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züge find der Sradtgemeinde Berlin auch schon in den ersten zehn
Jahren einzureichen.
Der Magistrat von Berlin ist berechtigt, jederzeit die Einrichtung
der Pumpstation zu revidieren und die zur Messung der Pumpen-
leistungen dienenden Borrichtungen an den Maschinen und die
Bücvcr uswdie hierüber zu führen sind, zu kontrollieren.
.. Der Magistrat von Berlin ist ferner nach Ablauf von lO Jahren
berechtigt, an dem Anschlußrohr bezw. den Anschlußrohren von Rofen-
thal die nach dem Ermessen des Magistrats erforderlichen Apparate
zur Bestimmung der Abwässermengen auf Kosten der Gemeinde Rosen
thal anzubringen, auch auf deren Kosten zu bedienen und zu unter
halten. Ergibt dieser Apparat oder ergeben diese Apparate höhere
Zahlen als die Messungen und Buchungen auf der Pumpstation, so
gelten die ersteren.
§ 12.
Die Gebühr (§ 10) ist für jedes Vierteljahr innerhalb 14 Tagen
nach dem Tage fällig, an dem dem Gemeindeoorstand von Rosenthal
die Berechnung des Betrages zugegangen ist.
8 13.
Nach Ablauf der lOjährigen Frist (8 10) kann die Gemeinde
Rojenthal mit einjähriger Kündigungssrist von dem Vertrage, Teil II,
zurücktreten. Der Stadtgemeinde Berlin steht eine dreijährige
Kündigungssrist zu. jedoch darf die Kündigung nicht vor Ablauf des
15. Jahres, vom Tage der Aufnahme des Rosenthaler Kanalisations-
detriebes ab gerechnet, erfolgen.
8 14.
Innerhalb der ganzen Vertragsdauer (§§ 10 und 18) ist die
Stadtgemeinde Berlin zum Rücktritt von diesem Vertrage — Teil II
— berechtigt, wenn sie selbst aus nicht vorherzusehenden Gründen
zur dauernden Einstellung ihres Druckrohrbetriebes gezwungen sein
sollte, ferner wenn die Gemeinde Rosenthal den Vertrag gröblich ver
letzt oder ihr Kanalisationssystem derart ändert, daß die Abwässer eine
zur Aufnahme in das Druckrohr und zur Verwendung auf den
Rieselfeldern ungeeignete Beschaffenheit annehmen.
Der Rücktritt kann in diesen Fällen nur nach sechsmonatlicher
Kündigung stattfinden.
8 15- .
Die Entscheidung darüber, ob die Abwäffer der Gemeinde
Roscnthal die im 8 14 beschriebene Beschaffenheit angenommen haben,
oder ob der Vertrag gröblich verletzt ist, steht einem Schiedsgericht zu.
Dieses Schiedsgericht wird in folgender Weise zusammengesetzt:
a) Der Teil, welcher eine Entscheidung des Schiedsgerichts herbei
führen will (Kläger), hat dem Gegenteil (Beklagten) emen
Schiedsrichter zu nennen unter gleichzeitiger Aufforderung, inner
halb zweier Wochen dem Kläger den zweiten Schiedsrichter zu
nennen. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ernennt Kläger
auch den zweiten Schiedsrichter.
b) Beide Schiedsrichter haben innerhalb zweier Wochen nach Auf.
forderung seitens des Klägers einen Obmann zu wählen und
dem Kläger anzuzeigen.
Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ernennt ihn auf An-
rufen des Klägers das zuständige Gericht oder, wenn dieses
die Ernennung ablehnt, der Oberpräsident der Provinz Brayden-
burg bezw. von Berlin.
v) Wenn vor ergangener Entscheidung einer der von den Parteien
zu ernennenden Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen
Grunde wegfällt oder die Uebernahme, die Ausführung des
Schiedsrichteramtes verweigert, so hat die Partei, welche ihn
ursprünglich zu ernennen hatte, innerhalb zweier Wochen nach
der an sie von der Gegenpartei ergangenen Aufforderung der
letzteren einen anderen Schiedsrichter zu ernennen. Nach frucht
losem Ablauf dieser Frist ernennt ihn die Gegenpartei. Wenn
vor ergangener Entscheidung der Ohmann (§ 15b» stirbt oder
aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder
die Ausführung des Obmannsamtes verweigert, so finden
zwecks Beschaffung eines Ersatzes die im § 15b enthaltenen
Festsetzungen sinngemäß Anwendung.
d) Im übrigen behält es bei den 88 1 025—1 047 der Zivilprozeß
ordnung sein Bewenden.
Schluß bestimmn ngen.
§ 16.
Die Stempel dieses Vertrages trägt jeder der beiden vertrag
schließenden Teile zur Hälfte.
8 17-
Wenn die Stadtgemeinde Berlin den Betrieb des Druckrohrs
(8 1) dauernd einstellen sollte, so ist sie berechtigt, das Druckrohr aus
dem Straßenkörper ganz oder teilweise zu entfernen.
Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist sie verpflichtet, die
Straßenbefestigung auf ihre Kosten wiederherzustellen.
Macht sie von diesem Rechte innerhalb von 5 Jahren nicht Ge
brauch. so ist die Gemeinde Roscnthal berechtigt, das Druckrohr auf
ihre Kosten an den Stellen zu beseitigen, wo es sich bei Ausführung
von Bauten seitens der Gemeinde Rosenthal im Straßenkörper für
diese Bauten als hinderlich erweist.
2L0. «Vorlage (J.-Nr. 13852 8. II. 06) — zur Beschlustfassung—,
betreffend den Erwerb forstfiskalischer zur Freilegung
ver Asrikanischenstratze erforderlichen Flächen.
Seit längerer Zeit ist das Bestreben der Gemeindebehörden darauf
gerichtet, das unifangreiche Gebiet zwischen Müllerftroße und Jungfern-
Haide sowie zwischen Seestraße und Gemarkung Reinickendorf der Be-
bauung zu erschließen. Vorbedingung hierzu ist der Erwerb des zur Frei
legung der Afrikanischenstraße (früher Straße 20a. Abteilung X*)
erforderlichen Landes, weil diese Straße zur Aufnahme des Haupt
sammlers der Kanalisation bestimmt ist, also die eigentliche Vorflut für
jene Gebiete im Radialsystem IX bildet.
Wegen des Straßenlanderwerbes haben wir der Stadtverordneten-
Versammlung bereits Vorlagen unter de»: 8. Oktober 1904 und
11. März 1906 zugehen lassen, welche durch die Beschlüsse vom 20.
Oktober 1904 — Protokoll 28 — und 6. April 1906 — Pro
tokoll 16 — genehmigt worden sind.
Mit dem Bau des Hauptsammlers kann jedoch erst dann vor
gegangen werden, wenn auch einige außerhalb des jetzigen Weichbildes
belegene forstfiskalische Parzellen zur Verfügung stehen, die der bei
liegende Plan in roter Farbe nachweist, und zwar in einer Größe
von etwa 650 qm, 549 qm, 83 qm und 45 qm, zusammen etwa
1 227 qm. Die letztgenannten Flächen von 83 qm und 45 qm, welche
Teile der Jungsernhaide bilden, sind jedenfalls für die Anlegung der
Afrikauischenstraßt notwendig.
Die sämtlichen 4 Trennstücke gehören zu denjenigen Straßenland
flächen, welche im Falle der Eingemeidung eines Teiles des Guts
bezirks Plötzensee nach den von der Stadtgemeinde gestellten Be
dingungen (vergl.den Beschluß vom 4. Februar 1904 — Protokoll 14 —)
seitens des Fiskus unentgeltlich an die Stadtgemeinde zu überreichen
sind. Bei der Eingemeindung jener Gegend in den Stadtbezirk von
Berlin würde also die Stadtgemeinde, die staatliche Zustimmung
vorausgesetzt, ohne weiteres und kostenlos das Eigentum über die
fraglichen Flächen erlangen.
Da sich aber die Staatsregierung über die Einverleibung noch
nicht schlüssig gemacht hat und nicht abzusehen ist, wann diese An
gelegenheit zur Erledigung kommen wird, so haben wir mit der
Königlichen Regierung verhandelt, ob und unter welchen Bedingungen
die fraglichen Straßenlandflächen schon vor Durchführung der Ein
verleibung der Stadtgemeinde überlassen werden könnten. Inzwischen
hat sich das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
zum Verkauf der bezeichneten Flächenabschnitte zum Preise von 18 Jt für
ein Quadratmeter mit Ausschluß des vorhandenen, unbedeutenden
Pflanzen und Baumbestandes bereit erklärt: die endgültige Regelung
soll bis zum Abschlüsse des Umgemeindungsvertrages vorbehalten bleiben.
Die Zahlung des Kaufpreises von im ganzen 22 086 Jt — vor
behaltlich endgültiger Vermessung - hat hiernach erst zu erfolgen,
wenn feststeht, daß die in Aussicht genommene Umgememdung nicht
stattfindet, beziehungsweise der diesseitig gestellten Forderung auf
unentgeltliche Abtretung der bezeichneten Landflächen gelegentlich der
Umgemeindung nicht stattgegeben werden sollte. Den als Preis ver-
langten Einheitssatz von 18 Jt halten wir für nicht zu hoch. Bei
freihändigem Erwerb von Straßeuland in nördlicherer Gegend ist ein
Einheitssatz von 15 Jt pro Quadratmeter bewilligt worden. Hier
aber handelt es sich in der Hauptsache um unmittelbar an der See-
straße gelegenes Land, das höher zu bewerten sein wird.
Die Flächenabschnitte von 550 qm und 549 qm sind Bestandteile
des vom Forstfiskus der Militärverwaltung zur dauernden, freien
Benutzung überlassenen jetzigen schmalen Zugangsweges von der
Seestraße nach den Schießständen des 2. Garderegiments z. F. Aus
diesem Grunde hat die Königliche Regierung die Ueberweisung
an die Voraussetzung gebunden, daß der Militärverwaltung ein
Fahr- und gangbarer Zuweg von 5 m Breite offengehalten wird.
Da die Flächenabschnitte von 33 qm und 45 qm zu der die erwähnten
Schießstände bildenden militärischen Pachtfläche gehörest und der
Regierung ein Kündigungsrecht nicht zusteht, so hat letztere es uns
überlassen, die Einwilligung der Mjstmrverwaltung herbeizuführen.
Diese Behörde hat mit Genehmigung des Kriegsministeriums folgende
Bedingungen gestellt:
1. Während der Anlegung des Kreuzdammes der Seestraße und
der Afrikanischeustraße ist als Zugang zu den Schießständen
ein mindestens 5 m breiter Fuß- und Fahrweg für die Militär
verwaltung offen zu halten. An der Stelle, an welcher dieser
Zugang aus das forstfiskalische Gelände abschwenkt, ist die
Bordschwelle des Bürgersteiges auf 5 m Länge zu senken, der
Bürgersteig in 5 m Breite mit Reihenpflaster zu befestigen und
von der Bordschwelle bis zum ursprünglichen Gelände des
seitens der Militärverwaltung vom Forstfiskus verpachteten
Grundstücks eine Rampe im Gefälle von 1:35 bis 1:40 an
zuschütten und zu pflastern.
2. Soweit ein hölzerner Zaun zwischen dem Gelände des Forst-