Die Versammlung gibt ihre Zustimmung zum Erlaffe der an
liegenden Steuerordnungen I und II in der Fassung der Beschlüsse
des Ausschusses zweiter Lesung.
Die zur Sache eingegangenen Petitionen sind durch vorstehende
Beschlußfassung erledigt.
Der Druck der Protokolle ist beschlossen und zum Berichterstatter
der Stadtverordnete Werner gewählt worden.
g. w. o.
Langerhans. Werner.
Zu I»I.
Borlage des Magistrats.
Steuerordnung I.
Grundsteuerordnung der Stadtgemeinde Berlin.
Auf Grund der ZK 23, 25, 27, 69, 70 und 82 des Kommunal-
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird mit Zustimmung der Stadt-
verordnetenversammlung folgende Steuerordnung erlassen:
Beschlusse des Ausschusses
erster Lesung:
Unverändert.
zweiter Lesung:
Unverändert.
8 1.
Vom 1. April 1907 ab wird von allen im Gemeindebezirke
belegenen bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit ihnen nicht
nach 8 24 des Kommunalabgabengesetzes Befreiung von den Gemeinde
steuern vom Grundbesitz zusteht, eine Gemeindegrundsteuer nach den
Bestimmungen dieser Steuerordnung erhoben.
Unverändert.
Sla» „1907" ist zu setzen: „1908".
' 8 2.
Der Besteuerung wird der gemeine Wert der steuerpflichtigen
Grundstücke zugrunde gelegt.
Als Grundstück ist die Gesamtheit der auf ein und demselben
gerichtlichen Grundbuchblatte eingetragenen Liegenschaften nebst darauf
befindlichen Baulichkeiten aller Art anzusehen. Ist das Titelblatt im
Grundbuche noch nicht auf das Kataster überführt, so gelten die in
ein und demselben Artikel der Grundsteuermutterrolle enthaltenen
Liegenschaften als eine Einheit.
Unverändert.
Absatz 1 unverändert.
An Stelle des Absatz 2 ist zu setzen:
„Bei den nach den Bestimmun
gen im 8 24 des Kommunal
abgabengesetzes nur teilweise zu
veranlagenden Grundstücken wird
der gemeine Wert nach dem Miets-
wert des steuerpflichtigen Grund-
stücksleils festgesetzt.
8 3.
Behufs Feststellung des gemeinen Wertes ist der Nutzertrag der
Grundstücke zu ermitteln, welcher für den gemeingewöhnlichen Gebrauch
oder die gemeingewöhnliche Nutzung in dem der Veranlagung voran-
gegangenen Kalenderjahre aufgekommen oder durch Schätzung er
mittelt ist.
8 4.
AIs Nutzertrag gilt der vereinbarte Pacht- oder Mietzins unter
Hinzurechnung des Geldwertes aller vom Mieter (Pächter) zum Vor
teile des Vermieters (Verpächters) übernommenen Nebenleistungen, zu
welchen auch die vom Mieter (Pächter) übernommenen Steuern.
Feuerkassenbeiträge und Kanalisationsgebühren gerechnet werden. Von
der Gesamtmiete (Pacht) kann für Benutzung von Wasserleitungen,
für Flur- und Treppenbeleuchtung, für Müllabfuhr, Schornstein-,
Flur- und Treppenreinigung, sowie für Portierdicnste, ein Betrag
bis zu 8 vom Hundert in Abrechnung gebracht werden.
Der Abzug fällt weg, wenn der Mieter selbst diese Leistungen
neben der an den Eigentümer zu zahlenden Miele übernommen hat.
Die zwischen Mieter und Eigenlümer vereinbarten Entschädigungen
für andere Leistungen des letzteren (z. B. Lieferung von elektrischer
oder Dampfkraft zu maschinellen Betrieben oder zur Heizung oder
Beleuchtung) unterliegen bezüglich ihrer Angemessenheit der Prüfung
der Steuerdeputation.
Abzüge für Ausfälle an der vereinbarten Miete (Pacht) finden
nicht statt.
8 5.
Der vereinbarte Miet- oder Pachtzins (§ 4) ist nicht maßgebend,
1. wenn er hinter dem ortsüblichen Miet- oder Pachtwerte mehr
als 26 vom Hundert zurückbleibt,
2. wenn er die Gegenleistung für den Gebrauch der mit dem Grund
stück oder Grundstücksteil zusammen vermieteten (verpachteten)
Utensilien, Inventarien, Möbel und sonstigen bewegliche Gegen-
stände mitumfaßt,
3. wenn seine Höhe von dem Ergebnis eines gewerblichen Unter
nehmens oder von anderen ungewissen Ereignissen abhängig ge-
macht ist,
4. wenn er für Räume zu entrichten ist, welche vom Eigentümer als
Gast- oder Hotelwirtschaften, Ausspannungen oder Lagerspeicher
zur mietweisen Beherbergung wechselnder Personen oder Sachen
oder zu ähnlichen Zwecken benutzt werden.
§ 6.
Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
») bei welchen die Voraussetzungen des 8 6 Nr. 1 bis 4 zutreffen
oder
d) die von dem Eigentümer selbst oder ohne Entgelt an andere zur
Nutzung oder zum Gebrauch überlassen sind
gilt als Ertrag der der Bestimmung, Beschaffenheit und Lage ent
sprechende ortsübliche Miets- oder Pachtwert.
88 3—9 gestrichen.
88 3—9 gestrichen, vergl. Zusatz zu
Absatz 2, 8 21.