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Volume No. 11 (191), 1907/03/02

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1907 (Public Domain)

Die Versammlung gibt ihre Zustimmung zum Erlaffe der an 
liegenden Steuerordnungen I und II in der Fassung der Beschlüsse 
des Ausschusses zweiter Lesung. 
Die zur Sache eingegangenen Petitionen sind durch vorstehende 
Beschlußfassung erledigt. 
Der Druck der Protokolle ist beschlossen und zum Berichterstatter 
der Stadtverordnete Werner gewählt worden. 
g. w. o. 
Langerhans. Werner. 
Zu I»I. 
Borlage des Magistrats. 
Steuerordnung I. 
Grundsteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin. 
Auf Grund der ZK 23, 25, 27, 69, 70 und 82 des Kommunal- 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustimmung der Stadt- 
verordnetenversammlung folgende Steuerordnung erlassen: 
Beschlusse des Ausschusses 
erster Lesung: 
Unverändert. 
zweiter Lesung: 
Unverändert. 
8 1. 
Vom 1. April 1907 ab wird von allen im Gemeindebezirke 
belegenen bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit ihnen nicht 
nach 8 24 des Kommunalabgabengesetzes Befreiung von den Gemeinde 
steuern vom Grundbesitz zusteht, eine Gemeindegrundsteuer nach den 
Bestimmungen dieser Steuerordnung erhoben. 
Unverändert. 
Sla» „1907" ist zu setzen: „1908". 
' 8 2. 
Der Besteuerung wird der gemeine Wert der steuerpflichtigen 
Grundstücke zugrunde gelegt. 
Als Grundstück ist die Gesamtheit der auf ein und demselben 
gerichtlichen Grundbuchblatte eingetragenen Liegenschaften nebst darauf 
befindlichen Baulichkeiten aller Art anzusehen. Ist das Titelblatt im 
Grundbuche noch nicht auf das Kataster überführt, so gelten die in 
ein und demselben Artikel der Grundsteuermutterrolle enthaltenen 
Liegenschaften als eine Einheit. 
Unverändert. 
Absatz 1 unverändert. 
An Stelle des Absatz 2 ist zu setzen: 
„Bei den nach den Bestimmun 
gen im 8 24 des Kommunal 
abgabengesetzes nur teilweise zu 
veranlagenden Grundstücken wird 
der gemeine Wert nach dem Miets- 
wert des steuerpflichtigen Grund- 
stücksleils festgesetzt. 
8 3. 
Behufs Feststellung des gemeinen Wertes ist der Nutzertrag der 
Grundstücke zu ermitteln, welcher für den gemeingewöhnlichen Gebrauch 
oder die gemeingewöhnliche Nutzung in dem der Veranlagung voran- 
gegangenen Kalenderjahre aufgekommen oder durch Schätzung er 
mittelt ist. 
8 4. 
AIs Nutzertrag gilt der vereinbarte Pacht- oder Mietzins unter 
Hinzurechnung des Geldwertes aller vom Mieter (Pächter) zum Vor 
teile des Vermieters (Verpächters) übernommenen Nebenleistungen, zu 
welchen auch die vom Mieter (Pächter) übernommenen Steuern. 
Feuerkassenbeiträge und Kanalisationsgebühren gerechnet werden. Von 
der Gesamtmiete (Pacht) kann für Benutzung von Wasserleitungen, 
für Flur- und Treppenbeleuchtung, für Müllabfuhr, Schornstein-, 
Flur- und Treppenreinigung, sowie für Portierdicnste, ein Betrag 
bis zu 8 vom Hundert in Abrechnung gebracht werden. 
Der Abzug fällt weg, wenn der Mieter selbst diese Leistungen 
neben der an den Eigentümer zu zahlenden Miele übernommen hat. 
Die zwischen Mieter und Eigenlümer vereinbarten Entschädigungen 
für andere Leistungen des letzteren (z. B. Lieferung von elektrischer 
oder Dampfkraft zu maschinellen Betrieben oder zur Heizung oder 
Beleuchtung) unterliegen bezüglich ihrer Angemessenheit der Prüfung 
der Steuerdeputation. 
Abzüge für Ausfälle an der vereinbarten Miete (Pacht) finden 
nicht statt. 
8 5. 
Der vereinbarte Miet- oder Pachtzins (§ 4) ist nicht maßgebend, 
1. wenn er hinter dem ortsüblichen Miet- oder Pachtwerte mehr 
als 26 vom Hundert zurückbleibt, 
2. wenn er die Gegenleistung für den Gebrauch der mit dem Grund 
stück oder Grundstücksteil zusammen vermieteten (verpachteten) 
Utensilien, Inventarien, Möbel und sonstigen bewegliche Gegen- 
stände mitumfaßt, 
3. wenn seine Höhe von dem Ergebnis eines gewerblichen Unter 
nehmens oder von anderen ungewissen Ereignissen abhängig ge- 
macht ist, 
4. wenn er für Räume zu entrichten ist, welche vom Eigentümer als 
Gast- oder Hotelwirtschaften, Ausspannungen oder Lagerspeicher 
zur mietweisen Beherbergung wechselnder Personen oder Sachen 
oder zu ähnlichen Zwecken benutzt werden. 
§ 6. 
Für Grundstücke oder Grundstücksteile, 
») bei welchen die Voraussetzungen des 8 6 Nr. 1 bis 4 zutreffen 
oder 
d) die von dem Eigentümer selbst oder ohne Entgelt an andere zur 
Nutzung oder zum Gebrauch überlassen sind 
gilt als Ertrag der der Bestimmung, Beschaffenheit und Lage ent 
sprechende ortsübliche Miets- oder Pachtwert. 
88 3—9 gestrichen. 
88 3—9 gestrichen, vergl. Zusatz zu 
Absatz 2, 8 21.
	        
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