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JV: 5.
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Aorkagen
für die
Stadtverordneten-Versammlung zu Berlin.
«4. Vorlage (J.-Nr. 1388 Kau. 1901) — zur Beschluß
fassung —, betreffend den Umbau einer abgebrannten
Scheune in Buch zu einem Kornspeicher.
Die auf dem Gute Buch befindliche niassive Scheune ist am
18. März 1901 abgebrannt. Eingeäschert wurden der Dachstuhl und
der ganze innere Holzverband.
Mit Rücksicht darauf, das; auf dem Gute Buch Kornböden fehlen,
beabsichtigen wir, das Gebäude unter Belastung des als Viehstall
benutzten, überwölbten Kellers zu einem zweistöckigen Kornspeicher
umbauen zu lasten. Die Baukosten sind auf 26 000 M veranschlagt
und sollen aus Anleihemittcln entnommen werden. Sie sind daher
in das Extraordinarium I des Etats der städtischen Kanalisations
werke und Rieselfelder für 1902 eingestellt worden.
I Die Brandentschädigung beträgt 2501 M. Bei Anrechnung
dieses Betrages würde also der Bau eigentlich nur 23 496 Jt Mehr-
kosten verursachen.
( Mit der Anfuhr der Baumaterialien soll schon jetzt begonnen
werden, damit im Frühjahr bei Eintritt günstiger Witterung sofort
niit den Banarbeiten angefangen werden kann. Kosten für die Anfuhr
sollen jedoch vor dem 1. April 1902 nicht in Rechnung gestellt werden.
Unter Ueberreichung eines Erläuterungsberichtes und eines Kosten
anschlages nebst zwei Blatt Zeichnungen ersuchen wir zu beschließen:
Die Versammlung erklärt sich mit dem Umbau der ab-
gebrannten Scheune in Buch zu einem Kornspeicher, unter
Belastung des als Viehstall benutzten, überwölbten Kellers,
einverstanden.
Es wird genehmigt, daß die Baukosten mit 26 000 M
aus Anleihemitteln entnommen und in das Ertraordinarium 1
des Etats der städtischen Kanalisationswerke und Rieselfelder
für 1902 eingestellt werden.
Mit der Anfuhr der Baumaterialien kann schon jetzt
begonnen werden, wenn hierdurch vor dem 1. April 1902
keine Kosten entstehen.
Berlin, den 11. Januar 1902.
Magistrat hiesiger König!. Haupt- und Residenzstadt.
Kirschner.
Zu Nr. «4.
Erläuterungsbericht
zum Umbau der abgebrannten Scheune zu einem Speicher k. in Buch-
Die alte Scheune in Buch, in deren überwölbtem Untergeschoß
iich ein Quarantänestall für Rinder befand, ist im Frühjahr d. Js.
zum größten Theil durch Brand zerstört worden.
Da es der Guts-Verwaltung an Räumen zur Unterbringung von
Getreide mangelt, soll die abgebrannte Scheune zu einem Getreide
speicher umgebaut und das Untergeschoß weiter als Quarantänestall
benutzt werden.
* Zu diesem Zweck niüffen die durch den Einsturz des Daches
beschädigten Kappengewölbe, sowie die zu schwachen Träger und
Säulen entfernt und durch massive Deckenplatten bczw. tragfähige
Eisenkonstruktionen ersetzt werden.
In dem Quarantänestall soll das durchlässige Feldsteinpflastcr
entfernt und hierfür hochkantiges Klinkerpflaster hergestellt, die ge
mauerten Krippen zuni Theil abgebrochen und mit Thonkrippen ver-
sehen werden.
Nachdem die durch den Brand beschädigten Ringwünde der alten
Scheune abgetragen sind, sollen ans die tragfähigen Wände des
Unter- und Erdgeschosses noch ein erstes und zweites Stockwerk mit
Dachboden aufgesetzt und die Balkenlagen durch Eisenkonstrnklion
unterstützt werden. Der Fußboden über dem Untergeschoß soll mit
Asphalt belegt, das Dach mit Doppelpappc eingedeckt werden.
Die Kosten sind auf 26 000 Jt veranschlagt.
Berlin, den 12. Oktober 1901.
Der Baubeamte.
Kleist.
Revidirt
Berlin, den 12. Oktober 1901.
Der Direktor.
Adams.
«S. Vorlage (J.-Nr. 1565 6. B. I. 01) — zur Beschluß
fassung —, betreffend Ausnahme von der Versicherungs-
Pflicht städtischer Beamten nach dem Krankenver
sicherungs-Gesetze.
Tie Stadtverordneten-Versammlung ersuchen wir um folgende
Beschlußfassung:
Die Versammlung erklärt sich damit einverstanden, daß
den nach Vorschrift des Krankenversicherungs-Gesetzes und
des Ortsstatuts vom ^e.^anuar versicherungspflichtigcn
städtischen Beamten für den Fall der Kündigung oder der
Amtssuspension in Erkrankungsfällen, soweit ihnen nicht ein
Anspruch auf Lohn oder Gehalt zusteht, mindestens die in
8 6 des Krankenversicherungs-Gesetzes bezeichneten Leistungen
auf die daselbst vorgeschriebene Zeit zu gewähren sind.
Diejenigen städtischen Beamten, deren Diensteinkommen 6% Jt
für den Arbeitstag oder für das Jahr gerechnet den Betrag von
2 000 M nicht übersteigt, würden nach den bestehenden Bestimmungen
der Versicherungspflicht nach dem Krankenversicherungs Gesetze unter
liegen. Eine Ausnahme ist im § 3a 2 des Krankenversicherungs.
Gesetzes vom ^ gestattet für Personen, welchen gegen ihre
Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch aus eine
den Bestimmungen des § 6 des Gesetzes entsprechende Unterstützung
zusteht. Da die vorgedachten Beamten während der Dauer des
Dienstverhältnisses in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in der
Regel fortbeziehen, so kommen für den beantragten Beschluß nur die-
jenigen Fälle in Betracht, in welchen ihnen innerhalb dreizehn Wochen
nach der Erkrankung das Diensteinkommen in Folge von Amts-
suspension, oder soweit sie nicht lebenslänglich angestellt sind, in Folge
von Kündigung ganz oder theilweise entzogen wird. Die Fälle, in
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