es kommen in dieser Beziehung die folgenden Paragraphen 
seines Mietvertrages in Betracht: 
a) § 4. Außerdem übernimmt Mieter die Verpflichtung, alle 
während der im § 1 gedachten Mielperiode an dem Grund- 
stücke notwendig werdenden baulichen Reparaturen ohne 
Ausnahnie auf seine alleinigen Kosten ausführen zu lassen, 
ohne dafür irgendwelche Entschädigungen beanspruchen zu 
können, sobald ein auf menschlicher Tätigkeit beruhendes, ein 
natürliches oder ein zufälliges Ereignis eintritt, welches die 
Beschaffenheit des Grundstücks, der Baulichkeiten oder irgend 
welchen Zubehörs verschlechtert oder verändert, selbstverständlich 
aber auch, sobald Mieter von der Vermieterin aufgefordert 
wird, eine Ausbesserung zu bewirken rc. 
b) § 24. Mieter darf das ihm nach tz 130 Titel 21 Teil I des 
Allgemeinen Landrechts zustehende Recht, Verbesserungen 
zurückzunehmen, wo es überhaupt gesetzlich zulässig, nur bis 
zum Ablauf des Vertrages ausüben. 
Wir haben die von Regelin aus seinen Mitteln neu angeschafften 
Gegenstände und Verbesserungen, soweit dieselben zu Bestandteilen 
oder wünschenswerten Znbehörstücken des Gasthausgrundstücks geworden 
(547 Abs. 2 AZ 946 ff. 951 B. G. B.) und nicht bloß als Wirtschafts 
inventar des jedesmaligen Gastwirts anzusehen sind, durch den zu 
ständigen städtischen Bauinspeklor, Magistratsbaurat Neumann, in 
den dazu geeigneten Fällen durch unsere Gaswerke bezw. die Park- 
deputation nach dem gegenwärtigen, noch vorhandenen wirtschaftlichen 
Werte derselben, bezw. der herbeigeführten Verbesserung abschätzen 
lassen und beantragen nunmehr die nachstehenden, welche auch der 
neue Mieter als höchst wünschenswerte Zubehörslücke des Gasthaus- 
grundstücks demselben hinzuzufügen beantragt —, und welche dieser 
auch ausdrücklich als Zubehör des Gasthausgrundstücks, in demselben 
Umfange wie das Letztere selbst nach Maßgabe des auch in seinem 
Mietsverträge enthaltenen 8 4 wirtschaftlich im Stande zu erhalten 
bereit ist, als Eigentum der Stadtgemeinde zu erwerben:
	        
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