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Volume No. 5 (64-74), 18. Januar 1902

Full text: Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Berlin (Public Domain) Issue1902 (Public Domain)

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JV: 5. 
(64—74.) 
Aorkagen 
für die 
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin. 
«4. Vorlage (J.-Nr. 1388 Kau. 1901) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend den Umbau einer abgebrannten 
Scheune in Buch zu einem Kornspeicher. 
Die auf dem Gute Buch befindliche niassive Scheune ist am 
18. März 1901 abgebrannt. Eingeäschert wurden der Dachstuhl und 
der ganze innere Holzverband. 
Mit Rücksicht darauf, das; auf dem Gute Buch Kornböden fehlen, 
beabsichtigen wir, das Gebäude unter Belastung des als Viehstall 
benutzten, überwölbten Kellers zu einem zweistöckigen Kornspeicher 
umbauen zu lasten. Die Baukosten sind auf 26 000 M veranschlagt 
und sollen aus Anleihemittcln entnommen werden. Sie sind daher 
in das Extraordinarium I des Etats der städtischen Kanalisations 
werke und Rieselfelder für 1902 eingestellt worden. 
I Die Brandentschädigung beträgt 2501 M. Bei Anrechnung 
dieses Betrages würde also der Bau eigentlich nur 23 496 Jt Mehr- 
kosten verursachen. 
( Mit der Anfuhr der Baumaterialien soll schon jetzt begonnen 
werden, damit im Frühjahr bei Eintritt günstiger Witterung sofort 
niit den Banarbeiten angefangen werden kann. Kosten für die Anfuhr 
sollen jedoch vor dem 1. April 1902 nicht in Rechnung gestellt werden. 
Unter Ueberreichung eines Erläuterungsberichtes und eines Kosten 
anschlages nebst zwei Blatt Zeichnungen ersuchen wir zu beschließen: 
Die Versammlung erklärt sich mit dem Umbau der ab- 
gebrannten Scheune in Buch zu einem Kornspeicher, unter 
Belastung des als Viehstall benutzten, überwölbten Kellers, 
einverstanden. 
Es wird genehmigt, daß die Baukosten mit 26 000 M 
aus Anleihemitteln entnommen und in das Ertraordinarium 1 
des Etats der städtischen Kanalisationswerke und Rieselfelder 
für 1902 eingestellt werden. 
Mit der Anfuhr der Baumaterialien kann schon jetzt 
begonnen werden, wenn hierdurch vor dem 1. April 1902 
keine Kosten entstehen. 
Berlin, den 11. Januar 1902. 
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt. 
Kirschner. 
Zu Nr. «4. 
Erläuterungsbericht 
zum Umbau der abgebrannten Scheune zu einem Speicher k. in Buch- 
Die alte Scheune in Buch, in deren überwölbtem Untergeschoß 
iich ein Quarantänestall für Rinder befand, ist im Frühjahr d. Js. 
zum größten Theil durch Brand zerstört worden. 
Da es der Guts-Verwaltung an Räumen zur Unterbringung von 
Getreide mangelt, soll die abgebrannte Scheune zu einem Getreide 
speicher umgebaut und das Untergeschoß weiter als Quarantänestall 
benutzt werden. 
* Zu diesem Zweck niüffen die durch den Einsturz des Daches 
beschädigten Kappengewölbe, sowie die zu schwachen Träger und 
Säulen entfernt und durch massive Deckenplatten bczw. tragfähige 
Eisenkonstruktionen ersetzt werden. 
In dem Quarantänestall soll das durchlässige Feldsteinpflastcr 
entfernt und hierfür hochkantiges Klinkerpflaster hergestellt, die ge 
mauerten Krippen zuni Theil abgebrochen und mit Thonkrippen ver- 
sehen werden. 
Nachdem die durch den Brand beschädigten Ringwünde der alten 
Scheune abgetragen sind, sollen ans die tragfähigen Wände des 
Unter- und Erdgeschosses noch ein erstes und zweites Stockwerk mit 
Dachboden aufgesetzt und die Balkenlagen durch Eisenkonstrnklion 
unterstützt werden. Der Fußboden über dem Untergeschoß soll mit 
Asphalt belegt, das Dach mit Doppelpappc eingedeckt werden. 
Die Kosten sind auf 26 000 Jt veranschlagt. 
Berlin, den 12. Oktober 1901. 
Der Baubeamte. 
Kleist. 
Revidirt 
Berlin, den 12. Oktober 1901. 
Der Direktor. 
Adams. 
«S. Vorlage (J.-Nr. 1565 6. B. I. 01) — zur Beschluß 
fassung —, betreffend Ausnahme von der Versicherungs- 
Pflicht städtischer Beamten nach dem Krankenver 
sicherungs-Gesetze. 
Tie Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir um folgende 
Beschlußfassung: 
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß 
den nach Vorschrift des Krankenversicherungs-Gesetzes und 
des Ortsstatuts vom ^e.^anuar versicherungspflichtigcn 
städtischen Beamten für den Fall der Kündigung oder der 
Amtssuspension in Erkrankungsfällen, soweit ihnen nicht ein 
Anspruch auf Lohn oder Gehalt zusteht, mindestens die in 
8 6 des Krankenversicherungs-Gesetzes bezeichneten Leistungen 
auf die daselbst vorgeschriebene Zeit zu gewähren sind. 
Diejenigen städtischen Beamten, deren Diensteinkommen 6% Jt 
für den Arbeitstag oder für das Jahr gerechnet den Betrag von 
2 000 M nicht übersteigt, würden nach den bestehenden Bestimmungen 
der Versicherungspflicht nach dem Krankenversicherungs Gesetze unter 
liegen. Eine Ausnahme ist im § 3a 2 des Krankenversicherungs. 
Gesetzes vom ^ gestattet für Personen, welchen gegen ihre 
Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch aus eine 
den Bestimmungen des § 6 des Gesetzes entsprechende Unterstützung 
zusteht. Da die vorgedachten Beamten während der Dauer des 
Dienstverhältnisses in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in der 
Regel fortbeziehen, so kommen für den beantragten Beschluß nur die- 
jenigen Fälle in Betracht, in welchen ihnen innerhalb dreizehn Wochen 
nach der Erkrankung das Diensteinkommen in Folge von Amts- 
suspension, oder soweit sie nicht lebenslänglich angestellt sind, in Folge 
von Kündigung ganz oder theilweise entzogen wird. Die Fälle, in 
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